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1. Änderung der Vereins­sat­zung: Ersetzung der Delegier­ten­kon­fe­renz durch eine Mitglie­der­ver­samm­lung

05. Oktober 2015
Datum: Montag, 05. Oktober 2015

Antrag auf Satzungsänderung

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:

Die bisher aller zwei Jahre stattfindenden Delegiertenversammlungen sowie die dazwischen abgehaltenen Verbandstage werden künftig durch jährliche Mitgliederversammlungen des Vereins ersetzt. An diesen Versammlungen können alle Mitglieder gleichermaßen stimmberechtigt teilnehmen. Reguläre Vorstandswahlen finden wie bisher im zweijährigen Turnus statt. Dafür werden folgende Änderungen der Vereinssatzung beschlossen:

[Der komplette Wortlaut der geänderten Satzung ist in den beigefügten PDF-Dateien ersichtlich.]

Die Änderungen betreffen im Kern folgende Paragrafen:

§ 7 Organe des Vereins: hier wird die Delegiertenkonferenz durch die Mitgliederversammlung ersetzt und der Verbandstag ersatzlos gestrichen

§ 9 Mitgliederversammlung (MV): die Regelungen zur DK werden sinngemäß auf die MV angewandt; die Beschlussfähigkeit der MV ist gegeben bei fristgemäßer Einladung und dann solange bis festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Teilnehmenden noch anwesend ist.

§ 10 Einberufung der MV: die ordentliche MV soll jährlich stattfinden; sie ist drei Monate vorher anzukündigen; die Antragsfrist beträgt fünf Wochen; die Einladung (mit Tagesordnung und Anträgen) hat vier Wochen vorher zu erfolgen.

§ 11 Wahl der Delegierten: entfällt

§ 13 Verbandstag: entfällt

§ 20 Finanzordnung: eine rechtliche Klarstellung, das voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurück erstattet werden

§ 21 Haftung der Mitglieder (für das Vereinsvermögen): ersatzlos gestrichen, da bereits gesetzlich hinreichend geregelt

§ 22 Satzungsänderung / Vereinsauflösung: die Satzungsänderung ist mit 2/3 der Stimmen der MV, die Vereinsauflösung mit 3/4 der Stimmen möglich.

Begründung:

Es gibt viele Gründe, warum eine Delegiertenversammlung heute nicht mehr zeitgemäß ist:

  • Die meisten Mitglieder kennen die zu wählenden KandidatInnen überhaupt nicht und können sich anhand der knappen Selbstdarstellung auch kein sinnvolles Urteil bilden. Zudem findet kaum ein Austausch zwischen den Delegierten und den sie wählenden Mitgliedern statt. Insofern stehen die KandidatInnen nicht für bestimmte Positionen, das Delegiertenprinzip funktioniert nicht mehr.
  • Das Delegiertenwahlverfahren bremst Mitglieder aus, es behindert insbesondere das Engagement neuer und junger Mitglieder. Die Delegiertenwahlen funktionieren weitgehend nach dem Senioritätsprinzip: gewählt wird, wer bereits bekannt ist. Folglich treffen sich bei der DK immer wieder die gleichen Personen. Wer nicht als Delegierter gewählt wurde, für den dürfte eine Teilnahme an der DK kaum interessant sein – weil er/sie nicht mit abstimmen darf. Dazu trägt auch die Komplexität des Delegiertenwahlverfahrens (wer darf wen nominieren?) bei.
  • Die Frage der regionalen Gerechtigkeit („Demokratie der gleichlangen Wege“) ist unabhängig von der Frage Delegierten- oder Mitgliederversammlung: der regelmäßige Wechsel der Versammlungsorte soll beibehalten werden.
  • Der Föderalismus des Wahlverfahrens passt nicht zur ungleichen Mitgliederverteilung der HU, die in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich aufgestellt ist. Derzeit hat die HU in vier Bundesländern jeweils mehr als 200 Mitgliedern, in drei Ländern dagegen weniger als 10 Mitglieder.
  • Es findet nur vereinzelt eine echte Wahl statt, für die meisten Länder finden sich zu wenige (oder gar keine) KandidatInnen. Eine echte Auswahl gab es in diesem Jahr nur in den Wahlbezirken Baden-Württemberg, Bayern und Berlin, dagegen hatten vier Länder weniger KandidatInnen als Delegiertenplätze.
  • Die Delegierten repräsentieren keineswegs gleichmäßig die Mitgliedschaft: Durch Grundmandate und mangelnde KandidatInnen variiert die Zahl der von jedem/jeder Gewählten repräsentierten Mitglieder beträchtlich. Sie reicht diesmal von 7 Mitgliedern (für die Delegierten aus dem Saarland) bis zu 35 Mitgliedern, die jede/r Delegierte aus Nordrhein-Westfalen repräsentiert.
  • Die HU muss keineswegs fürchten, dass Mitglieder oder Regionalgruppen eine Mitgliederversammlung ernsthaft majorisieren könnten – dazu wäre derzeit keine Regionalgruppe in der Lage. Der Vorschlag zur Satzungsänderung enthält zudem Regelungen, die solchen Gefahren vorbeugen sollen:
    * Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von drei Monaten im Voraus angekündigt. Damit bleibt genügend Zeit, damit jede/r für sich entscheiden kann, ob ihre/seine Teilnahme an der Versammlung wichtig ist.
    * Stimmberechtigt ist nur, wer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Versammlung bereits Mitglied der HU war. Damit soll dem Risiko von Masseneintritten unmittelbar vor der Mitgliederversammlung begegnet werden.
    * Die Mitgliederversammlung ist nur so lange beschlussfähig, wie mindestens die Hälfte der zu Beginn der Sitzung anwesenden Mitglieder noch teilnehmen. Mit dieser Regelung soll einer Verzögerungstaktik von Minderheiten vorgebeugt werden.
  • Das Verhältnis von Kosten und Nutzen des Wahlverfahrens stimmt nicht: Für die Kandidatensuche, die Erstellung der Wahlunterlagen und deren Versand (getrennte Unterlagen für jedes Bundesland) werden ca. 9 Personenarbeitstage benötigt; Druck & Versand der Unterlagen kosten ca. 750 Euro – beides würden wir lieber in politische Projekte investieren.

Das Vorhaben war bereits Gegenstand einer 2008 durchgeführten Urabstimmung unter den HU-Mitgliedern und verfehlte damals mit 74,8 % Ja-Stimmen das nötige Quorum von ¾ der abgegebenen Stimmen denkbar knapp. Bei der letzten Delegiertenversammlung wurden die Beratungen über einen fast identischen Antrag nach einer Probeabstimmung ausgesetzt.

Antragsteller:
Bundesvorstand der Humanistischen Union

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