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Abgestufte Menschen­würde? - Folgen des Hartz-I­V-­Ur­teils für Asylsu­chende

Grundrechte-Report 2011, Seiten 24 – 28

Wenige Monate nachdem das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 die sogenannten Hartz-IV-Sätze für verfassungswidrig erklärt hatte, legte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dem höchsten Gericht zur Prüfung vor. Der Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 stuft das sozialrechtliche Sondergesetz für Asylsuchende als verfassungswidrig ein. Ebenso wie bei Hartz IV sei die Höhe der Leistungen nicht nach einer transparenten Methode berechnet worden. Darüber hinaus seien sie auch evident zu niedrig, so dass ein Verstoß gegen das Grundrecht
auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vorliege. Ein Urteildes Bundesverfassungsgerichts – das bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag – wird für 2011 erwartet.

Rückblick: Soziale Entrechtung als Abschre­ckung

Der Gesetzgeber hat 1993 mit dem AsylbLG ein sozialrechtliches
Sondergesetz für Asylsuchende geschaffen, das im Vergleich zur damaligen Sozialhilfe um ca. 20 Prozent reduzierte Leistungen vorsah. Verbunden mit der Verstümmelung des Asylgrundrechts und der Einführung des Artikel 16a GG sollte das AsylbLG als Mittel der Abschreckung dienen. Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP machten deutlich, »der Gesetzentwurf verfolge das Ziel, keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen. Damit einhergehend werde durch die Umstellung auf Sachleistungen
Schlepperorganisationen der Nährboden entzogen« (BT-Drs. 12/5008, 13 f.). Die SPD, die den Asylkompromiss mit ausgehandelte hatte, wies zwar darauf hin, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf menschenwürdige Behandlung auch für Ausländer gelte und bei den Regelungen über Personenkreis, Leistungsdauer und Leistungsumfang beachtet werden müsse – dennoch stimmte sie dem AsylbLG zu.

Im Laufe der Zeit hat sich die Lage für die Betroffenen sogar noch verschlechtert, da seit Inkrafttreten des AsylbLG die Leistungen nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Bezeichnenderweise wird nach dem Wortlaut des Gesetzes der Wert der Geldbeträge noch heute in DM-Werten ausgewiesen. Werden Grundleistungen einschließlich des »Taschengeldes« als Barbetrag – und nicht als Sachleistungen – ausgezahlt, erhalten erwachsene Haushaltsvorstände umgerechnet 224,97 Euro monatlich, was im Vergleich zu SGB-XII-Leistungen eine Reduzierung um 38 % bedeutet. Für »Haushaltsangehörige« beläuft sich die Grundleistung auf 199,40 Euro und für Kinder – je nach Alter – zwischen 132,94, 178,95 oder 199,40 Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2009 erhielten 83 000 Personen diese reduzierten Leistungen. Erst nach einer Vorbezugsdauer von 48 Monaten haben die Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Sozialhilfe entsprechend dem SGB XII (§ 2 Absatz 1 AsylbLG).

Trans­pa­rente Berech­nungs­me­thode?

Das BVerfG hat in seinem Hartz-IV-Urteil insbesondere die intransparente Berechnungsmethode bei der Festlegung des Leistungsumfanges als verfassungswidrig gerügt. In einem transparenten und sachgerechten Verfahren müssten der tatsächliche
Bedarf für alle existenznotwendigen Aufwendungen bemessen werden. Zugleich muss auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie etwa Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah reagiert werden. Der Bedarf von Kindern darf nicht allein durch einen pauschalen Abschlag gegenüber dem Anspruch von Erwachsenen berechnet werden. Stattdessen muss ein kinder- und altersspezifischer Bedarf in einem gesonderten Berechnungsverfahren ermittelt werden. Dabei müssen die Ausgaben für Bildung besonders berücksichtigt werden.

Das AsylbLG genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Die Leistungssätze wurden 1993 willkürlich festgesetzt und seither nicht mehr angepasst. Die Verfassungswidrigkeit des AsylbLG ist derart offensichtlich, dass selbst die Bundesregierung dies einräumt und angekündigt hat, eine Neuberechnung der Sätze nach dem AsylbLG vornehmen zu wollen (BT-Drs. 17/3660 vom 10. 11. 2010). Dass bei einer Neuberechnung nicht zwingend eine Erhöhung der Leistungen beabsichtigt ist, zeigen die Reformversuche zu Hartz IV, wonach die Grundleistungen lediglich um ca. fünf Euro erhöht werden sollen. An der Armut ändern transparente Verfahren, die auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen, für die Betroffenen nichts – sie stellen jedoch als rechtsstaatliche und demokratische Maßstäbe für staatliches Handeln einen gewissen Fortschritt dar.

Aushungern zur Migra­ti­ons­kon­trolle

Angesichts der eklatant niedrigen Leistungen, mit denen Asylsuchende
und andere in Deutschland ihr Leben fristen müssen, kann die intransparente Berechnungsmethode nicht der Kern der verfassungsrechtlichen Kritik am AsylbLG sein. Es handelt sich um eine massive soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung der Betroffenen. Nicht einmal zwei Drittel der Hartz-IV-Leistungen werden den Betroffenen zugestanden. Hinzu kommt, dass in rund der Hälfte der Bundesländer die Leistungen als Sachleistungen gewährt werden. Statt Bargeld erhalten die Betroffenen Essenspakete, Kleider aus der Kleiderkammer und müssen in Sammellagern leben.

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 i.V.m. der Menschenwürdegarantie gem. Artikel 1 Absatz 1 GG begründet, garantiert zum einen die Absicherung der physischen Existenz und zum anderen die soziokulturelle Teilhabe. Teilhabechancen werden durch das AsylbLG in keiner Weise berücksichtigt. Lediglich ein Taschengeld von 40 Euro im Monat dient dem persönlichen Bedarf.

Die Einführung des AsylbLG wurde damit zu rechtfertigen versucht, dass der Bedarf an soziokultureller Teilhabe bei den Adressaten des AsylbLG geringer sei als bei der übrigen Bevölkerung. Da der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehender Natur sei, bestehe ein geringerer Integrationsbedarf. Die Leistungen sollten gegenüber der Sozialhilfe »vereinfacht und auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes abgestellt werden« (BT-Drs. 12/4451, 5 ff.). Diese Legitimation ist nicht haltbar. Der Bedarf an soziokultureller Teilhabe besteht auch für Menschen, die nur vorübergehend in Deutschland leben. Fahrten zu Rechtsanwälten, Ausländerbehörden oder Freunden müssen bezahlt werden können. Kontakt zur Familie im Herkunftsland muss über Telefonate oder Internet möglich sein.

Für einen Großteil der Betroffenen ist die Aussage, sie seien nur kurz im Lande, zudem empirisch falsch. Über 50 Prozent leben bereits über sechs Jahre in Deutschland. Denn unter das AsylbLG fallen nicht nur Asylsuchende während ihres Asylverfahrens. Auch abgelehnte geduldete Flüchtlinge und sogar Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wurden einbezogen. Bei Flüchtlingen, die über Jahre hier leben und schließlich unter Anerkennung ihrer Integrationsleistungen einen Aufenthaltsstatus erhalten haben, von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen, ist absurd.

Verfas­sungs­wid­rige Minder­leis­tungen

Die Leistungen nach dem AsylbLG sind verfassungsrechtlich nicht haltbar. Sie basieren nicht auf transparenten Berechnungsmethoden – wie vom BVerfG gefordert. Sie verletzen zudem die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip, weil sie eklatant zu niedrig angesetzt sind. Weiterhin vermögen die vom Gesetzgeber angegebenen Gründe, warum Asylsuchende und die anderen Betroffenen einen geringeren Bedarf an Existenzsicherung haben sollten, nicht zu überzeugen. Deswegen ist die Ungleichbehandlung der Betroffenen am Maßstab von
Artikel 3 Absatz 1 GG nicht zu rechtfertigen. Vage Prognosen über das künftige Migrationsverhalten anderer dürfen nicht zur Entrechtung hier Lebender herhalten. Ebenso ist die Annahme eines nur kurzen Aufenthalts falsch. Rein fiskalische Erwägungen können eine Herabstufung des Existenzminimums keinesfalls rechtfertigen. Wer es mit dem Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenzsicherung für alle ernst meint, darf auch Asylsuchende und die anderen unter das AsylbLG fallenden Gruppen nicht davon ausschließen.

Literatur

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 (L 20 AY 13/09)

BVerfG, Urteil v. 9. 2. 2010 – 1 BvL 1/09

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