Beschluss 2: Fahrtkosten (satzungsändernd)
Datum: | Samstag, 22. Juni 2019 |
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In die Satzung soll ein neuer § 18 Abs. 5 zur Übernahme von Fahrt- und sonstigen im Rahmen der Vereinstätigkeit entstandenen Kosten aufgenommen werden.
Der Antrag wurde mit 26 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen einstimmig angenommen.
Damit lautet der vollständige § 18 der Satzung zukünftig:
„§ 18 Finanzordnung
- Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzten Mitgliedsbeitrag an den Verein. Er ist jeweils zum Jahresbeginn fällig. Der Vorstand ist befugt, im Ausnahmefall den Betrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen. Im Voraus entrichtete Beiträge werden beim Austritt aus dem Verein nicht zurück erstattet.
- Über die Verwendung von Mitteln aus der Vereinskasse entscheidet der Vorstand, soweit dies nicht durch den Haushaltsplan geregelt ist.
- Das Finanzgebaren des Vorstandes wird von zwei Revisorinnen oder Revisoren kontrolliert, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen sind und den beiden folgenden Mitgliederversammlungen zu berichten haben. Den Revisorinnen oder Revisoren ist vom Vorstand jederzeit Einblick in alle die Finanzen betreffenden Unterlagen zu gewähren.
- Die Einnahmen, das Vermögen sowie etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, begünstigt werden.
- Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten sowie Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt nur mit dem Nachweis der konkreten Auslagen und in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Näheres regelt eine Reisekostenordnung, die der Vorstand beschließt.“