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Humanis­ti­sche Union erhebt Verfas­sungs­be­schwerde gegen Zollfahn­dungs­dienst­ge­setz

31. Dezember 2005

Die Humanistische Union, ein Journalist der Berliner Zeitung sowie ein Rechtsanwalt haben eine Verfassungsbeschwerde gegen das heute in Kraft getretene „Erste Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes“ erhoben. Zugleich haben sie beantragt, das Gesetz bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nicht vollziehbar zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 31.12.2005 haben die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union, ein Journalist der Berliner Zeitung sowie ein Rechtsanwalt, der auch Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht ist, Verfassungsbeschwerde gegen das heute in Kraft getretene „Erste Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes“ vom 22.12.2005 erhoben. Zugleich haben sie beantragt, das Gesetz bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nicht vollziehbar zu erklären.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die bewusste Missachtung des sog. „AWG-Beschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004. In dieser Entscheidung hatte das Gericht in nicht interpretationsfähiger Weise verlangt, dass auch bei der Telefon- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt ein Kernbereich privater Lebensgestaltung unantastbar ist. Hierfür hatte das Gericht ursprünglich eine Frist bis zum 31.12.2004 gesetzt. Die Beschwerdeführer rügen, dass das angegriffene Gesetz – wie auch die bis heute geltende Regelung – diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht einmal ansatzweise genügt. Auch werden bestimmte Berufsgruppen, etwa Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte nicht von einer Überwachung ausgenommen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird damit begründet, dass durch die Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes eine Missachtung des einen Verfassungsorgans durch ein anderes deutlich wird. Dazu erklärt Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan, Verfahrensbevollmächtigter der Beschwerdeführer und stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union:

„Es ist ein besonderer Vorgang, dass der Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet, das sich bewusst über Maßgaben aus Karlsruhe hinwegsetzt. Damit fügt der Bundestag dem Ansehen des Verfassungsgerichts großen Schaden zu, denn er beschädigt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verbindlichkeit der Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts. Damit wird letztlich die grundgesetzliche Ordnung in Frage gestellt.“

Zum Hintergrund:
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ ( § 31 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

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