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§ 218-Que­relen ...

aus: vorgänge Nr. 10 (Heft 4/1974), S. 6

Nach jahrelangen Beratungen, breitangelegter Aufklärung und Information und lebhafter Diskussion in fast allen Kreisen der Bevölkerung hatte eine parlamentarische Mehrheit endlich die Reform des Strafrechtsparagraphen 218 in Form einer menschenwürdigeren Fristenregelung beschlossen. Damit waren die Volksvertreter den Interessen einer Mehrheit der Bevölkerung gefolgt, die nicht zu den wenigen Privilegierten gehört, die sich finanziell eine risikoarme Abtreibung leisten können.
Bedrohliche Zahlen von illegalen Aborten mit Todesfolge, lebenslangem Leiden oder Sterilität sollten nach dem neuen Gesetz in die Legalität und damit in ein kalkulierbares, geringeres Risko überführt werden. Dies ist in einem ganz andern Sinne, als bisher angeführt wurde, eine Frage des Gewissens, der Ethik und der Moral.
Der Wunsch nach Verbesserung der Qualität des Lebens stand bei diesem Beschluss an der Spitze der Erwägungen, wie überhaupt in der Demokratie die Abwägung der Chancengleichheit aller Teile der Bevölkerung der Weg ist, dem Ziel der Gerechtigkeit und Freiheit näherzukommen.
Wenn nun eine Landesregierung oder etwa ein anderes Gremium es unternimmt, durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, ob dieses beschlossene Gesetz, das bereits vom Bundespräsidenten unterzeichnet ist, auch mit den Grundsätzen unserer Verfassung übereinstimmt, so ist dies durchaus legal und nach demokratischen Spielregeln erlaubt.
Was aber mancherorts von „Moralhütern“ nun wiederum praktiziert wird, nämlich durch Landratsverordnungen und Kreistagsbeschlüsse ganze Krankenhäuser von der Verpflichtung zur Hilfe in Notfällen auszuschließen oder Hilfesuchende an der gesetzlich zugelassenen Möglichkeit zu hindern, das ist nicht nur ein Rückfall in mittelalterliche Bräuche, sondern gesetzeswidrig. Und hier zeigt sich wiederum der „rechte“ Weg von Macht, Gewalt und Anmaßung.
Dies sind beängstigende Aussichten, die in den Tendenzen zur Restauration heute allenthalben deutlich werden. Über Rücktrittsdrohungen von Chefärzten kann dagegen mitleidig hinweggegangen werden.

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