Forderungen: Arbeit

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Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für die Bundesrepublik

hrsg. von der Humanistischen Union e.V., München 1978Verantwortlich: Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger

a) Bestandsaufnahme

Obwohl Frauen rund ein Drittel aller abhängig Erwerbstätigen ausmachen, verdienen sie nur rund ein Viertel der gesamten Bruttolohn- und Gehaltssumme. Die Lohndifferenz bleibt bestehen, auch wenn man berücksichtigt, daß Männer mehr Überstunden, Frauen mehr Teilzeit machen. Frauen arbeiten an den am wenigsten qualifizierten Arbeitsplätzen mit den geringsten Aufstiegschancen. Arbeiterinnen sind zu über 90% angelernte bzw. Hilfsarbeiterinnen (die männlichen Arbeiter zu rund 50%). Die weiblichen Angestellten arbeiten entweder in den typischen Frauenberufen des Helfens, Pflegens und der Dienstleistungen; sie sind Friseusen oder Krankenschwestern, Zimmermädchen, Kellnerinnen oder Verkäuferinnen. Oder sie gehen in den Büros ihren männlichen Vorgesetzten zur Hand: als Schreibkräfte, Stenotypistinnen und Datentypistinnen. Die Ausbildungssituation der Mädchen ist so, daß diese einseitige Berufsstruktur noch auf Jahrzehnte erhalten bleiben wird. Die vier den Mädchen – ob Haupt- oder Realschülerinnen – am häufigsten angebotenen Ausbildungsberufe sind: Friseuse, Verkäuferin, Bürogehilfin/ Bürokaufmann und Arzthelferin. Auch die relativ schlechtere Ausbildung der Frauen erklärt die Einkommensunterschiede nicht völlig. So verdienen z. B. Facharbeiterinnen in der Industrie weniger als männliche Hilfsarbeiter (Stundenlöhne im Oktober 1976: männliche Hilfsarbeiter: 9,55 DM; Facharbeiterinnen: 8,83 DM), Die Spanne zwischen dem durchschnittlichen „männlichen” und dem durchschnittlichen „weiblichen” Angestelltengehalt betrug im Oktober1976 36 Prozent.

Die Arbeitslosenquote der Frauen liegt seit Beginn der gegenwärtigen Krise ständig höher als die der Männer. Die Frauen stellen in manchen Monaten über 50% der Arbeitslosen, obwohl ihr Anteil an den Erwerbstätigen nur ein Drittel beträgt. Der Grund für die mangelhafte Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit liegt darin, daß Frauen nach wie vor in erster Linie für die Reproduktionsarbeit in Haus und Familie zuständig sind. Die Hausarbeit einschließlich der in der Familie geleisteten Arbeit an und mit Kindern entspricht mit 45 Milliarden Stunden im Jahr in etwa der in der Bundesrepublik geleisteten Erwerbsarbeit. Da auch empirische Untersuchungen neueren Datums belegen, daß für diese Haus- und Familienarbeit in überwiegendem Maß die Frauen zuständig sind, sind ihrer Integration ins Erwerbsleben von daher Grenzen gesetzt. Die Männer sind von der in den Familien geleisteten Arbeit weitgehend freigestellt, was einer Privilegierung gleichkommt. Frauen spielen im Erwerbsleben nur eine Gastarbeiter-Rolle, weil die Gesellschaft sie nicht als Facharbeiterinnen oder Abteilungsleiterinnen braucht sondern als Hausfrauen, Mütter und nicht ständig beschäftigte Hilfsarbeiterinnen. Solange die derzeitige Organisation der Reproduktionsarbeit einschließlich ihrer Zuweisung an die Frauen erhalten bleibt, sind der Integration der Frauen in die Erwerbsarbeit Grenzen gesetzt. Deshalb muß ein Gleichberechtigungsgesetz durch bestimmte „Zwangsmaßnahmen” wie z. B. Quotensysteme solche strukturellen Widerstände überwinden. Gleichzeitig muß das „Risiko”, einen Teil der Arbeitskraft im „privaten” Reproduktionsbereich einsetzen zu müssen, auf die Männer mit übertragen werden. Zum Beispiel in der Form von Elternurlaub, der zwingend zwischen Vater und Mutter aufzuteilen ist; durch allgemeine Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit statt Teilzeitarbeit für Frauen.

b) Gesetzesvorschläge

Es ist falsch zu glauben, den Frauen sei die ungleiche Behandlung nicht bewußt oder sie lasse sie gleichgültig. Wie der Bericht der damaligen Bundestagspräsidentin Annemarie Renger gezeigt hat, akzeptieren viele Frauen die Diskriminierungen im Beruf und anderswo keineswegs, sie sehen aber auch keine Möglichkeit, sich mit wirksamen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Sie fürchten, wenn sie dagegen angehen, noch größeren Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Zwar ist die Gleichbehandlungspflicht von Mann und Frau in unserer Verfassung und speziell für den Arbeitgeber und Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Diese gesetzlichen Regelungen bieten jedoch für die Frauen keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen. Zieht z.B. der Arbeitgeber einen weniger qualifizierten Mann einer Frau bei der Einstellung in seinen Betrieb vor, so kann sich der Arbeitgeber auf seine Vertragsfreiheit berufen. In anderen wesentlichen Arbeitsbereichen sind Diskriminierungen ebenfalls nicht ausdrücklich verboten, so z. B. bei der Verteilung der Frauen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche (geteilter Arbeitsmarkt), bei der Lohnverteilung, der beruflichen Förderung und den Aufstiegschancen sowie bei der Entlassung (was zu größerer Arbeitslosigkeit von Frauen führt). Die Humanistische Union ist der Meinung, daß hier in Ausführung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nur mit Hilfe eines differenzierten Anti-Diskriminierungs-Gesetzes Abhilfe geschaffen werden kann. Sicherlich wird sich die Situation der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland damit nicht auf einen Schlag ändern. Auch macht ein solches Gesetz andere Maßnahmen (z. B. der Arbeitsplatzbeschaffung, Ausbau von Ganztags-Kindergärten, spezielle Förderungsmaßnahmen von Frauen im Beruf, Umschulungsprogramme sowie Hilfestellung beim Wiedereintritt in den Beruf usw.) keineswegs überflüssig. Durch ein spezielles Anti-Diskriminierungs-Gesetz könnte jedoch den Frauen besser geholfen werden, die diskriminiert werden und nicht wissen, wie sie ihre Rechte wirksam geltend machen können und sie deshalb, weil sie auf Arbeit angewiesen sind, Benachteiligungen schweigend hinnehmen. Zudem kann von einem Anti-Diskriminierungs-Gesetz auch ein positiver erzieherischer Effekt ausgehen, der z. B. dazu führen könnte, daß ein Arbeitgeber es sich genauer überlegt, bevor er Frauen für bestimmte Arbeitsplätze von vornherein ablehnt, bzw. von der Weiterbildung oder Beförderung ausschließt. Gesamtgesellschaftlich kann ein solches Gesetz bei der Bevölkerung zu einem größeren Problembewußtsein führen und allmählich das Denken in Rollenschemata überwinden helfen, das letztlich auch für die Männer nachteilig ist. Ziel eines solchen Gesetzes soll es natürlich nicht sein, auf die Frauen Druck auszuüben, berufstätig zu werden bzw. zu bleiben oder Frauen zu zwingen, bisher nur Männern vorbehaltene Berufe zu ergreifen. Den Frauen, die dies jedoch wollen, müssen andererseits Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, notfalls auch mit rechtlichen Mitteln gegen Behinderungen wirksam vorgehen zu können. Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz müßte für den Arbeitsbereich ein Verbot der Benachteiligung in folgenden Situationen enthalten:

11. bei Entlassungen.

Der bisher in der Presse übliche getrennte Stellenmarkt soll verboten werden. In den Annoncen selbst darf keine Diskriminierung durch Festlegung auf ein Geschlecht enthalten sein. Soweit eine unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz zulässig sein soll, z. B. aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen, sollte sie auf ihre Berechtigung genau überprüft und dann in einem abschließenden Katalog aufgeführt werden, um keine neuen Möglichkeiten der Benachteiligung zu schaffen.

1. Einführung des 6-Stunden-Tages

Die Aufgaben der Haushaltsführung und Kindererziehung sind bisher vor allem den Frauen zugewiesen, während der männliche Ehepartner durch Eingehen eines Arbeitsverhältnisses das Geld für die Reproduktionsmöglichkeit der Familie verdient. Diese Arbeitsteilung, die den Frauen die Ausübung eines Berufes unmöglich macht, wird wesentlich mitverursacht durch die gesetzlich festgelegte Dauer der täglichen Arbeitszeit. Ein 8-Stunden-Tag macht es dem Mann unzumutbar, zusätzlich noch familiäre Aufgaben zu übernehmen und verhindert, daß auch die Frau versucht, ihre bisherige Rolle als „Nurhausfrau” aufzugeben um sich am Arbeitsprozeß gleichberechtigt beteiligen zu können. Das Ziel, beide Ehepartner zur Erfüllung familiärer Pflichten heranzuziehen und damit der Frau die Chance zu geben, über die Ausübung eines Berufes eigene Bedürfnisse verwirklichen zu können und als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft akzeptiert zu werden, kann deshalb nur durch eine generelle Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit und dadurch bedingte Verlängerung der zur Verfügung stehenden Freizeit für beide Ehepartner erreicht werden, die dann für die familiären Aufgaben gemeinsam genutzt werden kann. Korrespondierend hierzu sind mehr Kindertagesstätten zu fordern. Eine Erhöhung des Angebotes von Teilzeitarbeitsplätzen ist dagegen nur wenig in der Lage, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwar entspricht sie dem kurzfristigen Bedürfnis vieler Frauen, die zwar beruflich tätig sein wollen bzw. müssen, jedoch bei ihren häuslichen Aufgaben weder vom Staat noch ihren Ehepartnern entlastet werden und mit einer Halbtagsbeschäftigung die Last der dadurch übernommenen Doppelrolle etwas zu mindern versuchen. Eine solche Arbeitsplatzpolitik zementiert jedoch unter der Voraussetzung heute noch herrschender Rollenverständnisse die einseitige Aufgabenzuweisung des Reproduktionsbereiches an die Frau: aufgrund empirischer Daten ist zu befürchten, daß das Angebot von Teilzeitarbeitsplätzen fast ausschließlich von Frauen wahrgenommen wird. Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, eine generelle Arbeitszeitherabsetzung zu fordern.

2. Einführung eines Elternurlaubs für jeden Ehepartner bei sozialer Absicherung

Es ist erwiesen, daß für den Entwicklungsprozeß von Kindern die ersten drei Lebensjahre von besonderer Bedeutung sind. In dieser Zeit bedürfen sie der intensiven Zuwendung bestimmter Bezugspersonen, die möglichst nicht häufig wechseln sollen. Es ist naheliegend, daß für diese Aufgabe vorrangig die Eltern bestimmt sind. Der Wunsch nach Kindern stößt deshalb bei berufstätigen Ehepaaren auf große Probleme. Soll der Säugling nicht in eine (oftmals gar nicht vorhandene) ganztägige Kinderkrippe mit den möglichen nachteiligen Folgewirkungen auf seine Entwicklung gegeben werden, ist ein Ehepartner gezwungen seinen Beruf aufzugeben. Dies ist entsprechend heutiger Rollenzuweisung noch fast ausschließlich die Frau. Sie muß damit nicht nur für einen bestimmten Zeitraum auf ihren Arbeitsplatz und die entsprechende Entlohnung verzichten, sondern sie vermindert damit auch ihre späteren Rentenansprüche, verliert den beruflichen Anschluß und begibt sich bei der heutigen Arbeitsmarktsituation zusätzlich in die Gefahr, daß ihr Versuch eines Wiedereintritts in das Arbeitsleben nach der Unterbrechung mangels Arbeitsplätzen scheitert. Für den Ehemann hat diese Aufgabenteilung zur Folge, daß sein Anteil an der Kindererziehung auf „Kurskorrekturen” am Wochenende reduziert wird. Es gilt deshalb, diese Nachteile zu beseitigen, um zu verhindern, daß Kinderkriegen weiterhin zum persönlichen Nachteil berufstätiger Mütter führt und die Kindererziehung einseitig einem Ehepartner übertragen wird.

1. Das Mutterschutzgesetz ist in ein Familienschutzgesetz umzuwandeln. Die Mutter wird sechs Wochen vor der Geburt und so lange nachher von der Erwerbstätigkeit freigestellt, wie sie das Kind stillt, mindestens aber acht Wochen. Der Vater wird eine Woche vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt freigestellt. Die Freistellungen erfolgen bei vollem Lohnausgleich.

2. Jedem Ehepartner ist im Falle der Geburt eines Kindes ein Freistellungsanspruch für die Arbeitsstunden von eineinhalb Jahren gegenüber seinem Arbeitgeber eingeräumt, mit dem Recht, nach dieser Zeit voll an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Es besteht die Wahl zwischen bisher üblicher Teilzeitarbeit, 3-oder 4-Tage-Woche oder totaler Freistellung.

Damit wäre gesichert, daß das Kind drei Jahre unter elterlicher Betreuung aufwachsen könnte, wobei sich Mann und Frau die Erziehungsarbeit teilen. Nimmt ein Ehepartner den Freistellungsanspruch nicht wahr, soll dieser verfallen. Eine Übertragbarkeit verfestigte wiederum die „klassische” Rolleneinteilung. Dagegen sollte alleinstehenden Eltern ein Freistellungsanspruch von insgesamt drei Jahren eingeräumt werden. Die Zeiten der Freistellung sollten als Ausfallzeiten bei der Rentenversicherung angerechnet werden. Zur Abdeckung der dadurch entstehenden Kosten wäre ein staatlicher Zuschuß an die Versicherungsträger erforderlich. Längerfristig ist voller Lohnausgleich für die Zeit der Freistellung anzustreben. Kurzfristig kommt ein Erziehungsgeld in Betracht.

3. Einführung einer Quotenregelung beim Zugang zu Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Bekannt ist, daß Frauen sich bisher auf bestimmte Branchen und Ausbildungsberufe konzentrieren und vor allem auf weniger qualifizierten Arbeitsplätzen anzufinden sind. Dazu kommt die hohe Arbeitslosenquote von Frauen im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl. Ein bloßes Diskriminierungsverbot vermag diese Disproportion weder zu beseitigen noch in ausreichendem Umfange dazu beizutragen, auch bei den Frauen ein Problembewußtsein für ihre Situation zu schaffen.

Damit Frauen bei der Berufsausbildung und beim Zugang zu den einzelnen Arbeitsplätzen gleiche Chancen bekommen, sollen Quoten eingeführt werden. Darunter ist die Bevorzugung des unterprivilegierten Geschlechts bei gleicher Qualifikation zu verstehen. Sie soll – und muß – ermittelt werden aus dem (eben: bei gleicher Qualifikation) Anteil der Frauen und Männer bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. (Beispiel: Auf der Suche nach einer Anstellung als Kfz-Mechaniker-Lehrling bewerben sich 8 Jungen und 3 Mädchen; 3 sollen eingestellt werden. Unter den Bewerbern haben die Jungen die Qualifikation 2, 3, 4, 4, 4, 5 und folgende; die Mädchen die Qualifikation 3, 3, 4; berücksichtigt werden müßte der Bewerber bei den Jungen mit 2, bei den Mädchen und Jungen vorrangig der Bewerber der Mädchen mit 3, dann erst der erste Bewerber der Jungen mit 3. Das ist oder wäre schon deshalb „gerecht”, weil z. B. bei diesem Gewerbe [und vielen anderen] Mädchen mit der Note 3 in der Regel schlechter eingestuft werden als Jungen mit derselben Note.)

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