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Tag der offenen Tür beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt:

Mitteilungen18802/2005Seite 17

Mitteilungen Nr. 188, S.17

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt an einem Tag der offenen Tür über die Verfassungsbeschwerde gegen Telefonüberwachung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 33 a Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Aktenzeichen 1 BvR 668/04):

Mittwoch, 16. März 2005, 10 Uhr

Bundesverfassungsgericht – Sitzungssaal,
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Interessierte, die an der Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich schriftlich anmelden:

Bundesverfassungsgericht
z.Hd. Herrn Kambeitz
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Fax: 0721 – 910 14 61

Bei der Anmeldung müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen angegeben werden.

Zum Hintergrund:

Ende 2003 wurde in das Niedersächsische SOG eine Befugnis zur präventiven Telekommunikationsüberwachung eingefügt (Nds. GVBl Nr. 30 v. 18.12.2003, S. 414). Danach darf die Polizei nicht nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr die Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, sondern auch zur „Vorsorge“ für die Strafverfolgung und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Davon betroffen können zum einen Personen sein, die diese Straftaten vermeintlich begehen werden, zum anderen aber auch deren sogenannte Kontakt- und Begleitpersonen.

Überwacht werden neben den Inhalten der Kommunikation auch die Verbindungsdaten sowie die Standortkennung eines aktiv geschalteten Handys. Erfasst werden damit auch Daten darüber, wer mit wem wie lange telefoniert, wem SMS geschickt und welche Verbindung im Internet benutzt hat.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde. Die Norm verletze sein Fernmeldegeheimnis, denn seine Telefongespräche könnten heimlich abgehört und aufgezeichnet werden, obwohl er unbescholten sei und ohne dass gegen ihn der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr ausgehe. Verletzt werden auch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und die Rechtsweggarantie. Es sei unmöglich, den Eingriff während der Überwachung oder nachträglich gerichtlich kontrollieren zu lassen, da der Eingriff zu keiner Zeit mitgeteilt werde und auch nicht bemerkt werden könne.

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