Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 234: Strafvollzug in der Pandemie

Außen­kon­takte während der Pandemie

vorgänge12/2021Seite 31 - 39

Auswir­kungen der Krise auf den Schutz der Familie und die Resozi­a­li­sie­rung im Gefängnis*

In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 31 – 39

Obwohl die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, treten einige ihrer Auswirkungen bereits deutlich zutage – ebenso wie die Reaktionen hierauf. Dazu gehört auch die Frage nach den Außenkontakten von Gefangenen in der Pandemie. Der Autor zeigt im folgenden Beitrag auf, welche Auswirkungen die Pandemie auf Strafvollstreckung und Strafvollzug hat, in welchem Maße die Grundrechte der Gefangenen eingeschränkt wurden und welche Kompensationsversuche es für die Defizite im Vollzug gab. Sein Fazit: Resozialisierung funktioniert außerhalb des Gefängnisses in der Regel deutlich besser.

 

Einleitung

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gesellschaft sind immens. Innerhalb kürzester Zeit wurden im März 2020 die Kontakte der Menschen auf ein Minimum reduziert. Da der Kontakt mit anderen Menschen durch zahlreiche Grundrechte geschützt ist, waren und sind die Menschen mit Grundrechtseingriffen in einer Intensität und Streubreite in einer bisher in der Bundesrepublik Deutschland nie dagewesenen Form konfrontiert (Aden/Arzt/Fährmann 2020). Diese Entwicklungen machten auch vor den Gefängnismauern nicht halt – wo die Gefangenen ohnehin von intensiven Grundrechtseingriffen betroffen sind. In dem Beitrag wird analysiert, wie sich der beschränkte Kontakt nach außen auf den Grundrechtsgebrauch der Gefangenen auswirkt. Dabei wird der Fokus auf den Schutz der Familie und den staatlichen Resozialisierungsauftrag gelegt. Aktuell (Januar 2021) ist in der Öffentlichkeit und in der Strafvollzugsforschung wenig bekannt, wie die Situation im Strafvollzug ist. Insofern kann in diesem Beitrag nur auf Wissen aus Internetquellen und nicht systematisch geführten Gesprächen mit Anwält*innen und Vollzugspersonal zurückgegriffen werden.
Auswirkungen der Pandemie auf Strafvollstreckung und Strafvollzug

Ein Ausbruch von Covid-19 hätte im Gefängnis schwerwiegende gesundheitliche Folgen, da dort ein hoher Anteil potenzieller Risikopatient*innen eingesperrt ist; viele Gefangene sind suchtkrank, leiden an Hepatitis C oder HIV. Erfahrungen aus einem Gefängnis in den USA zeigen, dass sich das Virus sehr schnell verbreiten kann – dort haben sich etwa 1.000 Gefangene (von wie vielen?) infiziert (Hefendehl 2020). In den US-amerikanischen Gefängnissen sind zwar mehr Gefangene auf engerem Raum eingesperrt als in Deutschland. Dennoch ist auch in Deutschland zu befürchten, dass sich das Virus im Gefängnis schnell ausbreiten würde. Die Gefangenen bewegen sich zusammen mit den Bediensteten auf sehr engem Raum. Die Möglichkeiten, sich aus dem Weg zu gehen, sind begrenzt; etwa beim Duschen, Essen oder in den gefängniseigenen Betrieben. Auch war vor der Pandemie ein Viertel der Gefangenen in einem Haftraum mit anderen Gefangenen untergebracht (Dünkel/Morgenstern 2020); in der JVA Amberg in Bayern waren es bis zu acht Gefangene (Fährmann 2019, S. 111). Ob und ggf. wie sich das geändert hat, ist nicht bekannt. Maßnahmen zur Resozialisierung bergen ebenfalls Ansteckungsrisiken, z. B. Gruppentherapien oder Bildungsmaßnahmen.

ie Anstalten und die Justizministerien bzw. senatorischen Behörden für Justiz ergriffen im März 2020 Maßnahmen, um die Ausbreitung des Virus im Gefängnis zu verhindern, die offenbar erfolgreich waren (Dünkel/Morgenstern 2020), auch wenn es einzelne Infizierte gab.i Dadurch setzten sie ihre Schutzpflicht gegenüber den Gefangenen um. Die Schutzpflicht umfasst die essentielle staatliche Aufgabe, die Integrität der Rechtsgüter der Menschen und verfassungsrechtlich anerkannten Institutionen vor Beeinträchtigungen von nichtstaatlicher Seite zu schützen (Calliess 2006, S. 980). Sie ist notwendig, da ein Abwehranspruch gegen den Staat nicht ausreicht, um die Grund- und Menschenrechte umfassend zu schützen, da diese auch von nichtstaatlicher Seite oder durch Naturereignisse beeinträchtigt werden können (vgl. BVerfGE 125, 39 (78)). Die Schutzpflicht wird unterschiedlich hergeleitet. Nach dem BVerfG folgt sie aus einer objektiven Wertentscheidungen des jeweils betroffenen Grundrechts (BVerfGE 49, 24 (53 ff.)), während andere die Schutzpflicht als Gegenstück des staatlichen Gewaltmonopols sehen (zur Übersicht Fährmann 2019, 189 ff.). Während der Pandemie drückt sich die Pflicht vornehmlich in Maßnahmen des Infektionsschutzes aus (Fährmann/Arzt 2020, S. 802). Aus ihr folgt für die Gefängnisbehörde beispielsweise die Pflicht, Desinfektionsmittel und Masken zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss die Ausbreitungswahrscheinlichkeit des Virus durch ein Gesamtkonzept verringert werden. Auch ist es geboten, Gefangene in der Impfstrategie besonders zu berücksichtigen, gerade die Risikogruppen unter ihnen.

Es wurden zahlreiche Maßnahmen umgesetzt. Innerhalb kürzester Zeit wurden Hafthäuser für infizierte Gefangene oder solche mit einem Infektionsverdacht freigeräumt, um eine Quarantäne sicherstellen zu können. Eine Quarantäne wurde auch bei Haftantritt angeordnet. Aus Berlin wurde berichtet, dass die Anzahl an krankgeschriebenen Vollzugsbediensteten zurückging, die im Gefängnis aufgrund der belastenden Arbeitsverhältnisse üblicherweise hoch ist (dazu Schwarz/Stöver 2010), da offenbar das Gefühl bestand, unter diesen Umständen besonders gebraucht zu werden, gerade zum Schutz der Gefangenen.ii Eine Beamtin berichtete, dass sie selten so viele schlaflose Nächte gehabt hätte, aber gleichzeitig die gemeinsamen Anstrengungen und auch die hohe Akzeptanz für die Gefangenen als besonders positiv empfunden hätte.
Die Justizverwaltungen erkannten, dass die Infektionsrisiken umso größer sind, je voller die Gefängnisse sind. Daher verzichteten einige Verwaltungen bei Verurteilten mit kürzeren Strafen auf die Ladung zur Haft. Auch wurden weniger Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt bzw. die entsprechenden Gefangenen entlassen. In Berlin wurde die Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 1.000 Menschen erlassen, die ihre Geldstrafe nicht zahlen konnten.iii Die Gefangenenzahlen sanken auf einen historischen Tiefstand. Im Verlauf der Pandemie änderten einige Bundesländer allerdings ihre Strategie und luden die Verurteilten wieder umfangreicher zum Haftantritt (zur Übersicht Dünkel/Morgenstern 2020).
Einschränkungen der Grund- und Menschenrechte der Gefangenen

Es wurden aber auch im Gefängnis Kontaktverbote angeordnet, die mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen für die Gefangenen einhergingen. Als Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht wurde der Vollzugsalltag teilweise so umorganisiert, dass der Kontakt zwischen Gefangenen und der Außenwelt erheblich beschränkt wurde. Lockerungen wie Langzeitausgänge oder Ausführungen wurden einerseits reduziert (Dünkel/Morgenstern 2020), andererseits durften sich in Berlin einige lockerungsgeeignete Gefangene in eine Art kontrollierten Hausarrest begeben, der unter Langzeitausgänge subsumiert wurde. Anfangs wurden nahezu überall die Besuchsmöglichkeiten beschränkt. Zu Beginn der Pandemie wurden Besuche bundesweit nicht mehr zugelassen.iv Ausnahmen bestanden nur für Anwält*innen.v
Zwischenzeitlich wurden die Besuchsmöglichkeiten im Gefängnis schrittweise gelockert. Es sind aber weniger Besuche als vor der Pandemie möglich und die Besucher*innen sind von den Gefangenen durch Scheiben getrennt.vi D. h., dass Gefangene ihre Bezugspersonen seit März 2020 nicht mehr berühren konnten.

Auch wenn all diese Einschränkungen dem Schutz der Gefangenen dienen, wirken sich diese für die Gefangenen und ihre Bezugspersonen teilweise gravierend aus. Insbesondere ihre Rechte aus Art. 6 GG und das Recht auf Resozialisierung sind stark betroffen. Diese und andere Grund- und Menschenrechte müssen bei den Schutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.
Art. 6 Abs. 1 GG dient u. a. dem Schutz vor Eingriffen des Staates in Ehe und Familie (BVerfGE 6, 55 (72)). Eine Familie ist die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfGE 10, 59 (66)). Der Schutz umfasst den Kontakt zueinander, alle Bereiche des Zusammenlebens und die gegenseitige Unterstützung (BVerfGE 76, 1 (42)). Auch bei der Ehe sind alle Bereiche des Zusammenlebens geschützt (BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013 – 2 BvR 909/06 -, Rn. 81 f.).

Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe werden Gefangene von ihrer Familie und ihren Ehepartner*innen räumlich getrennt, wodurch das Zusammenleben von Eheleuten und Familienmitgliedern verhindert und der Kontakt zueinander erheblich beschränkt wird. Die Inhaftierung ist somit ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie, der sowohl die Gefangenen als auch ihre Kinder, Eltern und Ehepartner*innen betrifft.

Ferner haben inhaftierte Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowohl das Recht als auch die Pflicht, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen (BVerfGE 121, 69 (92)). Selbst bei einer Trennung besteht ein Recht auf Umgang, damit sich Eltern über das körperliche und geistige Befinden der Kinder fortlaufend persönlich informieren, die Beziehung zu ihnen aufrechterhalten und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung tragen können (BVerfG, Beschl. v. 29.11.2012 – 1 BvR 335/12 -, Rn. 16). Pflege und Erziehung setzen Nähe und Kontakt zwischen Eltern und Kindern voraus, sodass die Inhaftierung einen erheblichen Eingriff in das Erziehungsrecht bedeutet (Fährmann 2019, 218 ff. m. w. N.). Viele Kinder reagieren auf die Inhaftierung und die damit verbundene Trennung von Elternteilen mit Angst, Betroffenheit und Enttäuschung, wodurch die Entwicklung von aggressivem Verhalten, Leistungsabfall in der Schule, Schlafstörungen und Depressionen beeinflusst werden können (z. B. Murray/Farrington 2008; Kury/Kern 2003).

Besuche und Lockerungen sind für viele Gefangene eine wichtige Kontaktmöglichkeit nach außen. Auch Familienmitglieder können so ihre Rechte aus Art. 6 GG wahrnehmen. Die Trennung von ihren Bezugspersonen wird von vielen Gefangenen als besonders belastend empfunden (Fährmann 2019, 77 m. w. N.). Daher ist der Besuch besonders durch Art. 6 GG geschützt. Gerade in Zeiten einer Krise wollen viele Gefangene wissen, wie es ihren Bezugspersonen geht. Auch kann der Kontakt sehr entlastend sein, da Gefangene so Probleme mit Vertrauenspersonen besprechen können. Wie hoch die Belastung durch ein Besuchsverbot sein kann, offenbaren Erfahrungen aus italienischen Gefängnissen.vii Besuchsbeschränkung aufgrund der Pandemie haben Aufstände zumindest mitbeeinflusst, wobei mindestens sechs Gefangene gestorben sind.

Auch der Resozialisierungsprozess wird maßgeblich von den Bezugspersonen außerhalb des Gefängnisses beeinflusst.
Das BVerfG führt zur Resozialisierung u. a. aus:
„Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung [nach Resozialisierung] dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. (…). Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst. Diese hat schließlich ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird (BVerfGE 35, 202 (236 f.)).“
Daraus wird deutlich, dass die Gefangenen einen Anspruch auf staatliche Resozialisierungsmaßnahmen sowie ein Abwehrrecht gegen staatliche Störungen des Resozialisierungsprozesses haben und der Staat zu Resozialisierungsmaßnahmen verpflichtet ist (Fährmann 2019, 167 ff.).

Der Kontakt zu (familiären) Bezugspersonen kann sich sehr positiv auf den Resozialisierungsprozess auswirken. Bezugspersonen können den Abbruch einer kriminellen Karriere positiv beeinflussen. Aus Längsschnittstudien, die Daten aus Jahrzehnten enthalten, folgt, dass wesentliche Faktoren dafür der Aufbau einer stabilen Beziehung sowie ein stabiles Arbeitsverhältnis sind (vgl. zur Desistance Forschung; Sampson/Laub 1993; Maruna/Immarigeon/Lebel 2004; Farrall 2002). Bezugspersonen können den Gefangenen nicht nur entsprechende Beziehungen ermöglichen, sondern ihnen dabei helfen, einen Arbeitsplatz nach der Entlassung zu finden (Fährmann 2016, S. 262, 2019; 45 ff.).

Kompen­sa­ti­ons­ver­suche hinsicht­lich Grund­recht­s­einschrän­kungen

Aufgrund der massiven Einschränkungen sind zumindest Kompensationsmaßnahmen verfassungsrechtlich geboten. Dazu wurden die Telefonmöglichkeiten in vielen Anstalten ausgeweitet, Telefonate wurden bezuschusst und es wurden vermehrt Skype-Gespräche zugelassen.viii In Hamburg wurden Handys an Gefangene verteilt, die nach einiger Zeit – pünktlich zur zweiten Welle – aber wieder eingesammelt wurden.ix

Telefonate können Besuche aber nur eingeschränkt kompensieren, da bei Besuchen die Möglichkeit besteht, sich zu sehen oder zu berühren. Auch fehlt in vielen Anstalten die Infrastruktur für flächendeckende Telefonate und Skype-Gespräche bzw. ist nur beschränkt vorhanden. So ergab eine Untersuchung aus den Jahren 2013/2014, dass Gefangene in Bayern und in einigen Anstalten in Nordrhein-Westfalen ihre Bezugspersonen nur im Notfall über Telefone der Bediensteten erreichen konnten (Fährmann 2019, 87 ff.), vielfach über die Apparate der Sozialarbeiter*innen. So konnten Gefangene nur wenige Minuten im Monat telefonieren bzw. gar nicht. Die Möglichkeit der Internetnutzung bestand in den Anstalten kaum und überwiegend fehlten diesbezügliche Bestrebungen. Sofern sich die Situation in diesen Anstalten nicht geändert hat, können Gefangene und ihre Familienangehörigen aktuell kaum noch oder gar nicht mehr direkt kommunizieren. Zumindest ist nicht von einem flächendeckenden Telefonangebot auszugehen, vor allem, da in Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG Telefonieren nur in Ausnahmefällen vorgesehen ist. Ein breites Telefonangebot ist vom bayerischen Gesetzgeber nicht gewollt.

Telefonieren im Gefängnis ist zudem vielfach extrem teuer, sodass sich viele Gefangene nur wenige Telefonate leisten können. Die Tarife wurden bereits vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuft (BVerfG, Beschl. v. 8.11 2017 – 2 BvR 2221/16). Auch wenn Gebühren gesenkt wurden oder die Gefangenen sogar Freiminuten erhalten haben, muss kritisch geprüft werden, ob die Gefangenen wirklich ausreichend telefonieren können, um den Verlust der Besuchsmöglichkeiten in Teilen kompensieren zu können. Dabei muss berücksichtigt werden, dass aufgrund der Pandemie Arbeitsmöglichkeiten der Gefangenen wegfallen können, sodass sie noch weniger Geld zur Verfügung haben als es ohnehin schon der Fall ist.

Die Kompensation der schweren Eingriffe ist also allenfalls beschränkt möglich. Es wird deutlich, dass durch das Besuchsverbot bzw. die starken Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten nunmehr einige Gefangene nur noch sehr wenig direkten Kontakt haben oder sogar nahezu komplett von ihren Familien getrennt sein können, insbesondere, wenn eingeschränkte Besuche unzulänglich kompensiert werden. Das stellt einen schweren Eingriff sowohl in die Rechte der Gefangenen, als auch ihrer Familien dar. Es sind Situationen möglich, in denen die Rechte aus Art. 6 GG kaum noch wahrgenommen werden können. Von Art. 6 GG bleibt im schlimmsten Falle nicht mehr viel übrig, sodass ein Risiko besteht, dass der Wesensgehalt des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG beeinträchtigt wird. Auch für Gefangene mit Telefonmöglichkeiten wirkt sich ein Besuchsverbot schwerwiegend aus, da sie so ihre Bezugspersonen auf unbestimmte Zeit nicht mehr sehen und berühren können. Zusätzlich können Kontakte nach außen weniger resozialisierungsfördernde Wirkung entfalten, während Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug nicht oder nur beschränkt stattfinden können. Dadurch wird das verfassungsrechtliche Resozialisierungsprinzip erheblich beeinträchtigt. Ob der Resozialisierungsprozess aktuell noch wirksam gefördert werden kann, ist zu bezweifeln, vor allem, da die Resozialisierungsbedingungen in Haft ohnehin strukturell bedingt defizitär sind (z. B. Maelicke 2003; Cornel 2018).

Besuchsverbote und eingeschränkte Resozialisierungsmaßnahmen sind aufgrund der Schwere der Eingriffe und des staatlichen Resozialisierungsauftrags nur über einen beschränkten Zeitraum zu rechtfertigen. Zwar gibt es Gefangene, die die Abgeschiedenheit begrüßen. Gerade potenzielle Risikopatient*innen könnten sich im abgeschotteten Gefängnis sicher fühlen. Für einige Gefangene ist der Kontakt zu Bezugspersonen auch nicht so wichtig, da sie nur noch wenige oder sogar gar keine haben (lange Haftstrafen haben vielfach zerstörerische Auswirkungen auf Beziehungen). Auf der anderen Seite gibt es Gefangene mit Familien, die zudem ein geringes Risiko von einem schwerwiegenden Verlauf einer COVID-19 Erkrankung aufweisen. Für diese Gefangenen und ihre Familien wirkt das Besuchsverbot besonders schwer, da mit der zunehmenden Dauer der Trennung das Risiko steigt, dass Beziehungen die Haft nicht überstehen.
Je länger die Eingriffe dauern, desto mehr stellt sich die Frage, ob sie erforderlich und angemessen sind. Aufgrund der Höhe der Gesundheitsrisiken und der Ausbreitungswahrscheinlichkeit können die Eingriffe zumindest für einen kurzen Zeitraum gerechtfertigt sein, da Anstalten kurzfristig den Schutz der Gefangenen sicherstellen müssen. Je länger die schweren Eingriffe dauern und je weniger Kompensationsmaßnahmen es gibt, desto höhere Anforderungen bestehen aber an die Pflicht der Vollzugsbehörde, Alternativkonzepte zu erarbeiten, die die Ansteckungsrisiken so minimieren, dass Besuche und Resozialisierungsmaßnahmen so weit wie möglich stattfinden können. Dabei ist zu beachten, dass neben den untersuchten Rechten noch zahlreiche andere Grund- und Menschenrechte beeinträchtigt sein können.

Alternative Lösungsansätze könnten z. B. eine stärkere Gruppenbildung sein, die sicherstellt, dass Gefangene immer nur mit den gleichen Personen interagieren, um das Ausbreitungsrisiko zu beschränken. So könnte es unter der Berücksichtigung von weiteren Schutzmaßnahmen wie Mundschutz und Desinfektion auch zu rechtfertigen sein, dass die Gefangenen wieder normale Besuche erhalten oder an Resozialisierungsmaßnahmen teilnehmen. Dies setzt aber mehr Abstand voraus. Das wäre möglich, wenn mehr Gefangene entlassen oder nicht zur Haft geladen werden, was auch rechtlich geboten ist. Die erschwerten Haftbedingungen sind bei der Frage des Strafantritts und bei der Aussetzung zur Bewährung nach den §§ 57 StGB ff. zu berücksichtigen, insbesondere da es in Haft den Gefangenen nicht möglich ist, sich selbst effektiv gegen eine Infektion zu schützen und das Risiko einer sozialen Isolation und eines extrem angespannten Anstaltsklimas besteht. Unter diesen Umständen sind die Vollstreckung bzw. der Vollzug von zahlreichen Haftstrafen nicht mehr verhältnismäßig.

Defizite im Vollzug – bereits vor Corona

Die Zustände in vielen Anstalten überraschen nicht. Durch beschränkte Telefonmöglichkeiten und fehlenden Internetzugang sowie andere Missstände wurden Gefangene und ihre Familienangehörigen bereits vor der Corona-Krise schwer in ihren Grundrechten beeinträchtigt, was aus einer grund- und menschenrechtlichen Perspektive nicht tragbar ist. Die Krise wirkt in vielen gesellschaftlichen Bereichen als eine Art „Brennglas“, welches vorhandene soziale Missstände erheblich verschärft, so auch im Strafvollzug.

So wird deutlich, dass es nicht mit dem staatlichen Schutzauftrag zu vereinbaren ist, viele Gefangene auf engem Raum zusammen unterzubringen (dies gilt auch für andere Einrichtungen wie Psychiatrien oder Unterkünfte von Geflüchteten). Neben diversen anderen Nachteilen kann im Falle von Infektionskrankheiten eine Ausbreitung nur unter massiven Grundrechtseingriffen verhindert werden.
Auch wird in der Krise offensichtlich, dass im Strafvollzug seit vielen Jahren gesellschaftliche Entwicklungen nicht umgesetzt wurden, die die Trennung von Gefangenen und Bezugspersonen zumindest verringert hätten. Die Perspektive auf den Strafvollzug hätte sich durch neue Kommunikationsformen, die es erlauben, zu kommunizieren, ohne sich fortzubewegen, schon lange verändern müssen. Durch den technischen Fortschritt und aufgrund des gesellschaftlichen Wandels wurde die grundrechtliche Relevanz der Telekommunikation erheblich erhöht. Aufgrund von Internetanwendungen und Mobiltelefonen ist es fast immer möglich, auf der ganzen Welt erreichbar zu sein und andere Menschen zu erreichen. Distanzen, die früher eine Kommunikation schwer oder unmöglich gemacht haben, können mittlerweile mit einem Anruf oder einem Klick überwunden werden. Meinungen lassen sich über soziale Netzwerke oder Internetseiten rasend schnell über die ganze Welt verbreiten. Außerdem besteht über das Internet Zugang zu Unmengen an Informationen und es werden immer mehr kreiert und verbreitet. Viele Berufe sind ohne Telefon, Computer und Internet daher gar nicht mehr vorstellbar. Aber auch in der Freizeit hat die Kommunikation über weite Distanzen eine große Bedeutung.

Diese Entwicklungen führen dazu, dass mittlerweile zahlreiche Freiheiten unabhängig vom Aufenthaltsort der Person und von der körperlichen Bewegungsfreiheit ausgeübt werden können (ausführlich Fährmann 2019, 162 ff.). Zahlreiche Freiheitsbeschränkungen, die bisher mit dem Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit zwangsläufig verbunden waren, sind nicht mehr zwingend erforderlich. Früher stellte nämlich der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt eine Abschottung von der Außenwelt dar, die nur durch Besuche, Briefe und Lockerungen durchbrochen werden konnte. Direkter Kontakt aus der Anstalt nach außen war nicht möglich. Dies ist nunmehr dank Telefonen und Internetanwendungen nicht mehr der Fall, da sie problemlos direkten Kontakt aus der Anstalt heraus ermöglichen, ohne dass die Gefangenen die Anstalt verlassen oder Personen von außen in die Anstalt kommen müssen. Dadurch kann der Kontakt nach außen erheblich gesteigert werden; die strikte Trennung von der Gesellschaft ist nicht mehr notwendig.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sieht unter anderem vor, dass Eingriffe erforderlich sein müssen, d. h. das mildeste unter den gleich geeigneten Mitteln. Eine Versagung der Kontakte nach außen ist bei vielen Gefangenen aber gerade nicht erforderlich. Selbst wenn es Gefangene gibt, deren Kontakt nach außen aus Sicherheitsgründen beschränkt werden muss, reicht es aus, den Kontakt nach außen nur für diese Gruppen von Gefangenen zu beschränken.

Vor diesem Hintergrund könnte es sinnvoll sein, den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht bloß als Entzug der Fortbewegungsfreiheit zu begreifen, sondern zwischen den zu entziehenden Freiheiten genauer zu differenzieren. Dadurch können das Strafrecht und das Strafvollzugsrecht flexibler werden, da jeweils nur die Freiheit entzogen werden kann, die zur Erreichung der Zielsetzung der Resozialisierung erforderlich ist, ohne die übrigen Freiheiten zu beschränken. So ist etwa ein Strafvollzug denkbar, der nur die Fortbewegungsfreiheit entzieht, aber alle anderen Formen der Kommunikation zulässt (Knauer 2006, S. 174). Dies könnte z. B. bei Menschen sinnvoll sein, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind und aus Sicherungsgründen inhaftiert werden müssen, aber gleichzeitig ihre sozialen Bezugspunkte außerhalb der Haft aus Gründen der Resozialisierung nicht verlieren sollen. Umgekehrt wäre es möglich, dass nur die Freiheit zur Telekommunikation entzogen wird und die Fortbewegungsfreiheit im größeren Maße erhalten bleibt. Beispiel wäre ein elektronisch überwachter Hausarrest, während dem der Zugang zu Kommunikationsmedien eingeschränkt oder verstärkt geprüft wird (Fährmann 2019, S. 164). Strafen könnten insgesamt differenzierter und individueller ausgestaltet werden und es müssten nicht länger pauschal Freiheiten entzogen werden, unabhängig davon, ob dies erforderlich ist. So könnten auch die Rechte von Familienangehörigen besser geschützt werden.

Und was passiert im Gefängnis? Während Smartphones außerhalb des Vollzuges nicht mehr wegzudenken sind, ist Telefonieren im Gefängnis überwiegend noch teuer und die meisten Gefangenen haben keinen Zugang zum Internet. Der Internetzugang wird in den Gesetzen entweder nicht erwähnt oder es gibt nur sehr unklare Regelungen. Dadurch wird die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zunehmend schwieriger. Wenn Gefangenen der Zugang zum Internet und anderen digitalen Medien vorenthalten wird, besteht die Gefahr, dass sie den Umgang mit diesen Medien verlernen und wesentliche technische Entwicklungen versäumen (Knauer 2006, S. 2 f.). Ohne ein Basiswissen im Umgang mit digitalen Medien verschlechtern sich die Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden, erheblich (z. B. Theine/Elgeti-Starke 2018, S. 111). Informations- und Kommunikationstechnologien müssen daher im Strafvollzug einen ebenso bedeutenden Platz einnehmen wie in Freiheit (Dathe-Morgeneyer/Pfeffer-Hoffmann 2010, S. 43).

Fazit und Ausblick

Die Einschränkung der Telekommunikation im Strafvollzug wirkt sich mit der fortschreitenden technischen Entwicklung immer intensiver auf die Grundrechte aus. Je weiter sie voranschreitet und je mehr neue Möglichkeiten zum Grundrechtsgebrauch eröffnet werden, desto schwerer werden die Grundrechte auch durch die Beschränkung der Telekommunikation beeinträchtigt. Daher stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Grundrechtseingriffe, die heutzutage gar nicht mehr zwangsläufig mit dem Einsperren verbunden sind, noch stattfinden dürfen.
Die Corona-Pandemie macht deutlich, dass die Anstalten kaum in der Lage sind, die Kontaktmöglichkeiten nach außen auf ein angemessenes Maß zu steigern, obwohl im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten viel versucht wurde. Strukturell sind die Anstalten meistens nicht darauf ausgerichtet, dass dort entsprechende Anwendungen genutzt werden, da technische Möglichkeiten fehlen. WLAN funktioniert aufgrund der dicken Mauern oft nicht; der Mobilfunk wird sogar bewusst verhindert, indem Mobilfunkblocker für viele Millionen Euro in die Anstalten eingebaut werden. Spätestens durch die Pandemie sollte deutlich geworden sein, dass dies so nicht länger funktionieren kann.

Oberste Maxime sollte aber bleiben, dass Haftstrafen aufgrund der diversen Nachteile generell vermieden und viel mehr von den Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung aus § 57 StGB Gebrauch gemacht werden sollte. Dies bestätigt sich auch eindrucksvoll durch die Corona-Pandemie. Resozialisierung außerhalb des Gefängnisses funktioniert in der Regel deutlich besser.

Dr. Jan Fährmann ist Jurist und Kriminologe. Nach einer Tätigkeit in der Strafverteidigung arbeitet er aktuell im Forschungsinstitut für öffentliche und private Sicherheit an der HWR Berlin, an der er auch als Dozent tätig ist. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Polizei-, Strafvollzugs-, Datenschutz- und Betäubungsmittelrecht.

Literaturverzeichnis

Aden, Hartmut; Arzt, Clemens; Fährmann, Jan (2020): Gefährdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten – Lehren aus der COVID-19-Pandemie. In: Vorgänge 59, 2020, 2, S. 99–112
Calliess, Christian (2006): Schutzpflichten. In: Merten, Detlef u. a. (Hrsg.): Grundrechte in Deutschland. Allgemeine Lehren I. Heidelberg, S. 963–992
Cornel, Heinz (2018): Zum Begriff der Resozialisierung. In: Cornel, Heinz u. a. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch. Baden-Baden, S. 31–62
Dathe-Morgeneyer, Sebastian; Pfeffer-Hoffmann, Christian (2010): BLis – Blended Learning im Strafvollzug. In: Bewährungshilfe 57, 2010, 1, S. 42–55
Dünkel, Frieder; Morgenstern, Christine (2020): Der Einfluss von Covid-19 auf den Strafvollzug und die Strafvollzugspolitik in Deutschland. In: Neue Kriminalpolitik (NK) 32, 2020, 4, S. 432-457
Fährmann, Jan (2016): Telefonieren im geschlossenen Strafvollzug. In: Neubacher, Frank; Bögelein, Nicole (Hrsg.): Krise – Kriminalität – Kriminologie. Mönchengladbach, S. 257–266
Fährmann, Jan (2019): Resozialisierung und Außenkontakte im geschlossenen Vollzug. Eine kriminologische, strafvollzugs- und verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel des Telefonierens. Berlin
Fährmann, Jan (2020): Pandemie und Strafvollzug. https://verfassungsblog.de/pandemie-und-strafvollzug/ (Zugriff: 26.11.2020)
Fährmann, Jan; Arzt, Clemens (2020): Polizeilicher Umgang mit personenbezogenen Daten in der Corona-Pandemie. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 44, 2020, 12, S. 801–805
Farrall, Stephen (2002): Rethinking what works with offenders. Probation, social context and desistance from crime. Cullompton
Hefendehl, Roland (2020): Gefängnisse in Not: Was für eine Chance?! In: NK 32, 2020, 4, S. 415-431
Knauer, Florian (2006): Strafvollzug und Internet. Rechtsprobleme der Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien durch Strafgefangene. Berlin
Kury, Helmut; Kern, Julia (2003): Angehörige von Inhaftierten – zu den Nebeneffekten des Strafvollzugs. In: Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 52, 2003, 5, S. 269–278
Maelicke, Bernd (2003): Überbelegung = Fehlbelegung? !!! Plädoyer für grundlegende Systemverbesserung im deutschen Strafvollzug. In: NK 15, 2003, 4, S. 143–144
Maruna, Shadd; Immarigeon, Russ; Lebel, Thomas (2004): Ex-offender reintegration: theory and practice. In: Maruna, Shadd (Hrsg.): After crime and punishment. Pathways to offender reintegration. Cullompton, 104-129
Murray, Joseph; Farrington, David (2008): The Effects of Parental Imprisonment on Children. In: Crime and Justice 37, 2008, 1, S. 133–206
Sampson, Robert; Laub, John (1993): Crime in the making. Pathways and turning points through life. Cambridge
Schwarz, Kathleen; Stöver, Heino (2014): Stress und Belastung im geschlossenen Justizvollzug. Oldenburg
Theine, Elisabeth; Elgeti-Starke, Brigitte (2018): Bildung und Qualifizierung. In: Maelicke, Bernd u. a. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. Wiesbaden, S. 109–128.

Anmerkungen:

1 Z. B. https://www.welt.de/regionales/thueringen/article207290631/Vier-bestaetigte-Corona-Infektionen-im-Gefaengnis-Untermassfeld.html.
2 Vgl. https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt/25915376.html.
3 https://www.tagesspiegel.de/berlin/behrendts-corona-gnadenerlass-berlin-erspart-schwarzfahrern-und-ladendieben-gefaengnis/25963162.html
4 https://www.watson.de/leben/interview/718630251-gefaengnisse-und-corona-warum-insassen-nun-entlassen-werden-koennten.
5 https://www.spiegel.de/panorama/justiz/wie-sich-gefaengnisse-fuer-corona-wappnen-a7a006e7f-7811-4a00-a26b-ee98c817ba13.
6 https://gefaengnisseelsorge.net/corona-besuch, https://justiz.sachsen-anhalt.de/justizvollzug/wissenswertes/besuchsregeln-in-den-justizvollzugsanstalten/ oder https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ab-29-juni-besuche-von-jeweils-einer-person-fuer-gefangene/.
7 https://www.spiegel.de/panorama/coronavirus-mehrere-tote-bei-gefaengnisrevolten-in-italien-wegen-besuchsverbot-a-7b4f0075-a1eb-49a1-9800-d541d9afe968.
8 Z. B. https://www.justiz.bayern.de/service/corona/Umgang_Justiz.php; https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt/25915376.html.
9 https://netzpolitik.org/2020/hamburger-justizvollzugsanstalten-gefangene-wehren-sich-gegen-wegnahme-von-handys/

nach oben