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Aktuelle Stellung­nahmen der HU

Mitteilungen23008/2016Seite 7

in: HU-Mitteilungen Nr. 230 (3/2016), S. 7

Stellung­nahme zur Änderung der Landes­ver­fas­sung in Schles­wig-Hol­stein: Einführung eines Gottes­be­zuges

Die Stellungnahme der HU lehnt die Aufnahme eines Gottesbezuges in die Landesverfassung klar ab. Ein solcher Bezug widerspreche der gebotenen Neutralität des Staates in Religions- und Weltanschauungsfragen. Er sei zudem überflüssig – weil die Religions- und Glaubensfreiheit bereits durch andere Verfassungsbestimmungen hinreichend gewährleistet werde. Er stehe zudem im Widerspruch zum Demokratieprinzip des Grundgesetzes: „Über den angeblichen Willen Gottes können keine Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden. Die Inhalte der Verfassung eines demokratischen Gemeinwesens sind dagegen in gewissem Rahmen verhandelbar.“ (S. 3) Zudem sei der Verweis auf einen monotheistischen Gott als transzendentaler Quelle der Verfassungswerte irreführend, denn er unterschlage die bis heute bestehenden Konflikte der christlichen Kirchen mit zahlreichen Verfassungswerten: „Zwischen diesen und dem Grundgesetz bestehen aber – bei aller Modernisierung, die in einigen Religionsgemeinschaften stattgefunden hat – bis heute unübersehbare Differenzen, etwa bei den Fragen der Selbstbestimmung über Körper und Leben, privaten Beziehungen oder dem Arbeitsrecht. Regelmäßig wird um Beschränkungen der individuellen Meinungs-, Glaubens- und Handlungsfreiheit gestritten, die etwa die christlichen Kirchen ihren Mitgliedern auferlegen.“ (S. 3) Anders als beim Grundgesetz könne ein Gottesbezug in der Landesverfassung auch nicht mit historischen Gründen gerechtfertigt werden.

Stellungnahme vom 11.07.2016,
erarbeitet von Dr. Kirsten Wiese

Stellung­nahme zu Gesetz­ent­würfen der Landes­re­gie­rung und der CDU zur Änderung des Landes­ver­fas­sungs­schutz­ge­setzes in Nordrhein-West­falen

Mit den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen sollen die Möglichkeiten der Datenspeicherung über sog. unbeteiligte Dritte sowie von Informationen über Minderjährige beim Landesamt für Verfassungsschutz erweitert werden. Die Landesregierung will außerdem die Schwellen für eine Übermittlung von Informationen an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden senken.
Die Altersgrenze für ein absolutes Speicherverbot soll nach beiden Entwürfen auf 14 Jahre abgesenkt werden, um extremistische Bestrebungen Minderjähriger erfassen zu können. Die HU kritisiert diese Ausweitung, weil in den meisten Fällen davon auszugehen sei, dass es sich um Äußerungen in der Orientierungs- und Findungsphase handle, bei denen nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass die Jugendlichen eine gefestigte Position einnehmen. „’Jugendsünden‘ dürfen Minderjährigen nicht auf Dauer vorgehalten werden können …“ (S. 2) Die frühzeitige Speicherung bei Verfassungsschutz berge auch die Gefahr einer Stigmatisierung.

Stellungnahme vom 22.8.2016
erarbeitet von Prof. Dr. Fredrik Roggan

Alle Stellungnahmen können über die HU-Webseite oder die Geschäftsstelle der HU abgerufen werden.

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