Soziale Grundrechte sichern
Datum: | Montag, 25. Mai 2009 |
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(Antrag 7)
Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:
Die Humanistische Union schließt sich der Forderung nach einem Aussetzen des Paragraphen 31 im Sozialgesetzbuch II (SGB II) an, der Sanktionen für Langzeit-Arbeitslose vorsieht.
Die HU teilt die Auffassung des Landessozialgerichts Hessen und anderer Gerichte, dass der derzeitige Regelsatz des Arbeitslosengeldes II (ALG II) nicht das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet. Deswegen fordert die HU eine Anhebung des Regelsatzes auf den Betrag, den der Paritätische Wohlfahrtsverband hierfür errechnet hat.
Die HU tritt dafür ein, dass die Regelsätze für Kinder alle Ausgaben decken, die für ihre gesunde Ernährung, ihre Erziehung und für ihren Schulbesuch entstehen.
Die HU stellt fest, dass eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, auf Freizügigkeit, die freie Berufswahl und auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht allein aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt ist.
Antragsteller:
Arbeitskreis „Erwerbslosigkeit und Soziale Bürgerrechte“ (ESBR) des Ortsverbandes Marburg
Begründung
Das Motto „Fördern und Fordern“ war eine wohlfeile Floskel der Gesetzgebenden, die damit Sanktionen im SGB II begründet haben. Während diese Sanktionen in der Praxis häufig angewandt werden, beschränkt sich die Unterstützung der Erwerbslosen vielfach auf wenig hilfreiche Maßnahmen. Die Antragsteller sprechen sich aber für Maßnahmen aus, die eine Eingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt tatsächlich erreichen können oder die betreffende Person zumindest besser dafür qualifizieren. Solche Maßnahmen können nach Überzeugung des ESBR nur dann wirksam sein, wenn die Betreffenden sie voll akzeptieren und aktiv unterstützen.
Die Höhe der Regelsätze des ALG II entspricht nach Berechnungen des Paritätischen nicht einmal der inflationsbereinigten Höhe der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Eine Ausgrenzung der Bezieher von ALG II durch zu niedrige Regelsätze widerspricht nach Auffassung des ESBR den Mindestanforderungen an ein demokratisches Sozialsystem.
Noch mehr gilt das für Kinder. Sie dürfen nicht unter der sozialen Stellung ihrer Eltern leiden. Es kann und darf nicht sein, dass annähernd 3 Millionen Kinder im reichen Deutschland in Armut leben müssen!
Die Beobachtung, dass Einschränkungen von Freiheitsrechten zuerst an Asylbewerberinnen und -bewerbern, danach an Bezieherinnen und Beziehern von Sozialleistungen ausprobiert werden und schließlich auch für andere Personengruppen oder gar die gesamte Bevölkerung eingeführt werden, ist Anlass für ein entschiedenes Eintreten gegen derartige Einschränkungen auch unter dem Vorwand einer angeblich sinnvollen oder gar notwendigen „Steuerung“ des Verhaltens der so eingeschränkten Personengruppen. Nach Auffassung des ESBR sind die Grundrechte unteilbar. Sie müssen für jede und jeden ohne Ansehen seiner sozialen Stellung gelten.