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Beschluss 1: Eindeutige Regelung der Satzung zu Vergütung RA-Tä­tig­keit von (Vorstands-) Mitgliedern (satzungs­än­dernd)

22. Juni 2019
Datum: Samstag, 22. Juni 2019

Laut ursprünglichem Antrag sollte § 11 III der Satzung geändert werden.

Es muss statt dessen heißen: „es wird folgender Absatz 3 eingefügt“, sonst würde der bisherige Absatz 3 entfallen.

Grammatikalische Korrektur in Satz 1: „Die Vorstandmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern…“

Der Antragsteller ändert den Antrag entsprechend.

Der geänderte Antrag wird mit 20 Ja- und 2 Neinstimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.

Der vollständige §11 der Satzung lautet somit zukünftig:

„§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs bis zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern Vereinsmitglieder für die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsschutzverfahren tätig werden, können sie auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechende angemessene Vergütung erhalten. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, entsprechende Honorarverträge abzuschließen. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern des Vorstands. § 27 (3) Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Vorstand ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Der Abschluss solcher Verträge ist der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  5. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (§ 26 BGB). Im Verhinderungsfall überträgt der Vorstand die Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied.
  6. Schriftlich und mittels Telekommunikation können Beschlüsse des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Vorstandssitzungen können auch auf dem Wege telefonischer Konferenzschaltungen veranstaltet werden.
  7. Im Übrigen nimmt der Vorstand die Geschäftsverteilung unter seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode selbst vor. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
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