Jugend ohne Arbeit - Jugend ohne Rechte*
Dokumentation
aus vorgänge Nr. 85 (Heft 1/1987), S. 138-142
Politiker, Theologen, Philosophen, Pädagogen und Juristen sind sich in einem einig: Arbeit und Ausbildung haben entscheidenden Anteil an der Konstitution des Individuums als personales und gesellschaftliches Wesen. Über die Ursachen und Folgen von Arbeitsmangel und Ausbildungsplatzverweigerung und die zu ziehenden rechtlichen und gesellschaftspolitischen Folgerungen jedoch herrscht Uneinigkeit.
In der Beratung über den Bericht der Enquete-Kommission »Jugendprotest im demokratischen Staat« stellt in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 24.10.1985 für die SPD der Abgeordnete Müller (Düsseldorf) unter Bezugnahme auf die Unruhen in England fest: »Wenn wir sehen, daß Arbeitslosigkeit der zentrale Punkt für die Unruhen war, dann müssen wir uns auch deshalb in der Bundesrepublik mehr Gedanken machen, wie wir Jugendlichen helfen können, in Arbeit zu kommen« (1). Frau Segall (FDP) erklärt: »Die Bewältigung der Jugendarbeitslosigkeit sehe ich als ein zentrales Problem an, einerseits, weil es von ausschlaggebender Bedeutung für das Leben eines jungen Menschen und seiner weiteren Entfaltung ist, ob er eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit findet. Seine Einstellung zu diesem Staat wird davon geprägt, ob er in diesem Staat einen Platz findet, der ihm eine selbstverantwortliche Existenz ermöglicht« (2). Und die Staatssekretärin Karwatzki (CDU/CSU), resumiert: »Arbeit und Beruf haben für die meisten jungen Menschen einen zentralen Stellenwert als Kristallisationspunkt ihrer Ansprüche auf ein selbstgestaltetes Leben…. Sie werden … vom Wunsch nach einer inhaltlich befriedigenden Tätigkeit geleitet, in die sie sich als Person einbringen können, in der sie Anerkennung, Selbstbestätigung und das Gefühl sozialer Integration finden wollen« (3).
Auch die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen geht in ihren »Thesen zu den Jugendunruhen 1980« davon aus, daß vor dem Hintergrund der Beschränkung der Freiheit in der Wahl von Beruf und Arbeitsplatz von den berechtigten Hoffnungen in politische Reformvorstellungen mit Wirkung auf das Bildungswesen zwischen Schule und beruflicher Weiterbildung kaum etwas übriggeblieben sein (4).
Das Beziehungsgefüge von Arbeit, Menschenwürde, Gesellschaft und Staat begleitet die abendländische Gesellschaft seit ihren Anfangen. Entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung durch die Jahrhunderte wird je nach dem, ob zuviel Arbeit vorhanden ist oder aber Arb eitsmangel herrscht, der versklavte Mensch seiner Arbeitskraft wegen als Sache definiert oder der von seinem Feudalherrn zum arbeitslosen Bettler gemachte landvertriebene Bauer gebrandmarkt und mit dem Tode bestraft. Am 25. November 1818 berichtet der Regierungspräsident von Potsdam an den Oberpräsidenten v. Heydebreck, daß fünfjährige Kinder einen Fünfzehnstundenfabrikarbeitstag haben, stellt aber zugleich auch zynisch? – fest: »Die Lage der Fabrikarbeiter, die ohnehin in der Regel nur in Dürftigkeit leben und die bei eintretender Teuerung oder anderen Unglücksfällen mit dem Hunger kämpfen, würde dann noch drückender, wenn sie den Erwerb ihrer Kinder ganz entbehren sollten« (5). Aus dieser Lage hat bereits 1821 Georg Wilhelm Friedrich Hegel in seiner »Philosophie des Rechts« für die bürgerliche Gesellschaft die Folgerung gezogen, daß im Zusammenhang mit der Freiheit des Handels, des Gewerbes und der Produktion die bürgerliche Gesellschaft das Individuum aus der Familie reiße und selbst dann als allgemeine Familie ebenso rechtlich gesicherte und zu sichernde Ansprüche an den einzelnen wie dieser Ansprüche an die Gesellschaft habe. Indem einerseits die Verallgemeinerung des Zusammenhangs der Menschen durch ihre Bedürfnisse und der Weisen, die Mittel für diese zu bereiten und herbeizubringen und daraus gefolgert andererseits die Vereinzelung und Beschränktheit der besonderen Arbeit und damit die Abhängigkeit und Not der an diese Arbeit gebundenen Klasse die Anhäufung der Reichtümer produziere, komme zum Vorschein, »daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d.h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaß der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern« (6). Die Folgerungen, die Karl Marx für die Überwindung dieses Widerspruchs der bürgerlichen Gesellschaft gezogen hat, sind bekannt. Daß dieses Widerspruchssystem durch Erziehung und Recht gesichert werden muß, bedarf keiner Begründung. So ist es kein Zufall, wenn präzise 100 Jahre nach dem Oberpräsidenten von Preußen und dem Philosophen Hegel ein Pädagoge, Kerschensteiner, 1918 über die proletarische Jugend schreibt, sie sei: »Unfertig im Charakter, ja mitten im Sturm der Pubertätsjahre entlassen aus dem Erziehungsbereich der Volksschule, hinausgestoßen in den rücksichtslosen Kampf ums tägliche Brot, heim- und familienlos, preisgegeben allen Versuchungen, die in den dunklen Schatten der Großstädte wuchern, ohne Führer in das Reich der höheren Werte« 7, und der Gefängnisdirektor Krohne wird 1923 von dem Jugendrichter Herbert Francke mit der Frage zitiert, ob »wir den Glanz unserer industriellen Entwicklung zum nicht geringen Teil mit unserer Jugend bezahlt« (8) hätten. In welcher Währung zahlen wir heute? Ist dies dieselbe geblieben und sind wir nur der Inflation anheim gefallen? Hat sich der Währungsindex geändert? Währungseinheit ist unter der gegebenen Fragestellung Art. 12 GG. Sein Absatz 1 lautet: »Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden«. Zunächst muß festgehalten werden, daß Arbeits- und Berufsfreiheit sich nicht auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen, sondern daß jede Arbeit berufliche Tätigkeit ist.
Bereits in einer frühen Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht fest: »Art. 12 Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen dem selbständig und dem unselbständig ausgeübten Beruf; auch abhängige Arbeit kann als Beruf gewählt werden und wird es in der modernen Gesellschaft immer mehr« (9), das heißt, jede Arbeitsaufnahme ist Berufsausübung im Sinne von Art. 12 GG. Durch Arbeit und Berufsausübung gewinnt der Mensch einen Teil seiner Identität. Damit ist Art. 12 GG kein klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat, sondern die staatliche Garantie der Möglichkeit selbstverantwortlicher Existenzgestaltung, individualer Persönlichkeitsbildung und sozialer Statusbestimmung. »Da soziale und wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit sowie Existenzsicherung dieser Art notwendiger Bestandteil einer ebenso freiheitlichen wie sozialen Persönlichkeitsbildung sind, erweist sich das Recht der Berufsfreiheit als ein besonderes Freiheits- und Persönlichkeitsrecht, das im engen Zusammenhang mit den (allgemeinen) Gewährleistungen von Menschenwürde gemäß Art. 11 und freier Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 I steht« (10).
In diesem Verständnis ist die vom Staat nicht konkret verhinderte Arbeitslosigkeit für jedes betroffene Individuum strukturell erlittene Gewalt. Verordnete Arbeitslosigkeit produziert beschädigtes Leben. Der Mensch lebt in der Zeit, und zwar nicht in einer gesellschaftlich verallgemeinerten, sondern in einer individuell zugemessenen und persönlich erfahrenen Zeit. Wenn die Persönlichkeitsentfaltung gemäß Art. 2 (1) GG ihr Freiheitsziel entscheidend zwar nicht nur, aber wesentlich auch durch Verwirklichung von Arbeit und beruflicher Tätigkeit findet, erfährt das Individuum seine durch Arbeitslosigkeit enteignete Zeit als Sein ohne Zeit und als seine Zeit ohne Sein, sich selbst als Konkretion der ihrer Substanz entleerten Würde. Die Gesellschaft, die Arbeitslosigkeit verordnet und Ausbildungsstellenmangel hinnimmt, »ruft lebensgeschichtlich kaum umkehrbare Schäden in der Identität der betroffenen Jugendlichen hervor« (11) und verwahrlost die Individuen als einzelne und sich selbst als Kollektiv.
Bei Jugendlichen ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz steht entsprechend ihrer Lebensphase nicht vorrangig der Verlust gewohnter Verhaltensnormen und wichtiger sozialer Bezüge am Arbeitsplatz im Vordergrund ihres Erlebens und Bewußtseins, sondern vor allem die Verweigerung der Chance, in eine Berufsrolle überhaupt einmal hineinwachsen zu können, durch die ihr Status als Erwachsener positiv bestimmt wäre. In einer Gesellschaft, in der die Identitätsbildung der Bürger und Bürgerinnen wesentlich durch Beruf und den beruflichen Erfolg bestimmt wird, führt die Verweigerung der Chance, in eine Berufsrolle hinein-wachsen zu können, zum Vertrauensverlust in die eigene Kraft und die gesellschaftliche Solidaritätsbereitschaft und damit zu einer existenziellen Erfahrung, ein überflüssiger Versager zu sein. Wie Befragungen ergeben haben, bietet auch die Familie hiergegen keineswegs Schutz und sie kann das auch, systembedingt, nicht tun. Vielmehr führt im allgemeinen die »verlängerte materielle und nicht-materielle Abhängigkeit vom Elternhaus … offen-bar in erheblichem Umfang zu häuslichen Konflikten…. Nach diesen Ergebnissen scheint die Familie nicht … (12) eine Position gegen den Druck der Arbeitslosigkeit darzustellen, sondern eher zusätzlichen Druck auf die Jugendlichen auszuüben, was auch in der DJI-Studie zum Ausdruck kam (13)« (14).
Ob die von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene Jugend sich in faschistoiden Gruppen zusammenfinden und damit nicht nur ein Randgruppenphänomen wird das wäre ja schon traurig genug , sondern zu einem die Gesellschaft in ihrer zentralen Mitte treffenden Problem wird nämlich durch Rassismus und Rechtsradikalismus muß mitdiskutiert werden.
Die demokratische Zukunft dieser Gesellschaft steht und fällt mit der Lösung der Arbeitslosigkeits- und Ausbildungsplatzproblematik, mit der Beantwortung der Frage also, ob Staat und Gesellschaft die freiheitsverbürgende Wirkung des Art. 12 GG erkennen und politisch nutzen.
Nun weist zwar das geltende Recht »keinen Rechtssatz aus, aus dem sich unmittelbar und eindeutig eine Ausbildungsverpflichtung von Unternehmen ableiten ließe« (15), jedoch stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem das Ausbildungsplatzförderungsgesetz aus föderativen Gründen für nichtig erklärenden Urteil vom 12.12.1980 (16) gleichwohl positiv fest, daß, nachdem der Staat im Rahmen der geschichtlich gewachsenen dualen Aufgabenteilung den Arbeitgebern die praxisbezogene Berufsausbildung überlassen habe, erwartet werden müsse, »daß die gesellschaftliche Gruppe der Arbeitgeber diese Aufgabe … so erfüllt, daß grundsätzlich alle ausbildungswilligen Jugendlichen die Chance erhalten, einen Ausbildungsplatz zu bekommen« (17). Dieses Recht aller Jugendlichen, also aller Mitglieder des Kollektivs Jugend, findet seine Schranken nicht an der bürgerlich-rechtlichen Vertragsfreiheit der Unternehmer, auszubilden oder nicht; es findet seine Schranke auch nicht an Inhalt und Ausgestaltung der Berufsfreiheit der Unternehmer oder an der ihnen gegenüber geltenden Eigentumsgarantie für Ausbildung müssen sie mehr aufwenden als klassischen Grundrechten gegen Übergriffe durch den Staat. Diese Qualität haben die Unternehmergrundrechte natürlich auch aber nicht im vorliegenden Beziehungsgefüge. Vielmehr finden die Unternehmergrundrechte ihre Grenze von Verfassungswegen in dem ihnen zugeordneten Grundrecht der Jugendlichen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Ausbildung mit dem Ziel der eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens, auch durch solidarisch getragene Daseinsvorsorge, von der der Arbeitslose systematisch ausgeschlossen ist.
Es handelt sich bei dem Ausbildungsanspruch der Jugend nicht um einen Ausflug des Sozialstaatsprinzips und nicht um die sogenannte Drittwirkung von Grundrechten, sondern es handelt sich um kollidierende Grundrechte, die der Gesetzgeber in ein Verhältnis zueinander bringen muß. Bei der Konkurrenzabwägung wird er zu beachten haben, daß es sich bei der Berufsfindungs- und Berufswahlfreiheit um Kernbereiche von Würde und Freiheit in den »existenziellen Bezügen individueller und gesellschaftlicher ldentitätsfindung« 18, bei der unternehmerischen Berufsausübung insoweit mehr nur um ökonomische und soziale Funktionen handelt. Dem durch das Grundgesetz verfaßten Staat obliegt im Rahmen seiner Grundrechtspolitik nicht nur die Sicherung von Freiräumen, sondern auch die Förderung der Bedingungen der Grundrechtsverwirklichung, d.h. er hat insoweit in die Wirtschaftsstruktur von Verfassungswegen einzugreifen. Folgt der Staat diesem Verfassungsauftrag nicht, degeneriert also das Grundrecht der Jugend auf Berufsausbildung gemäß Art. 12 GG im Rahmen des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu einem »Grundrecht unter Konjunkturvorbehalt« (19), wird er denjenigen die Argumente liefern, die in der Verfassung nur den legitimatorischen Überbau für eine kapitalistische Wirtschaftsstruktur sehen. Ein Grundrecht unter Konjunkturvorbehalt läuft leer. Die konkrete personale Freiheitsverwirklichung durch Berufsausübung hat unter dem Schutzschild des Würdebegriffes teil an der Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschland. Wird die auch in bezug auf die individuelle Freiheitsverwirklichung durch das Angebot der Berufsausbildung konkretisierte Staatszielbestimmung ihres Wesens beraubt, entzieht sich der Staat seine demokratische Basis.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß in dem als Grundrecht zu definierenden Recht auf Erziehung des minderjährigen Bürgers 20 das Recht auf berufliche Bildung notwendig enthalten ist, und zwar auch in Hinsicht auf Art. 3 GG (Gleichheit). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Recht auf Hochschulzugang (numerus-clausus-Beschlüsse) entschieden, daß das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte »ohne die tatsächliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos« (21) sei. Was aber dem angehenden Arzt recht ist, muß dem angehenden Schreiner billig sein: Wenn praktisch kein Sonderschul- oder Hauptschulabgänger noch eine Möglichkeit des Zugangs zu einem seinem Schulabschluß entsprechenden Ausbildungsberuf hat, ist er dem Abiturienten unter dem Gesichtspunkt beruflicher Ausbildung in seiner Grundrechtsverwirklichung nicht mehr gleichgestellt (21a). Gustav W. Heinemann hat als Bundesjustizminister anläßlich des Attentates auf Rudi Dutschke in seiner Erklärung vom 14. April 1968 gesagt: »Das Kleid unserer Freiheit sind die Gesetze, die wir uns selber gegeben haben« (22). Wenn der Gesetzgeber seiner Rechtspflicht zur Ausfüllung der Lücke zwischen den Grundrechten der Jugendlichen und denen der Unternehmer nicht nachkommt: Könnten die betroffenen Jugendlichen vielleicht finden, daß die Kleider bisher nur eine Lücke verdeckt haben und nun, da kein Stoff mehr vorhanden ist, die Blöße zu bedecken, wahrnehmen, daß der Platz von Freiheit und Demokratie leer ist, daß die so entkleidete Demokratie auch keine nackte Freiheit mehr birgt? Verändert also die Arbeits- und Ausbildungsproblematik die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Struktur?
Am 25.01.1965 wurde von einem Amtsgericht gegen einen Jugendlichen wegen Arbeitsbummelei Fürsorgeerziehung angeordnet, das Landgericht hob den Beschluß auf, weil die Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung nicht erfüllt seien. Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluß des Landesgerichtes am 02.06.1965 mit folgender Begründung auf: »Der Ausgangspunkt des LG, daß keine Verpflichtung zur Arbeit bestehe, ist zwar insofern richtig, als in normalen Zeiten keine Rechtspflicht zur Arbeit gegenüber dem Staate anzunehmen ist. Aus diesem Grunde kann auch die im Kriege erlassene Entscheidung des KG vom 13.08.1943 (vgl. DFG 1943 S. 129) nicht zum Vergleich herangezogen werden.
Das ändert aber nichts daran, daß die Arbeit ein unentbehrliches Erziehungsmittel zur seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit im Sinne des § 11 JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) darstellt, worauf es hier allein ankommt. Die Arbeit ist eine der menschlichen Natur angemessene Verhaltensweise; durch sie wird der Mensch angeregt, die eigenen Kräfte zu entwickeln, die Trägheit zu überwinden und sich innerlich freien, sittlich gefertigten Persönlichkeit zu entfalten« (23). Ein Vormundschaftsrichter, der 1985 Fürsorgeerziehung wegen Arbeitsbummelei verhängen würde, wäre sich des Hohngelächters der gesamten Zunft sicher.
Während in der ersten Hälfte der zeitlichen Dauer der Bundesrepublik Deutschland Unterschichtjugendliche zur Arbeit geprügelt wurden, wird heute in den Heimen der Fürsorgeerziehung aus disziplinären Gründen mit dem Ausbildungsplatzverlust gedroht, das heißt, der Paradigmawechsel ist perfekt: Erziehungsziel ist auch der Jugendliche, der Arbeitslosigkeit aggressionslos erträgt, und die zuständigen Ämter übersehen geflissentlich die Lage der Jugendlichen, deren lebendige Persönlichkeit der Enteignung ihrer Zeit zum Opfer fällt. Bis in die 70er Jahre stand um der Verwertung der Arbeitskraft willen die Freiheit der Person, heute steht wegen der Nichtverwertbarkeit der Arbeitskraft die freie Entfaltung der Persönlichkeit zur Disposition des Staates. Die Verfassung, unter deren Geltung beides geschieht, ist »im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen« (Präambel) beschlossen, und sowohl für die Jugendliche und calvinistische als auch für die nach scholastische katholische Kirche gilt 1985: »In der Arbeit läßt Gott den Menschen teilhaben an der Erhaltung und Gestaltung seiner Schöpfung…. Es ist Gottes Wille, daß der Mensch arbeite. … Arbeitslosigkeit schränkt den Menschen ein, seinem Auftrag zu entsprechen, Treuhänder Gottes zu sein und für Schöpfung und Mitmensch tätig zu werden« (24). »Arbeit gehört zum menschlichen Leben. … Arbeitslosigkeit greift die sozialen Bindungen in Ehe und Familie, im nachbarschaftlichen Leben an und zerstört Solidarität« (25).
Damit schließt sich der Kreis zu den Rechten der Jugendlichen, die ohne Arbeit oder Ausbildungsplatz sind: Als symptomatisch sei noch hervorgehoben, daß unsere Gesellschaft sich bisher konstant geweigert hat, die hier diskutierte Problema tik auch über eine jugendspezifische Gesetzgebung anzugehen. Ein neues Jugendhilfrecht zur Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes von 1922 ist systematisch verhindert worden. § 24 des Diskussionsentwurfes zu einem neuen Jugendhilferecht von 1973 lautet: »Der Förderung der Jugend dienen alle Hilfen, die geeignet sind, junge Menschen generell zu befähigen, ihre körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte zu entfalten und sich zu selbstbestimmten Persönlichkeiten zu entwickeln, die in der Lage sind, ihre Stellung in Familie, Beruf, Staat und Gesellschaft auszufüllen, ihre Interessen und Rechte wahrzunehmen, sich solidarisch zu verhalten und am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben verantwortlich mitzuwirken (Hilfen zur Jugendarbeit) …« (26).
Was aber bedeutet denn die Hervorhebung von Solidarität aus theologischer und gesellschaftlicher Sicht konkret?
Gustav W. Heinemann hat am 3. Mai 1974 erklärt: »Der organisierte Arbeitnehmer trägt dazu bei, daß durch seine Gewerkschaft der Gedanke des sozialen Fortschritts lebendig bleibt und daß die Gleichgültigen aufgerüttelt werden, sich ebenfalls dem Kampf um mehr Menschlichkeit im Arbeitsleben zu stellen. … Er ist kein Trittbrettfahrer der Gesellschaft, er ist vielmehr ein Schrittmacher auf dem Wege zum sozialen Fortschritt« (27).
Wenn aber die Einzelgewerkschaften schulentlassene Arbeitslose nicht aufnehmen? Eine solche ausgegrenzte Jugend ohne Beruf wird ihre sozialen Rückschritte um die Gewerkschaften (ohne Jugend) herumlenken 28. Damit bleibt in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Ausbildungsplatzverweigerung ebenso wie Art. 2 (1) GG, nämlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 3 § § Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit) zwar abstrakt im Grundrechtshimmel versammelt, ist aber konkret wie die anderen Grundrechte leer. Arbeitslose junge Menschen auf ihre abstrakt weiter bestehenden Grundrechte zum Beispiel gemäß Art. 6 GG (Familiengründung) oder Art. 14 GG (Recht auf Eigentumsbildung) zu verweisen, könnte wohl nur zynisch genannt werden. Die Jugend ohne solche Rechte ist die, die keine Arbeit hat.
Damit gilt für die hier Betroffenen nicht mehr Gustav W. Heinemanns Satz: »Unser Grundgesetz ist ein großes Angebot«. Gegenüber diesen Jugendlichen verweigert die Gesellschaft die Erfüllung dieses Angebotes (29). Diese Jugendlichen können das Wort Grundgesetz nicht mehr buchstabieren.
Verweise
1 Plenarprotokoll 10/168 des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 1985, S. 12568 D.
2 ib., 12569 D.
3 ib., 12575 D.
4 „Thesen zu den Jugendunruhen 1980“, aufgestellt von der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen, November 1980, S. 16 f.
5 Jürgen Kuczynski, Geschichte des Alltags des deutschen Volkes, Bd. 3, 1981, S. 237.
6 G. W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, § § 230 ff., § 245 (s. auch § 238).
7 Archiv für Kriminologie, Bd. 70, 1918, S. 224.
8 Herbert Francke, Das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, 19262, S. 16.
9 BVerfGE 7, 377, 298. Vgl. zum Verhältnis von Ausbildung, Beruf und Arbeit u.a. Ingo Richter, Ausbildung und Arbeit, in: Juristenzeitung, 1981, S. 176-184.
10 Maunz, Düring u.a., Grundgesetz, Kommentar, Art. 12, Rdnr. 9 (Scholz).
11Ulrich Mückenberger, Gibt es eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für Unternehmen, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen? Manuskript, 1986, S. 110. Vgl. zu Identitätsproblematik auch Peter Alheit, Christian Glasß, Beschädigtes Leben. Soziale Biographien arbeitsloser Jugendlicher, 1986, und Christine Morgenroth, Zwischen Selbstorganisation und Selbstzerstörung, Identitätsprobleme jugendlicher Arbeitsloser, 1985. Zum Zeitbewußtsein vgl. auch Klaus Heinemann, Arbeitslosigkeit und Zeitbewußtsein, in: Soziale Welt, 1982, H. 1, S. 87 ff.
12 »wie bei Kluth (H. Kluth, Der arbeitslose Jugendliche und seine Familie, in: H. Schelsky (Hrsg.), Arbeitslosigkeit und Berufsnot der Jugendlichen, Bd. 2, 1952) und Opaschowski (H. Opaschowski, Zur Lebenssituation arbeitsloser Jugendlicher) ausgeführt«.
13 Angelika Burger, Gerlinde Seidenspinner, Jugend unter dem Druck der Arbeitslosigkeit, 1977.
14 Karen Schober, Arbeitslose Jugendliche: Belastungen und Reaktionen der Betroffenen, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, cd. Karl Martin Bolte u.a., 1978, S. 198-215, S. 207 Vgl. auch Arno Giesebrecht, Jugend ohne Arbeit, 1983, insb. S. 51 ff.
15 Mückenberger, S. 15.
16 BVerfGE 55, 274-348.
17 ib., S. 313.
18 Mückenberger, S. 81. Zum Verhältnis von verfassungsrechtlicher zu verfassungspolitischer Dimension vgl. Bernhard Schlink, Acht Thesen zur Kodifizierung eines Grundrechts auf Ausbildung, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 1980, S. 209-216.
19 Hans Peter Schneider, Artikel 12 GG Freiheit des Berufs und Grundrecht der Arbeit, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, H. 43, 1985, S. 45.
20 Vgl. hierzu Klaus Rehbein, Öffentliche Erziehung im Widerspruch, 1980, S. 24 ff und S. 49 ff mit weiteren Nachweisen.
21 BVerfGE 33, 303, 331; vgl. auch 39, 258, 270 f.
21aVon der Entwertung der Bildungszertifikate sind Mädchen besonders kraß betroffen (vgl. Martin Baethge, Berufliche Sozialisation in der gegenwärtigen Krise, in: Sozialisation durch den heimlichen Lehrplan des Betriebs, Hg. Helmut Held und Wolfgang Lempert, 1982, S. 59 ff.; Helga Bilden u.a., Arbeitslose junge Mädchen, in: Zeitschrift für Pädagogik, 1981, S. 677 ff.
22 Gustav W. Heinemann, Es gibt schwierige Vaterländer …, Reden und Aufsätze 1919-1969, ed. Helmut Lindemann, 1977, S. 335.
23 Beschluß des OLG Köln, v. 2.6.1965, 2 Wx 59/65, veröffentlicht in: Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen, hrsg. v. Karl-Heinz Deutsch u. Paul Seipp (Ausgabe ’54), E 16, S. 243 ff., S. 244 f.
24 Wort der Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche Hannover vom 20. Juli 1985 zu Fragen der Arbeitslosigkeit, Loccumer Protokolle 16/’84, cd. Manfred Pluskwa, 1985 2, S. 315 f.
25 Gemeinsames Wort des Rtes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur Arbeitslosigkeit, Loccumer Protokolle 16/’84, 19852, S. 320.
26 Diskussionsentwurf eines Jugendhilfegesetzes, ed. Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, 1973, § 24.
27 Gustav W. Heinemann, Allen Bürgern verpflichtet, Reden des Bundespräsidenten 1969-1974, S. 221 ff: Solidarität der Arbeitnehmer. Ansprache bei der Jubilar-Ehrung der Gewerkschaft Bau-Steine-Erden am 3. Mai 1974, S. 221-226, S. 221.
28 Vgl. Reinhard Crusius, Manfred Wilke, Jugend ohne Beruf Gewerkschaft ohne Jugend?, 1981.
29 Gilt der folgende Satz des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Mittelbestimmungsurteil vom 1. März 1979 konkret auch für die im vorliegenden Zusammenhang diskutierte Gruppe: »Mitbestimmung im Unternehmen beeinflußt zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist« (BVerfGE 55, 290, 349)?
* Text des Referats, das der Verfasser auf der Jahrestagung der »Gustav-Heinemann-Initiative« am 23. und 24. Mai 1986 in Rastatt hielt. Die übrigen Referate sind dokumentiert in: GHI, „Arbeit und Bürgerrechte“, Stuttgart (Radius-Verlag) 1986.