Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?
Bericht von der Fachtagung, 09.05.2019, Berlin
In: Mitteilungen 238 (1/2019), S. 5 – 6
Dass jeder über sein Sterben selbst entscheiden kann, ist grundgesetzlich geschützt und wird auch vom Gesetzgeber weitgehend anerkannt. Mit den 2009 erfolgten gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung wurde ein wichtiger Liberalisierungsschritt gegangen, den der Gesetzgeber aber sechs Jahre später durch die repressive Regelung des § 217 StGB konterkariert hat. Der Umgang mit dem Suizid ist deshalb in Deutschland nur scheinbar liberal. Zwar gibt es kein strafrechtliches Verbot der Selbsttötung, und auch die Suizidassistenz ist grundsätzlich straffrei, dem stehen aber drei Verbote entgegen:
- das strafrechtliche Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe nach § 217 StGB,
- die staatliche Weigerung, entgegen einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 (Az. BVerwG 3 C 19.15), in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung zu stellen, und
- die berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidassistenz durch einige Landesärztekammern.
Zu diesen Themen haben wir am 09.05.2019 in den Räumen der Humboldt-Universität Berlin mit zahlreichen Expertinnen und Experten kontrovers diskutiert. Wir planen eine Veröffentlichung der Rede- und Diskussionsbeiträge in der vorgänge-Ausgabe 228 und auf unserer Webseite. Wir werden über die Mitteilungen darauf aufmerksam machen, wenn die Beiträge aufbereitet worden und auf der Webseite abrufbar sind.