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Der Aufruf der Humanis­ti­schen Union gegen die Notstands­ge­setze

von vg

Vorgänge 1/1965, S. 26

(vg) Der Aufruf der Humanistischen Union vom 16. November 1964 an prominente Wissenschaftler, Schriftsteller und Künstler, eine Eingabe der Humanistischen Union an den Bundestag gegen die Notstandsgesetzentwürfe der Bundesregierung mit zu unterzeichnen, hat ein großes Echo gefunden. Bis Mitte Dezember 1964 gingen 1200 Zustimmungserklärungen namhafter Bundesbürger ein, darunter 712 Universitätsprofessoren und Hochschullehrer und 201 Richter und Rechtsanwälte. Am 16. Dezember wurde der Appell mit den bis dahin eingegangenen Unterschriften allen Bundestagsabgeordneten zugestellt. Gleichzeitig verteilten Studenten und Mitglieder 40 000 Stück des Flugblatts der HU „Unsere Zukunft im Notstandsfall“ an den Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen. – Der Appell hat folgenden Wortlaut:
„Wir wenden uns an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestag mit der Bitte, eingehend selbst zu prüfen, ob sie es nach den Erfahrungen mit der Notstandsbestimmung der Weimarer Verfassung verantworten können, durch die geplanten Notstandsgesetze die Prinzipien unserer Verfassung zu verändern.
Wir sind besorgt darüber, daß nach den bisher vorgelegten Entwürfen der Inhaber der ausübenden Staatsgewalt für Kriegs- und Friedenszeiten ermächtigt werden soll, wesentliche verfassungsrechtliche Garantien und Grundrechte zum Zweck von Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen. Die jetzt vorgesehenen Notstandsbefugnisse geben den jeweils herrschenden Gruppen ein Mittel in die Hand, ihre demokratische Ablösung zu verhindern. Sie schaffen die Gefahr eines Staatsstreichs von oben. Der Verfassungsbruch würde durch derart weitgehende Sondervollmachten erleichtert, eine stufenweise Durchbrechung unserer demokratischen Verfassungsordnung könnte durch sie verschleiert werden.
Die ,Väter des Grundgesetzes‘ schufen unsere Verfassung nicht nur für Schönwetterperioden, sondern auch für Krisenzeiten. Wir appellieren an den Deutschen Bundestag, nicht ein zweites Mal den Weg zur legalen Umwandlung der Demokratie in eine Diktatur freizugeben.“
Für die Humanistische Union unterzeichneten u. a. Alfred Andersch, Axel Eggebrecht, Prof. Dr. Thomas Ellwein, Dr. Walter Fabian, Oberlandesgerichtsrat Prof. Dr. Dr. Ossip Flechtheim, Prof. Ernst Geitlinger, Prof. Dr. Helmut Gollwitzer, Prof. Dr. Wolfgang Hochheimer, Erich Kaestner, Oberkirchen-rat Dr. Heinz Kloppenburg, Oberstaatsanwalt Dr. Gerhard Koch, Prof. Dr. Werner Maihofer, Prof. Dr. Golo Mann, Prof. Dr. Wolgang Metzger, Prof. Dr. Alexander Mitscherlich, Senatspräsident Hugo Röhrig, Prof. Dr. Hans Schaefer, Paul Schallück, Prof. Dr. Karl Schlechta, Oberlandesgerichtspräs. Dr. Richard Schmid, Dr. Gerhard Szczesny, Prof. Dr. Wilhelm Weischedel, Rechtsanwalt van Nes Ziegler MdL, Prof. Dr. Lothar Zotz.
Unter den 1200 namhaften Mitunterzeichnern sind zu nennen: Prof. Dr. Th. W. Adorno, Leopold Ahlsen, Inge Aicher-Scholl, Ilse Aichinger, Günther Anders, Dr. Josef Augstein, Elisabeth Bergner, Prof. Dr. Dr. Ludwig Binswanger, Prof. Dr. Ernst Bloch, Prof. Dr. Max Born, Otto Brenner, Heinz von Cramer, Walter Dirks, Otto Dix, Dr. h. c. Kasimir Edschmid, Dr. Hans Magnus Enzensberger, Prof. Dr. Walther Gerlach, Dr. Ruth Gerlach, Wilhelm Goldmann, Prof. Gerhard Gollwitzer, Günter Graß, Prof. Dr. Dr. h. c. Bernhard Grzimek, Staatsintendant Prof. Rudolf Hartmann, Dr. Hans Egon Holthusen, Generalintendant Kurt Hübner, Prof. Dr. Walter Jens, Generalmusikdirektor Prof. Joseph Keilberth, Prof. Wilhelm Kempff, Walter Kolbenhoff, Adolph Kummernuss, Dr. Kurt Kusenberg, Siegfried Lenz, Rudolf Walter Leonhardt, Peter Lühr, Friedrich Luft, Prof. Gerhard Marcks, Prof. Dr. Heinz Maus, Kirchenpräsident D. M. Niemöller, Hans Erich Nossack, Dr. Harry Pross, Marcel Reich-Ranicki, Prof. Dr. Helmut Ridder, Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. K. Saller, Peter Weiss, Prof. Horst Wette~-ling, Wolfgang Weyrauch, Prof. Mac Zimmermann.

Das Flugblatt

das dem Appell beigelegt wurde, faßt in prägnanter Weise die geplanten Notstandsermächtigungen und die damit verbundenen Gefahren zusammen. (Vgl. dazu auch Ossip K. Flechtheim, Gefahren der Notstandsgesetzgebung, vg 1/63, S. 1 f; Jürgen Seifert, Das geplante verfassungsändernde Notstandsgesetz, vg 11/63, S. 337 ff; Jürgen Büscher, Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung, vg 9/63, 283 ff; 10/63, 325 ff; 2/64, 47 ff; Gerhard Leinveber, Notstandsgesetzgebung und Pressefreiheit, vg 9/64, 323 ff.) Der Text des Flugblatts:
„Die Bundesregierung will die Vollmacht erhalten, im ,Notstandsfall“ ohne Genehmigung durch die Volksvertretung und ohne Einflußmöglichkeit einer Opposition Notverordnungen zu erlassen (Bundestags-Drucksache IV/891, Art. 115 c, II).

Das Gesetz­ge­bungs­werk sieht vor:

– eine Gleichschaltung der Länder (Art. 115 b),
– die Möglichkeit der Zensur (Art. 115 b, II, a),
– die Möglichkeit, Versammlungen sogar in geschlossenen Räumen zu verbieten und die Vereinigungsfreiheit entscheidend einzuschränken (Art. 115 b, II, a),
– die Dienstverpflichtung jedes einzelnen zu Dienstleistungen nicht-militärischer Art und damit letztlich eine Aufhebung des Streikrechts (Art. 115 b, II, b),
– die Möglichkeit zu zeitlich praktisch unbegrenzten Inhaftierungen ohne richterliche Kontrolle (Art. 115 b, II, d),
– Aufenthaltsgebote und  die Möglichkeit zu Zwangsevakuierungen (Art. 115 b, II, a),
– eine militarisierte Zwangswirtschaft mit Produktionsgeboten, -verboten, und einer Zwangszuteilung aller Güter (Bt-Drucksache IV/892/893/894),
– den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu innenpolitischen Zwecken (Art. 115 b, III, a und Art. 115 I, I, c).

Die geplanten Gesetze verwischen die Trennungslinie zwischen Friedensrecht und Kriegsrecht: Die obengenannten Maßnahmen können bereits ergriffen werden, wenn auf Grund „geheimer“ Quellen ernstlich mit einem Angriff gerechnet werden muß, „auch ohne daß eine für alle Welt offenkundige internationale Spannung zu bestehen braucht“ (Bt-Drucksache IV/891, S. 9) teilweise bereits dann, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß diese Maßnahmen „den Umständen nach dringend erforderlich sind“ (Bt-Drucksache IV/450, § 4; IV/892, § 5; IV/893, § 3; IV/894; IV/895, § 1).
Schon jetzt soll der einzelne verpflichtet werden können
– eine Dienstpflicht in einem „Zivilschutzkorps“ abzuleisten (Bt-Drucksache IV/2106, § 5),
– in einen Zwangsluftschutzdienst einzutreten (Bt-Drucksache IV/2106, § 35) oder
– an „Ausbildungsveranstaltungen”, die 200 Stunden oder 28 Tage im Jahr dauern können, teilzunehmen (Bt-Drucksache IV/450, §§ 12 und 7),
– für jede dem Haushalt zugehörige Person einen Lebensmittel- und Wasservorrat für 14 Tage zu speichern (Bt-Drucksache IV/897, § 7),
– den Bau bzw. die Unterhaltung von Luftschutzkellern zu finanzieren (Bt-Drucksache IV/896),
– sich sogenannten Verlegungsübungen zu unterziehen (Bt-Druck-sache IV/495, § 11).

Derartige Notstandsgesetze sind Ermächtigungsgesetze mit Zeitzünder.
Sie verändern Geist und Substanz unserer Verfassung. Für autoritäre Politiker wären sie eine stete Versuchung, den Rechtsstaat und das Gegengewicht verschiedener Gewalten aufzuheben und die wesentlichen Garantien und Grundrechte unserer Verfassung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Auf den „vorübergehenden“ Charakter solcher Maßnahmen berufen sich alle totalitären Regime.
Das Grundgesetz hat bereits weitgehende Vorsorge für den Krisenfall getroffen.
Die Verfasser des Grundgesetzes hatten aus der verhängnisvollen Anwendung der Notstandsvorschriften der Weimarer Reichsverfassung und aus der Praxis des NS-Regimes gelernt. Sie lehnten ein Notverordnungsrecht bewußt ab und schufen dennoch Vorsorge für Krisenzeiten. Das Grundgesetz enthält Sonderregelungen für den „Verteidigungszustand“. Bei drohender Gefahr sind polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen alle Feinde der Demokratie und auch gegen widerspenstige Länderbehörden möglich. Undemokratische Organisationen und Parteien können verboten werden. Schließlich gibt es ein politisches Strafrecht, durch das Verfassungsfeinde hart angepackt werden können.
Der Gesetzgeber läuft im Augenblick Gefahr, im Übereifer statt Sicherungen Sprengsätze in unsere staatliche Ordnung einzubauen. Es geht jeden an, ob ein zweites Mal der Weg zu einer legalen Umwandlung der Demokratie in eine Diktatur freigegeben wird!“

Die Humanistische Union erklärt schließlich, sie bekämpfe keineswegs jede Art von Notstandsgesetzgebung, sondern halte bestimmte staatliche Sondervollmachten und gewisse den einzelnen Staatsbürger betreffende Sonderverpflichtungen im Katastrophenfall für unerläßlich. Aber auch die inzwischen bekanntgewordenen Abänderungspläne würden ihrer Ansicht nach die grundsätzlichen Fehler der Regierungsvorlage nicht beseitigen. Annehmbare Notstandsbestimmungen müßten in jeden Fall folgende grundlegenden Unterschiede zu den vorliegenden Entwürfen aufweisen: Sie müssen 1. nicht die bestehen-den Machtverhältnisse, sondern die bestehenden Rechtsverhältnisse schützen; 2. die in unserem demokratischen Gesellschaftssystem enthaltenen institutionellen Sicherungen verstärken, statt sie zu suspendieren; 3. von der Erkenntnis ausgehen, daß die Bevölkerung nur im Besitz der Freiheit zu deren Verteidigung bereit sein wird.

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