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Vertei­di­gungs­schrift für Klaus Vack

Mitteilungen16903/2000Seite 2-5

Verteidigung des Friedens: Strafverfahren zum Kosovo-Krieg

Mitteilungen Nr. 169, S. 2-5

Der Angriff der NATO, darunter der Bundesrepublik Deutschland, und ihrer Verbündeten auf die Bundesrepublik Jugoslawien war völkerrechtswidrig und verstieß insbesondere gegen die UN-Charta (1.), die konkrete Durchführung der Operation stellt darüber hinaus in Teilen auch einen Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht dar (2.), der Einsatz von Soldaten der Bundeswehr verstieß darüber hinaus gegen nationales Recht – insbesondere auch Verfassungsrecht- der Bundesrepublik Deutschland (3.), die Soldaten der Bundeswehr waren deshalb nicht verpflichtet, Befehlen zur Teilnahme an diesem Krieg Folge zu leisten, die Durchführung der Befehle war sogar strafbar (4.).

1. Völker­rechts­wid­rig­keit des Jugosla­wi­en-­Krieges

Sowohl die Bundesrepublik Jugoslawien als auch die kriegführenden NATO-Staaten, insbesondere auch die Bundesrepublik Deutschland, sind Mitglieder der Vereinten Nationen und haben die Charta der Vereinten Nationen ratifiziert. Diese gilt in Deutschland als (einfaches) nationales Recht. Nach Art. 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes, gehen sogar den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbare Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 2 Nr.4 der UN-Charta statuiert für alle Mitgliedsstaaten ein umfassendes Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt. Ein Angriff mit Bomben oder Raketen auf das Staatsgebiet eines anderen Staates stellt eindeutig eine verbotene Gewaltanwendung in Form der Verletzung der territorialen Integrität und damit einen Verstoß gegen Art 2. Nr. 4 der Charta dar (Deiseroth, NJW 1999, 3084, 3086). Insbesondere beschreibt die Resolution 3314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1974, in welcher der Begriff der „Agression“ definiert wird, in Art. 3 lit.b) die „Beschließung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates“ als Angriffshandlung.

Eine Ausnahme vom generellen Verbot der Gewaltanwendung ist lediglich in Art. 42, 51 und 53 der UN-Charta normiert. Art. 42 regelt millitärische Sanktionsmaßnahmen auf der Grundlage von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates, Art. 51 regelt das Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates gegen einen anderen Staat, wobei insoweit hervorzuheben ist, daß zum einen solche Verteidigungsmaßnahmen dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen sind und zum anderen nur solange zulässig sind, bis der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen trifft. Art. 53 regelt schließlich Zwangsmaßnahmen im Rahmen von regionalen Vereinbarungen unter dem Dache der Vereinten Nationen.

Es ist völlig unstreitig, daß im Falle des Angriffes der NATO auf Jogoslawien keine der in der UN-Charta geregelten Ausnahmen gegeben ist. Dies wird selbst von den „Befürwortern“ des NATO-Angriffes so gesehen. In der juristischen Diskussion wird lediglich vereinzelt behauptet, die völkerrechtliche Legalität des Angriffes lasse sich aus anderen Rechtsquellen, insbesondere dem Völkergewohnheitsrecht, herleiten. Insoweit ist jedoch zunächst auf Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen zu verweisen, wonach die Verpflichtungen aus dieser Charta den Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften vorgehen. Schon unter diesem Gesichtspunkt muß davon ausgegangen werden, daß die Charta eine abschließende Regelung der zwischenstaatlichen Gewaltanwendung schaffen wollte, die durch Gewohnheitsrecht nicht erweitert werden kann.

Es gibt auch keinen Vorbehalt dergestalt, daß die Charta nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn der Sicherheitsrat „funktionsfähig“ ist, was auch immer man darunter verstehen will (vgl. Deiseroth aaO.). Diese Argumentation wurde entwickelt, da abzusehen war, daß eine Entscheidung des Sicherheitsrates, die einen solchen Angriff auf Jugoslawien rechtfertigte, an dem Veto von Rußland und China scheitern würde. Insoweit ist ein Hinweis darauf erforderlich, daß die meisten Entscheidungen des Sicherheitsrates nicht durch Rußland oder China aufgrund des Vetorechtes verhindert wurden, sondern durch die „westlichen“ Staaten. Im Zeitraum von 1970 bis 1995 haben von dem Vetorecht Gebrauch gemacht: die USA in 69 Fällen, Großbritanien in 26 Fällen, Frankreich in 14 Fällen, UdSSR/Rußland in 11 Fällen und China in nur einem Fall (Deiseroth aaO., FN 61). Von einer Funktionsunfähigkeit durch die Blockade Rußlands kann daher keine Rede sein. Im übrigen werden die Gründe, die Rußland veranlaßt hätten, im vorliegenden Falle sein Veto-Recht auszuüben, von führenden Völkerrechtlern als durchaus anerkennenswert betrachtet (so etwa Prof. Bruno Simma, Völkerrechtler an den Universitäten München und Michigan und Mitglied der UN-Völkerrechtskommision am 25.03. 99 gegengüber der Süddeutschen Zeitung).

Auch wenn einzuräumen ist, daß der NATO-Einsatz Fakten geschaffen hat, die Auswirkungen auf die völkerrechtliche Diskussion haben, muß daran festgehalten werden, daß nach wie vor die überwiegende Zahl der Autoren im völkerrechtlichen Schrifttum die „humanitäre Intervention“ durch Einzelstaaten ohne Mandat des Sicherheitsrates als völkerrechtswidrig ansieht (Deiseroth aaO.,S. 3085). Dies gilt um so mehr für die Zeit vor und während des NATO-Einsatzes. Ursprünglich war allerdings sogar in Frage gestanden, ob die UN-Charta überhaupt eine Einmischung in innerstaatliche Vorgänge in Form einer „humanitären Intervention“ gestattet. Dies wird mittlerweile überwiegend jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn ein entsprechender Beschluß des Sicherheitsrates vorliegt.

Auch die Nato interpretierte in der sogenannten Petersburger Erklärung vom 19.06.1992 den NATO-Vertrag so, daß er Krisenreaktionen „out auf area“ möglich mache, allerdings nur im Auftrag des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Dieses Konzept wurde vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 90, 286, 557-381 im Kern gebilligt.

Eine Herleitung des von der NATO behaupteten Interventionsrechtes aus dem Gewohnheitsrecht ist nicht möglich. Die Bildung von Völkergewohnheitsrecht setzt nach völlig übereinstimmender Absicht zum einen eine dauerhafte, einheitliche und allgemein verbreitete Staatenpraxis und zum anderen eine gemeinsame Rechtsüberzeugung voraus. Beides ist offenkundig nicht vorhanden (Deiseroth aaO., S. 3087). Die Aktion der Nato hat international keinesfalls nur Zustimmung erfahren, bedeutsame Staaten wie Rußland, China und Indien haben die Intervention verurteilt. Auch von den Befürwortern wurde die Aktion als Neuland angesehen, Politiker sahen das Vorgehen als „Notlösung“ (Außenminister Fischer) an, die nicht zum Regelfall werden dürfte.

2. Verstöße gegen das Kriegs­völ­ker­recht

Unabhängig von den bereits dargelegten Bedenken gegen das „Ob“ des Einsatzes begegnet das „Wie“ der Durchführung der NATO-Aktion erheblichen völkerrechtlichen Bedenken. Aus der Berichterstattung ist die hohe Zahl sogenannter „Kollateralschäden“ bekannt, wie die Tötung von Zivilpersonen sowie die versehentliche Zerstörung nichtmilitärischer Ziele schönfärberisch bezeichnet wurde.

Über den Umstand der Verfehlung „legitimer“ Ziele aufgrund technischer Probleme oder menschlichen Versagens hinaus ist auch die Wahl der verwendeten Waffen bedeutsam. So führte die Verwendung sogenannter „Kassettenbomben“ dazu, daß deren nicht detonierte Einzelteile aufgrund der auffälligen Färbung von spielenden Kindern gefunden wurden. Hierdurch kam es zu Tötungen und grausamen Verletzungen.

Die Verwendung von Geschossen, deren Mantel wegen der panzerbrechenden Wirkung uranhaltig war, führte zur Freisetzung radioaktiver Substanzen in unbekannten Mengen mit unbekannten Folgen.

Nach Art. 51 Nr. 4. lit c) des 46. Zusatzprotokolls zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ist die Verwendung von Angriffsmethoden und -mitteln unzuläsisg, bei denen eine Begrenzung auf zulässige (militärische) Ziele nicht möglich ist.

Nach Art. 52 Nr. 1 dieses Protokolls dürfen zivile Objekte weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Gleichwohl wurden wichtige Versorgungseinrichtungen wie Heizkraftwerke und Zigarettenfabriken, die keinerlei militärische Bedeutung hatten, bombardiert, um die Versorgungslage der serbischen Bevölkerung zu verschlechtern. Es war untrennbarer Bestandteil der NATO-Strategie, die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Versorgungslage zu forcieren, um so den Sturz der jugoslawischen Regierung herbeizuführen.

Obwohl nach Art. 12 des Zusatzprotokolls Sanitätseinrichtungen nicht angegriffen werden dürfen, wurde beispielsweise das Militärkrankenhaus von Belgrad bombadiert.

3. Verstoß des Einsatzes gegen nationales Recht

Neben internationalem Recht verstieß der Angriff auch gegen nationales Recht. Dies schon deshalb, da die genannten Vereinbarungen nach ihrer Ratifizierung als einfaches Bundesrecht auf nationaler Ebene Geltung beanspruchen.

Insbesondere liegt aber auch ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz vor, welcher nicht nur die Vorbereitung sondern auch die Durchführung eines Angriffskrieges verbietet. Nach der Kommentierung von Maunz (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Rz. 24 Ff zu Art. 26 GG) sind an die Frage der Definition des Angriffskrieges formelle Maßstäbe anzulegen. Insbesondere könne es nicht darauf ankommen, wer den inneren Anlaß für den Krieg gegeben habe. Angreifer ist regelmäßig der, der die erste Kampfhandlung vorgenommen hat. Außer zur Selbstverteidigung ist eine Kriegsführung nur im Rahmen von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates zulässig (aaO. Rz 28).

Es liegt nach den obigen Ausführungen nahe, daß mindestens die politischen Verantwortlichen den Tatbestand des § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) verwirklicht haben. Der Generalbundesanwalt hat zwar eine Strafverfolgung mit dem Hinweis auf das Fehlen der Friedensgefährdungsabsicht verneint. Diese Ansicht ist jedoch mindestens insoweit rechtsirrig, als Art. 26 GG den Angriffskrieg bereits per se als friedensgefährdend ansieht.

Die Kriegsführung ist auch keinesfalls durch Rechtfertigungsgründe aus dem Bereich der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß diese Rechtfertigungsgründe des StGB im völkerrechtlichen Kontext keine unmittelbare Geltung haben können, sind deren Voraussetzungen augenscheinlich nicht erfüllt.

Daß eine unmittelbare Geltung nicht in Frage kommen kann, ergibt sich schon daraus, daß (wie oben ausgeführt) nach der Charta der Vereinten Nationen sogar im Falle eines Angriffes durch einen anderen Staat Kampfmaßnahmen zur Verteidigung („Notwehr“) nur solange zulässig sind, wie der Sicherheitsrat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat. Generell wird man dem Völkerrecht und insbesondere der Charta der Vereinten Nationen die Tendenz entnehmen können, Rechtsgutverletzungen im Einzelfall hinzunehmen, um ein größeres Übel – nämlich den Krieg – zu verhindern oder mindestens ein Ausweitung zu vermeiden. Diesem Zwecke dient im übrigen auch das Veto-Recht im Sicherheitsrat. Die Verfasser der Charta wollten vermeiden, daß Kriegseinsätze gegen das Votum eines wichtigen Teils der Völkergemeinschaft erfolgen, da diese Situation stets die Gefahr der Ausweitung in sich trägt. Dies hat sich auch im Falle des Kosovo-Krieges gezeigt. Das russische Parlament hat mehrheitlich verlangt, Jugoslawien militärisch beizustehen. Diese verhängnisvolle Ausweitung konnte letztlich nur dadurch vermieden werden, daß es sich der russische Präsident aufgrund der innenpolitischen Auseinandersetzung mit der Duma leisten konnte, die entsprechenden Beschlüsse zu ignorieren.

An den Voraussetzungen für eine Notwehr bzw. Nothilfe fehlt es schon deshalb, weil die (ursprünglichen) Ziele des NATO-Einsatzes den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gerecht werden. Nachdem am 18. März 1999 die Vertreter der Kosovo-Albaner den Entwurf des sogenannten Rambouillet-Abkommens unterzeichnet hatten, setzte die NATO der Regierung Jugoslawiens eine Frist bis zum 24. März, das Abkommen ebenfalls zu unterzeichnen, widrigenfalls man mit Luftangriffen auf  Jugoslawien beginnen würde.
Nachdem die Unterzeichnung nicht erfolgte, begannen die Angriffe. Von der Abwehr eines unmittelbaren gegenwärtigen Angriffes kann mithin keine Rede sein. Angesichts des Umstandes, daß das sogenannte „Flüchtlingschaos“ erst in Folge der NATO-Angriffe entstand und das nach dem „Erfolg“ der NATO-Angriffe seit Juni 1999 ungezählte Kosovo-Serben und allein 150.000 Roma aus dem Kosovo vertrieben wurden oder fliehen mußten, kann von einer Eignung des Mittels schwerlich gesprochen werden. Angesichts der Art und Weise der Angriffe kann auch nicht davon gesprochen werden, daß sich die „Notwehr“ ausschließlich gegen Rechtsgüter des Angreifers richtet. Man sieht, diese Kategorien passen auf das Völkerrecht nicht einmal annähernd.

4. Recht­mä­ßig­keit der Verwei­ge­rung des Befehles

Nach § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes darf der Vorgesetzte Befehle nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechtes erteilen. Ggenüber einem Befehl, der die Regeln des Völkerrechtes mißachtet, besteht keine Gehorsamspflicht (Riegel in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rz. 8zu § 10 Soldatengesetz). Nach § 22 Abs. 1 des WStG entfällt mithin die Rechtswidrigkeit der Befehlsverweigerung.

Nach § 11 Abs. 2 Soldatengesetz darf der Soldat im übrigen einen Befehl gar nicht befolgen, wenn er hierdurch eine Straftat begehen würde. Insoweit ist auch zu beachten, daß der Bundesgerichtshof in seiner „Mauerschützen-Entscheidung“ eine Pflicht zur verstärkten Beschäftigung mit der Frage des Verstoßes von Befehlen gegen übergeordnete Normen konstituiert hat. Die massenhafte Zerstörung von Bauwerken, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen sowie die Tötung und Verstümmelung von Menschen beim Militärschlag gegen Jugoslawien erfüllen die Tatbestände von Strafvorschriften wie Sachbeschädigung, Körperverletzung und Totschlag. Diese auch von deutschen Soldaten begangenen strafbaren Handlungen, durch welche gerade die vom BGH als besonders schützenswert betrachteten Rechtsgüter verletzt wurden, bedürften ihrerseits eines Rechtfertigungsgrundes, welcher nur im Völkerrecht verankert sein könnte. Daß dieser fehlt, wurde bereits oben ausgeführt.

Günter Urbanczyk
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Pressesprecher der Baden-Württembergischen Strafverteidigervereinigung in Mannheim, u.a.

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