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Die Normierung der Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit

04. Dezember 2011
Datum: Montag, 03. August 2020

Zur Aktualität des Buches: Kriegsverbrecher vor Gericht von Fritz Bauer.

aus: Vorgänge Nr.196 (Heft 4/2011), S. 136-140

Joachim Perels

Zur Aktualität des Buches „Kriegsverbrecher vor Gericht“ von Fritz Bauer

Fritz Bauer, Schüler Gustav Radbruchs, im Reichbanner und in der Württembergischen SPD exponierter Kämpfer gegen den he-raufziehenden Nationalsozialismus, wurde mit der Machtübernahme der NSDAP ins Konzentrationslager Heuberg verbracht. Aus einer jüdischen Familie stammend ist er im Gymnasium judenfeindlichen Attacken seiner Mitschüler ausgesetzt. Mit den Worten ,, Du und Deine Eltern, Ihr habt Christus umgebracht“, wird er zum Outcast gestempelt. Religiöse Praxis, etwa der Besuch der Synagoge, war für Bauer nicht bestimmend. Ein Blick ins Alte Testament verweist aber auf einige religiöse Wurzeln des juristischen Denkens von Bauer.

Im Judentum steht die Einhaltung des egalitär strukturierten Rechts im Mittelpunkt. Die Fremden besitzen die gleichen Rechte wie die Einheimischen (3. Buch Mose 19, 33), weil alle Menschen ohne jeglichen Unterschied Gottes Ebenbild sind. Bei Jesaja, dem Propheten, der die Botschaft des die Welt von Grund auf verändernden Messias verkündet, heißt es: Der Herr wird „den Elenden im Lande rechtes Urteil sprechen und die Gewalttätigen werden mit dem Stabe seines Mundes geschlagen“ (Jesaja lo, 4). Die Herrschaft Gottes, der sichden Menschen zuwendet, findet in einem rechtlichen Prinzip Ausdruck. Jesaja bezieht es auf den ganzen Erdkreis, gleichsam ein Vorgriff auf das spätere Völkerrecht. Gott sagt mit Jesaja: „Mein Recht will ich zum Licht der Völker stellen“ (Jesaja 51, 4) und „auf Erden das Recht aufrichten“(Jesaja 42, 4).

Nachdem Fritz Bauer 1936 ins Exil nach Dänemark und von dort nach Schweden vor den Nazis fliegen konnte, war er in der Gruppe exilierter Sozialdemokraten als Chefredakteur der deutschen Zeitschrift „Sozialistische Tribüne“ politisch aktiv, in enger Verbindung mit Willy Brandt, dem Mitherausgeber der Zeitschrift. Angefeindet wurde er jedoch von einflussreichen, gegen jegliche Kooperation mit Kommunisten Front machenden sozialdemokratischen Genossen, die sich nicht scheuten, antisemitische Vorurteile gegen ihn zu schüren. Vor der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess, der im November 1945 beginnt und sich auf das Londoner Statut der Alliierten vom 8. August 1945 und dann auf das juristisch elaboriertere Kontrollratsgesetz Nr.10 vom 2o. Dezember 1945 stützt, entwickelt Bauer schon im Jahre 1944 im schwedischen Exil juristische Grundlagen für umfassende strafrechtliche Sanktionen der Mord-Praxis des NS-Systems. Von der zur gleichen Zeit von Franz L. Neumann und seiner Gruppe von Juristen und Philosophen erarbeiteten Planungen im amerikanischen Außenministerium, die Ahndung der nationalsozialistischen Staatsverbrechen zu einem Element der Überwindung der NS-Herrschaft zu machen, hatte Bauer offenbar keine Kenntnis, zumal die internen Zwecken der US-Regierung dienenden Ausarbeitungen von Otto Kirchheimer, John H. Herz, Herbert Marcuse u. a. seinerzeit nicht veröffentlicht wurden.

1944 erscheint auf Schwedisch Bauers ein Jahr später auf Deutsch veröffentlichtes Buch „Kriegsverbrecher vor Gericht“. Auf einer Veranstaltung des „Freien Deutschen Kulturbunds“, zu dem Sozialdemokraten, Kommunisten und unabhängige Sozialisten gehörten, stellte Bauer am 9. November 1944, als die Macht des Hitler-Regimes zwar an vielen Fronten wankte, aber noch nicht entscheidend gebrochen war, sein Buch in Stockholm vor. Er umriss die Zielsetzung seines publizistisch angelegten, auf Fußnoten verzichtenden Buchs mit den Worten: „Das geltende Völkerrecht ist das Ergebnis eines langen Kampfes der Menschheit um die Pazifizierung der Welt und die Humanisierung des Krieges. Christentum und Humanismus haben … denjenigen, der einen Krieg um der Expansion, der Religion oder seines Prestiges willen beginnt, als Kriegsverbrecher gebrandmarkt und dem angegriffenen Staat das Recht der Bestrafung zugebilligt …. Mit der Eröffnung des polnischen Krieges hat das nazistische Deutschland u. a. den Kellog-Pakt gebrochen und deswegen völkerrechtlich schuld am Kriege. Die furchtbaren Geiselmorde, die Massenmorde in Polen und der Sowjetunion, die Deportationen, Verwüstungen und Plünderungen in den okkupierten Ländern sind klare Verletzungen des im Haagbeschlossenen und von Deutschland unterzeichneten Landkriegsreglements. Sie können nach der herrschenden Auffassung der Juristen der ganzen Welt nach dem am Tatort geltenden Strafrecht bestraft werden, sie sind Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung, Diebstahl usw.“

Dies ist der historische Ausgangspunkt für Bauers Analyse der an Millionen einzelnen Menschen verübten, befohlenen und vielfach aus Übereinstimmung mit den Befehlen aus völkischer Überzeugung ausgeführten Verbrechen. Bauer zieht zeitgenössische Dokumente heran, durch die die Zerstörung des Rechts der Individuen – von der Negation der körperlichen Integrität, der Beseitigung der Freizügigkeit, der Außerkraftsetzung des Rechts auf Leben – mit empirischer Genauigkeit sichtbar wird. Er zitiert im Dokumentenanhang seines Buchs einen Bericht des Journalisten Alaric Jacob aus dem in der Hauptstadt der Sowjetunion, der Verbündeten der Vereinigten Staaten, Englands und Frankreichs, erscheinenden Daily Express vom 30. August 1944 über das Konzentrationslager Maidanek. In der Beschreibung des von den Nazis im Zuge des Vorrückens der Roten Armee verlassenen Lagers tritt die Vernichtungsgewalt des Hitler-Regimes gegen nicht kämpfende, vom Völkerrecht geschützte Zivilisten, die zumeist Juden waren, in den Blick. Der Korrespondent schreibt:

„Da ist Maidanek: 200 Holzbaracken auf einem Gebiet von 16 Meilen im Um-kreis, umzäunt von elektrisch geladenen Stacheldraht …. Mir (fiel) eine Eisentüre auf, die in eine Betonkammer führte, die geheizt und hermetisch verschlossen werden konnte … Ein Guckloch befand sich auch in der Eisentüre, die ein Schild mit dem Namen des Herstellers trug, Äuerst, Berlin. Alles im allem gab es hier vier Kammern zur Tötung mit Cyklongas und zwei zur Vergiftung mit Kohlenoxyd. Die Gesamtleistungsfähigkeit betrug 2000 Personen auf ein Mal.

Nach Angaben von gefangenen Gestapowächtern wurden am 3. November 1943 zusammen ungefähr 18000 Personen in Maidanek getötet …. Im Lager ist ein großes Magazin mit Schuhen und Schnürstiefeln vollgestopft. Man hat ausgerechnet, dass insgesamt 820000 Paar Schuhe hier liegen. Ich sah Schuhe von 4 – 6jährigen Kindern, … Damenschuhe aus Paris und Wien neben Schuhen aller Art.“

Die nationalsozialistischen Verbrechen, von denen nach einer Schätzung des britischen Hauptankläger im Hauptkriegsverbrecherprozess, Sir William Shawcross, 12 Millionen ohne einen Zusammenhang mit Kriegshandlungen begangen wurden, werden von Fritz Bauer in einem theoretischen und einem positivrechtlichen Bezugsrahmen auf einen juristischen Begriff gebracht. In ihnen werden die völkerrechtliche Gedankenwelt der frühen Aufklärung ebenso wie die völkerrechtlichen Normen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vergegenwärtigt.

Vor allem durch die Bezugnahme auf die Gedankenwelt von Hugo Grotius, die noch für Kants Idee eines Völkerrechts gleichberechtigter Staaten bestimmend war, die ihre Beziehungen Rechtsregeln unterwerfen, sucht Bauer einen prinzipiellen Begriff für die Rechtsschranken der Staaten in ihrem internationalen Beziehungen zu entwickeln, der bis in die Gegenwart Gültigkeit besitzt. Bauer schreibt: „Grotius hat mit aller wünschenswerten Klarheit den Begriff des Staatsverbrechens herausgearbeitet. Er meinte damit nicht ein Verbrechen gegen den Staat, sondern ein Verbrechen, das der Staat begeht…Eine Strafrecht, das für Staaten Geltung habe sei ebenso natürlich und notwendig wie ein Strafrecht für die einzelnen Mitbürger …Der rote Faden in Grotius Arbeit ist, dass auch Staaten Räuber und Banditen sein können, die dementsprechend behandelt werden müssen.“ Diese von Christian Wolff, von Vattel und von anderen frühen Völkerrechtstheoretikern aufgenommene Argumentation, beruht auf einem vor allem von Kant entwickelten, von Bauer vorausgesetzten Gedanken des Rechtsdenkens der Aufklärung: Das Recht ist, der Konstruktion nach, allein dann gerechtfertigt, wenn es aus dem vereinigten Willen der gesetzgebenden Individuen entspringt, deren Ratio nicht darin liegen kann, sich wechselseitig zu schaden, sondern im öffentlichen wie im internationalen Recht die Respektierung des je anderen, an der Rechtsschöpfung Beteiligten zum Ausdruck zu bringen. (Die Frage der Geltung des Mehrheitsprinzips, die Abbe Sieyes 1789 für die Verfassung des revolutionären Frankreich für unabdingbar erklärt, klammere ich an dieser Stelle aus.)

Die Bindung des Staates an das – idealiter – von den Individuen gesetzte Recht findet ihren Widerpart in der im 19. Jahrhundert sich durchsetzenden durch Rechtsschranken nicht begrenzten Souveränitätstheorie des Staates, die jene Staaten entwickeln, die sich in einer legitimistischen Gegenbewegung zur Revolution von 1848 konstituiert haben. Gegen diese Lehre, die durch die Kodifikationen des 19. und 20. Jahrhunderts – von der Genfer Konvention von 1864, der Haager Landkriegsordnung von 1907 bis zur Völkerbundssatzung von 1919 und dem Kellog-Pakt von 1929 – ihr normatives Gewicht in erheblichem Maße verliert, bezieht Bauer Position. Um die rechtsnegierenden Konsequenzen der Souveränitätstheorie deutlich zu machen, zitiert Bauer ein Wort von Bismarck, von dem bekanntlich der Satz, er werde nicht über juristische Zwirnsfäden stolpern, stammt und der die Ahndung von Staatsverbrechen der irdischen Gerichtsbarkeit entzog. Bismarck schrieb: „Die Politik hat die Bestrafung etwaiger Versündigungen von Fürsten und Völkern gegen das Moralgesetz der göttlichen Vorsehung … zu überlassen.“

Für die tatbestandliche Konkretisierung der Formen der strafrechtlichen Verantwortung der Staaten gibt Bauer einen Überblick über völkerrechtliche Normen, die in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kodifiziert worden sind. Im Mittelpunkt steht dabei der Versailler Vertrag, der die Ahndung staatlicher Verbrechen im ersten Weltkrieg auf eine normative Basis gestellt hatte. Bauer verweist auf den Art. 228 des Versailler Vertrags, in dem es heißt, dass „die alliierten Mächte … Wilhelm II. von Hohenzollern, gewesener Kaiser von Deutschland, zur öffentlichen Verantwortung wegen schwerster Verletzung …. der Heiligkeit der Verträge zur öffentlichen Verantwortung ziehen.“ Diese Norm zielte u. a. auf die Verletzung der Neutralität Belgiens und auf andere Kriegsverbrechen, die inzwischen in einer Untersuchung von Horne und Kramer umfassend aufgearbeitet worden sind. In Art. 228 des Versailler Vertrags wird diese Verantwortung erweitert: „Die deutsche Regierung erteilt den alliierten Mächten die Befugnis, alle Personen, die des Verbrechens gegen die Gesetze … des Krieges angeklagt sind, vor ihre Militärgerichte zu ziehen.“

Auf der Basis dieser und anderer Normen, wie des Kellog-Pakts von 1929, der den Angriffskrieg verbietet, entwickelt Bauer, der die Schwierigkeit der Durchsetzung der Normen zur Ahndung von Staatsverbrechen ausdrücklich thematisiert, den rechtspraktisch gewendeten Grundsatz, dass staatlicher Verbrechen zu ahnden sind. Derart antizipiert Bauer die Grundsätze der Alliierten für den strafrechtlichen und völkerrechtlichen Umgang mit den nationalsozialistischen Verbrechen und nimmt dabei gleichzeitig die prospektiven Gegentendenzen ins Visier.

Er arbeitet die imperialistische Stoßrichtung der nationalsozialistischen Rechtslehre heraus, die die Ahndung von Staatsverbrechen des Dritten Reichs ausschloss. Er zitiert den Öffentlichrechtler Otto Koellreuther mit dem Satz: „Völkerrechtliche Bindungen haben ihre notwendige Grenze in der Erhaltung der völkischen Lebensordnung …Nicht die Aufrechterhaltung der normativen Geltung einzelner Sätze sondern die Erhaltung der Staaten (ist) der höchste Wert.“ Auf dem Hintergrund dieser, im Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion besonders folgenreichen Linie der Aufhebung des Völkerrechts, die die Schutzvorkehrungen für Nicht-Kombatanten beseitigte und damit die Vernichtung von Millionen von Juden und sowjetischer Kriegsgefangener legitimierte, entwickelt Bauer juristische Kategorien für die Kennzeichnung und Ahndung nationalsozialistischen Verbrechen. Eine Argumentationsgrundlage ist die Haager Landkriegsordnung, deren Verletzung er minuziös nachweist. Er zitiert, um nur ein Beispiel zu nennen, den Befehl des Generalfeldmarschalls von Reichenau vom l0. Oktober 1941, in dem es heißt: „Die Platzbewohner und Kriegsgefangenen mit Lebensmitteln zu versorgen, ist unnötige Humanität. Das, worauf das Vaterland verzichtet, darf der Soldat nicht dem Feind überlassen.“

Bauer setzt sich mit der Frage der Verbindlichkeit eines rechtswidrigen Befehls auseinander. Übereinstimmend mit den Überlegungen des Kreisauer Kreises von 1943 schreibt er: „Bekennt man sich zu der These, daß der Befehl von jeder Strafe frei macht, dann würde es wohl kaum Kriegsverbrecher geben.“ Der Befehl ist – wie in dem auch im NS-Staat geltenden Militärstrafgesetzbuch in § 47 festgelegt – keine absolute Schranke für eine strafrechtliche Verantwortung. Denn: „Wenn der Verbrecher die Tat nicht ausschließlich auf Befehl begangen hat, sondern mit eigenem Willen, aus Freude an der Tat, aus Rachsucht usw., ist das Verbrechen seine Tat, auch wenn es zur gleichen Zeit auf Befehl ausgeführt wurde … Im Falle eines Nationalsozialisten muss man annehmen, dass er nicht bloß auf Befehl gehandelt hat, sondern die Gelegenheit benutzte, um seinen eigenen Nationalsozialismus zu verwirklichen.“ Dies zentrale Argument, das sich dann auch in der alliierten Gesetzgebung, in Art. II 4b des Kontrollratsgesetzes Nr.10, der Rechtsgrundlage des Hauptkriegsverbrecherprozesses und der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse findet und zur Verurteilung wegen Täterschaft führte, blieb in der Justiz der Bundesrepublik weitgehend unwirksam. Aus überzeugten Nazis – wie dem für den Mord an Juden verantwortlichen Leitern mobiler Tötungseinheiten, dem Organisator der Anstaltsmorde, dem Adjutanten des Kommandanten des Vernichtungslagers Auschwitz – machte die Mehrheit der Justiz Gehilfen, die angeblich ihre Taten nicht als eigene wollten. Es war Fritz Bauer, der dies mit einer Minderheit rechtsstaatlich denken-der Strafrechtler in der Bundesrepublik kritisierte, ohne dass damit die Rechtsprechung grundlegend verändert wurde.

Es ist an der Zeit, Fritz Bauers Buch „Kriegsverbrecher vor Gericht“ in dem Land, in das er nach der Emigration zurückgekehrt ist und in dem er zum wichtigsten Juristen auf dem Feld der strafrechtlichen Aufarbeiten der NS-Verbrechen wurde, erneut zu veröffentlichen: über 65 Jahre, nachdem das Buch zuerst auf Deutsch, bezeichnender Weise nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz erschien. Angesichts der Konstitution des Internationalen Strafgerichtshofs vor knapp 20 Jahren, der im Wesentlichen auf den Rechtsgrundsätzen der Verfahren gegen die nationalsozialistischen Hauptkriegesverbrecher beruht, ist Bauers Buch besonders aktuell.

Literatur

Fritz Bauer (1945): Die Kriegsverbrecher vor Gericht (1944), Zürich.

Fritz Bauer (1968): Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hrsg. v. Joachim Perels und Irrntrud Wojak, Frankfurt/M.

Irmtrud Wojak (2009): Fritz Bauer 1903-1968. Eine Biographie, München.

Claudia Fröhlich (2006): „Wider die Tabuisierung des Ungehorsams“. Fritz Bauers Widerstands-Begriff und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen, Frankfurt/M.

John Horne/Alan Kramer (2004): Deutsche Kriegsgräuel 1914. Die umstrittene Wahrheit, Hamburg.

Herbert Jäger (1982): Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Frankfurt/ M.

Adalbert Rückerl (1982): NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung, Heidelberg.

Kerstin Freudiger (2002): Die juristische Aufarbeitung von NS -Verbrechen, Tübingen.

Michael Greve (2001): Der justitielle und rechts-politische Umgang mit den NS-Verbrechen in den 6oer Jahren, Frankfurt/M.

Joachim Perels (2009): Die Aushöhlung des Rechts staats durch die Umwandlung von NS-Tätern in Gehilfen, in:ders., Recht und Autoritarismus. Beiträge zur Theorie realer Demokratie, Baden-Baden, S.86 ff.

Joachim Perels (2004): Die Konzeption der Nürnberger Prozesse. Der Beitrag Franz L. Neumanns, in: ders. Entsorgung der NS-Herrschaft? Konfliktlinien im Umgang mit dem Hitler-Regime, Hannover, S. 93 ff

Barbara Just -Dahlmann/HelmutJust (1988), Die Gehilfen. NS-Verbrechen und die Justiz nach 1945, Frankfurt/M.

Kontrollratsgesetz Nr.lo (1948): erläutert von Herbert Kraus, Hamburg.

Ger van Roon (1967): Neuordnung im Widerstand. Der Kreisauer Kreis in der deutschen Widerstandsbewegung. Dokumentenanhang, München, S.553 ff.

Alfons Söllner (Hrsg.) (1982): Zur Archäologie der Demokratie. Analysen politischer Emigranten im amerikanischen Geheimdienst, 1943 -1945, Frankfurt/M.

Kategorie: vorgänge: Artikel

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