Publikationen / Grundrechte-Report / Grundrechte-Report 2013

Menschen­wür­diges Existenz­mi­nimum auch für Asylsu­chende

Grundrechte-Report 2013, Seite 26

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2012 entschieden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Teilen verfassungswidrig ist. Geklagt hatten ein 35-jähriger irakischer Flüchtling und ein 12-jähriges Mädchen, dessen Eltern aus Liberia stammen und das selbst mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Gericht entschied, dass die deutlich reduzierten Sozialleistungen für Asylsuchende nicht mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip zu vereinbaren sind. Asylsuchenden und andere Gruppen, die ebenfalls unter das AsylbLG fielen, erhielten 224,97 Euro monatlich, was im Vergleich zu Sozialhilfe-Leistungen (SGB XII) eine Reduzierung um 38 Prozent bedeutete. Für sechsjährige Kinder war die Diskrepanz zur Sozialhilfe am größten: Sie erhielten monatlich Leistungen in Höhe von 132,94 Euro, das waren ganze 47 Prozent weniger als der Regelsatz eines gleichaltrigen Kindes nach der Sozialhilfe (ca. 251 Euro). Die Karlsruher Richter stellten nun erstmals klar, dass das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht vom Aufenthaltsrecht abhängig gemacht werden kann. Abweichungen von der Sozialhilfe oder Hartz IV unterliegen strengen Prüfungsvorgaben. Praktisch bleibt nach dem Karlsruher Urteil kaum ein Spielraum für eine Fortsetzung der sozialen Diskriminierung von Asylsuchenden.

Inhaltliche Vorgaben für eine künftige Neuregelung

Für die Zukunft hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgetragen, unverzüglich eine Neuregelung zu treffen. Die Leistungshöhe muss nachvollziehbar, realitätsgerecht, auf Bedarfe orientiert und insofern aktuell existenzsichernd berechnet werden. Für minderjährige Flüchtlinge müssen die besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarfe ermittelt werden. Ob ein Abweichen von SGB II/XII-Leistungen überhaupt noch zu rechtfertigen wäre, ist zweifelhaft. Jedenfalls darf laut BVerfG eine Differenzierung nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus erfolgen. Das BVerfG macht darüber hinaus deutlich, dass auch der angeblich nur vorübergehende Aufenthalt oder Abschreckungszwecke die Minderleistungen nicht rechtfertigen können.

In der Vergangenheit wurden die gekürzten Leistungen an Asylsuchende damit zu rechtfertigen versucht, dass der Bedarf an soziokultureller Teilhabe bei den Adressaten des AsylbLG ein geringerer sei als bei der übrigen Bevölkerung. Begründet wurde dies damit, dass der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehender Natur sei und ein geringerer Integrationsbedarf vorhanden sei. Die Leistungen sollten gegenüber der Sozialhilfe „vereinfacht und auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes abgestellt werden“.

Die Annahme, dass die Betroffenen sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten würden, war jedoch nicht realitätsgerecht. Bei einer genaueren Betrachtung der Personengruppen, die in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, zeigt sich, dass sie sich entweder schon aus rechtlichen oder aber faktischen Gründen nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.

Betroffen sind nicht nur Asylsuchende, sondern auch Geduldete und Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Selbst bei den Geduldeten, deren Status der schwächste ist, widerspricht die Annahme des nur vorübergehenden Aufenthalts vielfach der Realität. Zum Stichtag 30. Juni 2012 lebten knapp 40.000 von den insgesamt 85.000 Geduldeten bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland. Das Gericht macht dementsprechend klar: „Es liegt auch kein plausibler Beleg dafür vor, dass die vom AsylbLG erfassten Leistungsberechtigten sich typischerweise nur für kurze Zeit in Deutschland aufhalten.“

Ebenfalls dürfen soziale Minderleistungen nicht mehr als Abschreckungsinstrument eingesetzt werden. Ausdrücklich stellt das BVerfG fest: „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“ Und weiter: „Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“

Sachleis­tungen müssen tatsächlich menschen­würdig sein

Andere Aspekte als die Höhe der Leistungen wurden vom BVerfG nicht thematisiert, da es sich weitgehend nur auf die Vorlagefragen des Landessozialgerichts NRW bezogen hat. Nur am Rande geht es auf die Frage der Sachleistungen ein. In vielen Kommunen wird nach wie vor kein Bargeld, sondern werden nur Sachleistungen (Lebensmittel-, Kleidungs- und Hygienepakete) zur Existenzsicherung gewährt. In anderen Kommunen werden Gutscheine ausgegeben. In der Praxis sind diese Leistungsformen nicht bedarfsdeckend, entmündigend und oftmals von extrem defizitärer Qualität. Zu solchen Sachleistungen sagt das BVerfG: „Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein.“ Es verlangt damit, dass die Sachleistungen im Sinne der zuvor aufgestellten Anforderungen an die Geldleistungen existenzsichernd sein müssen. Es kann also nicht sein, dass die Sachleistungen einen geringeren Gegenwert haben als die Geldleistungen. Werden Gutscheine ausgegeben, so muss mit diesen dieselbe Kaufkraft im Ergebnis vorliegen, wie dies mit Barmitteln der Fall wäre.

Keine Äußerungen finden sich zu den Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG. Hiernach können die Leistungen nochmals gekürzt werden, wenn unterstellt wird, der Betreffende sei zur Leistungserschleichung nach Deutschland eingereist oder habe seine Abschiebung selbst verhindert.

Dies wurde vom BVerfG zwar nicht konkret kommentiert, allerdings lässt der migrationspolitische Sanktionscharakter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch dieser Norm aufkommen.

AsylbLG abschaffen

Das Urteil des BVerfG ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung von gleichen sozialen Rechten unabhängig von der Herkunft oder dem Aufenthaltsstatus der hier Lebenden. Karlsruhe hat klargemacht, dass die Menschenwürde auch für Flüchtlinge gilt. Diese Leitentscheidung muss zu einem Umdenken in der Flüchtlingspolitik insgesamt führen. Weitere Instrumente, die zu einem menschenunwürdigen und fremdbestimmten Leben führen, müssen auf den Prüfstand gestellt werden, wie z. B. das Sachleistungsprinzip. Kritikwürdig ist zudem, dass das AsylbLG eine Ausgrenzung von einer regulären Gesundheitsversorgung und stattdessen eine medizinische Notversorgung festlegt.

Es wäre konsequent, die noch fortbestehenden Ungleichbehandlungen von Flüchtlingen im Sinne der vom BVerfG ausgegeben Parole – „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ – zu überwinden, was hieße, das AsylbLG gänzlich abzuschaffen. Einige Bundesländer haben entsprechende Gesetzgebungsinitiativen im Bundesrat eingebracht. Die schwarz-gelbe Bundesregierung legte indes Ende 2012 einen Gesetzentwurf vor, der erneut die Ausgrenzung ganzer Personengruppe aus dem menschenwürdigen Existenzminimum vorsieht: Selbst für diejenigen, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis haben, soll das AsylbLG weiter anwendbar sein. Erst nach zwei Jahren (statt bisher vier) sollen die regulären Sozialhilfesätze gewährt werden. An der medizinischen Notversorgung soll indes gar nichts verändert werden. Auch Sachleistungen und die Sanktionsmöglichkeiten (Leistungsentzug) bleiben unangetastet. Hier zeigt sich: Wenn es um hier lebende Flüchtlinge und MigrantInnen geht werden Verfassungsrechte nur widerwillig umgesetzt. So werden ganze Gruppen marginalisiert und an den sozialen Rand der Gesellschaft gedrückt. 

Literatur

BVerfG 18.07.2012, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, Urt. v. 18.07.2012

nach oben