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Antrag 1: Aufwands­ent­schä­di­gung an Mitglieder

03. Juni 2019
Datum: Montag, 03. Juni 2019

Antrag auf Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, § 11 Abs. 3 der Satzung wie folgt zu ändern:

„Die Vorstandmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern Vereinsmitglieder für die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsschutzverfahren tätig werden, können sie auf der Grundlage eines Honorarvertrags eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechende angemessene Vergütung erhalten. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, entsprechende Honorarverträge abzuschließen. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern des Vorstands. § 27 (3) Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Vorstand ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Der Abschluss solcher Verträge ist der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.“

Die Nummerierung der weiteren Absätze wird entsprechend angepasst.

Begründung: Die Bezahlung von Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine ist nur dann zulässig, wenn sie in der Vereinssatzung explizit geregelt ist. Das gilt für alle Zahlungen, die über eine eine Erstattung tatsächlich angefallener Kosten im Rahmen der Vereinstätigkeit (etwa: Fahrtkosten) hinausgeht. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung soll dafür eine Grundlage geschaffen werden. Sie orientiert sich an vergleichbaren Regelungen anderer anerkannter Vereine, wählt jedoch eine im Vergleich „enge“ Lösung, die folgende Grenzen enthält: sie ist auf einen sachlich begrenzten Bereich der Vereinsarbeit (die Mithilfe bei Rechtsschutzverfahren) beschränkt* sie enthält weder einer pauschale Aufwandserstattung noch eine Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder. Mit dieser engen Regelung wird dem besonderen Stellenwert von Rechtsschutzmaßnahmen für die künftige Arbeit der HU Rechnung getragen. Der Bundesvorstand hat sich im vergangenen Jahr intensiv mit der Frage der Arbeitsschwerpunkte und Aktionsformen des Vereins befasst. Daraus entstand der Vorschlag einer stärkeren Fokussierung auf sogenannte Musterklagen. Er folgt der Einsicht, dass es zahlreiche Themenfelder der HU gibt (etwa: Bioethik, Datenschutz oder Sicherheitsrecht …) in denen die argumentative Kraft der HU, aber auch der weiteren Bürgerrechtsbewegung nicht ausreicht, um die Gesetzgeber von offensichtlich unsinnigen bzw. grundrechtsfeindlichen Vorhaben abzubringen bzw. neue Standards zu etablieren – bei denen aber durchaus die Chance besteht, dies vor Gericht zu erstreiten. Zugleich bieten Musterverfahren die Gelegenheit für eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit sowie das Einwerben von Spenden. Deshalb möchte der Bundesvorstand Musterklagen als „Standardinstrument“ in der Vereinsarbeit der HU etablieren. Dieser Vorschlag schließt andere Aktionsformen (etwa: Demonstrationen, Petitionen, Fachveranstaltungen, Publikationen …) nicht aus; sie sollen jedoch sinnvoll mit den Musterklagen verbunden und nach Möglichkeit so eingesetzt werden, dass sie die öffentliche und politische Wirkung dieser Klagen unterstützen und verstärken. Die Grundzüge dieses Konzepts wurden bereits auf der letzten Mitgliederversammlung vorgestellt. Unsere Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass solche Musterklagen (vor allem wenn es sich um mehrstufige Verfahren handelt) nicht „nebenbei“ und allein mit ehrenamtlichen Mitteln zu stemmen sind – vor allem, wenn dies kontinuierlich und in mehreren Themenbereichen gleichzeitig betrieben werden soll. Dafür muss juristischer bzw. technischer Sachverstand eingeworben bzw. eingekauft werden, Um das Prinzip der grundsätzlich ehrenamtlichen Vorstandsarbeit nicht zu gefährden, soll die Bezahlung ausdrücklich auf jene Leistungen beschränkt bleiben, die für Musterverfahren des Vereins erbracht werden. Alle übrigen Tätigkeiten sind nicht erstattungsfähig.

Antragsteller: Der Bundesvorstand der Humanistischen Union

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