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Gewalt im Straf­vollzug

30. März 2011

Aus: Jens Puschke (Hrsg.), Strafvollzug in Deutschland. Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen, S. 105-134

I.     Einstieg: Wahrnehmung von Gewalt im Straf­vollzug

Wer sich heutzutage mit dem Thema Gewalt im Strafvollzug beschäftigt, für den liegt es nahe, zum Einstieg den Städtenamen „Siegburg“ zu erwähnen (und indem ich dies erwähne, passiert dies natürlich auch in diesem Beitrag). „Siegburg“ ist dabei das Synonym für den Häftlingsmord, der sich in der in dieser Stadt gelegenen Justizvollzugsanstalt in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2006 ereignet hat.[268] „Siegburg“ steht für das Martyrium eines jungen Menschen unter staatlicher Verantwortung, den – nicht auf den ersten Blick nachvollziehbare Gründe – zu einem Gefangenen im Jugendstrafvollzug gemacht haben und den seine Mitgefangenen über Stunden auf menschenverachtende Weise gedemütigt, gequält, verletzt und misshandelt haben, bis er schließlich daran starb. Die ihm zugefügten Verletzungen körperlicher und seelischer Art wurden ihm zwar von den Mitgefangenen zugefügt, waren jedoch begünstigt durch ein Versagen der Aufsicht. Nicht zu Unrecht hat sich die Frage nach einer Mitverantwortung der diensthabenden Mitarbeiter und – im eher moralischen Sinne – des (Jugend-) Strafvollzugssystems als solchem gestellt.[269]

„Siegburg“ ist dabei zweierlei zugleich: sowohl ein in seiner Brutalität und den Folgen herausragendes Einzelereignis – als auch eine Chiffre für die Normalität, die Alltäglichkeit und die Unentrinnbarkeit der gewalthaltigen Verhältnisse in geschlossenen Einrichtungen.[270]

Bleiben wir – bevor wir zu den Fragen kommen, wie außergewöhnlich „Siegburg“ und wie typisch „Siegburg“ für die Verhältnisse und Versäumnisse im (Jugend-) Strafvollzug war und ist – zunächst im Jahr 2006: Eines gab es in der Tat, was an „Siegburg“ außergewöhnlich, ja geradezu einzigartig war, und das ist das Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit und die Stärke seines Impacts auf die politischen Diskussionen und gesetzgeberischen Prozesse.[271] „Siegburg“ war in aller Munde, in allen Zeitungen und in allen Nachrichtensendungen. „Siegburg“ führte zur Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses[272] und hätte beinahe der damaligen Justizministerin in Nordrhein-Westfalen das Amt gekostet. Noch am 29. November 2006 hatte diese eine Expertenkommission unter Leitung des ehemaligen Berliner Innensenators Eckart Werthebach[273] einberufen und ihr den Auftrag erteilt, die vollzuglichen Rahmenbedingungen zunächst der Jugendstrafanstalten und sodann aller anderen Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt möglicher Ursachen für Gewalt und Gewalt begünstigende Faktoren zu untersuchen und Maßnahmen zur Gewaltprävention zu entwickeln.[274] Und die Vermutung liegt nahe, dass „Siegburg“ auch erheblichen Einfluss auf die nun gültigen Jugendstrafvollzugsgesetze genommen hat, insbesondere dort, wo es um die Größe der Wohngruppen und die Art der (Einzel- oder Mehrfach-) Unterbringung geht. Und vermutlich übt „Siegburg“ bis heute einen diskreten, aber nachhaltigen Einfluss auf die Praxis der Vollzugsgestaltung aus.

Freilich waren diese Folgen von „Siegburg“ einzigartig – das Ereignis selbst kann zwar als herausragend, ungewöhnlich oder besonders, als Einzelfall, aber eben nicht als einzig bezeichnet werden. Es war nicht der erste derartige Vorfall, denn nur wenige Jahre zuvor hat es einen ganz ähnlich gelagerten „Foltermord“ in der thüringischen Jugendstrafanstalt Ichtershausen gegeben.[275] Die Resonanz in der Öffentlichkeit war weniger als mäßig, die politischen Auswirkungen ausgesprochen überschaubar, nicht mal einen Untersuchungsausschuss hat das thüringische Landesparlament eingesetzt.

Was hat den Unterschied ausgemacht? „Siegburg“ fiel in eine für den Jugendstrafvollzug entscheidende Zeit. Die Aufmerksamkeit für die Thematik Jugendstrafvollzug war schon hoch, und die Möglichkeit politische Folgen zu erzielen durch die noch im Flusse befindlichen Prozesse war besonders ausgeprägt. Am 31. Mai 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht[276] die bis dahin allein auf die „Verwaltungsvorschrift Jugendstrafvollzug“ (VVJug) gestützte Praxis des Jugendstrafvollzuges[277] für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Ende des Jahres 2007 gesetzt, um eine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage zu schaffen. Nur wenige Wochen später übertrug der Bundesgesetzgeber die Kompetenz für die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs auf die Bundesländer.[278] Dies war Teil der Einigung über die sog. Föderalismusreform, mit der die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern entflochten und das Gesetzgebungsverfahren vereinfacht werden sollten. Trotz einhelligen Widerspruchs der Fachwelt zu diesem Punkt[279] verabschiedete der Bundestag die Gesetze zur Föderalismusreform am 30.06.2006.[280] Für die Umsetzung des BVerfG-Urteils sind seither die Bundesländer zuständig.

Beides – zusammengenommen mit den permanenten Reizthemen Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht – führte dazu, dass sich „Siegburg“ ereignete, als in allen Bundesländern gerade die Gesetzgebungsverfahren und die damit verbundenen politischen Diskussionen stattfanden und nachdem die Aufmerksamkeit bereits durch die Föderalismusreform und die Nachricht von dem Bundesverfassungsgerichtsurteil besonders sensibel war.

II.    Gewalt und Subkultur in „Totalen Insti­tu­ti­onen“

Dass geschlossene Institutionen Subkultur und ein Klima erhöhter Gewalt mit sich bringen, ist keine neue Beobachtung, sondern schon seit langem Gegenstand sozialwissenschaftlicher Erörterungen. Goffman hatte hierfür bereits Anfang der 1970er Jahre das Schlagwort der „Totalen Institution“ geprägt.[281]

Kennzeichnend für diese Art von Einrichtung ist ihre Abgeschlossenheit nach „draußen“ und der umfassende Zugriff auf die „Insassen“, die einem alle Lebensbereiche umfassenden Einrichtungsregime unterworfen werden. Begriff und Analyse der „Totalen Institution“ bezieht sich dabei nicht nur auf den Strafvollzug, sondern auch auf Internate, psychiatrische Anstalten, Jugendheime, Militär- und Polizeikasernen, auch auf Klöster.[282] Der Begriff und seine Charakterisierung soll hier zunächst idealtypisch verwendet werden; er ist nicht auf den deutschen Strafvollzug zugeschnitten. Insofern ergibt sich sicherlich ein denkbares Kontinuum, in dem die folgenden Charakteristika mehr oder weniger durchgehend vorgefunden werden.[283] Als idealtypische Merkmale „totaler Institutionen“ wird man insbesondere die folgenden bezeichnen können:

1. Der Aufenthalt der Insassen ist nicht oder nur eingeschränkt freiwillig. In der Regel entscheiden andere Personen – Richter, Ärzte, Kreiswehrersatzämter usw. – über die Einweisung und die Dauer des Aufenthaltes.

2. In der Einrichtung gibt es eine strikte Trennung derer, die sich tagtäglich dort aufhalten:[284] auf der einen Seite „Aufseher“ und sonstige Bedienstete, die das Leben in der Anstalt im Rahmen eines bürgerlichen Arbeitsverhältnisses beaufsichtigen und verwalten, die nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit die Einrichtung wieder verlassen und am „normalen Leben“ als freie Bürger teilnehmen; auf der anderen Seite die Insassen, also Inhaftierte, Untergebrachte, Internierte, Patienten, Zöglinge, Schüler, deren „Hier-Sein“ zu Zwecken der Bestrafung und Besserung, der medizinischen oder psychiatrischen Behandlung, der Bildung und Erziehung oder schlicht der Verfüg­bar­hal­tung die Existenzberechtigung der Einrichtung ausmacht und deren gegenwärtiges Leben sich vollständig in der Anstalt abspielt, für die es also ein „normales“, bürgerliches Leben nicht gibt. Beide Gruppen schauen aufeinander in feindlich geprägten Stereotypen. Es besteht eine Art Kooperationsverbot – Zusammenarbeit mit der anderen Seite kann als „Verrat“ gewertet werden.[285]

3. Einhergehend mit der Rollentrennung zeichnen sich „Totale Institutionen“ durch eine absolut hierarchische, von enormen Machtgefällen geprägte innere Sozialstruktur aus. Diese besteht zunächst zwischen den beiden Gruppen, den Bediensteten einerseits und den Insassen andererseits. Die Bediensteten geben die offiziellen Regeln für das Anstaltsleben vor und haben innerhalb bestimmter Grenzen die Befugnis, über die Insassen zu bestimmen: Sie treffen Anordnungen, an die sich die Insassen zu halten haben. Andersherum funktioniert das nicht. Aber auch innerhalb der beiden Gruppen besteht ein streng hierarchischer Aufbau: Innerhalb der Gruppe der Bediensteten ist der offizielle hierarchische Aufbau durch Rangbezeichnungen, Funktionen und Ämter gekennzeichnet, die jedem eine bestimmte Aufgabe und einen Platz in der Hierarchie zuordnen. Weniger einfach ist es in der Gruppe der Insassen, da die Ausbildung dieser Hierarchie im Wesentlichen informell, also allein durch die Interaktion der Gruppenmitglieder, und subkulturell und damit auch mehr oder weniger verdeckt, bestimmt wird. Für die Insassen ist diese Ausbildung der inneren Sozialstruktur auch unausweichlich, da sie sich kaum aus dem Weg gehen können.

4. Für die Insassen geht das Leben in der Anstalt mit einer nahezu allumfassenden Fremdbestimmung einher, also einem quasi totalen Autonomieverlust in allen Lebensbereichen.[286] Als die Unterworfenen sind sie von den Anordnungen und Erlaubnissen der Bediensteten abhängig. Ihr Tagesablauf, ihr Aufenthaltsort, ihr Essen, ihr Besitztum, ihre Sozialkontakte und ihr Sexualleben werden umfassend von den Bediensteten geregelt, kontrolliert, bestimmt.

5. Die eigentliche Grundlage der besonderen Situation „totaler Institutionen“ ist ihre Abgeschlossenheit gegenüber dem „normalen“ Leben außerhalb der Anstalt. Zentrale Aufgabe des Personals ist es, über alle Interaktionen zwischen „drinnen“ und „draußen“ Kontrolle auszuüben. Wer als Insasse in der Anstalt ist, kann diese nicht nach eigenem Gutdünken verlassen. Ob für kurze Zeit oder für immer: Ein Verlassen der Anstalt ist von der Genehmigung abhängig, oft erfolgt es nur unter Bewachung (Ausführung) oder mit bestimmten Auflagen, bspw. sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Auch der Besuch von draußen kann nur erfolgen, wenn er zugelassen wird. Regelmäßig wird er nur eine sehr begrenzte Zeit erlaubt und Art und Weise des persönlichen Umgangs werden reglementiert und überwacht. Im Strafvollzug findet er in der Regel in größeren Besuchsräumen statt, so dass von vornherein keine Privatsphäre gegeben ist und Intimität unmöglich wird.[287] Auch die sonstige Kommunikation nach draußen wird reglementiert, begrenzt und überwacht. Dies alles bedeutet, dass der inhaftierte Mensch für die Zeit seiner Inhaftierung vollständig aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen ist. Die eigentliche Bestrafung, das Hauptübel des Strafvollzuges liegt weniger in der Unfreiheit, einen bestimmten Ort nicht verlassen zu können, als in dieser Tatsache, dass man aus seinem Sozialleben, aus den menschlichen Bindungen herausgerissen und einer hermetisch abgeriegelten Zwangsgemeinschaft unterworfen wird.

Nahezu regelhaft bildet sich in derartig charakterisierten Institutionen eine Subkultur der Insassen. Da soziale Systeme das Ergebnis dynamischer Interaktionsprozesse sind, ist auch die jeweilige Subkultur einer Anstalt nicht statisch, sondern ein fortlaufender Prozess von Aktion und Reaktion. Vom Beginn ihrer Inhaftierung an, versuchen die Gefangenen den Faktoren des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Sie ergeben sich nicht passiv, sondern reagieren aktiv und versuchen, Gegenkräfte zu mobilisieren, sich dem Zugriff zu entziehen, suchen nach Freiräumen und Möglichkeiten, die Beschränkungen des Gefängnisalltags zu unterlaufen. Das Verhalten der Gefangenen wird geprägt von ihrer bisherigen Lebenserfahrung, von ihrer Persönlichkeit, ihren Ressourcen und Fähigkeiten, ihrer normativen Einstellung usw. Diese Reaktionen werden teilweise wiederum von den Bediensteten als Störung, Provokation oder Regelverletzung interpretiert und können damit Anlass erneuten Einschreitens sein. Die Vorstellung liegt nahe, dass sich somit gegenseitig stabilisierende Systeme ergeben und sich mitunter auch wechselseitig verstärkende Eskalationszyklen ergeben können.[288] Die Herausbildung der Gefangenen-Subkultur steht demnach in enger Wechselwirkung zur offiziellen Anstaltskultur und dem vorherrschenden Anstaltsklima.

In engem Zusammenhang mit der Subkultur steht die Herausbildung einer informellen Sozialstruktur unter den Insassen einer Anstalt. Zu ihr gehört die Konstituierung unterschiedlicher Gruppen, die sich als zusammengehörig empfinden und voneinander abgrenzen. Als ein wichtiger Faktor für die Gruppenzusammenhänge erweisen sich immer wieder ethnische Eigenschaften bzw. solche der sozialen und geografischen Herkunft.[289]

Zur Sozialstruktur gehört ebenso die Verteilung der individuellen sozialen Rollen innerhalb der jeweiligen Gruppe und damit verbunden die interne Gruppenhierarchie. Rollenverteilung und Hierarchiebildung werden häufig unter Einsatz erheblicher Gewalt ausgefochten.[290]

Gewalt in der „totalen Institution“ des geschlossenen (Jugend-)Strafvollzuges ist ein Phänomen, das alle in der Institution lebenden oder arbeitenden Personen und Gruppen berührt. Sie kann in folgenden Konstellationen auftreten:[291]

●  gegen sich selbst gewendete Gewalt (Selbstverletzung, Selbsttötung) insb. bei Inhaftierten, wahrscheinlich auch von Bediensteten,

●  bei Gefangenen untereinander (spontane Rempeleien, sexuelle Gewalt, Gewalt zum Ausbau oder zur Festigung der Stellung in der Hackordnung und zur Durchsetzung subkultureller Normen, Machtkämpfe zwischen Gruppen),

●  von Inhaftierten gegen Bedienstete (Beschimpfung, Bedrohungen, körperliche Attacken, Meuterei, Geiselnahmen),

●  von Inhaftierten gegenüber Außenstehenden,

●  von Bediensteten gegen Inhaftierte[292] (Beleidigungen, apokryphe Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahmen, „Rollkommando“),

●  von Bediensteten untereinander (bspw. Mobbing).

III.   Woher kommt die Gewalt im (Jugend-)Straf­voll­zug?
1.   Kulturelle Übertragung oder Depri­va­tion?

Üblicherweise werden zwei Erklärungsansätze herangezogen, um das besondere Gewaltniveau als Teil der anstaltstypischen Subkultur zu erklären.[293]

1. Subkultur und Gewalt kommen mit den Gefangenen in die Anstalt: vor allem die Konzentration von Menschen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen und sozialen Identitäten sei Ursache für die Entstehung von Subkultur und Gewalt in den Anstalten. Die sich unter den Gefangenen herausprägende Kultur werde bestimmt durch die Lebensprägungen und sozialen Identitäten, die die Gefangenen aus ihrem Leben vor Haftantritt mit in die Anstalt bringen (sog. kulturelle Übertragungstheorie).[294]

2. Nach dem Deprivationsmodell ist die Entstehung einer gewaltgeprägten Subkultur eine Folge der speziellen Einschlusssituation in den Gefängnissen. Sie ist demnach als Reaktion auf die vielfältigen Entzugs-, Demütigungs- und Stresssituationen sowie auf den eklatanten Autonomieverlust und die Unmöglichkeit, sich all dem zu entziehen, zu verstehen.[295]

2.   Gefan­ge­nen­po­pu­la­tion im deutschen Straf­vollzug

Schaut man sich die Zusammensetzung derjenigen Menschen an, die im Strafvollzug in Deutschland interniert werden, so wird schnell deutlich, dass die Struktur der Insassenpopulation anders aussieht als die der deutschen Mittelschicht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Insassen des Strafvollzuges in Deutschland im Vergleich zur „Normalbevölkerung“ über eine schlechtere Schulbildung[296] verfügen, häufiger keine Arbeitserfahrung haben, häufiger alkohol- und drogenabhängig[297] sind, häufiger unter psychischen Störungen[298] leiden und seltener in festen sozialen Bindungen leben[299].

Der Anteil der Gefangenen, die aufgrund einer Verurteilung zu einem Gewaltdelikt im weitesten Sinne im Strafvollzug sitzen, hat sich in den letzten Jahrzehnten erhöht. So lässt sich feststellen, dass seit 1970 der Anteil der Gefangenen, die wegen Betrug und Untreue „sitzen“, recht stabil zwischen 10 und 13% liegt, ebenso mit wenig Veränderungen liegen die Sexualdelikte im Bereich von 6 bis 8% und die Tötungsdelikte bei 6,2 bis 7,3%. Während hingegen Diebstahl und Unterschlagung von fast 50% auf nur noch rund 20% gesunken sind, sind die Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten von 3 auf 12%, die wegen Raubes und Erpressung von 8 auf 12% und wegen Betäubungsmitteldelikten von fast 0 auf 15% gestiegen. Fasst man diese drei Kategorien – Körperverletzung, Raub und Erpressung und Drogendelikte – einmal zusammen, so ist ihr Anteil von ca. 11% im Jahr 1970 auf nun 39% gestiegen.[300] Die Anteile der „Gewalttäter“ (Tötungs-, Sexual-, Körperverletzungsdelikte sowie Raub und Erpressung) im Vollzug variieren je nach Bundesland zwischen einem Viertel und rund 40%, wobei der entsprechende Anteil in den ostdeutschen Bundesländern tendenziell höher ist als in Westdeutschland (wo insb. die Drogendelinquenten stärker vertreten sind). Im Jugendstrafvollzug reichen die Anteile bis zu 60%.[301]

Es liegt daher nahe, dass viele Gefangene eine Neigung zu Gewalt oder einen Rückgriff auf gewalttätige Verhaltensweisen als Antwort auf Konflikte mit in den Vollzug bringen.

3.   Die prägende Kraft der Strukturen

Andererseits hat insbesondere Zimbardo mit seinem Standford-Prison-Experiment[302] eindrucksvoll zeigen können, dass die oben beschriebenen Strukturen einen eigenen, situationsbezogenen Beitrag zur Entfaltung der für solche Einrichtungen typischen sozialen Interaktionsmuster liefern. Zimbardo und seine Mitarbeiter richteten im Keller ihres Institutes ein experimentelles Modell-Gefängnis ein. Dort inhaftierten sie zehn „Häftlinge“, die von einer Gruppe von elf „Aufsehern“ bewacht wurde. „Häftlinge“ wie „Aufseher“ waren freiwillige Teilnehmer des Experimentes, allesamt unauffällig weiße Studenten aus der Mittelschicht, denen ihre Rolle zufällig durch Los zugewiesen wurde. Obschon beide so gebildete Gruppen in ihrer sozialen Ausgangslage identisch waren, verinnerlichten beide Gruppen in kurzer Zeit die Rollen derart, dass die „Aufseher“ ihre Macht zusehends durch Schikanen und Misshandlungen ausnutzten und die „Gefangenen“ sich mehr und mehr in sich selbst zurückzogen und sich ihrem Schicksal ergaben. Das Experiment musste vorzeitig abgebrochen werden, nachdem schon vier Gefangene wegen ihrer Angstzustände und Depressionen entlassen worden waren,[303] weil Zimbardo und seine Kollegen erkannten, dass „es nicht mehr länger nur ein Experiment war.“[304]

Zimbardos Experiment bezog sich vor allem auf die Übernahme der Rollen als Aufseher und Gefangener und beschäftigte sich insbesondere mit der Interaktion zwischen diesen beiden Gruppen, also weniger mit der Entstehung und Ausübung von Gewalt zwischen den Gefangenen. Trotz aller Einschränkungen, die mit dem experimentellen Design einhergehen[305], kann festgestellt werden, dass die Rollenaufteilung und das Machtgefälle offensichtlich zur Machtausübung, ja zum Missbrauch der Macht verführen, soweit dies nicht durch gegenläufige Mechanismen eingefangen wird. Genauso wie die „Aufseher“ ihren Machtstatus verinnerlicht haben, haben die Gefangenen ihre Machtlosigkeit und Entpersonalisierung verinnerlicht und haben sich spiegelbildlich in sich zurückgezogen. Zimbardo selbst beschreibt als frappierende Erkenntnis, dass die Gefangenen sich untereinander kaum solidarisierten, sondern augenscheinlich ganz mit dem eigenen Überleben beschäftigt waren.[306] Die Strukturen liefern einen eigenständigen Beitrag zur Entfaltung der als typisch anzusehenden Verhaltensmuster, zu denen auch die teilweise gewalttätige Austragung von Konflikten und Durchsetzung von Interessen gegenüber Mitgefangenen gehört.

Beide Modelle liefern plausible Begründungen. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Arten von Einflüssen mitursächlich sind (sog. Integrationsmodell).[307]

IV. Unter­su­chungen zur Gewalt im Straf­vollzug
1.   Gewalt zwischen Gefangenen, Akten­aus­wer­tungen

Die Forschungslage zum Gewaltaufkommen im Strafvollzug ist insgesamt noch als dürftig zu bezeichnen. Aus jüngerer Zeit liegen Untersuchungen von Heinrich[308], Wirth[309] und Hinz und Hartenstein[310] vor. Bei diesen handelt es sich um Hellfelduntersuchungen anhand von Aktenanalysen, die die dokumentierte von den Gefangenen ausgehende bzw. die Gewalt zwischen den Gefangenen analysiert. Die Berichte der bereits erwähnten Werthebach-Kommission sind in dem Sinne keine wissenschaftliche Erhebung, aber dennoch hilfreich. Insbesondere haben sie gegenüber den genannten anderen Untersuchungen den Vorzug, dass sie nicht nur Vollzugsakten auswerten, sondern das direkte Gespräch mit den Gefangenen gesucht haben.

Wirth wertete anhand von 518 Gefangenenpersonalakten 403 Vorkommnisse von Gewalttätigkeiten unter Gefangenen im nordrhein-westfälischen Strafvollzug aus dem Jahr 2005 aus. Als Gewaltvorkommnisse waren definiert: Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Tötungsdelikte, Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei, Schwere Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Bedrohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Raub, Erpressung. Unter den untersuchten Vorfällen waren keine Körperverletzungen mit Todesfolge und keine vorsätzlichen oder versuchten Tötungsdelikte. Der Großteil bestand aus Körperverletzungsdelikten (79%), Nötigungs-, Bedrohungs- und Erpressungsdelikte machten rund 13% (53 Fälle) aus, die Beteiligung an einer Schlägerei 7%, fünf Vorfälle (1,2%) wurden als Vergewaltigung/Sexuelle Nötigung eingestuft.[311]

Die Studie von Hinz und Hartenstein lehnt sich im Design an die von Wirth an und untersucht dokumentierte Gewaltvorfälle im sächsischen Jugendstrafvollzug (JSA Regis-Breitingen sowie für den Frauen-Vollzug die JVA Chemnitz) im Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2009. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beginn der Erhebung zusammenfällt mit der Aufnahme der Tätigkeit in der neuen JSA Regis-Breitingen, während der Vollzug in der früheren Jugendanstalt Zeithain beendet wurde. Sowohl die von dort nach Regis-Breitingen verlegten Gefangenen wie auch das Personal fingen quasi bei null an, ein eingespielter Betrieb musste sich erst aufbauen.[312] Untersucht wurden insgesamt 118 Vorfälle aus Regis-Breitingen und Chemnitz.[313] Hinz und Hartenstein differenzieren zwischen Vorfällen mit erkennbaren Rollenzuschreibungen für Täter und Opfer einerseits und „Schlägereien“ andererseits, womit Auseinandersetzungen gemeint sind, bei denen eine solche Rollenzuschreibung nicht möglich war.[314] Auch in ihrer Studie machen die Körperverletzungen (einfache, gefährliche und schwere) den Hauptteil der Vorfälle aus, nämlich 90% der mit Täter- und Opfer-Rollen qualifizierten Vorfälle, insgesamt 5% wurden als Bedrohung, Erpressung und Nötigung qualifiziert und 2% sind als Sexualdelikte wahrgenommen worden.[315]

Die Studie von Heinrich untersucht die Gewaltentwicklung im Hessischen Strafvollzug im Zehnjahreszeitraum von 1989 bis 1998. Es handelt sich ebenfalls um eine retrospektive Aktenanalyse, wobei alle besonderen Vorkommnisse und Strafanträge aus Anlass von Gewalttätigkeiten von Gefangenen gegen andere Personen ausgewertet wurden. Insgesamt wurden 1229 Ereignisse ausgewertet.[316] Gewalt im Sinne seiner Untersuchung definiert Heinrich etwas schwammig als „alle Formen von Gewalt, die sich in der Anwendung oder Androhung von Zwang manifestieren und dazu dienen: einen anderen zu schädigen, die eigenen Interessen durchzusetzen oder jemanden gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen“.[317] Jeweils etwa die Hälfte der Gewaltvorkommnisse betraf andere Mitgefangene und Bedienstete.[318] Heinrich konstatiert für den Beobachtungszeitraum eine Verdoppelung der jährlich registrierten Fälle in absoluten Zahlen; bei Berücksichtigung der Belegungszunahme verbleibe immerhin eine Zunahme der relativen Häufigkeit um fast die Hälfte.[319]

Anhand dieser Studien lassen sich folgende Befunde zum Gewaltvorkommen im (Jugend-) Strafvollzug festhalten:

●  Das Gewaltniveau im Jugendstrafvollzug liegt merklich über dem des Erwachsenenstrafvollzuges.[320] So fanden 43% der von Wirth untersuchten, im Jahr 2005 begangenen Tätlichkeiten im nordrhein-westfälischen Strafvollzug im Jugendstrafvollzug statt, dem aber lediglich rund 10% der Gefangenen zuzuordnen waren.[321] Die Erklärung für diese höhere Belastung des Jugendstrafvollzugs dürfte unmittelbar mit der Jugend- und Adoleszenzphase zusammenhängen. Der Befund korrespondiert auch mit der bekannten Age-Crime-Curve, nach der die Belastung mit (registrierter) Kriminalität ihren Höhepunkt bei der Altersgruppe der Heranwachsenden erreicht und danach ausläuft. Zu dieser gehört ein höherer Bewegungsdrang, eine erhöhte Impulsivität, vielfach Unausgeglichenheit und ein oft vermindertes Selbstbewusstsein. Diese Ausgangsfaktoren tragen zu einer allgemein größeren Unruhe im Vollzug bei.

●  Tätliche Auseinandersetzungen im Strafvollzug ergeben sich ganz überwiegend aus der Situation heraus und sind eher selten geplant.[322] Waffen und gefährliche Werkzeuge finden eher selten Anwendung.[323] Auch ein Vorgehen in der Gruppe ist die Ausnahme, wobei im Jugendstrafvollzug ein Gruppen- bzw. Cliquen-Kontext häufiger gegeben ist als im Erwachsenenstrafvollzug.[324]

●  Etwa die Hälfte der gemeldeten Gewalttätigkeiten zieht behandlungsbedürftige oder sogar schwere Folgen nach sich.[325] Dabei erhöht sich der Anteil der mittelschweren und schweren Tatfolgen, wenn ein Gruppenbezug gegeben ist.[326]

●  Die meisten Gewalttätigkeiten ereignen sich in Hafträumen,[327] jedoch nicht ausschließlich in den Hafträumen der Täter, sondern auch in denen der Geschädigten oder in denen Dritter. Darüber hinaus kommt grundsätzlich jeder andere Ort in der Anstalt auch in Betracht. Allerdings erhöht sich das Risiko schwererer Tatfolgen bei Gewalttätigkeiten, die in einem Haftraum begangen werden.[328] Die Vorfälle verteilen sich relativ gleichmäßig über den gesamten Tag; etwa ein Zehntel ereignet sich in der Nachtzeit.[329]

●  Die Meldungen von Gewaltvorkommnissen gehen in der Regel auf Bedienstete zurück, sei es, dass diese die Vorkommnisse als Augenzeugen miterlebt haben, oder dass sie auf andere Weise auf diese aufmerksam ge­wor­den sind. Die Gefangenen selbst melden nur einen Bruchteil der Vor­kommnisse, selbst von den unmittelbar geschädigten Gefangenen machen die meisten keine Mitteilung an die Anstalt.[330] Offensichtlich besteht unter den Gefangenen eine verbreitete Angst davor, als Verräter angesehen und entsprechend von den Mitgefangenen sanktioniert zu werden, wenn man sich mit einer derartigen Meldung an die „andere Seite“ wendet.[331] Derartige Reaktionsweisen zeigten sich bei den „Gefangenen“ schon unter den Bedingungen des Milgram-Experimentes.

●  Soziale Randständigkeit und mehrfache Problembelastung erhöhen auch im Vollzug das Risiko, mit Gewalttätigkeiten aufzufallen. So hatten in der Untersuchung von Wirth bei den untersuchten Vorfällen 20% der Täter bei Haftantritt keinen festen Wohnsitz, obwohl ihr Anteil an der Gefangenenpopulation nur bei rund 0,5% lag.[332] Ebenso ist Alkohol- und Drogenabhängigkeit ein Faktor, der die Wahrscheinlichkeit, in Gewalttätigkeiten involviert zu sein, erhöht.[333]

●  Auch Gefangene mit Migrationshintergrund haben ein erhöhtes Risiko, mit gewalttätigen Übergriffen auffällig zu werden. [334]

●  Die meisten Gefangenen, die im Vollzug mit Gewalttätigkeiten auffallen, verbüßen ihre Strafe wegen bzw. auch wegen Gewaltdelikten und sind bereits mehrfach vorbestraft.[335] Nach Hinz und Hartenstein ist bei fast der Hälfte der Täter das schwerste Delikt bei der aktuellen Verurteilung ein Körperverletzungsdelikt, während dies nur bei 20% der Opfer und rund 35% der Vergleichsgruppe der Fall ist. Andererseits wird bei den Opfern vergleichsweise häufig ein Sexualdelikt oder Betrug als schwerste Straftat angegeben.[336]

●  Eine gemeinschaftliche Unterbringung erhöht die Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten. In der Untersuchung von Wirth waren mehr als die Hälfte, 57% der auffällig gewordenen Gefangenen gemeinschaftlich untergebracht – das waren rund 10 Prozentpunkte mehr als im Gesamtdurchschnitt.[337] Zu einem ähnlichen Ergebnis komm Hinz und Hartenstein: Auch nach ihrer Untersuchung war rund die Hälfte der Täter in der Gemeinschaftsunterbringung, obwohl insgesamt weniger als ein Drittel der Inhaftierten gemeinschaftlich untergebracht war.[338]

●  Gewalttätigkeiten häufen sich nach Heinrich vor allem in der Untersuchungshaft und zu Beginn der (Straf-)Haftzeit. Die Hälfte der von ihm untersuchten Fälle ereignete sich im ersten halben Jahr nach der Inhaftierung des Täters.[339] Auch Hinz und Hartenstein stellen in der Tendenz fest, dass das Risiko, Opfer von Übergriffen zu werden, in den ersten drei Monaten besonders ausgeprägt ist und dann abnimmt.[340]

●  Unter den Opfern[341] finden sich häufiger junge, schwache, unerfahrene Gefangene[342]. Und auch im Vollzug zeigt sich, dass eine Beziehung zwischen der Ausübung von Gewalt und zuvor selbst erlittener Viktimisierung besteht: Opfer schwerer körperlicher Bedrohungen und Misshandlungen sowie sexuellen Missbrauchs werden demnach auch tendenziell häufiger mit Gewalttätigkeiten im Vollzug auffällig.[343]

●  Das Gewaltpotenzial der geschlossenen Institution Strafvollzug äußert sich auch in der gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt deutlich erhöhten Suizidrate. So hat Wirth bei 34,1% seiner Untersuchungsgruppe Anzeichen einer bestehenden Suizidgefahr gefunden. Bei drogenabhängigen Gefangenen lag dieser Anteil sogar bei 64,6%.[344]

2.   Straf­vollzug und Suizi­da­lität

Auch das Suizidniveau im Strafvollzug soll deutlich über dem in Freiheit liegen: So soll die Selbsttötungsrate bei männlichen Gefangenen um das 4,5-fache höher liegen als in der „Normalbevölkerung“, bei weiblichen Gefangenen sogar bis um das 11-fache.[345] Nach einer Studie von Bennefeld-Kersten haben sich in den fünf Jahren von 2000 bis 2004 bundesweit 467 Gefangene das Leben genommen. Davon ereigneten sich 443 im geschlossenen Männervollzug[346] und von diesen wiederum fünf in der Jugend-U-Haft und 20 im Jugendstrafvollzug.[347] Berücksichtigt man die etwa 10-mal größere Belegung des Erwachsenenstrafvollzugs (Strafhaft), ergibt sich daraus eine höhere Belastung des Jugendstrafvollzugs (Erwachsenenstrafvollzug: 156 Suizide zu 20 im Jugendstrafvollzug). Im Übrigen sticht insbesondere heraus, dass mehr als die Hälfte dieser Selbsttötungen in der U-Haft begangen worden sind.

In der Altersverteilung sind von den 443 Suiziden des geschlossenen Männervollzugs 27 von Gefangenen begangenen worden, die jünger als 20 Jahre waren, und 68 von Gefangenen im Alter zwischen 20 und 25 Jahren. [348]

Deutlich konnte die Untersuchung von Bennefeld-Kersten zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Suizides in den ersten Tagen der Inhaftierung am höchsten ist. So erfolgten rund 18% der Selbsttötungen in der ersten Woche der Inhaftierung, mehr als ein Viertel im ersten Monat (kumulierter Anteil).[349]

Die meisten Suizide wurden in Einzelunterbringung begangen: Bei 287 Suiziden während der Einzelunterbringung gegenüber 118 in Mehrfachbelegung macht dies einen Anteil von rund 71% aus. Da die Einzelunterbringung aber nur geringfügig über der Gemeinschaftsunterbringung lag[350], scheint das auf eine gewisse Wirksamkeit der Praxis hinzuweisen, dass suizidgefährdete Gefangene gemeinschaftlich untergebracht werden – wenngleich dies aus ethischen Gründen problematisch ist und nichts dagegen besagt, dass akut suizidgefährdete Gefangene in der medizinischen Abteilung oder einem Krankenhaus unterzubringen sind.

3.   Äußerungen von Gefangenen (insb. Werthe­bach-­Kom­mis­sion)

In Ergänzung zu diesen eher quantitativ ausgerichteten Aktenuntersuchungen von Heinrich, Wirth und Hinz und Hartenstein ergeben sich weitere und weiterführende Hinweise aus den Berichten der Werthebach-Kommission. Wie bereits erwähnt ist eine Eigenart dieser Berichte, dass sie Erkenntnisse auch aus direkten Gesprächen mit den Betroffenen gezogen haben, so dass insbesondere auch die Gefangenen die Möglichkeit hatten, ihre Erfahrungen und Einschätzungen zu den Entstehungszusammenhängen von Gewalt einzubringen. Auch auf Grundlage dieser Berichte möchte ich näher auf die folgenden vier Aspekte eingehen:

a)   Personal

Ein Schlüsselaspekt stellt das Personal dar. Die Gefangenen äußerten die Erwartung, dass die Bediensteten in der Lage sein müssten, sich aggressiv aufbauende Situationen zu erkennen und diese durch ihre Intervention zu entschärfen. Diese Kompetenz bei den Bediensteten wird offensichtlich überwiegend vermisst, wenn Verwunderung darüber geäußert wird, dass das Personal solche kritischen Äußerungen häufig nicht erkenne. Es wird allerdings auch die Vermutung geäußert, dass Bedienstete die Situationen nicht erkennen wollen, um nicht tätig werden zu müssen. Es werde mitunter „stillschweigend darüber hinweggeschaut“.[351]

Diese Aussagen sprechen zwei Aspekte bezogen auf den Mitarbeiterstab einer JVA an, nämlich Können und Wollen, Kompetenz und Haltung. Denn das eine ist, dass Bedienstete in der Lage sein müssen, sich zuspitzende Situationen zu erkennen, also auch Stimmungen in einer Gruppe oder zwischen den involvierten Gefangenen wahrzunehmen, Drohungen durch Worte oder Gesten zu erkennen, die Körpersprache zu deuten usw. Ebenfalls ist es eine Frage der Kompetenz – und damit der Qualifikation, der Ausbildung und der fortlaufenden Schulung – in solchen Situation angemessen, also aggressionsreduzierend, gewaltvermeidend intervenieren zu können.

Eine andere Frage ist aber, ob diese Kompetenzen durch den Bediensteten eingesetzt werden. In einen sich aufbauenden Streit einzugreifen ist risikobehaftet. Zumindest läuft man Gefahr, dass dies als Einmischen in fremde Angelegenheiten abgetan und nicht goutiert wird. Man exponiert sich, macht sich dadurch angreifbar, wird möglicherweise selbst angefeindet und in einen Konflikt verwickelt. Einfacher ist sicher die Haltung: „Das geht mich nichts an“. Genau das darf aber nicht die Grundhaltung der Bediensteten sein. Notwendig ist stattdessen eine Haltung und Kultur der aktiven Einflussnahme, ein bewusstes Wahrnehmen und frühzeitiges Eingreifen oder Lenken, um Konflikte zu entschärfen und Übergriffe zu vermeiden.

Berührt ist hier schließlich auch das Grundverhältnis zwischen Gefangenen und Bediensteten: Je größer der Abstand zwischen Gefangenen und Bediensteten ist, desto mehr ist die Rolle des Bediensteten auf ein Beobachten von außen und ein Intervenieren von außen angewiesen. Das wird es sicher nicht einfacher machen, sich anbahnende Konflikte wahrzunehmen und möglichst frühzeitig und niedrigschwellig zu intervenieren. Auch wenn die Unterschiede in der Rolle nie verschwinden werden: Je ausgeprägter der wechselseitige Respekt ist, je stärker ein Bediensteter an dem Sozialleben einer Gruppe beteiligt ist, je stärker der persönliche Draht zu den Gefangenen ist, desto mehr wird er mitbekommen und desto frühzeitiger und wirkungsvoller wird er intervenieren können.

Bereits hier wird die Komplexität deutlich: Angesprochen sind hier ganz verschiedene Ebenen der Personalauswahl und der Personalführung.

Sehr eindrücklich wird im Werthebach-Bericht auch der Personalmangel als gewaltbegünstigender Faktor beschrieben. Fast in jeder JVA sei als ein Aspekt benannt worden: „zu wenig Sozialarbeiter, zu wenig Psychologen, zu wenig Bedienstete“.[352] So haben die Gefangenen offenbar häufiger Zurückweisungen erlebt, wenn sie Probleme besprechen wollten: Anstatt bestimmte problematische Situationen zu erörtern, sei ihnen das Gespräch mit der Begründung verweigert worden, dafür gebe es zu wenig Personal, sie sollten Beschwerden schreiben. Dies lasse das Gefühl von Zurückweisung und Ohnmacht entstehen.[353] Gefangene aus dem Jugendstrafvollzug teilten mit, es fehle ihnen an Ansprechpartnern, die Gelegenheit zu einem Gespräch böten und die gegenüber übergriffigen Mitgefangenen Schutz geben könnten.[354]

Auch die Wohngruppenarbeit funktioniere nicht mehr so, wie es sein sollte und anscheinend auch mal war. Denn Gefangene berichten, dass es früher in Wohngruppen eine aktive Selbstverwaltung gegeben habe, bei der auch das Personal Zeit zur Mitwirkung gehabt habe. Damit habe man nicht nur mehr Freizeit im offenen Gruppenbereich verbringen können, sondern es habe unter Mitwirkung und Anleitung der Bediensteten auch ein alltägliches Übungsfeld für Selbstorganisation, angemessenen Interessenausgleich und gewaltfreie Konfliktlösungen gegeben.[355]

Schließlich führe Personalmangel auch bei den Bediensteten zu Stress und in dessen Folge zu knappen und schroffen Antworten. Der Ton verschärfe sich und erzeuge damit allgemein ein höheres Aggressivitätsniveau.[356] Gefangene des Jugendstrafvollzugs äußerten, es entstehe „Hass“, wenn nicht saubere, klare und eindeutige Entscheidungen getroffen würden.[357] Angesprochen wird auch, dass es nicht angehe, wenn von den Bediensteten unvereinbare Doppelfunktionen ausgeübt würden, also einerseits Aufgaben der Betreuung oder Behandlung wahrgenommen werden, andererseits Kontrollfunktionen.[358] Hinsichtlich des Sozialdienstes wird im Werthebach-Bericht die Aussage kolportiert: Die Arbeit des Fachdienstes sei im schlimmsten Fall ein „Hinrichten und kein Aufrichten“.[359]

Andererseits wird auch positiv geäußert, dass, wenn ein Bediensteter den Respekt der Gefangenen habe, man Mitgefangene vor Angriffen gegen diesen zurückhalte.[360]

Gut belegt und unmittelbar plausibel ist ein Zusammenhang zwischen der Belegungssituation und dem Gewaltaufkommen. Auch hier gibt der Werthebach-Bericht sehr eindringliche Äußerungen der Gefangenen wieder. Dabei gibt es natürlich Abstufungen: Am schlimmsten wird die Unterbringung in sog. Notgemeinschaften empfunden, also die unfreiwillige Unterbringung in Hafträumen, die für die Art der Belegung nicht vorgesehen sind, als Maßnahme, die Überbelegung einer Anstalt zu verwalten. Ebenso wird die Unterbringung in einer Drei- oder Vierpersonenzelle mit Zellengenossen unterschiedlicher Nationalität erlebt, wenn also Menschen unterschiedlicher Mentalität und mit eingeschränkten Verständigungs­mög­lich­keiten permanent in Sicht- und Hörkontakt liegen und keinerlei Rückzugsmöglichkeiten haben. Verschärfend kann hinzukommen, dass die Sanitäreinrichtungen nicht abgetrennt sind, so dass bspw. die Notdurft „im Raum“ erledigt werden muss. Derartige Unterbringungssituationen sind von den Gerichten inzwischen auch als menschenwürdewidrig gebrandmarkt worden.[361]

Aber auch wenn eine gemeinschaftliche Unterbringung im Einverständnis mit den betroffenen Gefangenen erfolge, komme es nach einiger Zeit häufig zu Spannungen, weil jegliche Rückzugsmöglichkeiten fehlten.[362] Zumindest müsse auf eine sorgfältige Auswahl der zusammen untergebrachten Gefangenen geachtet werden.[363] Von den Gefangenen wurde geäußert, es sei dabei insbesondere auf die ethnische Zugehörigkeit, die sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten, ein ähnliches Alter und gleichgelagerte Interessen zu achten.[364] Betont wurde allerdings auch die Einschätzung der Gefangenen, dass junge Gefangene, auch junge Erwachsene, unbedingt einen Einzelhaftraum benötigten, da das Risiko von Gewalttätigkeiten bei diesen auch bei einer freiwilligen Zusammenlegung hoch sei.[365]

Angesichts derartiger eindeutiger und auch nicht überraschender Befunde muss es schon verwundern, wenn die neu gebaute Jugendstrafanstalt des Freistaates Sachsen in Regis-Breitingen nicht nur für Ausnahmesituationen, sondern in bestimmtem Umfang regelhaft Gemeinschaftsunterbringung vorsieht[366].

Lange Phasen des Einschlusses ohne Ablenkung und Beschäftigung werden von Gefangenen ebenfalls als gewaltförderlicher Umstand benannt. 23 Stunden lang auf der Zelle inhaftiert zu sein, lasse „Hass“ entstehen, berichtet ein Gefangener des Jugendstrafvollzuges.[367] Langeweile und Leere erzeugten Wut und Aggression.[368] Das erscheint unmittelbar nachvollziehbar. Demzufolge ist es auch wenig überraschend, wenn sich durch überlange Einschlusszeiten erzeugte Frustration und Hass bei einer Mehrfachbelegung durch Übergriffe gegenüber Mitgefangenen bahnbrechen. Bei den beiden Häftlingsmorden im Jugendstrafvollzug handelte es sich nicht um von Anfang an geplante Mordtaten, sondern um einen dynamischen Aufschaukelungsprozess, der nur unter den besonderen Umständen der jeweiligen Situation (langer gemeinsamer Einschluss von mehreren Gefangenen in einem Haftraum) erklärbar ist.[369] Außergewöhnlich sind die Vorfälle zwar insofern, wie sich die Geschehnisse bis hin zum tatsächlichen Todeseintritt entwickelt haben – der vorgelagerte Prozess der systematischen Gewalttätigkeit und Erniedrigung sowie auch die genannten Umstände, unter denen es zu dieser Eskalation kommen konnte, können jedoch gar nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden. Die oftmals an den Wochenenden vorherrschenden langen Einschlusszeiten sind vielfach kritisiert worden. Auch das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) äußerte sich in seinem Bericht über die Besuche in den Jugendstrafanstalten Hameln und Weimar/Ichtershausen und Halle im November 2005 sehr besorgt über das dort festgestellte Gewaltniveau. Es kritisiert insbesondere die geringe Personalausstattung während der Nachtzeit (Hameln) und an Wochenenden (Weimar).[370] Man muss hoffen, dass eine derartige Vollzugsgestaltung gerade im Jugend-, aber auch im Erwachsenenstrafvollzug der Vergangenheit angehört.

„Der dritte Pädagoge (neben dem Erzieher und dem zu Erziehenden) ist der Raum“, heißt es. Der Architektur und der Gestaltung der (Außen- und Innen-) Räume wird oft nur unter dem Aspekt der Sicherheit und reinen Funktionalität Aufmerksamkeit zuteil. Die Gefangenen nehmen hingegen die Wirkung nackter Betonmauern und Nato-Draht bewehrter Zaunanlagen durchaus wahr und verinnerlichen sie. Es erzeuge oder verstärke ein Gefühl der Ohnmacht und des Verlorenseins. Bei Werthebach werden Gefangene einer Anstalt zitiert, in der für den Bau von Sicherungsanlagen Bäume gefällt wurden: Zäune und fehlendes Grün drücke auf die Stimmung und erzeuge den Eindruck, die Vollzugsgestaltung entwickle sich hin zum Verwahrvollzug, wo dem Menschen keine Bedeutung zukomme.[371] Wo massive bauliche Sicherungsanlagen vorherrschen, entstehe folgende Denkweise: „Wenn wegen mir so viele massive Sicherungsanlagen erforderlich sind, bin ich gefährlich, wenn ich gefährlich bin, bin ich gewalttätig, also werde ich gewalttätig!“[372]

Die Ermöglichung sozialer Kontakte nach draußen wird von den Gefangenen selbst als bedeutender gewaltpräventiver Faktor wahrgenommen. Durch solche Kontakte könne der Gefangene innerlich besser zur Ruhe kommen, weil er an dem sozialen Leben außerhalb der Anstalt weiter teilhaben könne.[373] Selbständig und unüberwacht telefonieren zu können, könnte zu einer enormen Befriedigung der Gefangenen beitragen.[374]

V.   Einige Schluss­fol­ge­rungen

In seiner Entscheidung zum Jugendstrafvollzug hat das BVerfG u.a. eine Vollzugsgestaltung und die entsprechende Bereitstellung von personellen und finanziellen Mitteln gefordert, durch die der Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen sichergestellt wird.[375] Dies ist selbstverständlich auch auf den Erwachsenenstrafvollzug zu übertragen.

Gewaltreduzierend werden grundsätzlich alle Ansätze sein, die die idealtypischen Merkmale totaler Institutionen durchbrechen, relativieren oder durch diesen entgegengerichtete Maßnahmen eindämmen, sei es, dass die Abschottung zwischen Bediensteten und Insassen versucht wird aufzubrechen und persönliche Beziehungen gefördert werden[376], dass eine möglichst umfassende Kommunikation der Gefangenen mit ihrer Partnerin/ihrem Partner, der Familie und anderen Bezugspersonen ermöglicht wird,[377] dass von Vollzugslockerungen und insbesondere dem offenem Vollzug möglichst weitgehend Gebrauch gemacht wird,[378] dass Überbelegung absolut vermieden wird[379] und in allen Bereichen eine Einzelunterbringung zum Regelfall wird, von dem nur in eng umgrenzten, besonderen Ausnahmesituationen abgewichen werden darf,[380] dass der Wohngruppenvollzug umfassend umgesetzt wird,[381] dass Innenräume, Hafträume und Außenräume der Anstalten möglichst ansprechend gestaltet werden und auf martialische technische Sicherungsmaßnahmen so weit als möglich verzichtet wird.[382] All das ist richtig und notwendig, vieles davon hat sich bereits in den Jugendstrafvollzugsgesetzen und der Vollzugspraxis niedergeschlagen. Insbesondere kommt einer ausreichenden personellen Ausstattung mit qualifizierten, motivierten, engagierten, aufmerksamen und zugewandten Mitarbeitern eine zentrale Bedeutung zu. Das macht nicht nur die Bereitstellung ausreichender Stellen erforderlich, sondern darüber hinaus auch die Bereitstellung von Freiräumen für regelmäßige Fortbildungen und Supervision. Es ist also zu hoffen, dass in der gegenwärtigen Situation, in der die Gefangenenzahlen bundesweit rückläufig sind, der Versuchung widerstanden wird, den Personalbestand abzubauen, sondern dass er gehalten und möglichst noch ausgebaut wird.

Darüber hinaus möchte ich auf zwei strukturelle Ansätze besonders eingehen:

1. Um das mit der Abschottung der Anstalten verbundene Machtgefälle zu reduzieren, um die Entstehung übergriffiger Dynamiken nach Möglichkeit zu verhindern und auch um in der Gefangenschaft ein möglichst hohes Autonomiepotential für die Gefangenen zu ermöglichen, kommen Strukturen der Transparenz (für die Gefangenen und für die Öffentlichkeit), der externen Kontrolle, des effektiven Rechtsschutz- und Beschwerdemanagements eine besondere Bedeutung zu. Für die Gefangenen ist sowohl ein effektives und erreichbares Rechtsschutzsystem[383] als auch ein informelles Beschwerdesystem wichtig. Dieses kann durch einen Justizvollzugsbeauftragten oder Ombudsmann wahrgenommen werden, wie ihn – leider als bislang einziges Bundesland – Nordrhein-Westfalen installiert hat.[384] Auch den internationalen und nationalen Kontrollmechanismen, die das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OP-CAT) vom 10. Dezember 1984 vorsieht, kommt eine ebenso große Bedeutung zu, wie den Besuchen durch das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, das auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention agiert.[385] Daher ist zu begrüßen, dass nun endlich die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter eingerichtet worden ist und im letzten Jahr ihre Arbeit aufgenommen hat.[386] Es wird weiter zu beobachten sein, wie effektiv diese Einrichtung mit der ihr zugewiesenen Ausstattung arbeiten kann.

2. Erkenntnis bringt Veränderung. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber hierzu auch ins Stammbuch geschrieben:

„Der Gesetzgeber selbst ist verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. (…) Für die Ausgestaltung dieses Konzepts hat er, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass gesichertes Wissen über die Wirksamkeit und das Verhältnis von Aufwand und Erfolg unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen nur begrenzt verfügbar ist, einen weiten Spielraum. Auch bezogen auf den Jugendstrafvollzug ist er nicht auf eine im Einzelnen bestimmte Vollzugsgestaltung verfassungsrechtlich festgelegt. (…) Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges müssen zudem auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen. Der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, ausschöpfen und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren.

(…) Die Verpflichtung, der gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges möglichst realitätsgerechte Annahmen und Prognosen zugrundezulegen, wirkt auch in die Zukunft. Mit Rücksicht auf das besonders hohe Gewicht der grundrechtlichen Belange, die durch den Jugendstrafvollzug berührt werden, ist der Gesetzgeber zur Beobachtung und nach Maßgabe der Beobachtungsergebnisse zur Nachbesserung verpflichtet. Der Gesetzgeber muss daher sich selbst und den mit der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen befassten Behörden die Möglichkeit sichern, aus Erfahrungen mit der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges und der Art und Weise, in der die gesetzlichen Vorgaben angewendet werden, und dem Vergleich mit entsprechenden Erfahrungen außerhalb des eigenen räumlichen Kompetenzbereichs zu lernen. In diesem Zusammenhang liegt vor allem die Erhebung aussagefähiger, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten nahe, die bis hinunter auf die Ebene der einzelnen Anstalten eine Feststellung und Bewertung der Erfolge und Misserfolge des Vollzuges – insbesondere der Rückfallhäufigkeiten – sowie die gezielte Erforschung der hierfür verantwortlichen Faktoren ermöglichen. Solche Daten dienen wissenschaftlicher und politischer Erkenntnisgewinnung sowie einer öffentlichen Diskussion, die die Suche nach besten Lösungen anspornt und demokratische Verantwortung geltend zu machen erlaubt.“

Das Bundesverfassungsgericht entwirft hier nicht weniger als eine permanente wissenschaftlich fundierte und auf Erfahrungswissen basierende Qualitätskontrolle des gesetzlichen Vollzugssystems und benennt zugleich einige der wesentlichen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber ist gehalten, die Wirksamkeit seines im Gesetz niedergelegten Vollzugskonzeptes regelmäßig auf seine Wirksamkeit in Hinblick auf das Resozialisierungsziel hin zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass unterschiedliche Vollzugskonzepte miteinander verglichen werden und dass Veränderungen in den Konzepten auf ihre Wirkung hin evaluiert werden. Vergleiche lassen sich nur anstellen, wenn vergleichbare Erkenntnisse erhoben werden. Voraussetzung für grundlegende Aussagen über die Vollzugsentwicklung ist wiederum – und das spricht auch das BVerfG ausdrücklich so an –, dass regelmäßig vergleichbare und standardisierte Daten erhoben werden. Hier mangelt es zum Teil bereits daran, dass relevante statistische Basisdaten gesammelt werden, die möglicherweise als Indikator für den Stand und die Entwicklung des Anstaltsklimas herangezogenen werden könnten (bspw. die statistische Erfassung von besonderen Vorkommnissen, verhängten Sicherungs-, Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen, Selbstverletzungen und -tötungen, Krankmeldungen bei Bediensteten wie Gefangenen usw.).

Was konkret die Frage nach der Gewaltbelastung der Strafvollzugsanstalten angeht, gibt es noch einiges, was zu tun ist: Die oben dargestellten Forschungen haben Akten über Gewaltakte zwischen Gefangenen ausgewertet, konnten also einerseits keine Aussagen zum Dunkelfeld machen (das allseits als groß eingeschätzt wird, da davon ausgegangene wird, dass sich Gefangene nur ungern wegen Übergriffen an die Bediensteten wenden, weil sie dann damit rechnen müssen, als Verräter gebrandmarkt zu werden).[387] Sie haben zudem relativ wenig empirische Aussagekraft dahingehend, welche Aspekte der Vollzugsgestaltung gewaltförderlich oder gewaltpräventiv wirken.[388] Insbesondere fehlt es hier noch an vergleichenden Untersuchungen. Die Bundesländer sind also aufgefordert, hier koordiniert und gemeinsam tätig zu werden, Erkenntnisse zu erbringen und diese auch bei regelmäßigen Revisionen zur Grundlage ihrer Vollzugsgestaltung zu machen.

VI.  Fazit

Es besteht somit die Hoffnung, dass externe Präventionsmechanismen und institutionalisierte Evaluationen zu einer beständigen Verbesserung des Strafvollzugssystems beitragen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob sie Ausgangspunkt nachhaltiger Veränderungen werden – oder ob der öffentliche Sparwille und repressive Strömungen in der Kriminalpolitik nicht doch die stärkeren Kräfte bleiben und Verbesserungen verhindern oder bestehende Standards erodieren.

*       Jochen Goerdeler ist Staatsanwalt in Itzehoe und war Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.

[268]     Zum Tatablauf siehe BGHSt 52, 316321 = ZJJ 2008, 379381 = StV 2009, 9596 und den Tatbestand in dem vorangegangenen Urteil des LG Bonn 8 Kls 16/07 vom 04.10.2007, zitiert im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 2948.

[269]     Eisenberg ZJJ 2008, 381 ff.; Walter ZJJ 2007, 72; vgl. die Befassung mit dieser Frage im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900; s.a. die Presseerklärung der StA Bonn zur ihrer Einstellungsverfügung bzgl. der Ermittlungsverfahren gegen die Bediensteten, zitiert im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 4852.

[270]     „Gewalt gehört zum Alltag“, Kühnel Aus Politik und Zeitgeschichte, 37/2007, 24 (29); Walter ZJJ 2007, 72 ff.

[271]     S. hierzu auch Walter ZJJ 2007, 72 ff.

[272]     Eingesetzt am 28.03.2007, LT NRW-Drs.14/4011. Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900.

[273]     Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen (sog. Werthebach-Kommission). Darüber hinaus gehörten ihr an: Hubert Fluhr, Leiter der JVA Heimsheim (Baden-Württemberg), der ehemalige Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland Klaus Koepsel, Rechtsanwalt Johannes Latz sowie Professor Klaus Laubenthal.

[274]     Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 5 ff.; Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 7 f.

[275]     S. Schaaf, Fische duschen kalt, FAS vom 29.09.2002, S. 51.

[276]     BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04; ZJJ 2006, 193 ff.; Urteilsbesprechung Goerdeler/Pollähne ZJJ 2006, 250 ff.

[277]     Vgl. Pollähne, in: Pollähne/Bammann/Feest (Hrsg), Wege aus der Gesetzlosigkeit, Rechtslage und Regelungsbedürfnis des Jugendstrafvollzugs, 2004, S. 45 (46 ff.).

[278]     Durch Art. 1 Nr. 7 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/813) wurde der Strafvollzug aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 I Nr. 1 GG herausgenommen.

[279]     Exemplarisch der Aufruf von mehr als 100 Strafrechtswissenschaftlern, Strafvollzugsrechtlern und Kriminologen in NK 2005, 2 f.; vgl. auch Ostendorf NJW 2006, 2073 f. und die Nachweise bei Goerdeler/Pollähne ZJJ 2006, 250 (251 Fn. 4).

[280]     BGBl. I 2006, 2034 (in Kraft seit dem 01.09.2007).

[281]     Goffman, Asyle – Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen, 1972.

[282]     Goffman, Asyle – Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen, 1972, S. 14.

[283]     Vgl. zum Begriffsumgang auch Feest, in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland, 2007, S. 93 (94).

[284]     Neubacher NStZ 2008, 361 (362).

[285]     Kühnel Aus Politik und Zeitgeschichte, 37/2007, 24 (25); Neubacher NStZ 2008, 361 (362).

[286]     Neubacher NStZ 2008, 361 (362).

[287]     S. auch Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 157.

[288]     Vgl. Müller-Marsell, in: Pecher (Hrsg.), Justizvollzugspsychologie in Schlüsselbegriffen, 2004, S. 286 (290).

[289]     Kühnel Aus Politik und Zeitgeschichte, 37/2007, 24 (29).

[290]     Müller-Marsell, in: Pecher (Hrsg.), Justizvollzugspsychologie in Schlüsselbegriffen, 2004, S. 286 (293).

[291]     Nach Walkenhorst, in: Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalprävention (Hrsg.), Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter. Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfeldern, 2007, S. 230 (234).

[292]     Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) erwähnt in seinem Bericht vom 18.4.2007 Beschwerden von einigen Gefangenen in den beiden besuchten JSAen Hameln und Weimar/Ichtershausen über „rude behavior and/or the use of insulting or disrespectful language“ gegenüber den Gefangenen, Abs. Nr. 108.

[293]     Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 10; Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, § 37 Rn. 10 ff. m.w.N.

[294]     Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, § 37 Rn. 11 m.w.N.; Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 18. Müller-Marsell, in: Pecher (Hrsg.), Justizvollzugspsychologie in Schlüsselbegriffen, 2004, S. 286 (289).

[295]     Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, § 37 Rn. 12 f. m.w.N.; Müller-Marsell, in: Pecher (Hrsg.), Justizvollzugspsychologie in Schlüsselbegriffen, 2004, S. 286 (288 f.).

[296]     Nach einer Erhebung von Köhler in der Jugendstrafanstalt Schleswig hatte fast die Hälfte (47,1%) der im Zeitraum 2001–2003 aufgenommenen Gefangenen bei Haftantritt die Förder- oder Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Weitere 38,9% hatten einen Abschluss einer Förder- oder Hauptschule, 10% haben mit oder ohne Abschluss die Realschule besucht nur ein einzelner Gefangener in dieser Zeit (=0,7%) hatte überhaupt das Gymnasium besucht; Köhler, Psychische Störungen bei jungen Straftätern, 2004, S. 129.

[297]     Die Drogenproblematik hat sich europaweit deutlich verschärft. In Deutschland wird der Anteil Drogenabhängiger auf bis zu 30% der männlichen und bis zu 70% der weiblichen Inhaftierten beziffert. So nennt König für die Mädchenabteilung der JVA Vechta 80 – 90% akut Hartdrogenabhängige, König, in: Bereswill/Höynck (Hrsg.), Jugendstrafvollzug in Deutschland, Grundlagen, Konzepte, Handlungsfelder, 2002, S. 143 (146); für die JVA Wiesbaden bezeichnet Kirchner lediglich ca. 22% als völlig suchtmittelfrei, Kirchner, in: DVJJ (Hrsg), Kinder und Jugendliche als Opfer und Täter, 1999, S. 510 (520).

[298]     Nach der Untersuchung von Köhler, Psychische Störungen bei jungen Straftätern, 2004 wurden bei 81% der in der JSA Schleswig 2001–2003 aufgenommenen Gefangenen eine Störung im Sozialverhalten und bei 77% eine Persönlichkeitsstörung festgestellt.

[299]     Als ein Indiz für die Bindungsschwäche vieler Gefangener werden auch die Angaben zum Familienstand herangezogen: Von den männlichen Gefangenen waren zum Stichtag 31.03.2008 fast 2/3 ledig, 15% waren geschieden und 19% verheiratet. Bei den inhaftierten Frauen sieht das Bild etwas anders aus, dort sind immerhin mehr als ein Viertel (26%) aktuell verheiratet, aber auch 23% geschieden und gut die Hälfte ledig, Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20 (25).

[300]     Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20.

[301]     Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20 (23).

[302]     Zimbardo/Haney/Banks/Jaffe, in: Neubacher/Walter (Hrsg.), Sozialpsychologische Experimente in der Kriminologie, Milgram, Zimbardo und Rosenhan kriminologisch gedeutet, mit einem Seitenblick auf Dürrenmatt, 2002, S. 69 ff.

[303]     Zimbardo/Haney/Banks/Jaffe, in: Neubacher/Walter (Hrsg.), Sozialpsychologische Experimente in der Kriminologie, Milgram, Zimbardo und Rosenhan kriminologisch gedeutet, mit einem Seitenblick auf Dürrenmatt, 2002, S. 69 (81).

[304]     Zimbardo/Haney/Banks/Jaffe, in: Neubacher/Walter (Hrsg.), Sozialpsychologische Experimente in der Kriminologie, Milgram, Zimbardo und Rosenhan kriminologisch gedeutet, mit einem Seitenblick auf Dürrenmatt, 2002, S. 69 (80).

[305]     Die Unterbringung erfolgte in einem Kellertrakt des Institutes in Dreimann-„Zellen“, die mit einer Gittertür verschlossen wurden; die „Gefangenen“ erhielten als „Anstaltskleidung“ offene Kittel, die sie ohne Unterwäsche tragen mussten; ihnen wurden Nummern zugewiesen, und sie wurden nur mit diesen Nummern angesprochen und durften sich auch untereinander nur mit der Nummer ansprechen; Befehle wurden gebrüllt; es gab 16 ausgesprochen restriktive Regeln, wie bspw., dass Gefangene während des Essens, der Ruhepausen, nach dem Löschen des Lichtes und immer wenn sie außerhalb des Gefängnishofes sind, still zu sein hatten, Zimbardo/Haney/Banks/Jaffe, in: Neubacher/Walter (Hrsg.), Sozialpsychologische Experimente in der Kriminologie, Milgram, Zimbardo und Rosenhan kriminologisch gedeutet, mit einem Seitenblick auf Dürrenmatt, 2002, S. 69 ff.

[306]     Zimbardo/Haney/Banks/Jaffe, in: Neubacher/Walter (Hrsg.), Sozialpsychologische Experimente in der Kriminologie, Milgram, Zimbardo und Rosenhan kriminologisch gedeutet, mit einem Seitenblick auf Dürrenmatt, 2002, S. 69 (77).

[307]     So auch Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, § 37 Rn. 14 f. m.w.N.; Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 18; Meier ZfStrVo 2002, 139.

[308]     Gewalt im Gefängnis – eine Untersuchung der Entwicklung von Gewalt im hessischen Justizvollzug (1989–1998), BewHi 2002, 369–383.

[309]     Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006.

[310]     Studie: Jugendgewalt im Strafvollzug, Kriminologischer Dienst des Freistaates Sachsen (Hrsg.), 2010.

[311]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 9 f.

[312]     Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 14.

[313]     Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 11.

[314]     Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 11.

[315]     Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 19.

[316]     Heinrich BewHi 2002, 369 (371 f.).

[317]     Heinrich BewHi 2002, 369 (370).

[318]     Heinrich BewHi 2002, 369 (377).

[319]     Heinrich BewHi 2002, 369 (372 f.): 1989: 86 Fälle, 1998: 176 Fälle; der relativierte, auf die Gefangenenpopulation bezogene Wert sei von 1,9 auf 2,9 gestiegen.

[320]     Kury/Smartt ZfStrVo 2002, 323 (327).

[321]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 14. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Heinrich BewHi 2002, 369 (373).

[322]     Wenngleich auch von regelrechten Verabredungen berichtet wird, Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 26.

[323]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 11: Anzeichen für ein geplantes Vorgehen: 10,2%; Einsatz von Waffen: 6%. Heinrich ermittelt in immerhin 28% der Fälle die Verwendung von Waffen oder Werkzeugen (Heinrich BewHi 2002, 369 [378]).

[324]     Bei Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006 war ein Gruppenbezug in insg. 11% der untersuchten Vorfälle erkennbar, im Jugendstrafvollzug bei 15,4%, im Erwachsenenvollzug bei 7,5% (S. 11). Heinrich ermittelte in 17% der Vorfälle mehr als einen Täter (S. 374). Hinz und Hartenstein stellten in 78% Einzeltäter fest, in weiteren 16% der Fälle zwei bis drei Täter (Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 18).

[325]     Wirth stellte bei 45,3% der Vorfälle leichte Tatfolgen, bei ebenso vielen mittelschwere und bei 9,3% schwere Folgen fest (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 12). In der Untersuchung von Heinrich wurden 50% der Delikte als „leicht“, 35% als „mittel“ und 15% als „schwer“ eingeordnet (Heinrich BewHi 2002, 369 [378]). Hinz und Hartenstein ermitteln in 79% der Täter-Opfer-Konstellationen und 88% der Schlägereien leichte Tatfolgen, in 15 bzw. 8% mittelschwere und in 6 bzw. 4% schwere Tatfolgen (Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 19).

[326]     In der Untersuchung von Wirth erhöhte sich bei einem Gruppenbezug der Anteil der mittelschweren Tatfolgen auf 53% und der schweren Tatfolgen auf 16%, Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 12. In der Tendenz ebenso, wegen der geringen Fallzahlen jedoch weniger eindeutig, Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 20.

[327]     Wirth ermittelte folgende Tatortverteilung: Haftraum: 33,2%; Anstaltsgänge: 17%; Freistundenhöfe: 20%; Duschen: 7%; Betriebe: 6%; wenig: Freizeiträume, Sporthallen, Ausbildungsräumlichkeiten, Sanitätsbereich, Kammern, andere Örtlichkeiten (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 14). In der Untersuchung von Heinrich spielten sich 45% der Vorfälle in den Hafträumen, 17% in den Fluren und 8,4% während der Freistunde ab (Heinrich BewHi 2002, 369 [373]). Zu ähnlichen Ergebnisse kommt die JSA Hameln, Jesse Forum Strafvollzug 2007, 23 (24 f.). Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006 ermitteln folgende Verteilung: Haftraum 30% der Täter-Opfer-Konstellationen und 29% der Schlägereien, dabei Haftraum des Täter: 9 bzw. 24%, des Opfers 17 bzw. 5% (warum es überhaupt in „Schlägerei“-Konstellationen „Täter“- und „Opfer“-Hafträume gibt, wird nicht erklärt) und andere Hafträume 4 bzw. 0%; weitere 21 bzw. 29% ereigneten sich im Wohngruppenbereich, 20 bzw. 14% in den Ausbildungsbetrieben, 7 bzw. 10% im Hof und 0 bzw. 14% im Sportbereich.

[328]     Wirth ermittelte bei den in einem Haftraum begangenen Tätlichkeiten in 13% schwere Folgen (im Jugendstrafvollzug sogar 15%): Die Quote ist gegenüber der Gesamtquote deutlich erhöht und doppelt so hoch wie an anderen Örtlichkeiten (7,5%, Jugendstrafvollzug: 6%) (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 14). Nach (der grafischen Auswertung von ) Hinz und Hartenstein haben sich rund 40% der Vorfälle mit mittleren oder schweren Tatfolgen in einem Haftraum ereignet, mehr als ein Viertel in den Ausbildungsbetrieben (Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 20).

[329]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 13.

[330]     Nach Wirth werden rund ¾ der Fälle von Bediensteten gemeldet, die diese entweder unmittelbar als Augenzeugen miterlebt haben (44%) oder auf andere Weise auf diese aufmerksam wurden (u.a. durch Notruf, Alarm). Nur etwa ein Drittel wurde (auch) vom Opfer gemeldet, jeden zehnten Fall meldeten andere Gefangene, die Augenzeugen waren (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 15). Hinz und Hartenstein haben ermittelt, dass nur in 18% der Täter-Opfer-Konstellationen ein Übergriff bekannt wird, weil sich der Geschädigte einem Bediensteten anvertraut und nur in 2% der Fälle durch anderer Gefangene als Augenzeugen oder Zeugen vom Hörensagen; hingegen werden 79% dieser Vorfälle über Wahrnehmungen von Bediensteten bekannt, sei es durch direkte Beobachtung (38%), in weiteren 12% in Verbindung mit unmittelbarem Einschreiten oder durch Beobachtungen von Veränderungen bei dem Geschädigten (29%), Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 17.

[331]     So auch Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 15. Vor dem Hintergrund der ermittelten Zurückhaltung der Meldungen durch die Geschädigten, ist die Aussage bei Hinz und Hartenstein, die Opfer würden sich „häufig“ an Bedienstete wenden und dies zeige, dass seitens der Opfer ein Vertrauen auf Unterstützung durch die Bediensteten vorhanden sei (Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 17), nicht ganz nachvollziehbar.

[332]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 17.

[333]     Nach Wirth wiesen 42% der Gefangenen seiner Gewalt-Untersuchung Symptome einer akuten Drogenanhängigkeit auf, während er unter den Zugängen bei rund 32% der Gefangenen Drogenabhängigkeit annimmt (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 17, mit Verweis auf Wirth BewHi 2002, 104 [108]). In der Untersuchung von Hinz und Hartenstein waren mehr als 30% der Täter und mehr als 40% der Opfer alkoholabhängig, aber „nur“ 17% in der Vergleichsgruppe. Eine dokumentierte Drogenabhängigkeit lag bei rund 45% der Täter, rund 30% der Opfer und etwa 20% der Vergleichsgruppe vor (Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 31). Vgl. auch Walter, Strafvollzug, 2. Aufl. 1999, Rn. 271.

[334]     In der Untersuchung von Wirth gingen mehr als die Hälfte der untersuchten Tätlichkeiten von Gefangenen mit einem Migrationshintergrund aus (Ausländern, zugewanderte Deutsche [i.d.R. Aussiedler], die Studie sagt aber hier nichts zum Anteil von Gefangenen mit Migrationshintergrund im Strafvollzug). Der Ausländeranteil bei den untersuchten Vorkommnissen lag bei über einem Drittel (38%), während er bei der Gefangenpopulation bei unter einem Viertel (22,8%) lag (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 16). Heinrich ermittelt, dass 62% der Täter der von ihm untersuchten Ereignisse im hessischen Strafvollzug einen Migrationshintergrund aufweisen (gibt aber keinen Vergleichswert für die Gesamtpopulation an). Die Häufigkeit von Vorkommnissen, die von ausländischen Gefangenen ausgingen, sei in dem von ihm untersuchten Zehnjahreszeitraum angestiegen, während die Anzahl der von deutschen Gefangenen ausgehenden Gewalttätigkeit in etwa stabil geblieben sei (Heinrich BewHi 2002, 369 [374 f.]).

[335]     In der Untersuchung von Wirth waren es 63,5%, die ihre Haft (auch) wegen eines Gewaltdeliktes verbüßten, wobei der Anteil bei jungen Gefangen unter 21 Jahren sogar bei drei Vierteln lag. 82% waren schon mehrfach verurteilt worden (11% nur einmal, 7% waren ohne Vorstrafen), knapp die Hälfte (48,4%) hatte bereits Hafterfahrungen aus einer anderen Verurteilung (Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 2006, S. 18). Hingegen nimmt Heinrich an, dass vorbelastete Gefangene seltener auffällig werden (Heinrich BewHi 2002, 369 [375]).

[336]     Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 29.

[337]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 20.

[338]     Hinz/Hartenstein ZJJ 2010, 176 (178).

[339]     Heinrich BewHi 2002, 369 (373 ff.). Ähnliche Beobachtungen wurden auch in der Jugendstrafanstalt Hameln gemacht, Jesse Forum Strafvollzug 2007, 23 (24).

[340]     Hinz/Hartenstein, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 23.

[341]     Überblick über die (insb. englischsprachigen) Forschungsberichte zur Viktimisierung von Gefangenen bei Kury/Brandenstein ZfStrVo 2002, 22 ff. und Kury/Smartt ZfStrVo 2002, 323 ff.

[342]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 16; Kury/Brandenstein ZfStrVo 2002, 22 (24 f.).

[343]     Kury/Brandenstein ZfStrVo 2002, 22 (29 f.): Nach einer anonymen Befragung von 177 Gefangenen in der Jugendanstalt Hameln sind bspw. 22% der Gefangenen mit schwachem Gewaltpotenzial vor Vollzugsbeginn Opfer einer körperlichen Misshandlung, bei den Gefangenen mit einem mittelschweren Gewaltpotenzial waren es 41% und bei den Gefangenen mit starkem Gewaltpotenzial 43%.

[344]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 2006, S. 17.

[345]     Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 88 Rn. 16 m.w.N; ähnlich Bennefeld-Kersten, Suizide in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004, Kriminologischer Dienst im Bildungszentrum des niedersächsischen Justizvollzuges (Hrsg.), 2005, S. 1 m.w.N.

[346]     Bennefeld-Kersten, Suizide in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004, Kriminologischer Dienst im Bildungszentrum des niedersächsischen Justizvollzuges (Hrsg.), 2005, S. 2 ff.; des Weiteren: Frauenvollzug 3, offener Vollzug 12, Abschiebehaft 5, Sicherungsverwahrung 1, sonstige Haftarten 3.

[347]     Bennefeld-Kersten, Suizide in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004, Kriminologischer Dienst im Bildungszentrum des niedersächsischen Justizvollzuges (Hrsg.), 2005, S. 7; des Weiteren: U-Haft 256, Strafhaft 156, Ersatzfreiheitsstrafe 6.

[348]     Das sind 95 Suizide in der Altersgruppe, die für den Jugendstrafvollzug relevant ist. Der scheinbare Widerspruch zu den „nur“ 25 ermittelten Suiziden in Jugend-U-Haft und Jugendstrafvollzug könnte so zu erklären sein, dass der überwiegende Teil der Suizide von jungen Erwachsenen in der (normalen) U-Haft begangen worden ist.

[349]     Bennefeld-Kersten, Suizide in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004, Kriminologischer Dienst im Bildungszentrum des niedersächsischen Justizvollzuges (Hrsg.), 2005, S. 9 f.

[350]     Bennefeld-Kersten, Suizide in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004, Kriminologischer Dienst im Bildungszentrum des niedersächsischen Justizvollzuges (Hrsg.), 2005, S. 15.

[351]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 154.

[352]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 154.

[353]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 154.

[354]     Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 25.

[355]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 155.

[356]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 155.

[357]     Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 25.

[358]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 154.

[359]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 155.

[360]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 155.

[361]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 156.

[362]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 156.

[363]     Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 25.

[364]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 159.

[365]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 159.

[366]     Dies ergibt sich aus dem „1. Bericht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Lage des Jugendstrafvollzugs in Sachsen“, LT-Drs. 5/2023. Merkwürdig ist auch die „Verschleierungstaktik“, die Hinz und Hartenstein in ihrer Studie zu der von ihnen selbst ermittelten Überrepräsentation von Tätern, die gemeinschaftlich untergebracht sind, betreiben: Anstatt zumindest auch die naheliegende Eskalation von Konflikten und eine höhere „Grundgereiztheit“ auch nur als eine mögliche Ursache anzuführen, wird dort versucht, den Zusammenhang mit anderen möglichen Erklärungen zu bagatellisieren.

[367]     Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 25.

[368]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 155.

[369]     S. dazu eingehend Lamott/Schott Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik 2007, 294 ff.

[370]     CPT, Bericht vom 18.4.2007, Abs. Nr. 109 ff.

[371]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 157.

[372]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 160.

[373]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 160 f.

[374]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 161.

[375]     BVerfG ZJJ 2006, 197.

[376]     Bspw. indem u.a. dafür gesorgt wird, dass Bedienstete feste Personen- und Wohngruppen-Zuständigkeiten haben und nicht permanent fluktuieren, Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 108 ff.

[377]     Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 117.

[378]     Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 101 ff; Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 61 f.

[379]     Neubacher NStZ 2008, 361 (364); Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 101 ff; Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 61 f.

[380]     Neubacher NStZ 2008, 361 (365).

[381]     Für den Jugendstrafvollzug: Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 110; Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 64.

[382]     Weitere Strategien zur Gewaltprävention finden sich bei Walkenhorst, in: Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalprävention (Hrsg.), Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter. Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfeldern, 2007, S. 230 (236 ff.).

[383]     Vgl. hierzu auch BVerfG ZJJ 2006, 197.

[384]     Durch die AV vom 13.12.2010 wurde aus dem bisherigen Ombudsmann der Justizvollzugsbeauftragte. Nunmehr wird das Amt von Prof. Dr. Michael Walter ausgeübt, vgl. http://www.justizvollzugsbeauftragter.nrw.de [20.2.2011]; gesetzliche Grundlage ist § 97 II JStVollzG-NRW.

[385]     http://www.cpt.coe.int/en/about.htm [20.2.2011].

[386]     http://www.antifolterstelle.de [20.2.2011].

[387]     Daher ist es gut und wichtig, dass nun die Deutsche Forschungsgesellschaft und die Universität Köln ein Forschungsprojekt zu dieser Thematik durchführen; allerdings erstreckt sich diese lediglich auf den Jugendstrafvollzug, http://www.gewaltundsuizid.uni-koeln.de [20.2.2011].

[388]     Plausibel belegt ist der bereits erwähnte Zusammenhang zur Art der Unterbringung (Einzelhaftraum vs. Gemeinschaftsunterbringung).

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