Erklärung des Bundesvorstandes der Humanistischen Union zur Strafbarkeit von Pornografie
Mitteilungen Nr. 170, S. 44
§ 184 Strafgesetzbuch stellt die Verbreitung pornografischer Schriften unter Strafe, die PorNo-Kampagne einer bestimmten feministischen Strömung (Alice Schwarzer/ Emma) fordert ein weit umfassenderes Verbot. Andere wiederum verlangen im Geiste von Meinungs- und Kunstfreiheit die Entkriminalisierung von Pornografie und erhalten als Gegenruf die Frage, welche denn erlaubt sein solle, die es noch nicht sei, ob man tatsächlich die Freigabe von Darstellungen von Vergewaltigung und Kindesmißbrauch wolle.
So redet man aneinander vorbei. Nötig ist daher zunächst Begriffsklarheit. Natürlich ist Pornografie grundsätzlich beliebig definierbar, wenn es aber um Strafbarkeit oder Straffreiheit geht, bietet sich die strafrechtliche Definition an. Danach ist pornografisch eine Darstellung, die auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet (Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 49. Aufl., § 184 Anm. 6). Pornografie hat also zunächst einmal mit sexueller Gewalt, Kindes-mißbrauch u.ä. nichts zu tun, sondern beinhaltet jede sexuelle Darstellung, die aufreizend wirken soll und gegen die im Zeitverlauf wechselnden guten Sitten verstößt.
Damit fehlt eine eindeutige nicht dem Zeitgeschmack unterliegende Feststellung, was überhaupt Pornografie ist. Durch die mangelnde Bestimmtheit des Begriffs erhalten Bürger und Bürgerinnen keine Rechtssicherheit; willkürlichen Aktionen von Strafverfolgungsorganen sind dadurch Tür und Tor geöffnet. Eine Strafrechtsbestimmung, die die Verbreitung von Bildern und Schriften ahndet, ohne den Inhalt des strafwürdigen Tatbestands exakt und unmißverständlich zu bestimmen, birgt die Gefahr willkürlicher Eingriffe in die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit (und ist daher nach Auffassung mancher wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots verfassungswidrig). Die Subsumierung schriftlicher Darstellungen unter den Pornografie-begriff erhöht diese Gefahr, galt doch in einigen US-Bundesstaaten selbst Die Blechtrommel von Günter Grass als pornografisches Buch. Wenn auch nach deutschem Recht Kunstwerke vom Pornografieverbot ausgenommen sind (vgl. Sieghart Ott in Vorgänge-Heft 149 März 2000 Seite 125 ff.), so ist doch der Kunstbegriff genauso unbestimmt wie der Begriff der Pornografie und daher die Strafbarkeit oder Straflosigkeit vor Gericht häufig abhängig von Sachverständigengutachten. Kunst- und Meinungsfreiheit sind dann am besten gewährleistet, wenn Texte und Bilder grundsätzlich nicht als Pornografie geahndet werden.
Erotische Darstellungen sind so alt wie die Menschheit selbst man denke an antike griechische Vasen oder römische Wandgemälde in Pompeij. Sie zu verbieten kommt einem Verbot oder der Unterdrückung der Sexualität nahe. Sexuell stimulierende Gemälde, Fotos, Filme oder Texte können zu erotischen Handlungen anregen oder auch nur die Fantasie beflügeln. Wenn kritische Stimmen aus der Frauenbewegung anmerken, daß Frauen durch erotisierende Darstellungen ihres Körpers zu Objekten männlicher Begierde abgestempelt werden, daß dies männliche Fantasien nähre, Frauen seien allzeit willig und bereit, und daß deshalb Pornografie als Verstoß gegen die weibliche Menschenwürde grundsätzlich verboten werden müsse, so stellt sich die Frage, ob nicht statt dessen genauso gut argumentiert werden könnte, daß vielmehr der Mann hierdurch in seiner Menschenwürde herabgesetzt werde, da er als reine auf Kommando funktionierende, auf Knopfdruck an- und abstellbare Sexmaschine dargestellt werde. Und wird nicht dabei vergessen, daß eine klare Grenzlinie zwischen erotischer und pornografischer Darstellung kaum zu ziehen ist und daß Erotik/Sexualität auch positiv, selbstbewußt und subjektbezogen (statt lediglich objektbezogen) verstanden werden können ?
Die weit verbreitete Auffassung, einfache, normale Pornografie sei doch heute schon straflos, ist falsch. Nach § 184 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer pornografische Schriften öffentlich an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, verbreitet, ankündigt oder anpreist, wer pornografische Schriften an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, oder wer pornografische Schriften in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, wer Pornografie im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt; ebenfalls wird bestraft nach § 184 Abs. 2 StGB, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk verbreitet. Wenn man dies ernst nimmt, erleben wir strafbare Pornografie ununter-brochen, und wenn nicht permanent die Strafverfolgungsbehörden einschreiten, zeigt dies lediglich die unerträgliche Willkür und Unberechenbarkeit des strafrechtlichen Repressionsapparates.
Die strafrechtlichen Vorschriften des § 184 Abs. 1 StGB berufen sich überwiegend (nicht ausschließlich) auf den erforderlichen Jugendschutz und beruhen auf der These, pornografische Darstellungen seien lediglich der Einstieg und verführten zu sexueller Gewalt. Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegen hingegen nach Eric Möller (Vorgänge-Heft 149 März 2000 S. 118 ff.), daß derartige Darstellungen die Neigung zu sexueller Gewalt nicht vergrößern. Auch wenn eine direkte Kausalitätsverknüpfung nicht nachweisbar sein mag, ist jedenfallsfestzustellen, daß eine Liberalisierung des Sexualstrafrechts und insbesondere der Freigabe von Pornografie in zahlreichen europäischen Ländern mit einer Verringerung der Vergewaltigungszahlen einhergeht und die höchsteVergewaltigungsrate man in jenen Ländern findet, wo eine rigide Haltung zu Pornografie und Sexualität vorherrscht. Freiheit im Umgang mit Pornografie und Sexualität verstärkt jedoch nach diesen Untersuchungen auch die Fähigkeit der Menschen zu einem souveränen Umgang damit, und Freiheit und Selbstbestimmung sind ein Wert in sich.
Und ob ein besonderer Jugendlichenschutz notwendig oder auch nur nützlich ist, erscheint zweifelhaft: In den Niederlanden etwa, wo Pornoläden anders als in Deutschland nicht verdunkelt sind, sondern einschlägige Werbung von der Straße aus betrachtet werden kann, gibt es weder Berichte über zunehmende Vergewaltigungen und andere Gewalttaten unter Jugendlichen noch sammeln sich zu Hauf Kinder und Jugendliche vor diesen Geschäften an, weil der offene Umgang mit pornografischem Material für sie eine Selbstverständlichkeit ist. Eher läßt die aus § 184 StGB folgende Geheimniskrämerei um sexuelle Darstellungen bei Kindern und Jugendlichen den Eindruck entstehen, Sexualität sei etwas Unheimliches, das es zu verbergen gilt.
Etwas völlig anderes und zu Unrecht oft genug (bewußt oder unbewußt) mit Pornografie gleichgesetzt ist hingegen das Verbot pornografischer Schriften nach § 184 Abs. 3 StGB, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Gewalt, der Schutz der Kinder vor Gewalt und Manipulation sind ein wichtiges Feld auch bürgerrechtlichen Engagements. § 184 Abs. 3 StGB, der Darstellungen mit sexueller Gewalt oder des Mißbrauchs von Kindern zum Gegenstand hat, hat daher seine Berechtigung.
Strafrecht darf in einem liberalen Rechtsstaat nur die ultima ratio zur Verhinderung von sozial schädlichen Gefahren sein, Strafrecht taugt hingegen nicht zur Durchsetzung von Moralvorstellungen oder zur Verhinderung schlechten Geschmacks. Die Humanistische Union bekennt sich zur Befreiung des Menschen von sexuellen Tabus und Zwängen, von überkommenen bürgerlichen und patriarchalischen Vorstellungen. Das bedeutet die Zulassung unterschiedlicher sexueller Phantasien und ihre Darstellung, ein In-Frage-Stellen des Bildes von einer angeblich normalen Sexualität, kurzum sie bekennt sich zur sexuellen Selbstbestimmung. Schmuddelkram mag unappetitlich sein ist aber nicht strafwürdig, und zudem ist auch wieder die Einschätzung, was unappetitlicher Schmuddelkram ist, höchst subjektiv. Da Pornografie wissenschaftlich erwiesen nicht zu sexualisierter Gewalt führt, ist sie nicht sozialschädlich und darf nicht verboten werden – § 184 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch sind daher zu streichen.