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Adolf Arndt und Franz L. Neumann Notizen zur Verdrängung sozia­lis­ti­scher Rechts­the­orie

02. März 1982
Datum: Montag, 23. März 2020

Adolf Arndt und Franz L. Neumann

Notizen zur Verdrängung sozialistischer Rechtstheorie

aus: Vorgänge Nr.56 (Heft 2/1982), S.113-116

Joachim Perels

Die Verbindung, die in der Formulierung des Themas angedeutet wird, erscheint naheliegend: Adolf Arndt und Franz Neumann spielten, abgesehen von der zeitlichen Dauer, in der SPD eine vergleichbare Rolle. Franz L. Neumann (1900-1954), einer der großen juristischen und politischen Theoretiker der Sozialdemokratie, war in der Schlußphase der Weimarer Demokratie, vom Sommer 1932 bis April 1933, Syndikus des Parteivorstands der SPD. Er kämpfte gegen Presseverbote, Auflösungen von Versammlungen, Verhaftungen, Entlassungen von Beamten und andere Willkürakte des Papenund Schleicher-Regimes und der beginnenden NS-Diktatur. Adolf Arndt (1904-1974) vor 1933 nicht Mitglied der Sozialdemokratie, 1946 in die SPD eingetreten, war bekanntlich in der Bundesrepublik der juristische Hauptsprecher der SPD. Er führte für die SPD viele Prozesse vor dem Bundesverfassungsgericht, unteranderem die über die Volksbefragung zur Atombewaffnung und über das Regierungsfernsehen Adenauers.

Erstaunlicherweise bezieht sich Adolf Arndt in seinen großen juristischen und rechtstheoretischen Beiträgen nicht ein einziges Mal auf irgendeine Schrift von Franz L. Neumann[1]. Unberücksichtigt bleiben Neumanns Arbeiten zur Weimarer Reichsverfassung, zur Rechts- und Staatsanalyse des Faschismus, gleichgültig, ob sie in der theoretischen Zeitschrift der Weimarer SPD oder des ADGB oder ob sie im Prager Exilorgan der Sozialdemokratie oder der „Zeitschrift für Sozialforschung“ publiziert worden waren[2]. Auch Neumanns bis heute kaum übertroffenes Hauptwerk zur Struktur und Praxis des Nationalsozialismus[3], das 1942 auch in London erschienen war und das den nach England emigrierten, späteren Vorstandsmitgliedern der SPD, Erich Ollenhauer und Fritz Heine, wohl nicht unbekannt geblieben war, findet bei Adolf Arndt keine Erwähnung. Gelegentlich beruft sich Adolf Arndt auf Hefmann Heller und des öfteren auf Gustav Radbruch. Die gesamte in der Sozialdemokratie organisierte juristische Linke der Weimarer Republik und der Emigration, neben Franz L. Neumann (der freilich erst im Exil eine Linkswendung vollzieht) vor allem Ernst Fraenkel und Otto Kirchheimes, ist für Arndt nicht einmal Gegenstand kritischer Auseinandersetzung. Sie ist für den einflußreichsten sozial-demokratischen Juristen der Bundesrepublik einfach inexistent[4].

Daß die sozialistischen Fragestellungen, Kategorien und Perspektiven von Franz L. Neumann in der Nachkriegssozialdemokratie, für deren Hauptlinie Adolf Arndt als Repräsentant gelten kann, einem radikalen Verdrängungsprozeß zum Opfer gefallen sind, hängt mit einem komplexen Faktorenbündel gesellschaftlicher und politischer Bedingungen zusammen, die hier – wo es um die theoretischen und politischen Konsequenzen dieses Prozesses geht – nicht wirklich entwickelt, sondern nur stichwortartig benannt werden können. Mit Beginn des Kalten Krieges 1947/48 – bis dahin hatte sich auch Adolf Arndt vehement für eine sozialistische Planwirtschaft eingesetzt[5] – verlor die in Franz L. Neumann paradigmatisch verkörperte wissenschaftliche Richtung in weitem Maße ihr gesellschaftliches Substrat. Nachdem die beiden deutschen Regierungen – demokratisch gewiß nicht in gleicher Weise legitimiert – das jeweilige ökonomische und politische Modell der Konfliktparteien des Kalten Krieges durchsetzten, konnten die theoretischen Ansätze von Neumann, die marxistische Ökonomie- und Klassenanalysen des Kapitalismus einschließlich seiner faschistischen Terrorformen mit dem Ziel der Erkämpfung einer rechtsstaatlich gesicherten sozialistischen Demokratie verbanden, nur in der Opposition festgehalten werden. Diese Perspektive war einem erheblichen restaurativen Anpassungsdruck ausgesetzt, der sich auch in dem immer stärker werdenden Trend der Sozialdemokratie widerspiegelte, die eigene wissenschaftliche und zielsetzende Tradition sozialistischer Theorie, wie sie etwa in der „Gesellschaft“ (1924-1933) und in der „Zeitschrift für Sozialismus“ (1933-1936) verkörpert war, abzustreifen. Da Adolf Arndt als geistiger Wegbereiter dieser Tendenz, auch als Mitautor des Godesberger Programms von 1959, eine wichtige Rolle spielte, konnte ihm nichts ferner liegen als der positive Rekurs auf Franz L. Neumanns demokratischen Marxismus. Selbst wenn Arndt die Arbeiten Neumanns bekannt gewesen wären, hätte er sie zu dem Ballast gerechnet, der von der Sozialdemokratie über Bord zu werfen sei.

Nun könnte man gewiß sagen, daß die juristische Hauptfigur der westdeutschen Sozialdemokratie zentrale Traditionslinien sozialistischer Rechtstheorie nicht kennt, sagt inhaltlich noch wenig über die Bedeutung dieser Position im Vergleich zu der von Neumann. Daran ist so viel richtig, daß in der Tat zwischen Arndt und Neumann im Blick auf das rechtliche Verhältnis zwischen Individuum und öffentlicher Gewalt kaum eine Differenz besteht, weil beide der liberaldemokratischen Gedankenwelt verpflichtet sind. Ob Arndt gegen die Todesstrafe, gegen die extensive Handhabung des politischen Strafrechts, gegen das ideologische Überspielen der Gleichberechtigung der Frau votiert, ob Arndt für das Widerstandsrecht, die Meinungs- und Pressefreiheit, die demokratische Fundamentalnorm rechtlicher Gleichheit, die strikte Sicherung von Verfahrensgarantien eintritt[6] – er verteidigt radikal die Freiheit gegenüber den Anmaßungen des Staatsapparats, das Denken und Handeln der Individuen autoritativ festgelegten Ordnungszwecken, die in der staatlichen Tötung von Menschen ihre letzte Konsequenz finden, zu unterwerfen. Diese Position formuliert Neumann nicht anders als Adolf Arndt: „Nur weil wir keiner Macht, auch nicht der wohlmeinendsten, die Entscheidung darüber anvertrauen, was für uns gut oder schlecht ist, bestehen wir darauf, daß es einen Bereich der Freiheit gibt, in dem kein Zwang besteht“[7].

Die Differenz zwischen Arndt und Neumann bezieht sich auf die Grenzscheide zu sozialistischer Rechtstheorie, welche die gesellschaftlichen Durchsetzungsschranken für rechtsstaatlich-demokratische Normen wie die Perspektiven einer gesellschaftlichen Verankerung rechtlicher Freiheitsprinzipien reflektiert.

Im Unterschied zu Neumann verfügt Arndt kaum über klassenanalytische Kategorien, welche die Erkenntnis jener sozialen Bedingungen, ökonomischen Zwänge und gesellschaftlichen Interessengegensätze ermöglichen, die über die Geltung politischer Freiheiten tatsächlich entscheiden. In diesem Punkt bricht bei Arndt sogar die mit den Namen von Sinzheimer, Radbruch und Heller verbundene theoretische Tradition der Sozialdemokratie weitgehend ab, in der gesellschaftliche Antagonismen analytisch durchaus als Grundlage der realen Wirkungsweise des Rechts begriffen werden, wenn daraus auch rechtspolitisch zumeist (wenn auch nicht immer) die Konsequenz gezogen wurde, daß die entgegengesetzten Klassen zusammenarbeiten sollten[8].

Zwar blitzt bei Arndt da und dort der widerspruchsreiche Zusammenhang zwischen gesellschaftlichen Machtlagen und der Geltung demokratischer Normen auf[9]. Dieser Zusammenhang wird – bis auf die frühen Aufsätze von 1946/47 -[9a] – allerdings nur kursorisch berührt. Als durchgängigen Topos, der die reale Durchsetzung von Normen erklärt, verwendet Arndt einen an die Entscheidung der Einzelperson gebundenen Moralismus, der dadurch gekennzeichnet ist, daß jeder Mensch unabhängig von seiner sozialen und politischen Stellung sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden vermöge. Als Arndt nach dem Untergang der Diktatur des Nationalsozialismus sich 1948 zur Krise des Rechts äußert, sagt er: „Ich bestreite, daß in unseren Tagen etwas anderes offenbar wird als die zu allen Zeiten bestehende Ursituation des Menschen, und ich vertrete die Überzeugung, daß – nach dem berühmten Wort Rankes – auch unsere Epoche `unmittelbar zu Gott ist‘.“ „Wir müssen begreifen, daß das jeweilige Recht so aussieht, wie jeweils die Menschen aussehen …“ [10]. Die Kategorie der Ursituation, die durch das gegen den Fortschrittsbegriff des bürgerlich-revolutionären Naturrechts des 17. und 18. Jahrhunderts gemünzte Wort Rankes, alle Epochen seien unmittelbar zu Gott, noch zugespitzt wird, impliziert, daß die geschichtlichen Varianten politischer Herrschaft und damit auch die veränderbaren Formen der entsprechenden Rechtsordnungen unbegriffen bleiben müssen. Wird der Mensch zum letzten Bezugspunkt für die jeweilige Geltungsform des Rechts gewählt, so ist dies eine leere und kraftlose Abstraktion, auch wenn man zugeben mag, daß damit eine anthropologische, Interessenlagen übersteigende Restproblematik bezeichnet werden kann.

Folgt man dem methodischen Zugang Neumanns, so läßt sich zeigen, daß das jeweilige Recht nicht etwa so aussieht, wie die Menschen sich darstellen, sondern so, wie das Verhältnis von gesellschaftlicher Struktur und Rechtsordnung, von politischen Kräftekonstellationen und Rechtsgarantien, von juristischer Sozialisation und den Rekrutierungsformen des exekutiven und judikativen Apparats etc historisch konkret gerade beschaffen sind [11] .

Da Arndt derartige rechtstheoretische Fragestellungen nicht systematisch aufnimmt, fehlen ihm oftmals die Wahrnehmungsfoi inen, um die Interessenlagenjener gesellschaftlichen und politischen Kräfte zu erkennen, für die rechtsstaatlich-demokratische Normen zur Fessel ihrer Herrschaftsinteressen werden. So ließ sich Arndt in der tiefgreifendsten rechtspolitischen Auseinandersetzung in der Bundesrepublik, in dem Kampf um die Notstandsgesetze – ungeachtet aller im Detail oft liberaldemokratischen Positionen und gesellschaftskritischen Einsichten – doch von der naiv-anthropologischen These leiten: „Die Problematik der rechtsstaatlichen Notstandsbefugnisse ist die Problematik des Menschen, ob ihm die Fähigkeit eignet, sich selbst so zu überwinden, daß er in der Not nicht der so verständlichen und so reißenden Angst verfällt, ohne Maß und jenseits des Rechts mit selbstherrlich gewordener Macht ohne Verantwortlichkeit zu versuchen, sein körperlich-nacktes Überleben zu sichern“[12]. Wird das Problem des Ausnahmezustands zu dem des Menschen entwirklicht, so verzichtet man auf die Erkenntnismittel, mit denen die klassenpolitische Funktion der Suspendierung rechtsstaatlicher Freiheitsgarantien, wie sie an der Verwendung des norm-freien, faschistischen Staatsapparats gegen die Arbeiterbewegung in Deutschland exemplarisch kenntlich wurde[13], durchschaut und damit auch bekämpft werden kann.

Als Ersatz für den klassenanalytischen Blick auf die gesellschaftlichen Geltungsbedingungen des Rechts stellen sich leicht Argumentationsformen ein, welche die wirklichen gesellschaftlichen Ursachen für die Zerstörung der demokratischen Legalität positiv verschleiern: In einer Rede zum 30. Jahrestag der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes vom März 1933 erklärt Arndt, man dürfe nicht „rechten, wer von den Frauen und Männern einst in jenem bereits entmachteten und umzingelten, wehrlosen Reichstag richtiger entschied … Dieser Tag des 23. März darf kein Tag der Zwietracht sein. . . Denn wie des Brotes bedarf unser Volk der Versöhnung, der inneren Versöhnung mit sich selber“[14]. Indem Arndt die aufs äußerste zugespitzte Klassenauseinandersetzung zwischen den Kräften der faschistischen Gegenrevolution und der Arbeiterbewegung, die in der Zustimmung oder Ablehnung des Ermächtigungsgesetzes ihren sichtbaren Ausdruck fand, mit dem Postulat der Versöhnung zudeckt, finden sich die Feinde und die Anhänger des demokratischen Gesetzgebungsstaates in einem Boot mit der Aufschrift „Unser Volk“ wieder. Als Komplement für die damit von der Tagesordnung abgesetzte Frage nach den gesellschaftlichen Ursachen und den politischen Verantwortlichkeiten für die endgültige Zerstörung der ersten deutschen Demokratie erscheint ein von Interessengegensätzen unberührtes „Volk“, das sich als bloße Summe einzelner, ethisch entscheidungsfähiger Menschen darstellt: „. . . Weil unser Volk damals (also 1933) genau ebenso aus gleichartigen Menschen bestand wie du und ich es sind, hätte nicht zu geschehen brauchen, was geschah. . .“[15].

Anders als in dieser schlecht-allgemeinen Phrase, in der die Realität der antagonistischen Konflikte um die Disposition über den Staatsapparat verschwindet, führt Franz L. Neumann die Erklärungskraft klassenanalytischen Denkens beispielhaft vor, wenn er die gesellschaftlichen Gründe für den Sieg der faschistischen Despotie über die Weimarer Demokratie herauspräpariert: „Die Ziele der Monopolmächte konnten in einem System politischer Demokratie zumindest in Deutschland nicht erfüllt werden. Die Sozialdemokratische Partei und die Gewerkschaften waren, obgleich sie ihre streitbare Militanz verloren hatten, immer noch mächtig genug, um ihre Besitzstände zu verteidigen. Ihre defensive Stärke schloß es aus, den gesamten Staatsapparat in den Dienst einer partikularen Gruppe der Gesellschaft zu stellen. . . Die vollständige Unterjochung des Staates durch die industriellen Machthaber konnte nur in einer Organisation gelingen, in der es keine Kontrolle von unten gab, in der alle autonomen Massenorganisationen und jede Freiheit der Kritik beseitigt waren“[16].

Da Arndt das Verhältnis von gesellschaftlichen Antagonismen und Rechtsgeltung zumeist durch einen ausgelaugten Idealismus individueller Entscheidungsfreiheit ersetzt, ist eine an die Wurzel der kapitalistischen Produktionsbeziehungen gehende Lösung des Konflikts zwischen sozialer Unfreiheit und rechtlicher Gleichheit – im Unterschied zu Neumann – aus dem Denkhorizont verbannt. War für Neumann die Perspektive, die demokratische Rechtsordnung durch die Umwandlung des gesellschaftlichen Fundaments zu sichern, mit der klassenanalytischen Zugangsweise organisch verklammert – „Soziale Freiheit bedeutet, daß . . . die Fremdbestimmung der Arbeit durch die Befehlsgewalt des Eigentümers an den Produktionsmitteln der Selbstbestimmung weichen muß“[17] -, so verschwimmt bei Arndt die Frage demokratisch nicht legitimierter Verfügung über den gesellschaftlichen Lebensprozeß. Diese Frage zerfällt in widerspruchsvolle Einzelaussagen, die allerdings durch eine gegen die gesellschaftliche Aneignung des Produktionsprozesses gerichtete Frontstellung miteinander verbunden sind. Auf der einen Seite hält Arndt der klassisch sozialistischen Theorie vor, sie habe das Eigentum abgelehnt (als hätten Marx und Engels nicht die private Formbestimmtheit des Eigentums kritisiert, um eine gesellschaftliche Verwaltung des Eigentums heraufzuführen), auf der anderen Seite spricht Arndt positiv davon, daß alle Parteien der Bundesrepublik „marxistisch“ dächten, weil sie Eigentum für den Arbeiter forderten (als ob es zwischen isolierten Forderungsrechten und Verfügungseigentum keinen Unterschied gäbe)[18]. Statt der als „sagenhaft“ apostrophierten und verworfenen Vergesellschaft der Produktionsmittel proklamiert Arndt denn auch die „Überwindung der Klassenkampfsituation durch Partnerschaft“, die als „Demokratisierung der Wirtschaft“ firmiert[19]. Partnerschaft ist nur möglich im Rahmen prinzipiell harmonisierbarer Interessen. Wird dies für die sozialen Grundbeziehungen – übrigens gegen Arndts frühe Einsicht: das „entscheidende Verfassungsproblem“ [sei] „die Spannung von Kapital und Arbeit“[20] – unterstellt, so wächst den konservativen Kräften, die das Handeln in Kräftegegensätzen nicht verlernt haben, ein billiger Vorteil zu.

[1] Siehe das Namensregister in: A. Arndt, Gesammelte juristische Schriften, hrsg. von E.-W. Böckenförde und W. Lewald, München 1976, S 445f% Zur Bedeutung Franz L. Neumanns vgl A. Söllner, Ein (un)deutsches Juristenleben. Franz Neumann zum 80. Geburtstag, Kritische Justiz 4/1980, S 427ff; sowie J. Perels, Rezension von F. L. Neumann, Wirtschaft, Staat, Demokratie. Aufsätze 1930-1954, hg von A. Söllner, Frankfurt am Main 1978, Vorgänge 43/1980, S 96ff.

[2] Siehe die Sammelbände F. Neumann, Demokratischer und autoritärer Staat, hrsg. von H. Pross, Frankfurt am Main 1967; ders, Wirtschaft, Staat, Demokratie, aa0; ders, Die politische und soziale Bedeutung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (1929), in: Th. Ramm (Hg), Arbeitsrecht und Politik. Quellentexte 1918-1933, Neuwied 1966, S 113ff.

[3] F. Neumann, Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus (1942), mit einem Nachwort von G. Schäfer, Köln 1977.

[4] Siehe das Namensregister in: A. Arndt, Gesammelte juristische Schriften, aa0.

[5] A. Arndt, Das Problem der Wirtschaftsdemokratie in den Verfassungsentwürfen (1946), in: ders, Politische Reden und Schriften, hrsg. von H. Ehmke und C. Schmid, Berlin/Bonn-Bad Godesberg 1976, S 15ff (insb. S 251), ders, Planwirtschaft (1946), ebd, S 29ff Es ist bemerkenswert, daß diese verfassungstheoretischen Texte von Arndt in der an die rechtswissenschaftliche Öffentlichkeit adressierten Ausgabe der Gesammelten juristischen Schriften, aa0, nicht aufgenommen, sondern ins politische Werk Arndts eingeordnet worden sind.

[6] A. Arndt, Wieder Todesstrafe?, in: ders, Geist der Politik, Berlin 1965, S 197ff; ders, Die geistige Freiheit als politische Gegenwartsaufgabe (1956), in: ders, Politische Reden und Schriften, aa0, S lOSff; ders, Das nicht erfüllte Grundgesetz (1960), in: ders, Gesammelte juristische Schriften, aa0, S 148f; ders, Agraphoi nomoi, Widerstand und Aufstand (1962), ebd, S 87f%ders, Begriff und Wesen der öffentlichen Meinung (1962), ebd, S 395fr; ders, Gedanken zum Gleichheitssatz, in: Die moderne Demokratie und ihr Recht (Festschrift für

G. Leibholz), Tübingen 1966, Bd 2, S 179ff; ders, Das rechtliche Gehör (1959), in: Gesammelte juristische Schriften, aa0, S 359ff. Zur Position von Arndt vgl W. Rupp-v. Brünneck, In memoriam Adolf Arndt, Juristenzeitung Nr 11/12/1974, S 396f.

[7] F. Neumann, Zum Begriff der politischen Freiheit (1953), in: ders, Demokratischer und autoritärer Staat, aa0, S 113.

[8] Vgl etwa H. Sinzheimer, Grundzüge des Arbeitsrechts, 2. Auflage Jena 1927, S 22ff; G. Radbruch, Klassenrecht und Rechtsidee, in: ders, Der Mensch im Recht, 3. Auflage Göttingen 1963, S 23ff;

H. Heller, Rechtsstaat oder Diktatur? Tübingen 1930; ders, Staats-lehre (1934), Leiden 1963, S 137f. – Während Heller, um eine Zeitfigur sozialdemokratischer Rechtstheorie herauszugreifen, in Rechtsstaat oder Diktatur (ebd. S 241) noch an das Bürgertum appelliert, sich von rechtsstaatlich-demokratischen Prinzipien nicht länger loszusagen, gibt er diese – idealistische – Position in der während des siegenden Faschismus vollendeten Staatslehre auf. In der Staatslehre (ebd) geht Heller davon aus, daß zwischen den Interessen der Wirtschaftsleiter und dem demokratischen Gesetzgebungsstaat keine Vermittlung mehr möglich ist.

[9] A. Arndt, Demokratie – Wertsystem des Rechts, in: ders, M. Freund, Notstandsgesetz – aber wie?, Köln 1962, S 49. Arndt spricht von den „wirtschaftlich Mächtigen, die sich eine Abschaffung der freien Wahlen und der freien Gewerkschaften von einem autoritären oder totalitären Regime erhofften und deshalb Hitler finanzierten …“ (ebd).

[9a] Siehe F 5.

[10] A. Arndt, Die Krise des Rechts (1948), in: ders, Gesammelte juristische Schriften, München 1976, S 5, S 17; Hervorhebung von mir.

[11] Vgl den klassischen Aufsatz von F: Neumann, Der Funktionswandel des Gesetzes im Recht der bürgerlichen Gesellschaft (1937), in: ders, Demokratischer und autoritärer Staat, Frankfurt am Main 1967, S 31ff; siehe auch J. Perels, Politische Justiz und juristische Sozialisation, in: H. K. Rupp (Hg), Die andere Bundesrepublik, Marburg 1980, S 205ff.

[12] A. Arndt, Demokratie – Wertsystem des Rechts, aa0, S 16; Hervorhebung von mir.

[13] Vgl E. Fraenkel der Doppelstaat (1940), Frankfurt 1974.

[14] A. Arndt, Unsere geschichtliche Verantwortung für die Freiheit (1963), in: ders, Politische Reden und Schriften, aa0, S 295.

[15] Ebd, S 297.

[16] F. Neumann, Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus, aa0, S 313.

[17] F. Neumann, Die soziale Bedeutung der Grundrechte in der Weimarer Verfassung (1930), in: ders, Wirtschaft, Staat, Demokratie, aa0, S 70.

[18] A. Arndt, Sozialismus in unserer Zeit (1954), in: ders, Politische Reden und Schriften, aa0, S 59, S 53.

[19] A. Arndt, ebd, S 62; ders, Sozialistische Staatspolitik – heute (1958), ebd, S 187.

[20] A. Arndt, Das Problem der Wirtschaftsdemokratie in den Verfassungsentwürfen (1946), ebd, S 17.

Kategorie: vorgänge: Artikel

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