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Artikel 3 Grundgesetz ergänzen

25. Mai 2009
Datum: Donnerstag, 20. September 2007

(Antrag 6)

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:

Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union fordert die Ergänzung des Grundgesetzes um ein ausdrückliches Verbot der Diskrimi­nie­rung aufgrund der sexuellen Identität. In Artikel 3 des Grundgesetzes soll klargestellt werden, dass niemand wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.

Die Humanistische Union unterstützt die ent­sprechende Kampagne des Lesben- und Schwulen­verbandes in Deutschland.

Antragsteller:
Roland Otte
und der Landesvorstand der Humanistischen Union Berlin-Brandenburg

Begründung:

Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstam­mung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach­teiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität fehlt bisher in Artikel 3 Grundgesetz – im Gegensatz zu entsprechenden Artikeln in der Europäischen Grundrechte-Charta oder in den Verfassungen der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Thüringen und Bremen.
Mit der Aufnahme des Kriteriums „sexuelle Identität“ in den Katalog der Diskriminierungs­ver­bote werden die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und inter­sexuellen Menschen besser geschützt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der allgemeine Gleich­heitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) keinen hinreichenden Schutz vor ungerecht­fertigter staatlicher Benachteiligung bietet.
1957 hielt das Bundesverfassungsgericht den damaligen § 175 Strafgesetzbuch, der männliche Homosexualität kriminalisierte, für verfassungs­gemäß. In den letzten Jahren wies das Bundes­verfassungsgericht mehrere Beschwerden wegen der Ungleichbehandlung eingetragener Lebens­partnerschaften ab. In einem Nichtannahme-Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.9.2007 wird darauf verwiesen, dass das Merkmal der sexuellen Orientierung in Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz nicht erwähnt wird und der Wortlaut abschließend ist.
Um die Gleichstellung sexueller Minderheiten dauerhaft zu sichern und Interpretationen des Grund­gesetzes entgegenzuwirken, die ihre Rechte missachten, ist die Aufnahme des Merk­mals der sexuellen Orientierung angezeigt. 
Der LSVD hat eine Kampagne zur Ergänzung des Artikel 3 gestartet (www.artikeldrei.de). Die Forderung steht zudem im Zentrum zahlreicher Christopher-Street-Day-Demonstrationen in diesem Jahr. Die Unterstützung durch die Humanistische Union unterstreicht, dass es sich um ein menschen- und bürgerrechtliches Anliegen handelt.

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