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Pornografie und Sexual­straf­recht

Mitteilungen09/2000Seite 66-67

Zu den Erklärungen des HU Vorstands zur Pornografie und zum Sexualstrafrecht äußert sich Christa Zseby:

Mitteilung Nr. 171, S. 66-67

Sowohl die Verlautbarungen des AK Sexualstrafrecht der HU als auch die Erklärungen des Bundesvorstands zur Pornografie und zum Sexualstrafrecht sind zum Teil so missverständlich formuliert, dass der Verdacht entsteht, die wahren Forderungen sollen verschleiert werden.
– zur Strafbarkeit von Pornografie
Welche feministische Strömung meinen sie und welches angeblich umfassendere Verbot fordert Emma/Schwarzer? Der Gesetzentwurf von Emma, auf den sie vermutlich in polemischer Weise anspielen, schlägt allein die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klage von Frauen vor, die sich durch die Pornografie in ihrem Recht auf Menschen-würde verletzt fühlen. (Ein Blick in die, von der HU herausgegebene Broschüre „Frauenverachtung verbieten?“, hätte sie sachkundig gemacht.) Zur Pornografie gibt es keine verschiedenen Strömungen unter Feministinnen, weil jede Frau grundsätzlich ihre sexuelle Selbstbestimmung als eine selbstverständliche Grundlage ihrer menschlichen Existenz ansieht. In der Pornografie wird dieses Recht verneint.
– Pornografie ist grundsätzlich beliebig definierbar
„… Pornografie bedeutet nicht ‘über Sexualität schreiben‘ oder ‘Darstellung des Erotischen‘ oder ‘Darstellung sexueller Handlungen‘ oder ‘Darstellung nackter Körper‘ oder ‘Wiedergabe sexueller Dinge‘ oder irgendein anderer Euphemismus. Es bedeutet die schriftliche und bildliche Darstellung von Frauen als wertlose Huren.“ (Dwokin, Pornograhie, 1987) Daher kommt auch die Vorstellung, dass Pornografie „schmutzig“ sei. Sie schreiben was „unappetitlicher Schmuddelkram“ sei, wäre höchst subjektiv.
Aber „…die Vorstellung, dass die Sexualität von Frauen schmutzig ist, dass ihr Körper an sich, besonders die weiblichen Genitalien an sich schmutzig und liederlich sind, gehört unabdingbar zur Überzeugung, die durch die Pornografie verbreitet, verkauft und gefördert werden soll.“ (Dwokin)
Darum ist es richtig, wenn das Gesetz die Strafbarkeit von Pornografie da ansiedelt, wo sie die allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen überschreitet.
Zu den allgemeinen Wertvorstellungen gehört auch die Unverletz-lichkeit der Würde jeder einzelnen Frau, ihre sexuelle Selbstbe-stimmung und das Verbot sexistischer Hetze. In der Pornografie wird die Frau systematisch als niedrig, verachtenswert, gierig und ausbeutbar dargestellt. Das ist für Frauen „insofern objektiv und real, als reale Frauen innerhalb der Grenzen dieser Definition existieren und unter ständiger Bezugnahme darauf leben müssen“. (….) Das Bemühen der Frau „… bei einem sexuellen Übergriff zu beweisen, dass sie gegen ihren Willen benutzt wurde, ist immer und unzweideutig ein Ringen um den Beweis, keine Hure zu sein“. (Dwokin)
Dabei gibt es keinen jeweiligen „Zeitgeschmack“ dem die Definition von Pornografie unterliegen würde. „Pornografie kann es nur in einer Gesellschaft mit männlicher sexueller Vorherrschaft geben. Außerhalb von dieser Herrschaft, gebe es keine Huren, wäre dieser Begriff unverständlich, absurd und ohne Bedeutung“. (Dwokin)
– Pornografie zu verbieten kommt einem Verbot oder der Unterdrückung der Sexualität nahe
Der Hinweis auf die Unterdrückung von Sexualität soll dem berechtigten Protest der Opfer, die Berechtigung absprechen. Den Protestierenden wird damit ein Defizit in ihrer persönlichen psychosozialen Gesundheit unterstellt. Frauen sollen Beleidigungen im Namen der Freiheit hinnehmen.
Die HU bekennt sich zur Befreiung des Menschen von sexuellen Tabus und Zwängen, von überkommenen bürgerlichen und patriarchalischen Vorstellungen.
Sie ächtet auch jegliche Propaganda von der angeblich gerechtfertigten, sexuellen Ausbeutung und der Minderwertigkeit der „am wenigsten respektierten und am wenigsten beschützten Frauen in der Pornografie“. (Dwokin)
Pornografie „… hat also zunächst einmal mit sexueller Gewalt, Kindesmißhandlung u.ä. nichts zu tun. …“ (?)
Die Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung beschränkt sich in der Pornografie nicht nur auf erwachsene Frauen. Weder auf die im Internet verbreiteten Gewalt-Pornos, noch über das gigantische Geschäft der Pornoindustrie verliert der Vorstand ein Wort. Die Bosse dieser Großindustrie reiben sich sicher schon vergnügt die Hände, wenn jetzt auch eine rennomierte Bürgerrechtsorganisation dafür sorgt, dass ihre Kassen kräftig und unbehelligt weiter gefüllt werden können.
– Zum Sexualstrafrecht vom 24. Juni 2000
Mehr und mehr wird im Umgang mit der nachwachsenden Generation auf staatliche Strafe und Repression gesetzt.
Sie meinen im Umgang mit verdächtigten Erwachsenen? Dass bei 14.000 Angezeigen pro Jahr nur 2.000 Männer wirklich angeklagt werden und von ihnen wiederum nur 1.600 verurteilt werden, zeigt nach Ansicht der Kieler Kriminiologin Monika Frommel: „Ungerechte Einstellungen sind vermutlich immer noch häufiger als Falschbeschul-digungen“. (Die Zeit, am 4. Oktober 1996. Prof. Dr. Monika Frommel, Direktorin des Instituts für Sanktionsrecht und Kriminilogie, Beiratsmitglied der Humanistischen Union)
– „… die den angestrebten Opferschutz nachweislich nicht erbringt“:
Der sexuelle Mißbrauch von Kindern ist nach Jahrhunderten der Bagatellisierung und Verleugnung, dank der Frauenbewegung, endlich zu einem öffentlichen Thema geworden. Durch diese offene Auseinandersetzung können Opfer weit besser und selbstbewußter als früher für ihre Rechte eintreten.
„… so sehr auch das Leiden des Opfers und der ihm nahestehenden Personen, entscheidend befördert durch mediale Kampagnen, einen nachvollziehbaren Anlaß zur Erzeugung gesellschaftsweiter moralischer Paniken und kollektiver Hysterie setzen mögen …“:
Es sind trotzdem reale Leiden. Wenn auch das Thema Kindesmiß-brauch der Presse zu hohen Auflagen verhilft, heißt das nicht das mit Verdächtigen eine „Hexenjagd“ veranstaltet wird. Das sogenannte Outing von vorbestraften Tätern, wie in Englands Presse geschehen, wird es in Deutschland, so der Geschäftsführer des Deutschen Presserats, Lutz Tillmann im Tagesspiegel vom 26.07.00, sowohl durch das Persönlichkeitsrecht als auch durch den Kodex des Presserats nicht geben.
– „Da geht es um eine soziale Beziehung, die durch eine maximale Ausprägung von Asymmetrie und Gefälle von Macht in allen ihren Aspekten und Formen gedacht wird“:
… gedacht werden muss. Kinder unterliegen größeren Zwängen als Erwachsene. Ihre Möglichkeiten, sich durch ein eigenes Einkommen Unabhängigkeit zu verschaffen sind in der Regel gering. Sie sind sozial und emotional an Eltern und Erzieher gebunden und können ihre persönliche Lage in den meisten Fällen nicht aus eigener Kraft ändern. Dass die Täter meistens aus dem engen Umfeld des Kindes stammen, erhöht ihre Befangenheit. Bei sexuellen Grenzüberschreit-ungen muss aber dem Täter zugemutet werden, dass er die „konkrete Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes“ erkennt. Er darf nicht nachträglich als das „Anstreben einer echten Liebesbeziehung“ oder mit der Freiwilligkeit von Seiten des Opfers argumentiert werden. (Frommel „Bewertung der Reform der Sexualdelikte“ Tagung, 27.10.99, Friedrich Ebert Stiftung , Berlin)
– „Da geht es mit dem ‘Kind‘ um den Inbegriff und die Verkörperung des Opfers – seiner Hilflosigkeit und seiner Unschuld“:
Es geht tatsächlich um die Schwäche und Hilflosigkeit von Kindern in einer Gesellschaft, in der ihre Unsicherheit und ihre Suche nach Führung und Halt von einigen erwachsenen Männern als sexuelle Bereitschaft, als irgendwie erotisch und sexuell anregend interpretiert werden. Die aberwitzige Unterstellung, dass die Bitte um Schutz und das Zeigen von Hilfsbedürftigkeit und Schwäche Verführungsversuche des Kindes seien oder etwas, was das kleine Mädchen zum koketten Weib mache, verdeutlicht in welchem Ausmaß Kinder bewußt missverstanden und ausgebeutet werden können.
Wer als BürgerrechtlerIn befürchtet, die Identifikation mit den Opfern würde die Rechte der Beschuldigten, Inhaftierten oder Angeklagten schmälern, sollte anerkennen, dass Opferorientierung und ein rechtsstaatliches, liberales Strafrecht keine Gegensätze sind. „Wieso kann es keine liberale Opferorientierung geben?“ (Frommel)
Eine Bürgerrechtsvereinigung, wie die Humanistische Union sollte beide Ziele unterstützen und einseitige Argumentationen, wie die des AK-Sexualstrafrechts und die beiden Erklärungen des Bundes-vorstands zur Pornografie und zum Sexualstrafrecht, ablehnen.

Christa Zseby, HU Berlin

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