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Verfas­sungs­ent­wurf des Runden Tisches für die DDR vom April 1990 (Auszüge)

30. August 2020

Präambel

Ausgehend von den humanistischen Traditionen, zu welchen die besten Frauen und Männer aller Schichten unseres Volkes beigetragen haben, eingedenk der Verantwortung aller Deutschen für ihre Geschichte und deren Folgen, gewillt, als friedliche, gleichberechtigte Partner in der Gemeinschaft der Völker zu leben, am Einigungsprozeß Europas beteiligt, in dessen Verlauf auch das deutsche Volk seine staatliche Einheit schaffen wird, überzeugt, daß die Möglichkeit zu selbstbestimmtem eigenverantwortlichen Handeln höchste Freiheit ist, gründend auf der revolutionären Erneuerung, entschlossen, ein demokratisches und solidarisches Gemeinwesen zu entwickeln, das Würde und Freiheit des einzelnen sichert, gleiches Recht für alle gewährleistet, die Gleichstellung der Geschlechter verbürgt und unsere natürliche Umwelt schützt, geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik diese Verfassung.

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die oberste Pflicht des Staates.

(2) Jeder schuldet jedem die Anerkennung als Gleicher. Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, seiner sozialen Stellung, seines Alters, seiner Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung benachteiligt werden.

Artikel 18

(1) Jeder hat das Recht, sich zu einer Religion oder Weltanschauung zu bekennen und sie allein oder mit anderen öffentlich oder privat zu bekunden. Dem Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen ist stattzugeben. Es darf keinerlei Zwang auf die Freiheit der Wahl oder Ausübung einer Religion oder Weltanschauung stattfinden.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind frei, die religiöse und weltanschauliche Bildung ihrer Kinder entsprechend ihren Überzeugungen zu gewährleisten.

Artikel 38

(1) Die Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften ist gewährleistet. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Die Gleichwertigkeit des sozialen Schutzes kirchlicher Arbeitnehmer mit den Garantien aus dem allgemeinen Arbeits- und Sozialrecht ist zu gewährleisten.

(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften wird auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt.

(3) Der Staat fördert und unterstützt nach Maßgabe von Vereinbarungen die Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere in ihren sozialen Tätigkeiten und bei der Wahrung ihres kulturellen Erbes. Der Staat kann aufgrund von Vereinbarungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften gegen Erstattung der Verwaltungskosten die Einziehung der Mitgliedsbeiträge übernehmen.

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