Zur Kriegsgerichtsbarkeit
Mitteilungen Nr. 177, S.40
In jedem Land der Welt werden die Soldaten als Helden verehrt, wenn sie in einem von ihrem Land geführten Krieg zu Tode kommen. Sie sind dann nicht, wie gewöhnliche Sterbliche gestorben, sondern für ihr Vaterland gefallen. Ihnen werden Denkmäler errichtet, die man früher „Kriegsdenkmäler“ nannte und die heute in zivileren Zeiten „Gefallenendenkmäler“ heißen. Mir fällt auf, daß die Ehrung der Gefallenen mit dem Aufkommen der Wehrpflichtarmeen
deutlich stärker geworden ist, zynisch formuliert: Werbecharakter
für die Zukunft hat.
Bis zu ihrem Tode sind die Helden freilich nur gewöhnliche Menschen und, wenn sie einer Straftat verdächtig sind, eben auch nur gewöhnliche Angeklagte. In der Regel reicht zur Bestrafung das zivile Strafgesetzbuch aus. Der Küchenbulle, der sich an den ihnen anvertrauten Lebensmitteln vergreift, wird wegen Unterschlagung und der Unteroffizier, der eine Küchengehilfin vergewaltigt, wird wegen Vergewaltigung verurteilt. Gewöhnlicher Alltag für den Strafrichter. Es gibt aber im Wehrstrafrecht auch Tatbestände, die nur für Soldaten gelten: Die Fahnenflucht, das Unerlaubte Entfernen
von der Truppe und die Befehlsverweigerung. Diese Straftatbe-stände sind in einer Wehrpflichtarmee unumgänglich, da es gilt, die Wehrpflichtigen zu zwingen, sich der Todesgefahr in einem Krieg auszusetzen, der nicht ihr Krieg, sondern der eines Staates ist, in dem sie – zufällig oder nicht – geboren sind. Einige Kilometer weiter westlich oder östlich entscheiden darüber, für welchen Staat ein junger Mann sein Leben zu riskieren hat.
In Deutschland wird heute die Abschaffung der Wehrpflicht diskutiert. Erfolgt sie, so haben wir nur noch Berufssoldaten. Brauchen wir dann noch eine eigene Kriegsgerichtsbarkeit? Ich meine nachdrücklich: Nein! Berufssoldaten sind für mich mit einigen Modalitäten den Beamten vergleichbar. Auch für die Beamten haben wir nicht ein besonderes Strafgesetzbuch. Natürlich kommen auch bei den Beamten Disziplinlosigkeiten vor, die der Fahnenflucht, dem Unerlaubten Entfernen von der Truppe oder der Befehlsverweige-rung vergleichbar sind und natürlich sind auch gegen Beamte notfalls Sanktionen erforderlich, von dem Verweis über die Geldstrafe bis hin zur Entlassung aus dem Dienst. Diese Sanktionen werden von hierfür eigens geschaffenen Disziplinargerichten verhängt.
Bei einer Berufsarmee, also nach der diskutierten Abschaffung der Wehrpflicht, genügen auch für Disziplinlosigkeiten von Soldaten Disziplinargerichte und ein Disziplinarrecht, das dem Beamtenrecht angeglichen ist, aber kein eigenes Wehrstrafrecht mit seinen oft harten Strafen, früher bis hin zur Todesstrafe.
Wer die Abschaffung der Wehrpflicht fordert, sollte gleichzeitig
die Abschaffung des Wehrstrafrechts als eines nicht mehr notwendigen Sonderrechts fordern. Das darin liegende Vertrauen haben die Berufssoldaten verdient.
Ulrich Vultejus