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Der EuGH erweitert die Anwendung der Grund­recht­echarta

Grundrechte-Report 2014, Seite 173

Schweden hatte gegen den Fischer Åkerberg Fransson ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Die Finanzverwaltung hatte ihm bereits steuerrechtliche Sanktionen auferlegt, weil er in den Jahren 2004 und 2005 ca. 74.000 Euro an Einkommens- und Mehrwertsteuer hinterzogen hatte. Der Angeklagte sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 50 der EU-Grundrechtecharta. Das schwedische Strafgericht, legte den Fall daraufhin dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser stellte fest, dass eine vorangegangene steuerliche Sanktion einer späteren Bestrafung wegen Steuerhinterziehung grundsätzlich nicht im Wege steht. Voraussetzung ist, dass die steuerliche Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter im Sinne der EU-Charta hat.

In Deutschland verwundert dieses Ergebnis vermutlich kaum jemanden, weil es zum allgemeinen Bewusstsein gehört, dass das Verbot der Doppelbestrafung, das im Grundgesetz in Art 103 Absatz 3 verankert ist, nicht ausschließt, dass neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch andere Sanktionen nichtstrafrechtlicher Art ergehen können. So wird der Beamte – begeht er eine Straftat – auch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, der Arbeitnehmer eventuell arbeitsrechtlich. Der Grundsatz des „ne bis in idem“ gilt für das Strafrecht. Für den Strafprozess bedeutet das Verbot der Doppelbestrafung, dass der Tatvorwurf (d. h. der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) für weitere Strafprozesse nicht mehr verwertbar ist. Auf dieser Linie hat auch der EuGH geurteilt.

Macht­er­wei­te­rung des EuGH?

Trotzdem erzeugte das Urteil in den EU Mitgliedsstaaten vor allem aber in Deutschland ein Erdbeben. Die Presse sah einem neuen Richterkrieg zwischen Karlsruhe und Luxemburg entgegen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages erklärte: “Mit diesem Urteil etabliert der EuGH nunmehr auch die EU-Grundrechte als eigenständige […] Kompetenzausübungsschranke für nationales Recht im Rahmen der von den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Zuständigkeiten.“ Im Ergebnis erfahre die mitgliedsstaatliche Bindung an EU-Grundrechte eine weitreichende Ausdehnung wodurch die EU-Grundrechte in Konkurrenz zu den nationalen Grundrechten treten würden. Was bedeutet dies für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe? Seine Macht würde wegen der Ausdehnung der Geltung der Grundrechte der EU- Grundrechtscharter und der damit einhergehenden Zuständigkeitserweiterung des EUGH schwinden. Angesichts dessen, was nun dem Bundesverfassungsgericht bevorstehe, wurde ihm ein Besuch in Bückeburg beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof empfohlen; dieser sammele seit Jahrzehnten Erfahrungen mit einer Verfassungsjudikatur im Schatten eines unitarisierten Grundrechtskatalogs.

Was war passiert? Mit der Entscheidung hat der EuGH eine Machtverschiebung zu seinen Gunsten und zu Lasten nationaler Verfassungsgerichte vorgenommen. Dazu hat er die EU-Grundrechte auch für Fälle anwendbar erklärt, in denen die Mitgliedstaaten EU-Recht nicht unmittelbar umsetzen oder ausführen. Bis zur Entscheidung war eine Interpretation von Artikel 51 Grundrechtecharta anerkannt, nach der die EU-Grundrechte den Unionsbürger nicht nur vor der Hoheitsgewalt der EU schützen, sondern auch die Mitgliedstaaten binden, wenn diese Unionsrecht „durchführen“, also insbesondere Verordnungen vollziehen oder Richtlinien umsetzen. Im Einzelnen war jedoch umstritten, wie weit dabei die Bindung an EU-Grundrechte reicht. Das BVerfG vertritt zu Gunsten der Anwendung nationaler Grundrechte dazu eine restriktive Auffassung. Der EuGH hingegen versuchte in seiner Rechtsprechung die Bindung an die EU-Grundrechte auszuweiten. Mit dem Urteil in der Rechtssache Åkerberg Fransson hat er nun eine Position begründet, die nahezu in allen Fällen die Mitgliedstaaten an die Grundrechte der Charta bindet. Dem Gericht reichte es, dass dem Angeklagten die Hinterziehung von Mehrwertsteuer vorgeworfen wurde, weil aus dem Mehrwertsteueraufkommen auch der Haushalt der EU bestritten wird, um in der Verfolgung von Mehrwertsteuerhinterziehung eine mittelbare Durchführung von Unionsrecht zu sehen. Mit dieser weiten Auffassung von dem was „Durchführung von Unionsrecht“ ist, kann er sich nunmehr fast immer für zuständig erklären und die nationalen Gerichte kontrollieren und seine Position durchsetzen.

Reaktion des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Das hat Karlsruhe nicht hingenommen. In seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz hat es unter Gliederungspunkt C die Frage beantwortet ob der Senat die Sache dem EUGH zur Vorabentscheidung vorlegen muss und verneint. Die Frage hatte in diesem Verfahren niemand gestellt, sie zu behandeln diente einzig dem Zweck dem EuGH auf seine Åkerberg Fransson Entscheidung wie folgt zu antworten: „Im Sinne eines kooperativen Miteinanders zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof […] darf dieser Entscheidung keine Lesart unterlegt werden, nach der diese offensichtlich als Ultra-vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete […], dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte […]. Insofern darf die Entscheidung nicht in einer Weise verstanden und angewendet werden, nach der für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses ausreiche“ (BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07, Rnr. 91). Das Bundesverfassungsgericht versucht mit dieser Lesart die Entscheidung nicht ernst zu nehmen. Denn nehme man das Ganze ernst, habe der EuGH einen Ultra vires Akt begangen, d.h er hätte nach Auffassung des BVerfG außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt. Damit dies nicht geschieht, dürften die Grundrechte der EU-Charta auch weiterhin nur in “unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden” (ebenda Rnr. 90). Noch deutlicher heißt es in der Presseerklärung: “ Der Senat geht davon aus, dass die in der EuGH-Entscheidung enthaltenen Aussagen auf Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts beruhen, aber keine grundsätzliche Auffassung äußern.“ Das BVerfG will offensichtlich die Konsequenzen der Åkerberg-Fransson-Entscheidung nicht akzeptieren und weitermachen wie bisher.

Erweiterung oder Absenkung des Grund­recht­s­tan­dards?

Für die Bürger und ihre Bürgerrechtsorganisationen ist an dieser Auseinandersetzung über den Geltungsbereich der Grundrechte der Charta interessant, was dies für den Grundrechtschutz bedeutet. Erweitert sich der Grundrechtsschutz oder aber wird der Grundrechtschutz verringert? Diese Frage kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden. Im Falle des Schweden Åkerberg Fransson ist alles so geblieben, wie es war. Grundsätzlich kommt es darauf an, wie viel Grundrechtsschutz der Bürger bereits in der nationalen Rechtsordnung genießt, ob durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Grundrechte der Charta der Grundrechtsschutz erweitert oder verkürzt wird. Das ist jedoch für die einzelnen Grundrechte und von Land zu Land durchaus verschieden. Deutschland mit seinem langen Grundrechtekatalog und seinem durch ein starkes Verfassungsgericht ausdifferenzierten Grundrechtsschutz befindet sich dabei in einer ganz anderen Situation als ein Land ohne geschriebenen Grundrechtekatalog oder ohne Verfassungsrechtsprechung. Wird diese Entwicklung fortgesetzt, wo von auszugehen ist, sind für den Grundrechtschutz in Deutschland deshalb keineswegs nur Zugewinne zu erwarten. Für Menschen und Bürgerrechtsorganisationen wird es aber trotzdem nicht darum gehen können sich im Machtkampf zwischen EuGH und BVerfG auf die eine oder andere Seite zu schlagen. Vielmehr müssen vor diesem Hintergrund die Bemühungen um die Entwicklung einer europäischen Grundrechtsordnung verstärkt werden, die Ausarbeitung der EU-Grundrechtecharta war dazu erst der Anfang.

Literatur

EuGH, Urteil vom 26. 2. 2013 – C-617/10

BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07

Thym, Daniel,Von Karlsruhe nach Bückeburg – auf dem Weg zur europäischen Grundrechtsgemeinschaft, Verfassungsblog, 28. Feb. 2013)

Wissenschaftliche Dienste, Aktueller Begriff – Europa. Bindung der Mitgliedstaaten an EU-Grundrechte und EuGH, Rs. C-617/10 (Åkerberg Fransson), Nr. 02/13 (19. März 2013) S.1

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