Wahlordnung der Humanistischen Union
Mitteilungen Nr. 188, S.20-21
Wahlordnung der HUMANISTISCHEN UNION für die Wahl der Delegierten zur Delegiertenkonferenz gem. § 16 Abs. 4 der Satzung (Stand 3/03)
Wahlrecht
§ 1
Bei Wahlen und Abstimmungen im Rahmen des Gesamtverbandes ist jedes Mitglied wahlberechtigt, dessen Beitrittserklärung bis zum Tage der Ankündigung einer Delegiertenkonferenz ( § 10 Abs. 3 der Satzung) oder der Beantragung einer Urabstimmung ( § 8 Abs. 1 der Satzung) beim Vorstand eingegangen ist.
§ 2
Über das Wahlrecht von Mitgliedern, deren Beitrittserklärung nach diesem Zeitpunkt, aber vor der Versendung der Stimmzettel, dem Vorstand vorliegt, entscheidet der Vorstand auf Antrag dieser Mitglieder.
§ 3
1. Das aktive Wahlrecht gilt nur in dem Stimmbezirk, in dem das Mitglied ansässig ist. Maßgeblich ist dabei die dem Vorstand mitgeteilte Postanschrift am Tag der Ankündigung der DK.
2. Mitglieder eines Ortsverbandes (OV), die nicht in dem Stimmbezirk wohnen, zu dem ihr OV gehört, besitzen das aktive Stimmrecht im Stimmbezirk ihres OV.
3. Ortsverbände, die auf dem Gebiet mehrerer Bundesländer liegen, beschließen in einer Mitgliederversammlung, welchem Bundesland sie bei der Delegiertenwahl zugerechnet werden wollen, bzw. ob ihre Mitglieder je nach ihrem Wohnsitz getrennte KandidatInnenvorschläge für die verschiedenen Bundesländer machen wollen.
4. Im Ausland ansässige Mitglieder üben ihr Stimmrecht in dem Stimmbezirk aus, in dem sie zuletzt in der Bundesrepublik ansässig waren. Im Ausland neu beigetretene Mitglieder üben ihr Stimmrecht in dem Stimmbezirk aus, dem sie sich zurechnen.
5. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin besitzt kein passives Wahlrecht.
Wahlorganisation
§ 4
1. Die Wahl wird vom Vorstand durchgeführt und von der Wahlkommission überwacht.
2. Der Vorstand beauftragt in der Regel die/den hauptamtliche/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer als Wahlleiterin/ Wahlleiter mit der technischen Durchführung der Wahl.
3. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter untersteht der Wahlkommission im Rahmen der Bestimmungen der Satzung und dieser Wahlordnung. Sie/er ist der Wahlkommission hinsichtlich aller Vorgänge und Unterlagen, die die Wahl betreffen, auskunftspflichtig.
§ 5
1. Die KandidatInnen werden in 16 Wahlbezirken gem. § 11 Abs. 1 der Satzung aufgestellt.
2. Gewählt wird in folgenden Wahlbezirken (= Bundesländern) jeweils folgende Anzahl von Delegierten:
Baden-Württemberg 5
Bayern 7
Berlin 7
Brandenburg 1
Bremen 2
Hamburg 3
Hessen 5
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 5
Nordrhein-Westfalen 7
Rheinland-Pfalz 3
Saarland 1
Sachsen 1
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 1
3. Die Zahl der in den einzelnen Stimmbezirken zu wählenden KandidatInnen ermittelt die Wahlleiterin/der Wahlleiter gemäß den Satzungsbestimmungen für jede Delegiertenwahl neu. Mitglieder, auf die der § 3 Abs. 2 dieser Wahlordnung zutrifft, sind dabei dem Stimmbezirk zuzuzählen, in dem sie ihr aktives Wahlrecht besitzen.
§ 6
1. Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten können machen:
a) die in einem Stimmbezirk bestehenden Ortsverbände. Diese Vorschläge müssen auf einer ordnungsgemäß protokollierten Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden;
b) jedes Mitglied mit seiner Unterschrift. Dieses Vorschlagsrecht gilt unabhängig von der Mitgliedschaft in einem Ortsverband.
2. Die KandidatInnen-Vorschläge müssen auf einem vom Wahlleiter/der Wahlleiterin vorgeschriebenen Formblatt erfolgen.
§ 7
Den eingereichten KandidatInnen-Vorschlägen ist beizulegen:
a) eine eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder Kandidatin /jedes Kandidaten, daß sie/er mit ihrer/seiner Wahl einverstanden ist;
b) zur Person der Kandidatin / des Kandidaten einige kurze Angaben, deren Umfang vorzuschreiben ist und die in die Wahlliste aufgenommen werden.
Wahlablauf
§ 8
1. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist schließt die Wahlleiterin / der Wahlleiter die Wahllisten und stellt die Stimmzettel für die einzelnen Stimmbezirke zusammen.
2. Die Stimmzettel müssen enthalten:
a) einen an die Bundesgeschäftsstelle adressierten Stimmzettel mit einem Kennzeichen des Wahlbezirks sowie einem eindeutigen, hinreichend sicheren Identifikationsmerkzeichen;
b) einen Hinweis auf die satzungs- und ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts, insbes. auf die Zahl der in dem jeweiligen Wahlbezirk zu wählenden Delegierten und die Frist, bis zu der der ausgefüllte Stimmzettel zurückzusenden ist;
c) die in dem jeweiligen Wahlbezirk aufgestellten KandidatInnen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamens; hinter dem Namen jeder Kandidatin/jedes Kandidaten muß sich ein Kreis zum Zweck der Abstimmung befinden;
d) ein Abstimmungsfeld zu jedem KandidatInneneintrag.
§ 9
1. Jedem Mitglied wird ein Stimmzettel des Stimmbezirkes, in dem es sein aktives Stimmrecht besitzt, zugesandt. Zusätzlich erhält es die Wahlliste des Stimmbezirkes und einen einheitlichen Abstimmungsumschlag. Dieser ist mit einem Kennzeichen für den Stimmbezirk versehen und an die Bundesgeschäftsstelle adressiert.
2. Die Versendung der Stimmzettel erfolgt unter Aufsicht der Wahlkommission. Die Versendung muß für jeden Wahlbezirk gesondert und auf einmal erfolgen. Die Zahl der übriggebliebenen Stimmzettel ist von Wahlkommission und Wahlleiter/in zu protokollieren. Diese Stimmzettel sind bis zum Abschluß der Wahl versiegelt aufzubewahren.
3. Über begründete Nachforderung von Stimmzetteln entscheidet die Wahlleiterin / der Wahlleiter. Im Zweifelsfall überläßt sie/er die Entscheidung der Wahlkommission. Die Nachsendung eines Stimmzettels ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von Protokollführer/in und Wahlleiter/in oder einem Mitglied der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 10
1. Die Wahl erfolgt schriftlich. Weder der Umschlag noch der Stimmzettel dürfen einen Hinweis auf den Absender enthalten.
2. In einem Abstimmungsumschlag darf nur ein Stimmzettel enthalten sein. Der Umschlag ist zu verschließen und an die Bundesgeschäftsstelle zu senden.
3. Nach der Auszählung eingegangene Stimmzettel sind ungültig.
§ 11
1. Zurückgesandte Abtimmungsumschläge werden ungeöffnet bis zur Auszählung aufbewahrt.
2. Die Auszählung erfolgt öffentlich unter Aufsicht der Wahlkommission. Ihr Termin ist der Mitgliedschaft in geeigneter Form rechtzeitig bekannt zu geben. Der ersten Zählung hat eine Kontrollzählung zu folgen.
3. Als gültig sind nur Stimmen anzusehen, auf denen nicht mehr KandidatInnen deutlich angekreuzt sind, als in dem betreffenden Stimmbezirk Delegierte zu wählen sind. Sind einzelne Abstimmungsentscheidungen undeutlich, so können diese für ungültig erklärt, die übrigen Abstimmungsentscheidungen auf dem Stimmzettel aber anerkannt werden.
4. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission nach Aussprache mit der Wahlleiter / dem Wahlleiterin, ob ein Stimmzettel oder eine Abstimmungsentscheidung als gültig anzusehen sind.
5. Die Auszählung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Wahlkommission und der Wahlleiter / dem Wahlleiterin zu unterschreiben. Das Wahlergebnis wird an Hand des unterschriebenen Protokolls bekannt gegeben.
§ 12
Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl. Die übrigen KandidatInnen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzdelegierte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Fristen
§ 13
1. Der voraussichtliche Termin der DK wird etwa ein halbes Jahr vorher in den „MITTEILUNGEN“ bekannt gegeben. Die Bekanntgabe hat einen Hinweis auf die Vorschlagsmöglichkeiten von KandidatInnen gem. § 6 dieser Wahlordnung zu enthalten.
2. Die satzungsgemäße Ankündigung der ordentlichen DK erfolgt nicht später als drei Monate vor ihrem Stattfinden und ist mit der Aufforderung zum Einreichen von Vorschlägen für Kandidatinnen und Kandidaten zu verbinden.
3. Zum Einreichen von KandidatInnen-Vorschlägen ist mindestens die Frist von einem Monat zu gewähren.
4. Stimmzettel und Wahllisten sind den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der DK zuzusenden. Für die Rücksendung der Stimmzettel muß eine Frist von 10 Tagen zur Verfügung stehen.
5. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muß mindestens drei Wochen vor der DK erfolgen. Sie kann mit der Einberufung der DK gem. § 10 Abs. 5 der Satzung verbunden werden.
6. Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend. Soweit die Zustellung nicht durch die Post erfolgt, gilt das Eingangsdatum in der Bundesgeschäftsstelle.
Wahlkommission
§ 14
1. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie kann auch schriftlich beschließen.
2. Die Wahlkommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Die Aufgaben gem. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, 4 und 5 dieser Wahlordnung können bereits von 2 Mitgliedern der Wahlkommission wahrgenommen werden.
§ 15
Der Antrag auf Anfechtung der Wahl muß bei der Wahlkommission gestellt werden. Dieser Antrag kann nur mit Tatsachen begründet werden, die dem Antragsteller / der Antragstellerin vor der Wahl nicht bekannt waren.
Urabstimmung
§ 16
1. Auf die Urabstimmung nach § 8 der Satzung finden die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß Anwendung.
2. Die Urabstimmungsfrage wird von der Wahlkommission formuliert. Der Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Urabstimmungsfrage und dem letzten Absendetermin soll mindestens vier Wochen betragen.
3. Den Mitgliedern sind vor der Abstimmung die gegensätzlichen Argumentationspunkte zur Abstimmungsfrage in geeigneter Form mitzuteilen.