Publikationen / Grundrechte-Report / Grundrechte-Report 2007

Staats­au­to­ri­täres Urteil

Berufsverbot in Baden-Württemberg gerichtlich abgesegnet

Grundrechte-Report 2007, Seiten 112 – 116

Im Grundrechte-Report 2005 (S. 139 ff.) berichtete Elke Steven über den Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy, dem das Land Baden-Württemberg 2004 die Einstellung in den staatlichen Schuldienst hauptsächlich mit der Begründung verweigert hatte, er habe sich in der »Antifaschistischen Initiative Heidelberg« (AIHD) politisch betätigt. Ist dieser Skandal inzwischen ausgeräumt? Im Gegenteil: Das Land Hessen schloss sich Baden-Württemberg an und lehnte seine dortige Bewerbung ebenfalls ab. Und das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe gab der baden-württembergischen Kultusbehörde Recht.

Die damals zuständige Ministerin Annette Schavan (CDU), jetzt Mitglied der Bundesregierung, hatte das Berufsverbot vor allem damit begründet, dass der Bewerber aktives Mitglied der AIHD sei – eine legale Initiative, die sich gegen fremdenfeindliche und neonazistische Bestrebungen engagiert. Eigentlich eine anerkannt löbliche Arbeit – doch die Gruppe sei »linksextremistisch« und halte Militanz gegen Nazis für ein legitimes Mittel, so der Verfassungsschutz (VS) im Ländle, der C. schon seit mehr als einem Jahrzehnt hinterher schnüffelt. Der Fall hat bundesweit für Wirbel gesorgt: Viele Organisationen und Schüler setzen sich für den qualifizierten Lehramtsanwärter ein.

Antifa­schist zum »Links­ex­tre­misten« erklärt

Csaszkóczy reichte gegen die Berufsverbotsentscheidung Klage vor dem VG Karlsruhe ein, weil er darin einen Verstoß gegen die Grundrechte auf Meinungs- und Berufsfreiheit nach Artikel 5 und 12 GG sieht. Das Gericht hat seine Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 10. März 2006, Az. 1 K 83/06). Bereits während der Gerichtsverhandlung glaubte der Vorsitzende Richter, »Anlass zu der Befürchtung« zu haben, dass der Kläger in seinen Fächern Deutsch und Geschichte »ein Bild unseres Staates« zeichne und an Schüler weitergebe, »das von Seiten des Landes als diskriminierend angesehen wird«. Der von einem Realschullehrer diskriminierte Staat – auf ein solches Bedrohungsszenario war noch nicht einmal der Rechtsvertreter des Landes Baden-Württemberg gekommen. Dieser erklärte, er könne sich zwar vorstellen, »Herrn C. zu einer Party einzuladen« – aber seinen Sohn, den wolle er keinesfalls von ihm unterrichten lassen.

Was hat Michael C. verbrochen, was geschrieben oder gesagt, dass von Amts wegen so über ihn gesprochen wird? Weder während der Verhandlung noch im Urteil werden dem Kläger persönliches Fehlverhalten oder gar verfassungsfeindliche Aktionen zur Last gelegt – im Gegenteil: Von allen Seiten wird ihm bescheinigt, Engagement und Zivilcourage gegen Rechtsextremismus zu zeigen, friedliebend und für seinen Beruf bestens qualifiziert zu sein. Nie habe er während seiner Referendarzeit versucht, Schüler zu indoktrinieren.

Was also macht ihn in den Augen des Gerichts für den Lehrerberuf untragbar? Es ist allein seine Mitgliedschaft in der AIHD, die der definitionsmächtige VS für »linksextremistisch« erklärt, ein Verdikt, das Oberschulamt und Gericht gleichermaßen übernahmen – schließlich sei auf der AIHD-Homepage von Militanz die Rede und davon, dass sich auf parlamentarischem Weg die Unterdrückungsverhältnisse nicht grundlegend verändern ließen. Doch kein einziger eigener Text, keine einzige eigene Rede oder konkrete Handlung wird C. persönlich angelastet, sondern ausschließlich fremde Texte, von denen er sich zwar nicht distanzierte, aber die er sich auch nicht zu eigen machte. Zum Verhängnis wird ihm letztlich sein politisches Umfeld – also seine Kontakte zu Gruppen wie der AIHD, aber auch der »Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes« oder der »Roten Hilfe«, ebenfalls Beobachtungsobjekte des VS.

Da nutzte es dem Kläger auch nichts, dass er vor Gericht ausdrücklich die Verfassung bejahte, Gewalt gegen Personen und Sachen ablehnte und auch den Parlamentarismus befürwortete. Damit mochte sich das Gericht nicht zufrieden geben, denn es fordert von einem Staatsdiener weit mehr: nämlich ein »positives, ein besonderes Treueverhältnis zum Staat« – und zwar zu diesem unseren Staat, so wie er ist, »nicht zu einem gewünschten, fiktiven«, wie er dem Kläger vorschwebe.

Aber es sei doch legitim, so Michael C. vor Gericht, Missstände in Staat und Gesellschaft aufzuzeigen. Denn: »Auch der Staat muss doch kritisiert werden dürfen – das gehört zur Demokratie.« Dem konnte sich das Gericht zwar nicht verschließen, ohne undemokratisch zu wirken – aber die AIHD gehe entschieden zu weit, wenn sie einen Aufruf zum antifaschistischen Kampf damit begründe, dass gewalttätig-rassistische Angriffe hierzulande zur Normalität gehörten, oder wenn sie behaupte, es gebe einen »immer drastischer werdenden Rechtsruck in Staat, Parteien und großen Teilen der Gesellschaft«, und ein Bruch mit der NS-Vergangenheit sei nur »vermeintlich« vollzogen worden. »Mit solchen Ausführungen werden die Grenzen einer legitimen Kritik unseres Staates und seiner Verfassung mit Augenmaß weit überschritten«, wetterten die Richter in ihrem Urteil: »Hier wird die Bundesrepublik Deutschland haltlos angegriffen und diffamiert, es wird kaum verhüllt zum Kampf gegen die Grundlagen unseres Staates und die ihn tragende Gesellschaft aufgerufen.« In Wahrheit werde
hier ein »gewaltbereiter Antifaschismus mit System überwindender Stoßrichtung gepflegt«.

Gericht­liche Förderung des Duckmäu­ser­tums

Auch wenn der Kläger als »engagierter Streiter gegen Rechts und für friedliche Auseinandersetzungen mit der Staatsmacht« geschildert werde, so schließe dies »eine tiefgreifend negative Einstellung gegenüber unserem Staat und seiner Verfassungsordnung nicht aus«. Denn: »Auch wer aus übersteigerter Sensibilität für bestimmte positive Prinzipien oder aus lebensfremdem Idealismus heraus unseren Staat und das Handeln seiner Verfassungsorgane wegen stets möglicher Missstände verachtet, grundsätzlich ablehnt und bekämpft, ist als Beamter dieses Staates ungeeignet, weil er die besondere politische Treuepflicht wegen seiner ablehnenden inneren Einstellung nicht garantieren kann.« Weil die inkriminierten Texte fraglos nicht vom Kläger stammen, findet das Gericht folgenden Dreh: »Auch wer aus moralischem Rigorismus, Naivität oder Leichtgläubigkeit eine Gruppe unterstützt, von der sich ein Beamter distanzieren müsste, handelt gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht.«

Es dürfte wohl gerechtfertigt sein, angesichts solcher Sätze von einem Staatsschutz-Urteil zu sprechen, denn die Richter argumentieren nicht so sehr verfassungs- und demokratieorientiert als vielmehr staatsfixiert – die Staatstreue wird zum Dreh- und Angelpunkt ihrer Argumentation, mit der das Duckmäusertum im öffentlichen Dienst gefördert, ein mehr als zweifelhafter Eingriff in die Berufsfreiheit gerichtlich abgesegnet und an die berüchtigte Berufsverbotspolitik früherer Jahrzehnte angeknüpft wird. Aus der Urteilsbegründung jedenfalls spricht ein illiberaler, staatsautoritärer Geist vergangen geglaubter Zeiten.

Es ist daran zu erinnern, dass die Bundesrepublik schon einmal für die Verhängung eines Berufsverbots vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte verurteilt worden ist (EGMR, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 375 ff.) – nachdem die deutschen Gerichte durch alle Instanzen hindurch jenes Verbot für rechtens erklärt hatten. Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass Michael C. Rechtsmittel eingelegt hat – auch wenn jenes EGMR-Urteil nur auf Amtsinhaber und nicht auf Anwärter zugeschnitten war und der Weg durch die Instanzen mühsam und kostenträchtig ist und Lebenszeit raubt.

Das VG Karlsruhe wollte dem Kläger aber gerade diesen Weg verbauen, indem es die Berufung gegen das Urteil nicht zuließ. Auf seine Beschwerde hin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 4. August 2006, Az. 4 S 994/06, die Berufung dennoch zugelassen – mit einer mutmachenden Begründung: Der Erfolg eines Berufungsverfahrens in dieser Sache sei offen und es bestünden »ernstlich Zweifel an der Richtigkeit« des Karlsruher Urteils.

Literatur

Rolf Gössner, Wiederkehr der Berufsverbote. Jüngere Disziplinierungsfälle aus Ost und West, in: Junge Welt vom 7. September 2005

www.gegen-berufsverbote.dc

nach oben