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Sicherungen durch­ge­brannt - Siche­rungs­ver­wah­rungs­po­litik ignoriert Menschen­rechte

Grundrechte-Report 2011, Seiten 163 – 168

Die Sicherungsverwahrung ist zu einem Dauerbrenner im Grundrechte-Report geworden (vgl. GRR 1999, S. 181, GRR 2002, S. 189, GRR 2007, S. 69 ff., GRR 2008, S. 153 ff., GRR 2009, S. 228 ff.). Die Anlässe für eine erneute Befassung stellen das Zurückliegende jedoch in den Schatten: in puncto Verwahrung und Menschenrechte sind in Deutschland die Sicherungen durchgebrannt. Dabei hat die aktuelle Debatte über die »Neuordnung« des Straf-Rechts der sichernden Verwahrung zwei Wurzeln: Einerseits der schwarz-gelbe Koalitionsvertrag von 2009, in dem vereinbart wurde, das normative Chaos, das mit zahlreichen Gesetzesänderungen der letzten Jahre angerichtet worden war, zu ordnen; andererseits ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Az. 19359/04 – rechtskräftig seit dem 10. Mai 2010), mit dem klargestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland rechtlich und faktisch als Strafe zu werten sei, weshalb sie nicht nachträglich verhängt oder verlängert werden dürfe. Im Umgang mit den Betroffenen und in der geplanten Ausgestaltung der ›neuen‹ Sicherungsverwahrung bleibt die Bundesrepublik aber auf Distanz zu den Menschenrechten.

Staatliche Freiheits­be­rau­bung wird fortgesetzt

Deutschland wurde vom EGMR u. a. wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Artikel 7 EMRK) verurteilt. In der Folge dieser Entscheidung hätten nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch rund 120 vergleichbar Betroffene aus der menschenrechtswidrig verlängerten Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen – dies ist von der Exekutive und von vielen bisher damit befassten Gerichten bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zum Bundesgerichtshof (BGH) verhindert worden: Der Anfangsverdacht von
Freiheitsberaubung drängt sich auf! Die derzeitigen Gesetzgebungsaktivitäten (Koalitionsentwurf vom 26. Oktober 2010, BT-Drs. 17/3403) zielen demgemäß nicht nur darauf ab, das Sicherungsverwahrungs-Recht neu zu ordnen und davon gleichzeitig so viel zu ›retten‹, wie es die EMRK in der verbindlichen Auslegung durch den EGMR vermeintlich gerade noch zulässt, sondern auch darauf, jene Freiheitsberaubungen nachträglich zu legalisieren.

Nachdem die Sicherungsverwahrungs-Anordnungen und
-Vollstreckungen bis in die 1980er Jahre hinein beständig rückläufig waren und allgemein angenommen wurde, die Sicherungsverwahrung
würde sich wohl irgendwann ›von alleine‹ abschaffen, befanden sich im Jahre 1995 ›nur‹ noch 179 Menschen in den Sicherungsverwahrungs-Abteilungen der Gefängnisse. Ende der 1990er Jahre setzte jedoch eine Renaissance der Sicherungsverwahrung ein, was die Zahl der Sicherungsverwahrten auf inzwischen deutlich mehr als 500 anwachsen
ließ. Der Trend einer kriminalpopulistischen Sicherheitspolitik, die den Namen Kriminalpolitik kaum mehr verdient, hält mit den aktuellen parlamentarischen Aktivitäten ungebrochen an. Was jetzt als ›Reform‹ daherkommt mit dem behaupteten Ziel, die Sicherungsverwahrung auf »schwerste Fälle« zu beschränken (BT-Drs. 17/3403 S. 22), und vorgibt, die nötigen Konsequenzen aus dem EGMR-Urteil zu ziehen, wird sich unter dem Strich als abermalige Ausweitung und Verschärfung des Sicherungsverwahrungs-Instrumentariums auf Kosten der Menschenrechte erweisen.

  • Die primäre Sicherungsverwahrung sollte zwar auf die »schwersten« Fälle beschränkt werden, dem Gesetzentwurf zufolge wäre es aber auch weiterhin so gewesen, dass gewaltlose Eigentums- und Vermögensdelikte eine Sicherungsverwahrung hätten begründen können, wenn im Wiederholungsfall »schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet« würde; dies wurde immerhin nach massiven Protesten im Rechtsausschuss zurückgenommen (das letzte Wort des Bundesrates stand allerdings bei Redaktionsschluss noch aus).
  • Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung soll erheblich ausgeweitet werden für Fälle, in denen zwar »nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich« ist, dass eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden könnte – die Anordnung ergeht am Ende des Strafvollzugs in Anbetracht
    der »Entwicklung« des Gefangenen bis zu diesem Zeitpunkt, als habe er es selbst in der Hand, jene Wahrscheinlichkeit zu untergraben.
  • Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll abgeschafft
    werden, aber einerseits nur für neue Fälle (Straftatbegehung
    nach Inkrafttreten) und andererseits nicht für die Fallgruppe derer, deren oft schon langjährige Unterbringung in der forensischen Psychiatrie abgebrochen wurde unter Hinweis darauf, sie seien gar nicht (mehr) psychisch krank, aber trotzdem gefährlich … wofür sie nachträglich mit unbefristeter
    Freiheitsentziehung im Justizvollzug bestraft werden.

Dass alle vorgesehenen Änderungen EMRK-konform sind, wird von zahlreichen Fachleuten bestritten (exemplarisch Scharmer 2010). Die Resistenz von Parlament und Politik gegenüber der EMRK und die Renitenz gegenüber dem EGMR haben besorgniserregende Formen angenommen. Sicherheitspolitische »Hangtäter« (s. u.) weichen im Zweifel vom Pfad der Europäischen Menschenrechte ab und wählen nationale Sonderwege: Deutsches Sicherheitsrecht vs. Europäische Rechtssicherheit.

Renitenz deutscher Sicher­heits­po­litik

Am 9. November 2010, publiziert am Tage nach einer Experten-Anhörung vor dem Bundestags-Rechtsausschuss, hat sich der 5. Senat des BGH aufgrund einer sogenannte Divergenzvorlage für die Rechtsmeinung der Oberlandesgerichte Celle, Koblenz und Stuttgart und gegen die des EGMR entschieden: Die menschenrechtswidrige Freiheitsentziehung darf fortgesetzt werden, denn – so hieß es in einer Pressemitteilung des BGH – »wenn der gegenteilige Wille des Gesetzgebers … unmissverständlich zum Ausdruck kommt, endet nach der Rechtsprechung des BVerfG die Zulässigkeit konventionskonformer
Auslegung«.

Die Bundesregierung hatte dem Europarat bis Mitte November 2010 Bericht zu erstatten, wie die oben genannte Entscheidung des EGMR umgesetzt worden ist – der Bericht wird entweder unaufrichtig oder peinlich. Der Europarat sollte sich mit derlei Renitenz in der Mitte Europas nicht abfinden, oder er macht sich unglaubwürdig beim Anprangern anderweitiger Menschenrechtsverletzungen.

Die prinzipiellen rechtsstaatlichen und kriminalpolitischen Probleme mit der Sicherungsverwahrung sind alt: Die Unterbringung beruht auf der – zumeist kriminalpsychiatrischen – Prognose, der Verurteilte werde, weil er ein sogenannter Hangtäter sei, schwere Straftaten erneut begehen. Die Bevölkerung vor schweren Rückfalltaten schützen zu wollen, ist mit Sicherheit ein hehres Ziel – der Preis, den die von der Sicherungsverwahrung Betroffenen dafür zahlen müssen, ist aber mit eben solcher Sicherheit zu hoch. Dass es in Einzelfällen Rückfalltaten
geben wird, gilt kriminalstatistisch als ausgemacht – wer sie wann begehen wird, ist jedoch seriös nicht vorhersehbar. In die Sicherungsverwahrung gerät vielmehr, wer einer Personengruppe mit bestimmten, kriminalstatistisch als ungünstig bewerteten Merkmalen zugerechnet wird, wobei immer häufiger auch wieder ganz unverblümt von »Psychopathen« gesprochen wird, die unheilvolle Geschichte der psycho-biologischen und charakter-pathologischen Kategorisierung vom ›Verbrechermenschen‹ mehr oder weniger bewusst ausblendend. Dass die Gefährlichkeit dieser Menschen notorisch überschätzt wird, wurde gerade in letzter Zeit mehrfach eindrucksvoll kriminologisch belegt, wird aber realpolitisch ebenso notorisch ignoriert.

Neu ist das geplante sogenannte Therapieunterbringungsgesetz (ThUG): In der Form eines verfassungsrechtlich bedenklichen
Ausnahmegesetzes sollen diejenigen, die schon mehr als zehn Jahre in Sicherungsverwahrung sind und eigentlich längst hätten entlassen werden müssen, einer sogenannten Therapieunterbringung zugeführt werden, wenn sie »psychisch gestört« sind, gemeint sind sogenannte dissoziale Persönlichkeiten. Das soll der Unterbringung von »Geisteskranken« gemäß Artikel 5 Absatz 1 lit. e EMRK entsprechen und deshalb konventionskonform sein – welch dreister Etikettenschwindel. Etikettenschwindel und gesetzliches Unrecht zudem!

Literatur

Alex, Michael, Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel, Holzkirchen 2010

Pollähne, Helmut, Europäische Rechtssicherheit gegen Deutsches
Sicherheitsrecht? in: Kritische Justiz 2010, S. 255 ff.

Scharmer, Sebastian, Gemeinsame Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen und des RAV zur Neuordnung des Rechts
der Sicherungsverwahrung (…), Berlin 2010, dokumentiert unter:
www.rav.de

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