Themen / Sozialpolitik / Hartz IV

"Freihändig geschätzt"

10. Februar 2010

Mit Spannung war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den „Hartz IV-Kindersätzen“ am 9. Februar erwartet worden. Betroffene wie Beobachter erhofften sich von den Richtern konkrete Hinweise, wie ein menschenwürdiges Existenzminimum bestimmt und staatlich gewährleistet werden soll. Die Erwartungen an das Urteil waren hoch. Zu hoch, wie sich aus einer ersten Durchsicht und Einschätzung des Urteils vom 9. Februar 2010 ergibt. Wir stellen hier eine erste Lesehilfe und Anmerkungen zum Urteil vor.

Zunächst bekräftigt des Gericht frühere Entscheidungen zur Würde des Menschen (Artikel 1): „Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen“ (S. 45). Und in Verbindung mit Artikel 20 (Sozialstaatsgebot) fahren die Richter fort: „Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil es sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen eines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen.“ Zu den materiellen Voraussetzungen zählen die Richter nicht nur Nahrung, Kleidung, Unterkunft etc. sondern „auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“.

Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen. Der Umfang des Anspruchs sei aus der Verfassung nicht ableitbar. Er hänge „von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen.“ Dem Gesetzgeber räumt das Gericht einen breiten Gestaltungsspielraum ein: „ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen“. Entscheidend seien Kriterien wie: realitätsgerecht, transparent, nachvollziehbar, sachgerecht, vertretbar, Schätzungen auf fundierter empirischer Grundlage, kontrollierbar. Daraus folgern die Richter: „Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein.“

Das Gericht prüft im Folgenden also Berechnungsverfahren, Berechnungsschritte, Zahlenwerke und Strukturprinzipien. Und kommt so zu dem Urteil: „Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von gerundet 345, 311 und 207 Euro können zu Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt werden“. Das Gericht beanstandet also weder das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell noch die Referenzgruppe bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder die Geldsummen für Alleinstehende, Partner und Kinder. Und doch kommt es zu dem Urteil, dass die Regelleistungen nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden seien. Warum?

Das Gericht beanstandet die „freihändigen Setzungen“ beim Abschlag von 40 Prozent bei den Kindern und Kürzungen „ins Blaue hinein“ (S. 58), die der Gesetzgeber getroffen habe. Und er verlangt eine sofort anwendbare Härtefallregel für alle Bezieher/innen der Regelleistung, allerdings unter sehr engen Bedingungen.

Bei der Berechnung der einzelnen Ausgabenpositionen (von der Kleidung – Pelze – bis zu den Segelflugzeugen) seien Kürzungen vorgenommnen worden, ohne zu prüfen, ob „das unterste Quintil der Einpersonenhaushalte überhaupt solche Ausgaben getätigt hat“. Es wurde vom Gesetzgeber, so die Richter, „ohne hinreichende Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ geschätzt und abgezogen, so dass von einer schlüssigen Ermittlung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs insoweit keine Rede sein kann.“ (S. 59) Die Abschläge in den einzelnen Positionen seien „nicht tragfähig begründet“ und „in ihrer Höhe nicht empirisch belegt“ (S. 60).

Das Gericht beanstandet, dass Ausgaben bei der Bildung und im „außerschulischen Unterricht in Sport und musischen Fächern“ völlig unberücksichtigt geblieben sind.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber nicht die Wertungsentscheidung getroffen habe, diese Ausgaben seien nicht zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich oder würden von dritter Seite gedeckt. „Die Nichtberücksichtigung einer gesamten Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe weicht aber in einer Weise vom Statistikmodell ab, die einer besonderen Begründung bedurft hätte.“ Die von der Bundesregierung nachgeschobene Erwägung, für das Bildungswesen und damit auch für diese Ausgaben seien die Länder zuständig, verwerfen die Karlsruher Richter mit dem Hinweis, der Bundesgesetzgeber habe im Sozialgesetzbuch II ausdrücklich das Existenzminimum vollständig sichern wollen. Der Schlüsselsatz lautet:

„Der Bund trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Verantwortung kann er sich nicht durch eine abstrakte Verweisung auf konkurrierende Landeskompetenzen entziehen, die er den Ländern durch sein eigenes Gesetz bereits versperrt hat, und mit dieser Begründung von der Berücksichtigung solcher Ausgaben absehen, die nach seinen eigenen normativen Wertungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind.“ (S. 62)

Die Länder, so stellen die Richter eindeutig klar, haben ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen zu finanzieren, „aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen , die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen benutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten“ (S. 62).
Die fürsorgerechtliche Pflicht liegt ausschließlich beim Bundesgesetzgeber, aber dessen Vorschrift, dass das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, beruhe „auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes“ (S. 65). Kinder seien keine kleinen Erwachsenen. Der Gesetzgeber habe jegliche Ermittlungen über einen kindgerechten Bedarf unterlassen. Hart und klar kommt der 1. Senat zur Sache:

„Sein vorgenommener Abschlag von 40 Prozent gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung.“

Ebenso eindringlich fallen auch die Forderungen aus, Bildungsausgaben in das Existenzminimum aufzunehmen und nicht einmal ebenso freihändig geschätzt und unbelegt 100 Euro zu gewähren. „Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existenziellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können“. Ohne hinreichende staatliche Leistungen würden bei diesen Kindern die Möglichkeiten eingeschränkt werden, „später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten“ (S. 66)

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, vor allem einen altersspezifischen Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Die bildungspolitische Zuständigkeit der Länder mache die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich. Auf diesen Hinweis der Richter sollte der Gesetzgeber achten, wenn es in den nächsten Monaten um die Absicherung der Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften/Optionskommunen über eine Änderung des Grundgesetzes geht. Auch nach diesem Urteil steht die Möglichkeit einer direkten Zusammenarbeit von Bund und Kommunen auf der Tagesordnung. Das Gericht geht nämlich auf politische Gestaltungsmöglichkeiten ein und gibt dem Bundesgesetzgeber bemerkenswerte Lösungstipps. Der Bund könnte sich mit den Ländern einigen, zum Beispiel auf eine einrichtungsbezogene Gewährung von Leistungen: „zum Beispiel durch Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder durch ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht“. Bis zu einer Lösung allerdings habe der Bundesgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, „dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist.“ Eine entsprechende Anordnung dazu erließ das Verfassungsgericht „ab der Verkündung des Urteils“. Rückwirkend erhalten die Betroffenen allerdings nichts.

Zeit hat der Bundesgesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010.

Die Humanistische Union wird die Diskussion um die soziale Grundsicherung aktiv begleiten und sich für eine Stärkung sozialer Teilhaberechte als Bestandteil der Existenzsicherung einsetzen. Beiträge und Vorschläge sind herzlich willkommen – bitte wenden Sie sich dazu an unsere Bundesgeschäftsstelle (info@humanistische-union.de).

Links

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010
Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Entscheidung
nach oben