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Peinliche Ausfor­schung der Privat­sphäre - „Scheinehe“-Ermitt­lungen gegen binationale Ehepaare

Grundrechte-Report 2013, Seite 55

Wie war das Wetter am Hochzeitstag? Welche Sitzmöbel haben Sie im Wohnzimmer? Was unternehmen Sie am liebsten mit Ihren Freunden? Wie oft besuchen Sie eine religiöse Einrichtung? Welche und wo? Ihr Ehegatte? Haben Sie einen Kosenamen für Ihren Ehegatten? Und umgekehrt… Wann waren Sie und Ihr Ehegatte zuletzt gemeinsam aus? Wohin? Was gab es gestern bei Ihnen zu essen? Wo war Ihr Ehegatte gestern? Wo waren Sie gestern? Haben Sie für heute noch gemeinsame Pläne? Welche? Was ist Ihr Lieblingsessen und das Ihres Ehegatten? Welche Filme gucken Sie am liebsten? Ihr Ehegatte? Liest Ihr Ehegatte gerne? Wenn ja, was? Tragen Sie ein Foto Ihres Ehegatten bei sich? Hat Ihr Ehegatte ein Foto von Ihnen bei sich?

Katalog mit intimen Fragen

Das sind nur einige Fragen aus einem 115 Fragen umfassenden Katalog, den Ausländerbehörden unter gewissen Voraussetzungen den Partnern binationaler Ehen in getrennten Befragungsrunden zur Beantwortung vorlegen. Mit der getrennten Befragung will die Ausländerbehörde oder das Visum erteilende deutsche Konsulat im Ausland Widersprüche und Wissenslücken über den jeweils anderen Ehegatten aufdecken, die auf eine vermeintliche „Scheinehe“ hindeuten könnten. Denn kommt die Behörde zu dem Schluss, dass trotz formal wirksam geschlossener Ehe keine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft vorliege, dann ist ein Ehegattennachzug aus einem Nicht-EU-Staat sowie eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. §§ 27a, 28, 86, 91 AufenthG).

Der Fragebogen enthält Fragen zum Kennenlernen und täglichen Miteinander, zu Rollenverteilung und persönlichen Vorlieben, zu Wohnung, Arbeit, Krankheiten, Freizeit, Familie und Freunden, Religionsausübung und weiteren persönlichen Themen, die bis hinein ins Schlafzimmer der Eheleute reichen. Auch Fragen, die frisch Vermählte und selbst langjährige Ehepartner nicht spontan beantworten könnten. Bei Zweifeln wird ein Ehegattennachzug oder eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis aufgrund behördlicher Interpretation versagt, die viele der Betroffenen für willkürlich halten. Verdächtig erscheinen vor allem solche binationalen Paare, die ihre Ehe im Ausland geschlossen haben, die keine für beide verständliche Sprache sprechen, bei denen der Altersunterschied groß ist, die sich erst vor Kurzem kennen gelernt haben, die die Gewohnheiten und Vorlieben des jeweils anderen nicht kennen oder wenn der ausländische Partner sich zuvor „illegal“ oder nur geduldet in Deutschland aufgehalten hat.

Rechts­wid­rig: verdachts­un­ab­hän­gige „Scheinehe“-Ermittlung

Ende Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht Bremen im Fall eines deutsch-türkischen Ehepaars per Eilentscheidung die Praxis verdachtsunabhängiger „Scheinehe“-Ermittlung mithilfe eines solchen Fragenkatalogs für unzulässig erklärt, weil sie nicht durch Gesetz oder wirksame Einwilligung der Befragten gedeckt sei (Beschluss vom 23.5.12; Az. 4 V 320/12). Deshalb müssen Teile der Ausländerakte gesperrt, die Befragungsdaten gelöscht werden. Die Ausländerbehörde hätte die Daten nicht erheben dürfen, weil sie dafür einen begründeten Anfangsverdacht gegen das Paar hätte haben müssen – und zwar schon vor der Befragung. Davon könne nach Feststellung des Gerichts jedoch keine Rede sein – im Gegenteil: Es habe „deutliche Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft“ gegeben.

Das Ausländeramt hatte die beiden Kläger verdächtigt, eine Scheinehe zu führen. Grund: Das Amt will Widersprüche in ihren Antworten auf die Fragen des als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Katalogs entdeckt haben – Fragen, die das Amt erst gar nicht hätte stellen dürfen. Statt einer Aufenthaltserlaubnis für den türkischen Ehemann bekamen beide Ehegatten ein Ermittlungsverfahren, ihre Wohnung wurde durchsucht. Daraufhin erhoben die beiden Klage, weil sie, wie ihr Anwalt Jan Sürig vorträgt, ihr Grundrecht auf Privatsphäre und „informationelle Selbstbestimmung“ verletzt sahen.

Mit diesem Fall ist der Skandal offenbar geworden, dass im Bundesland Bremen – wie auch in anderen Bundesländern – ein solch inquisitorisch anmutender Fragenkatalog offenbar auch zur verdachtslosen Ausforschung in Gebrauch ist. Solche Praktiken sind unverhältnismäßige Angriffe auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Mit den Antworten auf die teils intimen Fragen zum Privatleben entstehen regelrechte Persönlichkeitsprofile, die zu einer tief greifenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung führen. Außerdem kann es bei gewissen Widersprüchlichkeiten in den Antworten der Eheleute, wie im vorliegenden Fall, zu weiteren gravierenden Folgen kommen, so etwa zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und polizeilichen Wohnungsdurchsuchungen.

Obwohl die Beantwortung prinzipiell freiwillig ist, kann von Freiwilligkeit nicht die Rede sein, wenn die unter massivem Druck stehenden, mitwirkungspflichtigen Betroffenen den Eindruck gewinnen müssen, sie hätten keine andere Wahl, als die Fragen zu beantworten, um die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Denn werden die Fragen nicht beantwortet, kann dies als Verdachtsmoment gewertet werden und zur Ablehnung des Aufenthaltstitels führen. Auch das Verwaltungsgericht Bremen stellte die erforderliche Freiwilligkeit im vorliegenden Fall in Frage.

Binationale Ehen unter Genera­l­ver­dacht? Bremen ändert Verfahren

Der „Verband binationaler Familien und Partnerschaften“ stellt fest, dass der Bremer Fall keine Einzelerscheinung sei, sondern gängige bundesdeutsche Praxis, mit der fast routinemäßig eine Scheinehe vermutet werde. Deshalb müssen Betroffene oft jahrelang um die Anerkennung ihrer Ehen kämpfen. „Unsere Erfahrung ist, dass auch ganz unverdächtige Menschen ausgeforscht werden“, weshalb der Verband sich dagegen wehrt, „dass Paare praktisch unter Generalverdacht gestellt werden, die nichts weiter verbrochen haben, als unterschiedliche Nationalitäten zu haben“ (Der Tagesspiegel 10.06.2012) und die, wie es eine betroffene Ärztin in Berlin ausdrückt, „nur in Frieden und Harmonie zusammenleben“ wollen. Wie passt das in eine globalisierte Welt?

Der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt, weil er diesen offenbar für gerechtfertigt hält. Der türkische Ehemann hat mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis. Inzwischen wurden auch Fragebogen und Befragungspraxis geändert: Einzelne von der Bremer Datenschutzbeauftragten monierte Fragen wurden gestrichen, weil sie nicht erforderlich waren oder die Intimsphäre der Befragten verletzten. So etwa Frage Nummer 32: „Wer von Ihnen schläft auf der linken Seite des Ehebettes, wenn man davor steht?“ sowie Fragen zur Religionsausübung und zu Krankheiten. Mit Dienstanweisung vom 21.06.2012 hat die Innenbehörde nun geregelt, dass Ermittlungen nur dann erfolgen dürfen, „wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Scheinehe“ vorliegen. Dann dürfen die Fragebögen „nicht schematisch“ eingesetzt werden, sondern nur solche Fragen dürfen „einzelfallbezogen“ gestellt werden, „die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind“. Ein Ende der peinlichen Ausforschung binationaler Ehen sieht allerdings anders aus.

Literatur

Reinhard Marx, Ausländer- und Asylrecht, 1. Auflage 2008, Rdnr. 64 – 79 (Susanne Schröder)

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010, BVerwG 1 C 7/09, Anmerkung von Fricke im jurisPraxisreport Extra 8+9/2010, Seite 186 ff., JURISPR-BVerwG 14/2010 Anm. 3, Fricke

Entschließung des Rates vom 4.12.1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, Amtsblatt Nr. C 382 vom 16.12.1997 mit Kriterien, die vermuten lassen, dass es sich um eine Scheinehe handele.

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie – FZF-RL -, ABl. EU Nr. L 251 S. 12) vgl. §§ 27a, 28, 86, 91 AufenthG; Nr. 27.1a  der Allg. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Okt. 2009

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