Themen / Sozialpolitik

Auf dem Weg in die rechtliche und soziale Ungleich­heit

20. Dezember 1995

Der Abbau von Bürgerrechten der Erwerbslosen und SozialhilfebezieherInnen

aus: vorgänge Nr. 132 (Heft 4/1995), S. 29-39

Der Sozialabbau, wie er gegenwärtig von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Wirtschaftsverbänden betrieben wird, bedeutet für BezieherInnen von Sozialleistungen nicht nur materielle Einbußen. Wenn man die Gesetzesänderungen und die Verstöße gegen geltendes Recht in den letzten Jahren betrachtet, beinhaltet er als Wesenselement den Abbau von Bürgerrechten – und dies in beachtlichem Ausmaß.
Ohne Zweifel sind die noch verbliebenen Bürgerrechte der Gesamtbevölkerung im Visier. Hier soll sich aber auf einige Bereiche innerhalb des sozialpolitischen Spektrums konzentriert werden. Ich halte dies auch deshalb für notwendig, weil in den gegenwärtigen Beiträgen um den Abbau des Sozialstaats und die Verarmung wachsender Teile der Bevölkerung der Akzent der Kritiker vorwiegend auf die materielle Notlage gesetzt wird. Diese ist unbestritten, aber der Abbau bedeutet eben weit mehr. Darauf haben bislang nur wenige Autoren hingewiesen(1); darüber hinaus aber entsteht in der Medienöffentlichkeit der Eindruck, als müsse eben überall gespart werden, als träfe es eben alle. Dabei gerät die wachsende rechtliche Ungleichheit leicht aus dem Blick.

Es wäre deshalb jetzt vonnöten, diese Entwicklung anhand der gegenwärtigen und der geplanten Gesetzeslage, der Praxis von Sozialbürokratien und der von einzelnen Unternehmen zu präzisieren. Zuvor sollen anhand weniger Beispiele aus dem Gesundheitsbereich Datenmissbrauch, Überwachung und Eingriffe in Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Gesamtbevölkerung skizziert werden, um zu verdeutlichen, daß der Abbau von Grundrechten alle trifft, insbesondere aber BezieherInnen von Sozialleistungen. Sie erfahren diese Eingriffe mit besonderer Intensität und stellen quasi ein Exerzierfeld dar, innerhalb dessen weitere Einschränkungen für die Gesamtbevölkerung „erprobt” werden. Dies bedeutet nicht, daß damit die erwerbslose Bevölkerung aus dem Blickfeld gerät. Ihr werden zunehmend und offensiv Spielräume und Rechte genommen. In dem Maße, wie sie über Lohnarbeit nicht mehr diszipliniert werden kann, müssen Kontrollen auf anderen Ebenen installiert werden, damit sich hier kein Unruhe und Protestpotential entwickelt.

Daten­miß­brauch und bürger­recht­liche Beschrän­kungen

Grundsätzlich sind bei einer differenzierteren Betrachtung zwei Ebenen des Abbaus von Bürgerrechten zu unterscheiden: Verstöße gegen geltendes Recht (z.B. Datenmissbrauch, Praxis von Behörden) sowie Gesetzesänderungen, die die Einschränkung perse enthalten, also vom Gesetzgeber gewollt sind.

In seinem Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 1993/94 stellte der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Joachim Jacob (CDU), fest: „Ein zentrales Thema für den Datenschutz ist die seit den letzten Jahren feststellbare Zunahme der Kontroll- und Überwachungsverfahren. Allein im Bereich der Sozialleistungen wurden mehr als ein Dutzend solcher Kontrollverfahren eingeführt.“(2) Diese Beobachtung sollte alarmieren, insbesondere, wenn man bedenkt, wie zurückhaltend und zögerlich der Beauftragte im Anschluss daran dieses Terrain sondiert und zum anderen, wenn man berücksichtigt, daß das Feld des Datenschutzes nur ein Aspekt des Abbaus von demokratischen Grundrechten darstellt. Wenn man sich nämlich in die Gesetzesänderungen, Erlasse und Verwaltungsvorschriften im Gesundheits- und Sozialbereich der letzten Jahre vertieft, dann wird deutlich: Demokratische Grundrechte, die in den „Überarbeitungen” des Grundgesetzes sukzessive ohnehin zahlreiche Einschränkungen erfahren haben, werden für die Gesamtbevölkerung verstärkt zurückgenommen. Grundrechte werden aber nicht nur eingeschränkt, sondern darüber hinaus in ihrem Wesensgehalt verletzt, wie sich am Beispiel des Asylrechts veranschaulichen ließe. Insbesondere gilt dies für die BezieherInnen von Sozialleistungen, doch finden hier im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) noch weitreichendere Einschränkungen statt.

Man könnte von einem hierarchischen Kontroll- und Abbausystem sprechen, wo in unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen mit verschiedenen Geschwindigkeiten bürgerliche Rechte angegriffen werden. Dabei wird noch einmal zwischen LeistungsbezieherInnen differenziert: Unter besonderem Druck stehen die Flüchtlinge, deren materielle und gesundheitliche Versorgung nur noch Minimalstandards genügt und deren Überwachung mittels des Ausländerzentralregisters nahezu lückenlos ist. Gegen Einschränkungen in ihren Persönlichkeitsrechten durch „Sondergesetze” (Pro Asyl) muß zukünftig viel stärker vorgegangen werden, und sie müssen genau dahingehend geprüft werden, inwieweit sie auf andere gesellschaftliche Gruppen verallgemeinert werden (s.u.). Ihnen folgt die wachsende Gruppe derer, die Leistungen nach dem BSHG und dem AFG beziehen. Eingeschränkte Persönlichkeitsrechte sind in beiden Gesetzeswerken konstitutiv angelegt.

Das sogenannte Föderale Konsolidierungsprogramm (FKP) von 1993 stellte den Beginn einer neuen Dimension des Eingriffs in Bürgerrechte dar und wurde gefolgt von vier AFG -Veränderungen innerhalb von zwei Jahren, die allesamt nicht nur die materiellen Notlagen verschärften, sondern überdies Kontroll- und Überwachungssysteme für Erwerbslose und SozialhilfebezieherInnen ausbauten (s.u.).
Es sind im wesentlichen die Personengruppen im Visier, die nicht lohnabhängig eingebunden und von staatlichen Leistungen abhängig sind. Für den sukzessiven Ausbau eines Sicherheitsstaats, der nur noch seiner Klientel zu dienen scheint, wären zahlreiche Belege aufzuführen. Zu erwähnen seien hier nur das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität oder der bislang völlig unkontrolliert angelegte Aufgabenbereich von EUROPOL. Sie tragen den Abbau von Bürgerrechten als Bestandteil in sich. Dazu gehört ebenfalls das Ausländerzentralregister, aus dem sich u.a. Polizei, Strafverfolger und Geheimdienste bedienen.(3) Hinzuzählen ist auch die Entwicklung am Arbeitsplatz: Aushöhlung der Mitbestimmungspflicht und des Arbeitsrechts durch Strategien der Flexibilisierung, computergesteuerte Überwachung und — wie der Datenschutzbeauftragte hervorhebt —„ein völlig unzureichender Arbeitnehmerdatenschutz“.(4) In einem höchstrichterlichen Urteil wurde vor kurzem entschieden, daß das Abhören von Telefonaten zwischen Angestellten und Kunden zulässig ist.(5) Der Schutz von Persönlichkeit und Privatsphäre gilt weniger denn je. Sowohl Staat als auch Unternehmen sind an diesem Terrain interessiert, in dem sich Unabwägbares, Unzugängliches und Verwertbares bewegen könnte.

Kranken­daten als Fundgrube

Die Krankenversicherungskarte hat 1992, nahezu unbeachtet, eine neue Dimension der Kontrolle gesundheitsbezogenen Verhaltens eröffnet. Sie wirkte, rückblickend, wie das Öffnen einer Schleuse, wie der ideologische Auftakt für die nachfolgenden Überwachungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich. Im Zuge der Einführung der Chip-Karte wurde von den Krankenkassen der „Medizinische Dienst” eingerichtet, dem sämtliche Daten der Versicherten zur Verfügung stehen. Seine Aufgaben sind u.a. die Kontrolle bei „begründetem Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit”, bei der Beantragung von Kuren, bei der Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung u.a. Mußte früher bei der Weitergabe von Patientendaten der/die Versicherte um die Einwilligung ersucht werden, so kann jetzt dieser Medizinische Dienst alle Daten z.B. an andere Sozialleistungsträger weitergeben, da er ja „Gutachten” erstellt und das Arztgeheimnis nicht gilt.(6) Und dieser Medizinische Dienst tut es, wie der Datenschutzbeauftragte feststellt. Er verweist hier auf eine generelle Problematik: die Gesundheitsdaten auf der Krankenversicherungskarte „unterliegen dort nicht der ärztlichen Schweigepflicht”; darüber hinaus gilt der Persönlichkeitsschutz nicht für Betreiber eines Computernetzes, über das Daten zur Verfügung gestellt werden können.(7)

Dieser Aufweichung der Schweigepflicht und damit des Persönlichkeitsschutzes folgt die neuerliche Absicht des Gesundheitsministeriums: Ab 1.1.1996 müssen ÄrztInnen persönliche Sozialdaten von Patienten an die Krankenkassen (ausgenommen die Ortskrankenkassen) weitergeben, die weit über den Datenbestand der Krankenversicherungskarte hinausreichen. Es dürfte fraglich sein, ob sich die Firma Debis (ein Unternehmen von Daimler-Benz), die sämtliche Daten sammeln und verarbeiten soll, an die Schweigepflicht gebunden fühlen wird.(8) Offenbar wird zukünftig eine große Chance darin gesehen, über den Gesundheitsbereich an hochsensible Privatdaten zu gelangen und die (noch verbliebene) Privatsphäre auszuspähen.
Die mittels der Krankenversicherungskarte im Verein mit der Gesundheitsreform intendierte Kontrolle von PatientInnen und ÄrztInnen führte in der Praxis bereits zum „Risk-Sharing” zwischen Pharmaunternehmen und Versicherungsträgern: „Die Unternehmen erklären sich bereit, die Ärzte vor allem bei teuren Medikamenten gezielt zu beraten, um die Verschreibung auf die wirklich notwendigen Fälle zu beschränken, erwarten aber dafür, von den Versicherungsträgern ausführliche, gerade im Rahmen ihrer Marketingstrategien verwertbare Angaben über Ärzte und Patienten zu erhalten.”(9)

Anhand dieser Beispiele werden die Intentionen deutlich: Neben dem politischen Willen, ungleiche Lebensbedingungen zu etablieren, geht es um Kostensenkung für die Sozialleistungsträger und die Verfügbarmachung der gesammelten Daten zur Erschließung neuer Märkte für Unternehmen — und zwar durch mehr Kontrolle. Und es sind nicht nur die Pharma-Unternehmen, die von der Hysterie des Datensammelns profitieren. So weist z.B. Simitis auf einen Aspekt hin, der auch für sämtliche anderen Chip-Karten, für ISDN, für die BahnCard in Verbindung mit der Visa-Karte und andere gilt: Das alltägliche Verhalten wird registriert, und es wird auf diese Weise möglich, „nicht nur sehr viel gezielter auf die Betroffenen einzuwirken, sondern auch die Informationen zu ihrer Person weitaus intensiver als bisher zu kommerzialisieren.”(10)

Die staatliche und privatwirtschaftliche Nutzung der sogenannten Neuen Technologien hat in der Praxis mit dem Recht auf „informationelle Selbstbestimmung” nur noch wenig zu tun, weil unter Ausschluß der Öffentlichkeit kontinuierlich personenbezogene Daten verarbeitet, abgeglichen und weitergeleitet werden. Einzelne Informationen dringen zwar von Zeit zu Zeit nach „draußen”, aber sie erscheinen zerstückelt, zusammenhanglos und vor allem vernünftig.
Gesetzesverstöße und Abbau von Grundrechten über Gesetzesänderungen sind kein Novum der letzten Jahre. Bereits 1980 stellte Hirsch fest, daß „herkömmliche rechtsstaatliche Normen und Verfassungsregeln nach und nach ausgehöhlt werden” und „verfassungswidriges Handeln staatlicher Institutionen zum kaum mehr beachteten Alltagsfall” wird.(11) Neu ist die aggressive Intensität, begleitet von Diffamierungen, Falschmeldungen in den Medien und verschärften Kontrollen durch die Behörden.
Datenabgleich und -weiterleitung werden offenbar besonders intensiv von den Arbeits- und Sozialverwaltungen sowie den Versicherungsträgern praktiziert.

Abbau von Bürger­rechten bei den Erwerbs­losen

Wie bereits betont, ist der Mißbrauch persönlicher Daten nur ein Aspekt des Abbaus; hierin sieht der Datenschutzbeauftragte noch „viel Handlungsbedarf”, weil „allzu oft hinter dem Rücken der Versicherten Daten erhoben und verarbeitet” werden.(12) Von ihm aufgeführt werden zahlreiche Verstöße von Arbeitsverwaltungen und immer häufiger pauschalierte Datenübermittlungen und -abgleich von Leistungsträgern.(13) Zum Teil aber finden Datenabgleich und -weitergabe als Personenkontrolle bei Erwerbslosen legal statt.

Ein Beispiel: Auch geringfügig Beschäftigte müssen, selbst wenn keine Sozialbeiträge entrichtet werden, durch den Arbeitgeber der AOK gemeldet werden, diese Daten werden an die Zentraldatei der Rentenversicherung weitergeleitet. In Abständen gleicht die Bundesanstalt ihre Daten mit dieser Zentraldatei ab, um illegal Beschäftigte zu ermitteln. Auch hier wieder das Prinzip der Rasterfahndung: Alle sind verdächtig.

Bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) existiert die sogenannte Historikdatei als Forschungsdatei des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung. Sie enthält ab 1974 Daten über Erwerbslose, wie z.B. Versicherungsnummer, Schul- und Berufsausbildung, Stellung im Beruf, Einkommen u.a. Insgesamt existieren dort ca. 800 Millionen Datensätze(14); die Datei gilt als „datenschutzrechtlich problematisch“(15), weil offenbar die Modalitäten des Zugriffs nicht geklärt sind. Ein weiteres Feld des Datenmissbrauchs durch die Arbeitsverwaltungen ist die „Computerunterstützte Arbeitsvermittlung (CoArb)”, die den Datenschutzbeauftragten seit 1992 beschäftigt. Moniert wurde mehrfach die Speicherung von Beratungsvermerken (z.B. gefühlsgeladene Äußerungen über Erscheinungsbild und Verhalten von Erwerbslosen, oder die Kennzeichnung von vermeintlichen Alkoholikern mit „YYY” als Symbole für Sektkelche u.a.). Zwar gibt es inzwischen einen Runderlass der BA, der dies verbietet, aber die Praxis sieht offenbar anders aus. Hinzu kommt, daß das CoArb-System so programmiert ist, daß Inhalte einzelner Beratungsvermerke nicht gelöscht werden können, es sei denn, das gesamte Bewerberangebot — dies widerspricht eindeutig dem Sozialgesetzbuch ( § 84 SGB X).(16)

Hierzu zählt auch der Datenabgleich zwischen Arbeitsämtern und Krankenkassen, selbst wenn die Betroffenen auskunftsbereit sind.(17) Überhaupt zeigt die Praxis von SachbearbeiterInnen immer wieder, daß die generalisierte Unterstellung des Missbrauchs quasi die Legitimation schafft, Persönlichkeitsrechte zu ignorieren. Weitergehende Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind im Arbeitsförderungsgesetz von Beginn an intendiert und erfahren gegenwärtig massiven Aufwind: Die Eigentumsgarantie gilt nicht für Erwerbslose. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe wurden gekürzt, Kirchensteuer wird auch von Konfessionslosen bzw. Andersgläubigen abgezogen. Die Bundesregierung plant jetzt, die sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe ganz zu streichen; auf sie hat u.a. Anspruch, wer mindestens fünf Monate beitragspflichtig gearbeitet hat. Der Staat übt demnach den Zugriff auf Eigentum, das durch Beiträge bzw. Steuerabgaben erwirtschaftet wurde. Der Gesetzgeber hat sich, dies hebt der Sozialrechtler Epsen hervor, weit mehr Gestaltungsspielräume bei dem Zugriff auf Sozialleistungen als bei anderen Arten von Besitz erlaubt. Rechtlich ungeklärt bleibt, ob er das Existenzminimum immer weiter absenken und grenzenlos kürzen kann.(18)
Die Angriffe auf die Eigentumsgarantie durch die Bundesregierung zielen inzwischen noch weiter: Die Arbeitslosenhilfe, die jährlich neu beantragt werden muß, soll voraussichtlich ab dem 1.7.1996 sowohl bei Übergang von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe, als auch bei Weiterbewilligung sukzessive weiter gekürzt werden. Hier ist ganz eindeutig eine beschleunigte „Rutsche” nach unten intendiert, die sowohl materiell als auch von der Vermittlung her immer schlechter stellt. Auf der psychischen Ebene bedeutet diese Herabbemessung die sukzessive Entwertung und Demoralisierung; man hat persönlich versagt. Hierzu ist auch die Anrechnung von Vermögen bei dem Bezug von Arbeitslosenhilfe zu zählen.
Der Gesetzgeber erlaubt hier den Datenabgleich zwischen Arbeitsverwaltung und Finanzamt. Wie von einem Vertreter des Arbeitsministeriums auf telefonische Anfrage zu erfahren war, wird derzeit im Ministerium darüber diskutiert, das Bankgeheimnis „zu lockern”. Geplant ist auch die generelle Kürzung der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld. Gleichgültig, wie lange eine Person in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat, soll sie bis zum fünfzigsten Lebensjahr nur noch maximal ein Jahr Arbeitslosengeld erhalten. Hier soll ganz konkret in erwirtschaftetes Eigentum eingegriffen werden.

Das AFG sieht die Gemeinschaftsarbeit unabhängig von der jeweiligen Qualifikation vor. In ihrem neuen Änderungsentwurf ergänzt die Bundesregierung diese Form des kollektiven Arbeitseinsatzes mit der „Saisonarbeit” (1994 unter dem Stichwort „Ernteeinsatz” bereits geplant, dann aber aufgrund von Protesten zurückgezogen), sowie dem „Trainingsprogramm”. Der Paragraph 2 der bestehenden Zumutbarkeitsanordnung erlaubt sogar ausdrücklich den Arbeitseinsatz von Erwerbslosen für befristete Zeit, ohne arbeitsrechtlichen Schutz, ohne Berücksichtigung der Ausbildung — so bereits geschehen bei der Beseitigung von Hochwasserschäden im Spätwinter 1994 in einigen Gemeinden. Diese Form des erzwungenen Arbeitseinsatzes ist im AFG zwar bereits seit 1982 (unter der sozialliberalen Regierung) installiert, aber nach meiner Kenntnis wurde dieser Paragraph hier das erste mal umgesetzt. Aber auch im Rahmen der Zumutbarkeitsanordnung gilt nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit generell kein voller Berufs- und Statusschutz mehr: Es gelten Arbeiten der niedrigeren Qualifikationsstufe und mit weniger Lohn als zumutbar. Der berufliche Bildungsgrad wird sukzessive entwertet.(19)

Begründet werden die Einschnitte u.a. durch das Finanzministerium mit dem persönlichen Versagen der Langzeitarbeitslosen: „Nichtarbeitsmarktbezogene Gründe für fortbestehend Erwerbslosigkeit gewinnen an Gewicht” so die fast elegante Umschreibung.(20)
Jede Form des Zwangsdienstes stellt ein undemokratisches Element dar. In den letzten Jahren wird er offenbar vor allem für diejenigen gesellschaftlich akzeptabel, die Sozialleistungen beziehen. Es wird ersichtlich, daß die Eingriffe in den Berufsschutz, die Beschränkung bzw. Abschaffung der freien Berufswahl legitimiert werden mit dem kollektiven Verdacht des Mißbrauchs, des Versagens — kurz: der persönlichen Schuld. Schleichend verändert sich so unser Normengefüge, indem die Maßstäbe für „Recht” verschoben werden.

Sozial­hil­fe­bezug recht­fer­tigt fast alles

Der Berufsschutz hat bei Sozialhilfebezug keinerlei Geltung mehr; zumutbar ist alles, und zwar nicht nur jedweder Job, sondern auch der Zwangsdienst (die sogenannte gemeinnützige Arbeit). Er wird mit dem stufenweisen Entzug der Sozialhilfe bei Ablehnung der Arbeit sanktioniert. Für 1 bis 4 DM pro Stunde werden die Betroffenen im Gartenamt, auf Sportplätzen, Schwimmbädern oder auch bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege eingesetzt — ohne arbeitsrechtlichen Schutz und ohne Sozialversicherung.
Das BSHG enthält überhaupt eine Fülle von Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte, die in Kauf genommen werden müssen, um staatliche Leistungen zu erhalten. Genannt seien hier die Prüfung der Unterhaltspflicht bei Verwandten ersten Grades oder die Kontrolle von möglichem Vermögen. Gerichte legen fest, wie viel Kleidungsstücke einer Sozialhilfebezieherin zustehen („Drei Hosen und Pullover sind genug“(21), ob eine Konfirmationsfeier notwendig ist oder die Sozialämter prüfen, ob eine Matratze wirklich verbraucht ist. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen (angemeldete) Kontrollbesuche in der Wohnung durch MitarbeiterInnen des Sozialamtes zugelassen werden. Der Katalog wäre um viele Beispiele zu ergänzen, aber das wenige dürfte aufzeigen, wie intensiv SozialhilfebezieherInnen per Gesetz und Rechtsprechung in ihren rechtlichen Spielräumen eingeengt werden. Dies geschieht seit Bestehen des BSHG und erfährt breite Akzeptanz, weil diese Angriffe als „Pflichten” angesehen werden, die BezieherInnen von Leistungen im Gegenzug haben. Unterfüttert werden sie durch Kampagnen gegen das „Schmarotzertum”.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang § 117 BSHG, der im Rahmen des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Juni 1993 geschaffen wurde. Darin werden die Sozialhilfeträger befugt, Informationen über die „wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse” gegenüber anderen Leistungsträgern (z.B. Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherung), anderen Sozialhilfeträgern (die im Gesetzestext nicht näher benannt sind), anderen Stellen, wie z.B. bei den „wirtschaftlichen Unternehmen” von Sozialhilfeträgern, bei Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden im Wege des „automatisierten Datenabgleichs” zu übermitteln. Im Kommentar heißt es kritisch: „Die daher notwendigen Datenübermittlungen berühren in erheblicher Weise das Grundrecht auf ,informationelle Selbstbestimmung‘ im Sinne von Art. 2 GG“(22). Man weiß um die fehlende rechtliche Durchsetzungskraft des Datenschutzbeauftragten und kann deshalb unbekümmert Bedenken oder Beanstandungen ignorieren, wenn der Wille zur verstärkten Kontrolle vorhanden ist.
Die Bundesregierung begründete diese Eingriffe mit ihrer Aufgabe der Mißbrauchskontrolle und dem dadurch erforderlichen „generellen Abgleich“(23); erst dadurch könne man erfahren, ob ein Verdacht begründet sei. „Genereller Abgleich” aber bedeutet — wieder im Geiste der Rasterfahndung — die Erfassung von Sozialdaten einer ganzen Personengruppe. Zumindest vordergründig widerspricht dieses Vorgehen allerdings den Grenzen, die auch im Rahmen der Amtshilfe gesetzlich vorgeschrieben sind, nämlich, die Erfassung ganzer Personengruppen nicht zuzulassen ( § 68 SGB X).

Aus der geplanten Sozialhilfereform, die auch das materielle Existenzminimum absenken will, sei lediglich eine Neuformulierung herausgegriffen, die weitreichende Folgen für den Persönlichkeitsschutz haben wird: Danach sollen Mitbewohner einer Wohngemeinschaft — so wie bei einer eheähnlichen Gemeinschaft — gegenüber einem Mitbewohner oder einer Mitbewohnerin unterhaltspflichtig sein, wenn dieser/diese sozialhilfebedürftig wird. Verweigert die betreffende Person die Auskünfte über Einkommen und Vermögen der übrigen MitbewohnerInnen, so kann das Sozialamt Auskünfte sowohl bei den Finanzämtern als auch bei deren Arbeitgebern über sie einholen. In einem solchen Fall werden Persönlichkeitsrechte auch von unbetroffenen Personen verletzt. Jede WG würde sich zukünftig hüten, eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe aufzunehmen.

Auf welche Rechtsprechung sollten sich Erwerbslose oder SozialhilfebezieherInnen berufen, wenn diese Rechtsprechung selbst Bürgerrechte beschneidet? Betrachtet man die Armutspolitik im historischen Rückblick, so muß man feststellen, daß auf die Armutsbevölkerung nicht erst heute ein besonderer Blick gerichtet ist, der deren rechtliche Gleichstellung als Zumutung empfindet: bis 1918 hatten Arme, die Unterstützungsleistungen erhielten, das aktive und passive Wahlrecht verloren, und ihre Freizügigkeit wurde eingeschränkt.(24)

Die minimale Gesund­heits­ver­sor­gung wird geprobt

Auf legalisierte Datentransfers und Überwachungssysteme ist bereits hingewiesen worden. Vordringliches Gebot ist die Kostensenkung im Gesundheitsbereich, die nach Auffassung der Bundesregierung eine Kontrolle der Versicherten und Reduzierung ärztlicher Leistungen notwendig mache.

Ein „Erprobungsfeld” stellen die Flüchtlinge dar. Ihre soziale und rechtliche Situation ist derart geschwächt, daß Einschränkungen unbeschadet durchgesetzt werden können, wobei man sich der Zustimmung eines großen Teils der Bevölkerung gewiß sein kann. Der Verdacht, daß es sich in der Tat um einen Erprobungsraum handeln könnte, wird genährt durch die Auswirkungen der letzten Gesundheitsreform: Die Kliniken haben ihre Leistungen auf allen Ebenen eingeschränkt, teure Behandlungsformen werden für Kassenpatienten vermieden; die Zwei-Klassen-Medizin hat sich längst etabliert.(25) Hier zeigen sich Tendenzen, die für Flüchtlinge bislang ganz konkret im „Asylbewerberleistungsgesetz” rechtlich festgeschrieben sind. Inzwischen plant die Bundesregierung ein „Ausländerleistungsgesetz”, das Ende Juli 1995 dem Kabinett vorgelegt worden ist. Wie der veränderte Name verdeutlicht, betrifft die geplante Regelung jetzt nicht mehr nur (Kriegs-)Flüchtlinge sondern auch sozialhilfebedürftige MigrantInnen mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Kernpunkte der Neuregelung sind: Sie erhalten keine Sozialhilfe (mehr), sondern Sachleistungen wie z.B. „Freßpakete”; sie erfahren eine medizinische Versorgung nur noch bei „akuten Krankheiten und Schmerzzuständen”; es soll eine flächendeckende erkennungsdienstliche Behandlung von Bürgerkriegsflüchtlingen durchgeführt werden. Darüber hinaus werden neue Möglichkeiten der Datenübermittlung in der Ausländerdatenverordnung geschaffen.(26)

Hier ist folglich eine Ausweitung der Angriffe auf Bürgerrechte, ausgehend von den Flüchtlingen, beabsichtigt. Was dies alltäglich für die Krankenversorgung bedeutet, darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen hin: SozialamtssachbearbeiterInnen bis hin zum Hausmeister in Lagern entscheiden über die Krankenscheinvergabe, Unsicherheit bei Ärzten über die Kostenerstattung, zeitaufwendige Prüfverfahren, z.T. ohne, daß die prüfenden ÄrztInnen die Patienten und Patientinnen zu Gesicht bekommen haben.(27) Die Freiburger „Ärzte-Initiative für Flüchtlinge” sieht hierin den „Einstieg in die Billigmedizin für die Armen”, und sie prognostiziert: „An den Schwächsten wird ausprobiert, was für die allgemeine Krankenversicherung geplant ist – eine Absicherung nur der sogenannten medizinischen Grundversorgung.”(28)

Besonders am Beispiel der Gesundheitsversorgung läßt sich veranschaulichen, daß in der Einführung von Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte in einer hierarchischen Abfolge vorgegangen wird: Erprobung am relativ rechtlosen Teil der Bevölkerung, von dem keinerlei Widerstand zu erwarten ist, über die Verallgemeinerung bei der Armutsbevölkerung, die sich erfahrungsgemäß in hohem Maße drangsalieren läßt, bis hin zu Gesamtbevölkerung. Bei einer derartigen Salami-Taktik, die sich über längere Zeiträume hinzieht und immer nur in Bruchstücken in die Medienöffentlichkeit dringt, kann sich Protest kaum formieren, bedenkt man die atemlose Informations- und Desinformationsflut, die es kaum noch erlaubt, Wesenszusammenhänge sichtbar werden zu lassen.

Auf dem Weg in die rechtliche und soziale Ungleich­heit

Der Abbau von Bürgerrechten bei den Erwerbslosen und SozialhilfebezieherInnen ist für den Staat und seine Institutionen mit wichtigen Strategien verbunden: Massenarbeitslosigkeit und Armut könnten die Desintegration eines großen Teils der Bevölkerung bedeuten. Dieser ist nicht oder nicht mehr in den Disziplinarapparat der Lohnarbeit eingebunden und muß deshalb über andere Zusammenhänge kontrolliert werden. Und je mehr ihre Rechte eingeschränkt werden, desto stärker ist Kontrolle möglich.

Es drückt sich eine bestimmte Haltung der herrschenden Eliten zu dem Teil der Bevölkerung aus, der von sozialstaatlichen Leistungen abhängig ist. Unter dem verschärften Primat der Leistungsethik und dem politischen Willen, den Sozialstaat auf ein Minimum an Standards herunterzufahren, heißt die Botschaft an sie: Sie sind nicht verwertbar und deshalb weniger Wert. Mit dieser Haltung wird das Existenzminimum weiter abgesenkt, und viele werden aus dem Leistungsbezug abgedrängt in ungesicherte, unterbezahlte Beschäftigungsverhältnisse, Leiharbeit u.ä. Allenfalls in diesen Sektoren finden sie phasenweise Verwendung. Dieser Prozeß ist offenbar politisch gewollt, denn in begrenztem Umfang werden billige Arbeitskräfte gebraucht. Unterstützung leisten hierzu die Arbeits- und Sozialämter, indem sie derartige Niedriglohn-Beschäftigungen aufzwingen.

Für den betroffenen Personenkreis bedeutet diese entwertende Haltung eine enorme psychische Belastung. Sie wird keineswegs dadurch gemildert, daß wohlmeinende WissenschaftlerInnen, KirchenvertreterInnen u.a. äußern, Arbeitslosigkeit führe zu psychischen Störungen, Alkoholismus oder Depressionen. Derartige parteiische Mutmaßungen verstärken den Druck auf die Erwerbslosen, daß mit ihnen etwas nicht stimmen muß. Um es deutlich hervorzuheben: Weniger das Fehlen von Lohnarbeit stellt eine Belastung dar als vielmehr die materielle Verarmung und die Diffamierung mit all ihren rechtlichen und sozialen Konsequenzen.
Man braucht die Personalisierung von ökonomischen Ausgrenzungsprozessen. Und Personalisierung heißt auch, daß Kategorien von „Recht”, „Gerechtigkeit” oder „Gleichheit” weiter an Bedeutung verlieren. Im Rahmen der ersten einschneidenden Kürzungen bei der Armutsbevölkerung im Jahr 1993 rief die damalige ÖTV-Vorsitzende Wulf-Mathies der Bundesregierung zu: „Ja, haben Sie denn kein Herz?” Armut — eine Herzenssache, eine Sache für selbstgefällige und eigentlich unverdiente Wohlfahrt? Eine derartige Veränderung der rechtlichen und politischen Verfassung dieser Republik verschärft nicht nur faktisch Ungleichheit in der Bevölkerung, sondern sie schweißt auch diejenigen zusammen, die von der Ungleichheit (noch) profitieren — gegen diejenigen, die durch ihre Erwerbslosigkeit und Verarmung Ansprüche an den verbliebenen Sozialstaat stellen.

Eine derartige Veränderung der rechtlichen und politischen Verfassung dieser Republik verschärft nicht nur faktisch Ungleichheit in der Bevölkerung, sondern sie schweißt auch diejenigen zusammen, die von der Ungleichheit (noch) profitieren, — gegen diejenigen, die durch ihre Erwerbslosigkeit und Verarmung Ansprüche an den verbliebenen Sozialstaat stellen.

Verweise

1 Freyberg, Thomas von: Bedingungen und Möglichkeiten einer sozialen Großstadtstrategie in Frankfurt am   Main, in: Bartelheimer, Peter et al. (Hrsg.): Vorarbeiten zu einer Frankfurter Armutsberichterstattung, Offenbach, 1994; Koch, C.: Umbau des Sozialstaats – ist das ernst gemeint?, in: Leviathan, 4, 1993; Schaarschuch, Andreas: Spaltung der Gesellschaft und soziale Bürgerrechte, in: Widersprüche, 54/1995
2 15. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für Datenschutz, 1993-1994, Bonn 1995, S. 30
3 Frankfurter Rundschau vom 1.7.1995
4 15. Tätigkeitsbericht, a.a.O., S. 110
5 Frankfurter Rundschau vom 31.8.1995
6 Siehe dazu ausführlich: Arbeitsgruppe Krankenversicherungskarte: Die Krankenversicherungskarte gefährdet ihre Gesundheit“, Bonn 1992, mit ergänzender Anlage auf dem Stand von 1994
7 15. Tätigkeitsbericht, a.a.O., S. 259
8 Süddeutsche Zeitung vom 19.9.1995
9 Frankfurter Rundschau vom 19.6.1995
10 Simitis, S.: in: Frankfurter Rundschau vom 19.6.1995
11 Hirsch, Joachim: Der Sicherheitsstaat. Das Modell Deutschland, seine Krise und die neuen sozialen Bewegungen, Frankfurt 1980,    S. 112
12 15. Tätigkeitsbericht, a.a.O., S. 37
13 Frankfurter Rundschau vom 27.4.95
14 In der Regel liegen pro Versichertem mehrere Datensätze vor, da die berufliche Biographie häufig einen Arbeitgeberwechsel oder den Übergang in die (zeitweilige) Arbeitslosigkeit enthält. Jeder neue Abschnitt bedeutet einen neuen Datensatz für die betreffende Person.
15 15. Tätigkeitsbericht, a.a.O., S. 207
16 15. Tätigkeitsbericht, a.a.O., S. 197
17 15. Tätigkeitsbericht, a.a.O., S. 172
18 Frankfurter Rundschau vom 19.7.1995
19 Zur Entwicklung von Arbeitseinsätzen und Zwangsdiensten: Rein, Harald: Eine Vergangenheit, die nicht endet. Arbeitseinsatz für Erwerbslose und SozialhilfebezieherInnen auf dem Vormarsch, in: links, 302/303, 1995
20 Entwurf des Finanzministeriums vom 11.8.1993 zum „Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramm” (SKWP)
21 Frankfurter Rundschau vom 19.7.95
22 BSHG-Lehr- und Praxiskommentar, Baden-Baden, Stand 1.7.1994, S. 920
23 BSHG-Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., S. 921
24 Zitiert nach Rudolph, Andrea: Die Kooperation von Strafrecht und Sozialhilferecht bei der Disziplinierung von Armen mittels Arbeit: vom Arbeitshaus bis zur gemeinnützigen Arbeit, Frankfurt 1995, S. 69f.
25 Der Spiegel, 15/1995
26 Presseerklärung von Pro Asyl vom 27.3.1995
27 Interne Vorlage zum geplanten Ausländerleistungsgesetz auf der Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen in Göttingen vom 4. bis 6.8.1995
28 Frankfurter Rundschau vom 24.5.1995

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