Beitragsbild Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Ausgestaltung von Sterbehilfe
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Die Notwen­dig­keit der straf­recht­li­chen Ausge­stal­tung von Sterbehilfe

14. April 2011
Datum: Donnerstag, 14. April 2011

Vortrag bei der Fachtagung „Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe“ am 14.4.2011 in Berlin.

Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Ausgestaltung von Sterbehilfe

Die gängige Begründung des Verbots der aktiven Sterbehilfe lautet: Mit einer Freigabe würde das Tabu der Fremdtötung aufgeweicht, was die Hemmschwelle gegenüber gewaltsamen Übergriffen vermindere. Eine solche Argumentation teilt jedoch die grundsätzliche Schwäche aller utilitaristischen Begründungen, so Reinhard Merkel. Hierbei würde die Aufrechterhaltung einer objektiv-normativen Ordnung über die Interessen des Einzelnen gestellt – eine Sichtweise, die mit dem Freiheitsverständnis des Grundgesetzes schwerlich vereinbar ist.

Dennoch sprach sich Merkel in seinem Vortrag über „Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Ausgestaltung von Sterbehilfe“ für eine Aufrechterhaltung des Verbots aus. Das Verbot erfülle jedoch einen anderen Zweck, als gemeinhin angenommen: Der Sterbewillige solle damit vor seiner eigenen, möglicherweise übereilten Entscheidung geschützt werden. Ob ein solcher „Übereilungsschutz“ jedoch ein pauschales Verbot rechtfertigen kann, oder ob dieses Schutzziel nicht auch durch Verfahrensregeln zur Sterbehilfe gewährleisten werde, ließ Merkel offen.

Sie können hier den Vortrag von Reinhard Merkel nachhören:

(SL)

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