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Milosevic

Mitteilungen09/2001Seite 88-89

Mitteilungen Nr.175 S. 88-89

Als einer der Ersten hatte ich im Frühjahr 1999 darauf hingewiesen,
daß der Angriff von NATO-Staaten auf Jugoslawien
im Kosowo gegen die Satzung der UNO verstieß, weil er
nicht durch ein Votum des Weltsicherheitsrats gedeckt war.
Heute ist dies Wissen Allgemeingut. Die allgemeine Kritik an
dieser Militärintervention läßt es der NATO geboten erscheinen,
öffentlich zu machen, daß sie damals im Sinne des
Schutzes der Menschenrechte doch recht hatte.Wie kann
dies besser geschehen, als durch die Verurteilung des bisherigen
Präsidenten Jugoslawiens Slobodan Milosevic als
Kriegsverbrecher?
Deshalb ist das International Criminal Tribunal for the
Former Yugoslavia (ICTY) mit den Resolutionen des Sicherheitsrates
der UNO Nr. 808 und 827 ins Leben gerufen worden.
Ihm gehören 14 Richter, unter anderem aus Ägypten,
Jamaica, Malaysien, Italien, China, Kolumbien, Guyana, Großbritannien,
Marokko und Australien an. Die Richter werden
von über 1000 Personen als Personal unterstützt; der Gerichtshof
verfügt jetzt über einen Jahresetat von 96,6 Millionen
Dollar. So ist es nicht zu verwundern, daß die UNO
immer in finanziellen Schwierigkeiten steckt.
Gewiß ist Milosevic kein angenehmer Zeitgenosse. Seine
Ziele werden bestimmt von einem kommunistisch geprägten
Nationalismus und seinem persönlichen Machtstreben.
Gerade der deshalb verständliche Widerwille
gegen Milosevic fordert indessen dringlich, das jetzt gegen
ihn in Den Haag vor dem ICTY anhängige Verfahren mit
kühlem Verstand zu analysieren und sich nicht von Leidenschaften
forttragen zu lassen.1.
Das Gericht in Den Haag ist zuständig für Verbrechen gegen
die Menschlichkeit in Jugoslawien. Es ist daher nicht zuständig
für die Führung eines Angriffskrieges (weil ohne Einwilligung
des Sicherheitsrates begonnen; Fälle u. A. Schröder,
Fischer) oder für die Verfolgung von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit in anderen Teilen der Welt (z.B. Arafat und
viele andere mehr).
Ein solches Gericht bezeichnen wir als „Ausnahmegericht“
im Sinne des Art. 101 GG. Ausnahmegerichte sind immer
manipulationsanfällig und deshalb im Grundgesetz zu recht
verboten. Ihre Installation und Besetzung ist von der Willkür
der jeweiligen Regierung abhängig. Nun ist die UNO gewiß
nicht an das Grundgesetz gebunden.Aber der hinter Art. 101
GG stehende Rechtsgedanke der Gleichheit vor dem Gesetz
und der Rechtsstaatlichkeit ist Bestandteil jeden rechtsstaatlichen
Denkens.
1998 haben 139 Staaten – unter ihnen auch die USA und
Deutschland – einen Vertrag zur Gründung des ständigen
Internationalen Strafgerichtshofs in Rom geschlossen. Er tritt
aber erst in Kraft,wenn ihn mindestens 60 Staaten ratifiziert
haben. Bisher ist er im Jahre 2001 nur von 36 Staaten – unter
ihnen Deutschland – ratifiziert worden. Mit einer Ratifikation
durch die USA rechnet nach dem Wechsel im Amt
ihres Präsidenten von Clinton zu Bush niemand. Ob der Vertrag
je in Kraft tritt, erscheint mir ungewiß.
Der Hintergrund, vor dem das Gericht in Den Haag geschaffen
worden ist, braucht nicht zu bedeuten, daß seine
Urteile falsch sein werden.Aber ihre Überzeugungskraft ist
natürlich gebremst.
Es gab bereits früher ein vergleichbares Ausnahmegericht,
nämlich das Tribunal in Nürnberg. Das Tribunal konnte man
damals mit der Überlegung rechtfertigen, daß der Gedanke
an ein Internationales Strafgericht neu war und erst einmal
ein Anfang gemacht werden mußte. Aber schon seiner Zeit
ist zu recht moniert worden, daß sich die Verfahren nur
gegen die deutschen Verlierer des II.Weltkrieges, nicht aber
gegen die Westalliierten wegen der Luftangriffe auf deutsche
Wohngebiete oder gegen die Machthaber der Sowjetunion
wegen der Vertreibung und Ermordung von Deutschen aus
den Ostgebieten in den Jahren 1944/ 45 gerichtet hatte.
Damals ist der heute von der SED/ PDS als Schimpfwort verwendete
Begriff der „Siegerjustiz“ geprägt worden.
Es gehört zu unserer rechtsstaatlichen Verpflichtung, auf
diese Mängel hinzuweisen und somit mittelbar auch das
UNO- Strafgericht in Rom zu fördern.
2.Es ist ein feststehender rechtsstaatlicher Grundsatz, daß
einem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
nach Ort. Zeit und Opfern bekannt gemacht werden müssen,
damit er sich verteidigen kann. An all dem fehlt es in
Den Haag! Es gibt nur eine unsubstanzierte Verdächtigung
der „Chefanklägerin” Carla del Ponte aus der Schweiz. Das
Gericht hat zu Beginn der ersten Verhandlung englischem
Vorbild folgend Milosevic gefragt, ob er sich schuldig bekenne.
Welcher Sachverhalt wäre festgestellt, wenn er die
Frage bejaht hätte?.Kein deutscher Amtsrichter würde eine
solche Anklage zulassen.
Zum Vergleich: Die Staatsanwaltschaft in Chile hat in der
Anklage gegen Augusto Pinochet die 57 Morde und die 18
Entführungen genau aufgelistet, die von der sogenannten
Todeskarawane 1973 begangen waren und die gedeckt zu
haben, sie Pinochet vorwirft.
3.Es gibt keine Zweifel, daß in Jugoslawien zahlreiche Verbrechen
gegen die Menschlichkeit begangen worden sind.
Aber wann darf man sie über die unmittelbaren Täter hinaus
einem einzelnen Menschen, und sei er auch ein Staatsmann,
zurechnen?
Eines muß von vornherein deutlich sein: Repressalien, das
heißt, Vergeltungsmaßnahmen gegen ein Kollektiv von
Menschen, weil einer von ihnen oder aus ihrem Umfeld
eine Untat begangen hat, dürfen nicht zur Diskussion
stehen.Wir haben ihre unheilvollen Auswirkungen gerade
erst im II. Weltkrieg bei der Partisanenbekämpfung oder
danach bei Berufsverboten gegen die Angehörigen in der
Tat schlimmer Parteien, sei es der NSDAP oder der SED, erlebt.
Nach christlicher Auffassung, aus deren Gedankengut
sich der Begriff der Schuld heute ableitet, ist Schuld immer
individuelle Schuld des einzelnen Menschen vor Gott.
Fragt man den Juristen nach dem Begriff der Schuld, so
wird er fast reflexhaft auf die Schuldformen des Vorsatzes
und der Fahrlässigkeit verweisen, das heißt auf die subjektive
Beziehung eines
Menschen zu einem objektiven Geschehen. Die Rechtswissenschaft
hat vor 100 Jahren weitere Schuldformen entwickelt
und sie dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit zugerechnet,
den dolus eventualis („Na wenn schon“) und die
luxuria („Wird wohl nicht“).
Alle diese Begriffe, so tauglich sie auch heute noch für den
juristischen Alltag sind, helfen bei unserem Problem nicht
weiter. Es handelt sich immer um die Schuld eines Staatsmanns,
der eine zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit
führenden Entwicklung steuert oder steuern könnte, ohne
selbst als Täter in Erscheinung zu treten. Je schwerer die Verbrechen
sind, mit desto größerem Eifer verwischen die Täter
von vornherein ihre Spuren. Es gibt bei Adolf Hitler keine
Dokument, mit dem man ihm das Wissen um die Ermordung
der Juden urkundlich nachweisen könnte, so eifrig auch
nach dem II.Weltkrieg nach solchen Dokumenten gesucht
worden ist. Für mich ist dies der Nachweis seines verbrecherischen
Vorsatzes; aber lassen wir dies beiseite.Auch bei
Erich Honecker gibt es nur schwache dokumentarische
Nachweise seines Wissens von den Mauertoten. Sollte es
bei Slobodan Milosevic anders sein? Jedenfalls würde dies
seinen Hochmut bei der Eröffnung des Verfahrens erklären.
Es ist bei allen drei „Staatsmännern“ ähnlich: Sie wissen das
Entstehen solcher Dokumente zu verhindern.
Wir stehen der Kriminalität von Staatsmännern mit unserem
herkömmlichen wissenschaftlichen Instrumentarium
einigermaßen hilflos gegenüber. Dies kann den nicht wundern,
der fragt, weiches Interesse Staatsmänner daran
haben könnten, ein strafrechtliches Instrumentarium zu
ihrer eigenen Verfolgung zu schaffen. Mindestens ein
schlechtes Gewissen haben sie alle.
Unser heutiges kontinental-europäisches Strafrecht ist im
18. und 19. Jahrhundert im Zeichen der liberalen Aufklärung
mit Schwerpunkten in Frankreich, Preußen und Bayern vom
Bürgertum, von der von ihm getragenen Rechtswissenschaft
und Justiz geschaffen worden.Damals sind die ideologischen
und dogmatischen Grundlagen in einer langen Diskussion
gelegt worden. Dieses Bürgertum gibt es kaum noch. Es hat
den I.Weltkrieg, die folgende, von der damaligen Reichsregierung
vorsätzlich herbeigeführte Inflation zur Bezahlung
der Staatsschulden aus dem I.Weltkrieg und die NS- Zeit nur
in Randbereichen überlebt.
Es gilt deshalb heute, aus der Mitte der Bürger heraus eine
Rechtswissenschaft und Justiz zu entwickeln, die die ideologischen
und dogmatischen Grundlagen für die Verfolgung
krimineller Staatsmänner schafft. Das Strafverfahren gegen
Slobodan Milosevic wäre ein guter Anlaß für einen Beginn.
Diese Aufgabe ist auch deshalb dringlich,weil das Elend der
sog. Entwicklungsstaaten seinen Ursprung nicht in deren ursprünglicher
ökonomischen Schwäche, sondern in der Kriminalität
ihrer Staatsmänner, in den von diesen aus egozentrischen
Gründen hervorgerufenen Kriegen, Fluchten und
Vertreibungen hat. Auch dafür ist Slobodan Milosevic ein
gutes Beispiel. Ohne ihn und seine Rüstungs- und Militär-ausgaben
könnte Jugoslawien in all seiner Schönheit heute ein
blühendes Land sein.

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