Verdeckte Ermittlungen

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Gesetzentwurf zur Gesamtreform der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen und zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung

Am 27. November 2006 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)“ vorgelegt. Die Humanistische Union hat eine ausführliche rechtspolitische Stellungnahme zu dem Entwurf erarbeitet. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzes, einheitliche Regeln für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu setzen, wird ausdrücklich begrüßt. In der vorliegenden Form ist die Neuregelung jedoch nicht hinnehmbar: Die Fragen nach dem rechtspolitischen Sinn und Nutzen der verschiedenen Ermittlungsmethoden wurde nicht geprüft, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist de facto außer Kraft gesetzt, die Verfahrenssicherungen für die Betroffenen sind unzureichend…

Die Humanistische Union lehnt die Neuregelung in dieser Form deshalb ab. Die wichtigsten Kritikpunkte sind:

allgemeine rechtspolitische Einschätzung

Der Gesetzentwurf prüft den Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen lediglich daraufhin, ob sie eine weitgehende Strafverfolgung gewährleisten. Fragen nach dem rechtspolitischen Sinn und Nutzen der einzelnen Maßnahmen werden nicht gestellt.
Gesetzentwurf und Begründung prüfen die Anwendung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen ausschließlich nach den Grenzen der verfassungsrechtlich möglichen Eingriffe in die Privatsphäre.
Der grundrechtliche Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unberechtigten staatlichen Überwachungsmaßnahmen soll nach dem Gesetzentwurf ausschließlich durch verfahrenssichernde Maßnahmen erreicht werden. Ein effektiver Grundrechtsschutz würde jedoch durch die materiellen Schranken bestimmt, ab welchem Verdachtsgrad verdeckte Ermittlungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfen.
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sollten wieder als ultima ratio der Strafverfolgung angesehen werden. Insofern ist anderen Ermittlungsmaßnahmen immer der Vorzug einzuräumen. Die sogenannten Subsidiaritätsklauseln für die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sollten deshalb einheitlich gefasst werden: ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die Aufklärung durch anderen Methoden aussichtslos wäre.
Bei zahlreichen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen können die Strafverfolgungsbehörden auch unschuldige Kontakt- und Begleitpersonen der Verdächtigen in die Überwachung einbeziehen. Es fehlt eine präzise Bestimmung, wer, wann und wodurch zu einer solchen Kontakt- oder Begleitperson werden kann.

Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung – wie er vom Bundesverfassungsgericht mehrfach eingefordert wurde – wird nach dem Gesetzentwurf nur beim akustischen Lauschangriff und der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) gewährt. Da es sich aber um eine aus der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitete Schranke staatlicher Überwachung handelt, wäre dieser Schutz auch bei anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen anzuwenden.
Für die TK § ist ein Überwachungsverbot und damit ein Schutz des Kernbereichs nur dann vorgesehen, wenn durch eine verdeckte Ermittlung ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt würden. Dies dürfte nie der Fall sein; der Kernbereichsschutz ist de facto ausgehebelt. Für alle anderen Situationen eines unerwarteten Eingriffs in den Kernbereich fehlen Vorschriften zum Abbruch einer Überwachung bzw. zu Verwertungsverboten für die unrechtmäßig erlangten Erkenntnisse.

Zeugnisverweigerungsrechte

Die Humanistische Union beim Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten eine Unterscheidung zwischen Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten einerseits (verdeckte Ermittlung unzulässig) und Rechtsanwälten, Journalisten, Ärzten u.a. ab. Der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sollte für alle Betroffenen gleichermaßen gelten.
Der Gesetzentwurf löst nicht das bekannte Problem, dass der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten regelmäßig durch die einfache Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Betroffenen ausgehebelt wird. Für den Vorwurf einer Tatbeteiligung gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte sollten daher strengere Maßstäbe angelegt werden.

Verfahrenssicherungen

Ein effektiver Schutz vor unrechtmäßigen Überwachungsmaßnahmen ist nur dann gegeben, wenn für derartige Erkenntnisse ein umfassendes und striktes Verwertungsverbot eingeführt wird.
Die Unterrichtung des anordnenden Gerichts über Verlauf und Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung sollte nicht nur beim Lauschangriff und der TKÜ, sondern bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen stattfinden.
Die Benachrichtigungspflicht sollte nicht – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – nach fünf Jahren auslaufen, stattdessen sollte spätestens dann eine Benachrichtigung der Betroffenen stattfinden – ohne Wenn und Aber.

Vorratsdatenspeicherung

Die „vorsorgende Strafverfolgung“ ist in Deutschland nur möglich, wenn ein Verdacht gegen einen Betroffenen vorliegt, wenn von ihm eine konkrete Gefahr ausgeht oder wenn ihm eine negative Kriminalprognose gestellt wird. Die verdachts- und anlasslose Speicherung aller TK-Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer verfolgt daher einen illegitimen Zweck. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Unschuldsvermutung.
Mit dem „Quick-Freeze-Verfahren“ und der „Data Preservation“ stehen wesentlich datenschonendere Alternativen gegenüber einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung zur Verfügung.
Die Vorratsdatenspeicherung hebelt zentrale Grundprinzipien des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) aus: weder sind die Daten zweckgebunden gespeichert noch ist die Sammlung als datenschonend anzusehen.
Die für 6 Monate gespeicherten Verbindungsdaten bergen zahlreiche Gefahren für einen Missbrauch durch staatliche und private Stellen.

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