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Staats­leis­tun­gen: Ewige Rente?

23. Januar 2010
Datum: Samstag, 23. Januar 2010

Vortrag bei den 4. Berliner Gesprächen über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung

Staatsleistungen: Ewige Rente?

Es gibt Verfassungsgebote, die sind älter als das Grundgesetz, sind eindeutig und unmissverständlich formuliert – und werden dennoch nicht beachtet. Dazu gehört die Ablösung der sog. Staatsleistungen, die jährlich an die Kirchen entrichtet werden. Diese Leistungen werden, so die gängige Begründung, als Entschädigung für Enteignungen im Zuge der Säkularisation ehemaligen Kirchenbesitzes gezahlt, zum Teil schon seit 1817. Bereits 1919 legte die Weimarer Reichsverfassung fest: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“ (Artikel 138 Abs. 1 WRV) Die Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung wurden 1949 – da noch nicht erfüllt – über Artikel 140 in das Bonner Grundgesetz übernommen.  Seitdem harren sie ihrer Umsetzung…

Carsten Frerk stellte in seinem Vortrag bei den Berliner Gesprächen nicht nur die gängige historische Begründung für die Staatsleistungen in Frage – die Entschädigung für Säkularisationen von Kircheneigentum, insbes. durch den Reichsdeputationshauptschluss. Er erinnerte auch daran, dass die Kirche jene Besitztümer selbst vielfach auf undemokratische Art und Weise erworben habe. Es fehlten daher sowohl die rechtlichen wie die moralischen Gründe für Entschädigungszahlungen an die Kirchen.

Warum die Staatsleistungen bereits wenige Jahre nach der Enteignung von 1803 wieder aufgenommen wurden, und warum solche Zahlungen einem demokratischen Staatsverständnis widersprechen, begründete Carsten Frerk in seinem Beitrag zu den 4. Berliner Gesprächen, den Sie hier nachhören können:

Zusammenfassung: Sven Lüders

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