Publikationen / Mitteilungen

Anträge an die Delegier­ten­kon­fe­renz 1999

Mitteilungen09/1999Seite 74-76

Mitteilung Nr. 167, S. 74-76

1. Anträge zu HU-internen Strukturen / Satzungsanträge

(Vorbem. der Red.) Bekanntlich wurde auf der Delegiertenkonferenz 1997 eine Satzungskommission (Rudolf Ladwig, Jürgen Roth und Jürgen Seifert) zur Aufarbeitung der zahlreichen Satzungsanträge und weiterer Vorschläge zur Reform und Aktualisierung unserer Vereinssatzung gewählt.
Hierzu liegen nun verschiedene Entwürfe vor, zum einen aus der Feder von Rudolf Ladwig (Anträge Nrn. 1–12) sowie ein weiterer Vorschlag zur Änderung der Satzung in mehreren Punkten, der gemeinsam von Jürgen Roth und Jürgen Seifert formuliert wurde (Antrag 13). Beide Vorschlagssammlungen überschneiden sich teilweise und sind von den jeweiligen Autoren getrennt zu verantworten. Da aus Zeitgründen eine inhaltliche Verbindung der verschiedenen Vorschläge leider nicht stattfinden konnte, werden sie hier als gesonderte Anträge abgedruckt. Zum Ende der Satzungsanträge wird ergänzend das Kurzprotokoll des Verbandstages 1998 in Berlin wiedergegeben, der ebenfalls über mögliche Satzungsänderungen beraten hatte.

Satzungsantrag Nr. 1: Ziele der HU (Rudolf Ladwig)
§2 (Ziele des Vereins), Ziff. 1 soll lauten: (Es ist Zweck und die Aufgabe des Vereins, alle Bestrebungen zu fördern, welche…) „die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religiösen, philosophischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung gewährleisten“

Satzungsantrag Nr. 2: Ziele der HU (Rudolf Ladwig)
§2, Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst: „der Entfaltung und Erziehung zu demokratisch-zivilgesellschaftlichem Verhalten und zu gegenseitiger Achtung dienen“

Satzungsantrag Nr. 3: Ziele der HU (Rudolf Ladwig)
zwischen den bisherigen Ziffern 4 und 5 des §2 wird neu eingefügt (die nachfolgenden Ziffern werden entsprechend höher numeriert): „dem friedlichen Zusammenleben aller Menschen im zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Verhältnis dienen und Minderheiten vor Diskriminierung schützen.“

Satzungsantrag Nr. 4: Mitgliedschaft im Verein (Rudolf Ladwig)
§6 (Die Mitgliedschaft im Verein) wird wie folgt neu gefasst:
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Juristische Personen können durch Beschluß des Vorstands nur als außerordentliche Mitglieder, d.h. ohne Stimmrecht und ohne Wählbarkeit in Vereinsämter, aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

Satzungsantrag Nr. 5: Urabstimmung (Rudolf Ladwig)
§8 (Urabstimmung) wird wie folgt neu gefasst:
1. Die Delegiertenkonferenz, der Vorstand, der Verbandstag und die Mitgliedschaft können Vorlagen und Beschlüsse zur Urabstimmung stellen. Anträge aus der Mitgliedschaft müssen von wenigstens 10 Vereinsmitgliedern unterstützt sein, um vereinsöffentlich gemacht zu werden. Die Vereinsmitglieder entscheiden in geheimer und schriftlicher Urabstimmung, wenn binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung (Stichtag) das Anliegen von 75 Mitgliedern unterstützt wurde.
2. Die für die Mitglieder erforderlichen Informationen über den Inhalt der Abstimmungsvorlage und mögliche Gegenäußerungen dazu sind von der Diskussionsredaktion alsbald zu veröffentlichen.
3. Bei der Urabstimmung ist der Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei einem satzungsändernden Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der Abstimmenden erforderlich.
4. Die Urabstimmung wird unverzüglich vom Vorstand durchgeführt und von der Wahlkommission überwacht. Die Ergebnisse von Urabstimmungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen.

Satzungsantrag Nr. 6: Wahl der Delegierten (Rudolf Ladwig)
(Anm. der Red.: entspr. Satzungsantrag Nr. 9 des BuVo zur DK 1997: Wahl der Delegierten)
§11,1, Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „Liegt aus einem Wahlbezirk kein Wahlvorschlag vor, legt der Bundesvorstand diesen Wahlbezirk mit einem benachbarten Wahlbezirk zusammen.“ (Rest dieses Absatzes bleibt unverändert)

Satzungsantrag Nr. 7: Vorstand (Rudolf Ladwig)
§12 (Der Vorstand) wird wie folgt neu gefaßt:
1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs bis zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Delegiertenkonferenz. Ein Vorstandsmitglied ist mit der Funktion Schatzmeisterin/Schatzmeister zu wählen. Wählbar zum Vorstand sind nur natürliche Personen, die auch Vereinsmitglieder sind.
2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
4. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (§26 BGB). Im Behinderungsfall überträgt der Vorstand die Vertretungsbefugnis der/des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied.
5. Schriftlich und telefonisch können Beschlüsse des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner
Mitglieder gefaßt werden, sofern keines dieser Beschlußfassung außerhalb einer Vorstandssitzung widerspricht. Vorstandssitzungen können auch auf dem Wege
telefonischer Konferenzschaltungen veranstaltet werden.
6. Im übrigen nimmt der Vorstand die Geschäftsverteilung unter seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode selbst vor. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vereinsöffentlich zu publizieren. Entscheidungsprozesse sind transparent darzustellen.
8. Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied ausschließen, das trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Das ausgeschlossene Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen das Schiedsgericht gegen diesen Beschluß anrufen.
9. Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied, wegen akuter Schädigung des Vereins mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder, von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten mit sofortiger Wirkung entbinden. Wenn das Schiedsgericht dem Beschluß nicht binnen acht Wochen zustimmt, so ist die Suspendierung aufgehoben.
10. Der Gesamtvorstand entsendet eine/n voll stimmberechtigte/n Beisitzer/in in den Vorstand des Bildungswerkes.

Satzungsantrag Nr. 8: Verbandstag (Rudolf Ladwig)
§13 (Der Verbandstag) wird wie folgt neu gefaßt:
1. …besteht aus allen anwesenden ordentlichen Mitgliedern, sowie Beiratsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist rede- und antragsberechtigt. Der Verbandstag wird in den Jahren ohne Delegiertenkonferenz vom Vorstand einberufen. Er kann jederzeit auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Ortsverbandsvorstände einberufen werden.
2. (Nr. 2 bleibt)

Satzungsantrag Nr. 9: Beirat (Rudolf Ladwig)
(Anm. der Red.: entspricht Satzungsantrag Nr.12 von Rudolf Ladwig zur Delegiertenkonferenz 1997: Beirat)
§14 (Der Beirat) wird wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beirat berät den Vorstand in allen Sachfragen.
2. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit, durch ihr künstlerisches, publizistisches und politisches Wirken um die Ziele und Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Delegiertenkonferenz berufen.

Satzungsantrag Nr. 10: Schiedsgericht (Rudolf Ladwig)
§15 neu (ersetzt §15 und §17; falls angenommen, werden §18 bis 22 um die Ziffer Eins niedriger numeriert) lautet wie folgt:
Das Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Mitglieder und Angestellte des Vorstandes sowie von Regionalvorständen sowie die Diskussionsredaktion und die Wahlkommission können nicht zugleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der ordentlichen Delegiertenkonferenz gewählt. Zu ihrer Wahl hat jede/jeder Delegierte zwei Stimmen. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen.
3. Jedes Organ oder Mitglied des Vereins kann das Schiedsgericht anrufen, um Verstöße gegen die satzungsmäßige Ordnung überprüfen zu lassen.
4. Das Schiedsgericht kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands oder der Delegiertenkonferenz aus dem Verein ausschließen, wenn es die Bestrebungen des Vereins in der Öffentlichkeit gröblich geschädigt hat. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichts.
5. Ebenso kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands oder der Delegiertenkonferenz ein Mitglied eines Amtes im Verein entheben, wenn es die Bestrebungen des Vereins verletzt oder das Ansehen oder den Bestand des Vereins gefährdet. Das Recht zur erneuten Kandidatur bleibt davon unberührt.
6. Das Schiedsgericht hört die Beteiligten an. Es prüft die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Es faßt seine Beschlüsse nicht-öffentlich mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen sind den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen und das Ergebnis in den Mitteilungen zu veröffentlichen. Es kann nur im Ausnahmefall durch einen einstimmigen Beschluß von einer Veröffentlichung absehen.
7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
8. Um einer akuten Schädigung des Vereins vorzubeugen, kann der Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Amtsträger des Vereins mit sofortiger Wirkung vorläufig entbinden.
9. Mit der Suspendierung ist der Antrag auf Ausschluß oder Amtsenthebung verbunden. Stimmt das Schiedsgericht dem Antrag nicht binnen acht Wochen zu, so ist die Suspendierung aufgehoben.
10. Das Schiedsgericht erläßt eine Verfahrensordnung für Ausschlüsse, Amtsenthebungen und Suspendierungen. Sie ist den Mitgliedern des Vereins bekanntzugeben.

Satzungsantrag Nr. 11: Wahlkommission (Rudolf Ladwig)
(Anm. der Red.: entspricht Satzungsantrag Nr. 14 von R. Ladwig zur Delegiertenkonferenz 1997)
§16 (Wahlkommission) wird wie folgt neu gefaßt:
1. Die Wahlkommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie weiteren drei Ersatzmitgliedern. Sie überwacht die Wahlen zur Delegiertenkonferenz und die Urabstimmungen. Mitglieder des Vorstandes, oder des Schiedsgerichtes können nicht gleichzeitig Mitglied der Wahlkommission sein.
2. Jedes Mitglied oder Gremium kann bei der Wahlkommission Wahlen oder Urabstimmungen mit einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Wahlkommission anfechten. Stimmt die Wahlkommission dem Begehren nicht zu, kann das Schiedsgericht angerufen werden.
3. Die Wahlkommission kann selbst Wahlen oder Urabstimmungen mit einer Frist von einer Woche nach Abschluß der Wahlen oder der Urabstimmung anfechten, wenn zwei Mitglieder der Wahlkommission dies verlangen. In solchem Fall wird die neue Wahl oder Urabstimmung von der Wahlkommission durchgeführt.
4. Alles weitere regelt eine Wahlordnung, die von der Delegiertenkonferenz zu beschließen ist.

Satzungsantrag Nr. 12: Regionalverbände und Themengruppen (Rudolf Ladwig)
§19, Ziffer 1 (bisher: Orts- und Landesverbände) wird wie folgt neu gefaßt:
§19 (neuer Titel:) Regionalverbände und Themengruppen
Die Regionalverbände (Orts- und Landesverbände, sowie länderübergreifende Verbände) und Themengruppen fördern die Ziele der Humanistischen Union in ihrem regionalen bzw. inhaltlichen Wirkungsbereich auf eigene Initiative oder auf Anregung des Vorstands. Ihre Arbeit kann aufgrund nachprüfbarer Belege auf Antrag beim Vorstand im Rahmen der Finanzbeschlüsse der Delegiertenkonferenz finanziell aus Vereinsmitteln unterstützt werden. Dafür muß dem Vorstand eine durch den Regionalverband oder die Mitglieder der Themengruppe legitimierte und verantwortliche Kontaktperson benannt werden.
§19, Ziffer 7 (Orts- und Landesverbände) wird wie folgt neu
gefaßt: Es können Regionalverbände gebildet werden. Aufgabe der Regionalverbände ist es, die Ziele der HU in der Region zu vertreten, bestehende Ortsverbände und Arbeitskreise zu unterstützen und die Neugründung von Ortsverbänden und Arbeitskreisen zu fördern. Zu einer Regionalversammlung kann ein bestehender Regionalvorstand oder Landesvorstand oder ein Ortsverband oder der Bundesvorstand einladen. Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. Mindestens alle zwei Jahre ist eine Regionalversammlung durchzuführen. Die Regionalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Regionalvorstand. Sie berät und beschließt über die ihr vorgelegten oder aus ihrer Mitte kommenden Anträge, insbesondere über die vergangene und künftige Tätigkeit des Regionalvorstandes, die Entlastung des Regionalvorstandes und die Grundsätze der Haushaltsplanung des Regionalverbandes. Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen der Regionalverbandskasse, die mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Die Beschlüsse der Regionalversammlung werden protokolliert und von der Protokollführung unterzeichnet.
§19, Ziffer 8 (Orts- und Landesverbände) wird wie folgt neu gefaßt: Der Regionalvorstand regelt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes. Seine Beschlüsse werden protokolliert und dem Bundesvorstand (Gesamtvorstand) unverzüglich mitgeteilt. Die Protokolle des Regionalvorstandes sind den Mitgliedern des Regionalverbandes zugänglich zu machen. Mitglieder eines Regionalvorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesvorstandes oder des Schiedsgerichtes sein.
§19, Ziffer 9 (Orts- und Landesverbände) wird wie folgt neu gefaßt: Regionalverbände und Themengruppen sind aufgefordert und berechtigt, der Gesamtmitgliedschaft in geeigneter Weise über ihre Arbeit zu berichten.

Satzungsantrag Nr. 13: Satzungsänderungen (Jürgen Roth, Jürgen Seifert)

§1 Abs.3 (Name, Eintragung, Sitz)
§1 Abs.3 „Er hat seinen Sitz in Berlin.“

§2 (Ziele)
Ziffer 1 wird wie folgt geändert: „die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen und religiösen, wissenschaftlichen, philosophischen sowie künstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung zu gewährleisten“.
§2 Ziffer 4 wird wie folgt gefaßt: „der Entfaltung und Erziehung zu demokratisch-zivilgesellschaftlichem Verhalten und gegenseitiger Achtung dienen.“
§2 Ziffer 5 (neu) folgende Ziffern verschieben sich um eine Nummer: „dem friedlichen Zusammenleben der in der Bundesrepublik lebenden Menschen und dem Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung dienen.“

§6 (Die Mitgliedschaft im Verein)
§6 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. (Abs.2 der geltenden Satzung)
§6 2. „Über die Aufnahme juristischer Personen und deren Wahrnehmung von Mitgliedsrechten entscheidet der Vorstand. Ein mehrfaches Stimmrecht wird ausgeschlossen.“
§6 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung.

§8 (Urabstimmung)
§8 Absatz 1
Statt 10% soll es heißen: 75 Mitglieder
§8 (Urabstimmung) Absatz 3
Statt einem Fünftel soll es heißen: 200 Mitglieder
§13 (Der Verbandstag)
§13 Absatz 1
Satz 1 muß redaktionell auf §19 abgestimmt werden (eine Änderung hängt von einer möglichen Änderung des §19 ab).
§13 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Absatz 2 bleibt unverändert.

§15 (Das Schiedsgericht)
§15 Absatz 3 „Das Schiedsgericht hört die Beteiligten an. Es prüft die Möglichkeit einer gütlichen Einigung.
Es faßt seine Beschlüsse nicht-öffentlich mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen sind den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen und in den Mitteilungen zu veröffentlichen. Es kann durch ausdrücklichen Beschluß von einer Veröffentlichung absehen.“

§19 (Orts- und Landesverbände)
(Vorschlag auf der Grundlage des Antrags von Tim Hering)
§19 Neue Überschrift:
Orts, Regional- und Themengruppen
„Die Orts-, Regional-, und Themengruppen fördern die Ziele der Humanistischen Union in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich auf eigene Initiative und auf Anregung des Vorstands“.
§19 In Absatz 7 und 8 werden die Regionalverbände an die Stelle der Landesverbände gesetzt.

nach oben