Artikel 3 Grundgesetz ergänzen
Datum: | Donnerstag, 20. September 2007 |
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(Antrag 6)
Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:
Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union fordert die Ergänzung des Grundgesetzes um ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. In Artikel 3 des Grundgesetzes soll klargestellt werden, dass niemand wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.
Die Humanistische Union unterstützt die entsprechende Kampagne des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland.
Antragsteller:
Roland Otte
und der Landesvorstand der Humanistischen Union Berlin-Brandenburg
Begründung:
Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität fehlt bisher in Artikel 3 Grundgesetz – im Gegensatz zu entsprechenden Artikeln in der Europäischen Grundrechte-Charta oder in den Verfassungen der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Thüringen und Bremen.
Mit der Aufnahme des Kriteriums „sexuelle Identität“ in den Katalog der Diskriminierungsverbote werden die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und intersexuellen Menschen besser geschützt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) keinen hinreichenden Schutz vor ungerechtfertigter staatlicher Benachteiligung bietet.
1957 hielt das Bundesverfassungsgericht den damaligen § 175 Strafgesetzbuch, der männliche Homosexualität kriminalisierte, für verfassungsgemäß. In den letzten Jahren wies das Bundesverfassungsgericht mehrere Beschwerden wegen der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften ab. In einem Nichtannahme-Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.9.2007 wird darauf verwiesen, dass das Merkmal der sexuellen Orientierung in Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz nicht erwähnt wird und der Wortlaut abschließend ist.
Um die Gleichstellung sexueller Minderheiten dauerhaft zu sichern und Interpretationen des Grundgesetzes entgegenzuwirken, die ihre Rechte missachten, ist die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Orientierung angezeigt.
Der LSVD hat eine Kampagne zur Ergänzung des Artikel 3 gestartet (www.artikeldrei.de). Die Forderung steht zudem im Zentrum zahlreicher Christopher-Street-Day-Demonstrationen in diesem Jahr. Die Unterstützung durch die Humanistische Union unterstreicht, dass es sich um ein menschen- und bürgerrechtliches Anliegen handelt.