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Justiz und Pazifismus

vorgängevorgänge 8003/1986Seite 58-72

Eine historische Betrachtung;

aus: vorgänge Nr. 80, Heft 2/1986, S. 58-72

Zu den traditionellen Wesenszügen der deutschen Justiz gehört bekanntlich die Obrigkeitsmentalität in dem Sinne, dass Juristen sich im Konflikt zwischen Macht und Freiheit überwiegend auf die Seite der Machthaber geschlagen haben. Diese Justizpraxis erreichte ihre Höhepunkte in Prozessen mit militärpolitischem Hintergrund, insbesondere dann, wenn es um die Durchsetzung einer umstrittenen Remilitarisierung ging oder darum, Kritiker der Streitmächte und von Kriegsvorbereitungen mundtot zu machen. Um Pazifisten zu kriminalisieren, griffen die Gerichte immer wieder zu abenteuerlichen Begriffskonstruktionen. Nicht übersehen werden sollten allerdings auch einige rechtsstaatliche Entscheidungen, die Pazifisten heute mehr Freiräume belassen, als sie oftmals wahrgenommen werden.

Die justizielle Auseinandersetzung mit pazifistischen Aktivisten lässt sich nach Art der strafrechtlichen Vorwürfe in verschiedene Gruppen einteilen: Verfahren wegen Landesverrats, Wehrverrats, Verfassungsverrats, Nötigung und immer wieder wegen Beleidigung von Soldaten und Militärpolitikern. Nach Einführung des Art. 4 GG ist die versuchte Aushöhlung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung hinzugekommen. Angesichts der ständigen Frage nach Kontinuitäten wird es bei dem folgenden Versuch eines kurzen geschichtlichen Abrisses zwangsläufig immer wieder zu zeitlichen Vor- und Rückblenden kommen müssen.[1]

Krimi­na­li­sie­rung von Pazifisten im Kaiserreich

Am 24.9.1913 sprach Rosa Luxemburg in Frankfurt zum Thema »Gegen Militarismus und imperialistischen Krieg«, was ihr die Anklage eintrug, zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit aufgewiegelt zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt sagte ein Polizei-Spitzel aus, Rosa Luxemburg habe erklärt: »Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen Brüder zu erheben, dann rufen wir: ‚Das tun wir nicht!’« Trotz zweifelhafter Rechts- und Beweislage — Fragen des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen wurden abgelehnt – wurde Rosa. Luxemburg am 20.2.1914 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Zurückweisung der Berufung verbüßte sie die Strafe, bevor sie im Juli 1916 erneut verhaftet – diesmal war es »Schutzhaft« – und bis zum 8.11.1918 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert wurde.

Bezeichnend für die meisten Prozesse gegen Friedensfreunde ist die Scheu der Gerichte vor einer umfassenden Wahrheitsermittlung. Vielfach wurden Beweisanträge mit der Erklärung zurückgewiesen, auf die behauptete Tatsache komme es nicht an. Was aber, wenn der Angeklagte, dem Verunglimpfung der Streitkräfte vorgeworfen wurde, den Wahrheitsbeweis antrat? Eben dies geschah in einem weiteren Prozess gegen Rosa Luxemburg: Auf einer großen Freiburger Volksversammlung am 7.3.1914 hatte sie kritisiert, dass in der deutschen Armee Soldatenmisshandlungen auf der Tagesordnung standen. Ihre Verteidiger warteten schon am ersten Prozesstage, 29. Juni 1914, vor dem Landgericht Berlin mit Zeugenmaterial für rund 30000 Soldatenmisshandlungen auf (Ergebnis von Aufrufen in der sozialdemokratischen Presse); an diesem Tag erschienen 100 von der Verteidigung gestellte Zeugen, die ganz konkret über Misshandlungen und Quälereien durch Vorgesetzte, in einigen Fällen mit Selbstmordfolge, berichten sollten. In einer solchen Situation hat der Angeklagte einen Anspruch auf Freispruch. Um aber den guten Ruf der Armee zu wahren, verlegte sich das Gericht darauf, den Prozess auf unbestimmte Zeit zu vertagen.

In der damals aufsehenerregenden Schrift »Militarismus und Antimilitarismus« (1907) deckte Karl Liebknecht das weitverzweigte System des preußisch-deutschen Militarismus auf und verwies auf dessen Gefährlichkeit. Er stellte fest, dass der Proletarier in der Armee nicht dem Vaterland, sondern dem Schutz der herrschenden Klasse dient. Daher verurteilte ihn das Reichsgericht wegen Hochverrats zu 1 1/2 Jahren Festungshaft. Anlässlich seines Strafantritts kam es unter der Berliner Arbeiterschaft zu einer Sympathiekundgebung und noch während seiner Inhaftierung wurde er 1907 ins Preußische Abgeordnetenhaus gewählt. Bezeichnend für die Seitenlage und Rüstungsfreundlichkeit der Justiz war ihre Reaktion, nachdem Liebknecht als Reichstagsabgeordneter im Jahre 1912 Zusammenhänge zwischen der Steigerung des Rüstungshaushalts und dem Rüstungskapital beleuchtet und dies durch Hinweise auf Bestechungen hoher Beamter durch die Firma Krupp konkretisiert hatte: Die meisten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden eingestellt.

Am 1. Mai 1916 veranstaltete der Spartakusbund unter Führung von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg eine nicht angemeldete Demonstration in Berlin auf dem Potsdamer Platz, an der fast 10000 Menschen teilnahmen. Das Gelände war schon vorher von der Polizei umstellt. Nach dem Ausruf »Nieder mit dem Krieg, nieder mit der Regierung«, wurde Liebknecht festgenommen und am 28. Juni 1916 zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Berufungsverfahren verschärfte das Oberkriegsgericht durch Urteil vom 23.9.1916 die Strafe auf vier Jahre, ein Monat Zuchthaus; auch erkannte es Liebknecht wegen »ehrloser Gesinnung« die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre ab (das bedeutete für diesen Zeitraum automatisch Berufsverbot für die Anwaltstätigkeit und Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts — Bemerkenswerterweise hatte noch das Gericht der ersten Instanz die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgelehnt, weil der Verurteilte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe). Hier sollte man sich an das Urteil des Münchener Volksgerichts vom 9.11.1923 gegen Hitler erinnern. Die nach dem Republikschutzgesetz bei Ausländern in Hochverratsfällen zwingend vorgeschriebene Ausweisung lehnte das Gericht mit der Begründung ab: »Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler, … kann die Vorschrift … des Republikschutzgesetzes keine Anwendung finden.« Offensichtlich hatte das Gericht dabei vor allem den Kampf Hitlers gegen die Beschränkungen der Wiederaufrüstung Deutschlands im Auge.

Justiz und Pazifismus in der Weimarer Republik

Aus den Erfahrungen mit dem Wahnwitz des ersten Weltkrieges entwickelte sich ab 1919 neben den revanchistischen Positionen eine weitgreifende Bewegung gegen Krieg und Militarismus. Politikern und Juristen, die aus einem Krieg nichts gelernt haben und im Begriff sind, geschichtliche Fehler zu wiederholen, musste die vorbehaltlose Suche nach den Ursachen des Krieges ein Dorn im Auge sein. Das bekamen auch Friedenskämpfer der Weimarer Republik zu spüren, als sie sich um die Aufklärung der Ursachen des ersten Weltkriegs und der deutschen Kriegsverbrechen bemühten: Bereits die geschichtliche Aufarbeitung wurde von Gerichten als strafbarer Landesverrat gewertet[2].

Einen Höhepunkt erreichte diese justizförmige Geschichtsunterdrückung in dem Prozess gegen den pazifistischen Journalisten und Politiker Felix Fechenbach. Dieser hatte der Öffentlichkeit interessantes Material präsentiert: ein Telegramm des bayerischen Gesandten beim Vatikan, das die deutsche (und päpstliche) Kriegstreiberei belegte sowie das Memorandum eines Zentrumpolitikers von 1914 mit alldeutschen Annexionsplänen für den erwarteten Sieg. Auch hatte er eine englische Zeitung über illegale rechtsradikale paramilitärische Geheimorganisationen unterrichtet: Das Volksgericht München verurteilte ihn am 20.10.1922 zu elf Jahren Zuchthaus.

Besonders große Verdienste in der Friedensarbeit erwarb sich der Heidelberger Mathematikprofessor Emil Julius Gumbel, der in den Jahren ab 1919 die Erfahrungen des ersten Weltkrieges verarbeitete. Als er 1924 auf einer »Nie wieder Krieg-Veranstaltung« vom Schlachtfeld als »Feld der Unehre« sprach, kam es zu einem ersten Disziplinarverfahren, das nur durch die Fürsprache Albert Einsteins, Karl Jaspers und anderer Prominenter im Sande verlief. Den Hass der Militaristen — und drei (später eingestellte) Verfahren wegen »Landesverrats« — hatte Gumbel sich schon zuvor durch seine bekannten Enthüllungen über die Verfolgungspraxis bei politischen Morden und zur Tätigkeit der illegalen nationalistischen Geheimbünde zugezogen. Die Wut verstärkte sich nach einer Veranstaltung im Mai 1932, auf der Gumbel erklärte, die einzig angemessene Form eines Mahnmals für den ersten Weltkrieg sei (in Anspielung auf die Hauptmahlzeit der breiten Volksschichten im Ersten Weltkrieg) die Gestalt einer Kohlrübe. Daraufhin wurde ihm auf Antrag der Heidelberger Universität am 5.8.1932 vom badischen Kultusministerium die Lehrbefugnis entzogen. Erschwerend wurde seine »weitreichende Verständnislosigkeit gegenüber andersgearteten Anschauungen« und seine »Unterschriftensammlung zugunsten des Landesverräters von Ossietzky« gewertet. Gumbel wusste, was er mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage von einer durchweg militaristisch eingestellten Justiz zu erwarten hatte und emigrierte noch vor der »Machtübernahme«.

Der Versuch der Warner, das Grauen und das Bestialische des Krieges beim Namen zu nennen, ist von der Justiz immer wieder mit Schärfe bekämpft worden.

In einem der vielen Prozesse, die gegen Carl von Ossietzky angestrengt wurden, wurde er auch wegen Beleidigung des Militärs angeklagt. Am 4.8.1931 veröffentlichte er zum Jahrestag des Kriegsausbruchs von 1914 eine Glosse von Kurt Tucholsky. Ossietzky ergänzte den Artikel: »Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war Mord obligatorisch, während der eine halbe Stunde davon ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder.« Reichswehrminister Groener stellte Strafantrag wegen Beleidigung. Die Verteidiger Ossietzkys belegten, dass eine Vielzahl von Schriftstellern — unter ihnen Voltaire, Lessing, Herder, Schiller, Goethe und Friedrich II — Soldaten »Mörder« genannt hatten. Außerdem konnten sie sich auf eine ständige Reichsgerichtsrechtsprechung berufen, in denen bei Beleidigung von Kollektiven einzelnen Personen regelmäßig die Legitimation, sich beleidigt zu fühlen, bestritten worden war. Ohnehin richtet sich der inkriminierte Ausdruck nicht gegen den einzelnen unter Befehl handelnden Soldaten, sondern gegen diejenigen, die Kriege ermöglichen und sie zu verantworten haben. Ossietzky sagte in seinem Plädoyer, der lautstarken Verherrlichungspropaganda müsse immer wieder entgegengehalten werden, dass Krieg nichts heldenhaftes bedeutet, sondern einzig Schrecken und Verzweiflung über die Menschheit bringe. Die Staatsanwaltschaft beantragte sechs Monate Gefängnis. Damals wurde Ossietzky freigesprochen — das Urteil war einem der wenigen republikanischen Richter der Weimarer Jahre zu verdanken.

Auch heute gibt es wieder Versuche, derartige Äußerungen zu inkriminieren: Anlässlich der kritischen Auseinandersetzung mit bevorstehenden »Großen Zapfenstreichen« und öffentlichen Rekrutenvereidigungen nannte der in Wetzlar erscheinende »Lahn-Dill-Bote« im Juni 1980 solche auf Verklärung, des Militärischen abzielende Großspektakel Attribute undemokratischer Gesellschaften und führte dazu unter anderem aus: »Jeder Soldat ist ein berufsmäßiger, trainierter Mörder; jeder Ausbilder ein Anstifter zu Mordtaten, jeder Luftwaffenpilot ein professioneller Bombenwerfer, … jeder Musiker einer Militärkapelle ein Publik-Relations-Mann des Todes usw.: Jede Armee ist eine Terrorbande…« Das führte neben einem Aufruhr im Wetzlarer Stadtparlament und in den Spalten der Tageszeitungen zu einer Verurteilung durch das Schöffengericht Wetzlar: der Herausgeber Rüdiger Kreissl erhielt 1000.- DM, der Verfasser Horst Stowasser 3 500.— DM Geldstrafe wegen Beleidigung »der Soldaten schlechthin, der Bundeswehr als Institution und der Soldaten der Bundeswehr«. Im Berufungs- und lZevisionsverfahren[3] wurde Stowasser allerdings freigesprochen. Danach sind Ausdrücke wie »Soldaten sind Mörder« zulässig, solange sie sich auf alle Armeen der Welt (und nicht speziell auf eine Einzelperson oder eine überschaubare Personengruppe wie die Bundeswehr) beziehen.

So übereifrig die Justiz bei der Verfolgung von Pazifisten vorging, so passiv blieb sie, wenn es darum ging, Pazifisten Schutz gegenüber Verunglimpfungen zu gewähren. Ja, die Strafverfolgungsbehörden schritten mitunter nicht einmal bei politischen Morden ein. Im Mai 1920 wurde der ehemalige Marineoffizier Hans Paasche ermordet. Paasche, als engagierter Pazifist 1917 in ein Nervensanatorium gesteckt, hatte sich nach dem Kriege um die Klärung der deutschen Kriegsverbrechen und der Kriegsschuldfrage bemüht und für die Inhaftierung und Bestrafung der für den Krieg und für die Kriegsverlängerung Verantwortlichen ausgesprochen. Unter dem Vorwand des Verdachtes, auf Paasches Landgut befänden sich Waffen für kommunistische Kampforganisationen, ordneten Offiziere eine Hausdurchsuchung an, in deren Verlauf Paasche »auf der Flucht« erschossen wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Täter am 17.11.1920 ein, weil der Tod Paasches auf »ein Zusammentreffen nicht voraussehbarer unglücklicher Umstände zurückzuführen (sei), zu welchem niemand strafrechtlich verantwortlich zu machen ist.« Bei den Schützen habe »ein entschuldbarer, ihre Strafbarkeit ausschließender Irrtum vorgelegen.«

Mit solcher Nachlässigkeit ging die Justiz in unzähligen Fällen von Straftaten vor, deren Opfer Pazifisten waren, so in den Verfahren gegen die Mörder Kurt Eisners, Gustav Landauers und Matthias Erzbergers. Mit ihrer Begünstigung von rechtsextremistischen Mördern trug die Justiz indirekt zu der Verjagung vieler Antimilitaristen noch vor 1933 bei, wie zum Beispiel des pazifistischen Philosophieprofessors Friedrich-Wilhelm Foerster, der nach konkreten Morddrohungen bereits 1922 aus Deutschland in die Schweiz floh.

Ein besonders spektakuläres Beispiel für solche Einäugigkeit der Justiz bieten die Vorgänge nach der Ermordung Rosa Luxemburgs und Karl Liebknechts. Der mit der Untersuchung der Morde beauftragte Kriegsgerichtsrat Jorns legte es in jeder Beziehung bewusst darauf an, die Täter einer Bestrafung zu entziehen. Als dies Jahre später durch die Presse an die Öffentlichkeit gebracht worden war, wurde nicht etwa gegen den inzwischen zum Reichsanwalt beförderten Jorns vorgegangen, vielmehr wurde — mit Nachhilfe durch das Reichsgericht — der verantwortliche Redakteur Joseph Bornstein strafrechtlich verurteilt.

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Mit besonderer Energie verfolgte die Weimarer Justiz Pazifisten, wenn sie geheime Rüstungsvorkehrungen ans Licht brachten, insbesondere solche Maßnahmen, die den Versailler Vertrag und damit der internationalen Friedensordnung zuwiderliefen. Als Landesverräter galten der Justiz auch Demokraten, die die Existenz der zahlreichen demokratie- und friedensbedrohenden geheimen Militärorganisationen — größtenteils terroristische Vereinigungen — aufzudecken suchten. Damit übernahm die Justiz den Schutz der Todfeinde der Demokratie und der völkerrechtswidrigen Kriegsvorbereitungen.

Eines der Opfer, der schon im Kaiserreich als Pazifist verfolgte Professor Ludwig Quidde, der in. einem Presseartikel vom März 1924 unter anderem die Existenz der »Schwarzen Reichswehr« aufgedeckt hatte, entging nach anfänglicher Verhaftung einer Verurteilung nur dank massiver internationaler Proteste. Als im Sinne der Landesverratsvorschriften schutzwürdige »Staatsgeheimnisse« wurden in der Folgezeit unter anderem gewertet: die Verbindung der Reichswehr zu den erwähnten Geheimbünden, die Bildung einer »Verkehrswehr«, die Sabotageakte im besetzten Ruhrgebiet verübten sollte, Mobilmachungspläne der vaterländischen Verbände und Staatsstreichpläne der Nationalsozialisten vom August 1923 sowie der Aufbau militanter nationalsozialistischer Kampforganisationen. Ein besonders übles Beispiel ist die Verurteilung des Oberlagerverwalters Bullerjahn durch Urteil des Reichsgerichts vom 11.12.1925 wegen »Landesverrats« zu 15 Jahren Zuchthaus. Er hatte die »Interalliierte Militärkommission«, die Einhaltung des Versailler Vertrages zu kontrollieren hatte, über die Existenz eines illegalen (!) Waffenlagers unterrichtet.

Der berühmteste »Landesverrats«-prozess dieser Art ist das Verfahren gegen Carl von Ossietzky wegen eines Artikels von März 1928 in der »Weltbühne«, in welchem er auf die Verwendung von Haushaltsmitteln für die geheime Anschaffung von Kampfflugzeugen kritisiert und auf die verdeckte militärische Zusammenarbeit mit der Sowjetunion anspielte. In dieser Information über eine völkerrechtswidrige Aufrüstung sah das Reichsgericht in dem Urteil vom 23.11.1931 den Tatbestand des Landesverrats erfüllt und verurteilte von Ossietzky zu 1’/2 Jahren Gefängnis[4]. Angesichts der Möglichkeit einer Wahl zwischen den demokratischen und an einem internationalen Ausgleich interessierten Kräften einerseits und den auf Kriegsvorbereitung drängenden nationalistischen Interessengruppen stellte sich das Reichsgericht damit auf die Seite des Militarismus und Revanchismus.

Der Schutz des illegalen Staatsgeheimnisses durch Gerichte macht die über die Jahr-zehnte hindurch bestehenden Kontinuitäten besonders deutlich. Schon in einem Urteil vom 14. März 1928 hatte das Reichsgericht die beiden pazifistischen Journalisten Berthold Jakob und Fritz Küster wegen Landesverrats zu je neuen Monaten Festungshaft verurteilt, weil sie die völkerrechtswidrige Existenz der »Schwarzen Rechtswehr« aufgedeckt hatten. Gegenüber dem geschriebenen Recht, das keinen Schutz rechtswidriger Akte des Staates kannte, konstruierte das Reichsgericht eine — sich angeblich aus dem »Naturrecht« ergebende — »Treuepflicht gegenüber Volk und Vaterland«, wonach der vaterlandstreue Staatsbürger die Augen selbst vor verfassungswidrigen Zuständen zu verschließen habe — allenfalls dürfe er Beschwerden über ungesetzliche Zustände an die zuständigen Behörden herantragen.

In der Grundeinstellung gegenüber Pazifisten unterschied sich die Weimarer Justiz nicht von den Nazis. Diese verschärfte ihren Kampf gegen Pazifisten allerdings im Grad der Aggressivität. Viele Pazifisten — darunter auch Berthold Jakob und letztlich auch von Ossietzky — wurden »im Dritten Reich« umgebracht, andere, wie Fritz Küster, jahrelang in KZ’s gesperrt.

Natio­nal­so­zi­a­lismus und Pazifismus

Von einer Justiz, die lange vor 1933 die bloße Aufarbeitung des zurückliegenden Krieges zu unterbinden suchte, führt ein geradliniger Weg zu der Einstellung der Nationalsozialisten. Wie diese mit Pazifisten umgehen würden, konnte jeder bereits in einem Antrag der NSDAP-Reichstagsfraktion zum Republikschutzgesetz im Jahr 1930 nachlesen. Der Gesetzentwurf sah die Todesstrafe für Landesverrat vor, dem ebenfalls der sog. journalistische Landesverrat zugerechnet wurde. Auch sollte die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung und die Werbung für die »geistige, körperliche oder materielle Abrüstung des deutschen Volkes« wegen »Wehrverrats« mit dem Tode bestraft werden. Zudem wurde mit dem Tode bestraft, wer »öffentlich in Wort, Schrift, Druck, Bild oder in anderer Weise Deutschlands Alleinschuld oder Mitschuld am Weltkrieg behauptet.« Berühmte deutsche Strafrechtslehrer — mehrere von ihnen nach 1945 wieder hochangesehene Rechtsprofessoren — begrüßten solche Entwürfe, insbesondere (so Georg Dahm) den »mutigen Verzicht auf alle tatbestandlichen Abgrenzungen«, und sahen (so Otto Nagler) »Defätismus aller Art« und »die Beeinträchtigung der Wehrkraft und des Wehrwillens der Nation« wirksam bekämpft.

Auf eine Verabschiedung des Gesetzes konnten die Nazis verzichten. Schon in der Nacht des Reichstagsbrandes wurden die meisten Pazifisten verhaftet und in Konzentrationslager verschleppt. Oft bezog man sich dabei auf die Verurteilungen der Justiz der Weimarer Jahre, dies ein weiterer Hinweis für die Kontinuität bei der Verfolgung von Pazifisten. Ihren Höhepunkt erreichte diese im 2. Weltkrieg. Unter den mindestens 12 000 Todesurteilen der Wehrmachtskriegsgerichtsbarkeit und den ungefähr      16 000 Todesurteilen des Volksgerichtshofs und der Sondergerichte waren mehrere tausend Urteile, in denen die Schuld der Verurteilten allein oder zum Teil darin gesehen wurde, dass sie in öffentlichen oder meist privaten Äußerungen den Sinn des Krieges bezweifelt, auf seine Unmenschlichkeit hingewiesen oder an der Möglichkeit des »Endsieges« gezweifelt hatten. Einer der häufigsten mit Todesstrafe bedachten Tatbestände war die »Wehrkraftzersetzung«. Hierhin gehören natürlich auch die Fälle der Hinrichtung von Soldaten, die durch »Fahnenflucht« die Konsequenzen aus ihrer Einsicht gezogen hatten.

Aufar­b­ei­tung nach 1945

Die Erfahrungen des »Dritten Reiches« und die schrecklichen Ergebnisse des zweiten deutschen Großversuchs in Sachen Militarismus hätten für die Justiz der Bundesrepublik eine ausreichende Lektion sein sollen. Jedoch taten unsere Richter sich mitunter schon dann schwer, wenn es darum ging, die Verbrechen des Zweiten Weltkriegs aufzuarbeiten und Unrecht wiedergutzumachen, das Pazifisten durch Faschisten vor 1945 angetan worden war.

Ein Dreher aus Bremen hatte im September 1939 einem Einberufungsbefehl aus Gewissensgründen nicht Folge geleistet und den Gestellungsbefehl zerrissen. Dafür verurteilte ihn im folgenden Jahr ein Kriegsgericht zu 3 1/2 Jahren Haft. Unter den Bedingungen der Haft und seines nachfolgenden Einsatzes bei einem der berüchtigten Bewährungsbataillone erlitt er schwere Gesundheitsschäden. Eine Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt: zwar habe der Kläger den Kriegsdienst aus politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verweigert. Er dürfe aber nicht jenen vorgezogen werden, die es »als ihre Pflicht angesehen haben, sich dem Wehrdienst, wie er von der staatlichen Gewalt von ihnen gefordert wurde, nicht zu entziehen«. Ebenfalls sei er (durch seine spätere Weigerung, Minen zu legen) seinen Kameraden in den Rücken gefallen. Ein führender Jurist bemerkte dazu: »Auch der Unrechtsstaat, der den Gedanken der Gerechtigkeit täglich verhöhnt, erfüllt doch … als Notdach ein Gebot der Rechtssicherheit.«[6]

Ganz ähnlich billigte der Bundesgerichtshof in seinem Huppenkothen-Urteil[7] von 1956 SS-Mördern die Möglichkeit zu, straflos Pazifisten und Widerstandskämpfer — darunter Dietrich Bonhoeffer — noch in den letzten Kriegstagen aufgrund einer in einer KZ-Baracke geführten »Verhandlung« standgerichtlich hinrichten zu lassen: insbesondere im Krieg habe der Staat ein »Recht auf Selbstbehauptung«. Im zweiten Weltkrieg habe sich Deutschland »in einem Kampf um Sein oder Nichtsein« befunden.

In ihrem Obrigkeitsfetischismus gingen Richter nach 1945 soweit, dass sie Pazifisten nicht einmal gestatteten, sich ihrer Hinrichtung zu widersetzen: Nachdem er im Dezember 1943 vom Kriegsgericht wegen Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt war, war dem Journalisten Garbe die Flucht gelungen, wobei er einen Polizeibeamten mit Verletzungsfolge niederschlagen musste. Nach Kriegsende wurde er deshalb im Dezember 1946 vom Landgericht Lübeck[8] zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt: Das Todesurteil sei schließlich rechtskräftig gewesen.

Justiz, Pazifismus und Wieder­auf­rüs­tung

Ihren ersten Beitrag zur Aufrüstung der Bundesrepublik leistete die westdeutsche Justiz damit, dass sie die führenden Offiziere der Hitler-Wehrmacht fast sämtlich von der Verfolgung der NS-Gewaltverbrechen ausnahm, obgleich spätestens seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen die Beteiligung der Wehrmacht unter anderem an der Ermordung sowjetischer Kriegsgefangener, an der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung im Osten und anderer Bevölkerungsgruppen bekannt war. Die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dürfte wesentlich damit zusammenhängen, dass entsprechende Strafverfahren sich auch gegen zahlreiche leitenden Offiziere der Bundeswehr hätte richten müssen.

Aus den gleichen Gründen war die Justiz zur Stelle, als Pazifisten auf die personellen Kontinuitäten zwischen den Armeen vor 1945 und ab 1949/55 hinwiesen. Dies bekam auch Lorenz Knorr zu spüren. In einer Rede im Juli 1961 in Solingen hatte er unter Namensnennung einige Generäle der Bundeswehr als »Nazi-Generale« und »Massenmörder« bezeichnet. Er wurde zunächst durch das Landgericht Wuppertal am 27.4.1964 zu 2000.- DM Geldstrafe verurteilt. Nachdem die Sache wegen eines prozessualen Fehlers an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hätte Beweis über die Behauptungen der Verteidigung zu der Verbrechensbeteiligung der Generäle erhoben werden müssen. Das Landgericht verschleppte das Verfahren über acht Jahre, um sich dann am 3.5.1972 mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) aus der Affäre zu ziehen[9]. Wir kennen dies Muster einer sich in auswegloser Lage befindlichen obrigkeitsstaatlichen Justiz bereits aus dem zweiten Verfahren gegen Rosa Luxemburg.

Heute ist es an der Zeit, dass die Friedensbewegung bei noch intensiverer Befassung mit der Geschichte der Remilitarisierung der Bundesrepublik die der Öffentlichkeit fast unbekannten personellen Kontinuitäten aufarbeitet und dabei, soweit belegbar, auf die Beteiligung an Massenmorden nicht nur der Wehrmacht im allgemeinen, sondern auch bestimmter, später maßgeblich am Aufbau der Bundeswehr beteiligter Generäle und anderer Offiziere hinweist. Angesichts des heutigen Standes der Rechtsprechung und der öffentlichen Meinung zur Notwendigkeit einer solchen Aufarbeitung stehen juristische Bedenken nicht im Wege.

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Die Erfahrungen vergangener Kriege bilden ein starkes psychologisches Hemmnis für neue Wiederaufrüstungsversuche. Deshalb versuchen Militaristen immer wieder, zurückliegende Kriege auf die Ebene des Abstrakten und Verklärten zu heben. Neben Heldengedenktagen — heute »Volkstrauertag« unter theoretischer Einbeziehung auch anderer Opfer des Nationalsozialismus — dienen diesem Zweck vor allem Gefallenen-Ehrenmale, wobei der Staat sich anmaßt, selbst noch über die Namen der Toten zu verfügen. Hierzu allerdings musste der Bundesgerichtshof von seiner eigenen Rechtssprechung, wonach grundsätzlich das Namensrecht auf die nächsten Angehörigen übergeht, abweichen: Wie schon nach dem. Ersten Weltkrieg witterten auch nach dem Zweiten Weltkrieg geschäftstüchtige Unternehmer ein neues Geschäft. Um selbst noch den »Heldentod« gewinnbringend zu vermarkten, hausierten sie bei Gemeindeverwaltungen, um für die Aufstellung von Gedenktafeln für die Gefallenen zu werben. Dazu ließen sie sich von den Gemeinden eine Art Lizenz ausstellen, deren Abgabe den Gemeinden infolge Privatisierung der Unkosten nicht schwer fiel: die große Gedenktafel sollte kostenlos sein; finanziert wurde sie trickreich dadurch, dass Miniaturausgaben davon den Angehörigen der Gefallenen (zu überhöhten Preisen) verkauft wurden. Die Hinterbliebenen konnten sich der Zumutung kaum entziehen, da die Haustürvertreter über eine Aufforderung der jeweiligen Gemeindedirektion verfügten, in der »die Bürger um eine vollständige Beteiligung« gebeten wurden. Der Bundesgerichtshof unterstützte diese unlautere Werbung, indem er sich weigernden Angehörigen gegenüber den Firmen das Recht absprach, sich gegen die Aufnahme des Namens in die Tafel zu wehren, sei es um den Namen nicht in den Dienst einer unreflektierten Kriegsverklärung stellen zu müssen. In seinem Urteil vom 5.12.1958[10] stellte er dem Namensrecht des Toten und der Angehörigen »ranghöhere Interessen der Allgemeinheit«, das Herkommen und die Genehmigung durch die Gemeinde gegenüber. Schließlich habe sich das Schicksal der Gefangenen »im Dienste der Gemeinschaft« erfüllt.

Flanken­schutz für die Remili­ta­ri­sie­rung

Besonders gefordert musste eine staatstreue, die Aufrüstung bejahende Justiz sich sehen, wenn es galt, einem sich in der Bevölkerung gegen die Remilitarisierung regenden Widerstand den Boden zu entziehen. Nach den Erfahrungen zweier Weltkriege musste sich die Justiz zwar subtilerer Mittel bedienen als die Justiz zwischen 1919 und 1933 doch stand ihr im Vergleich zur Weimarer Republik seit 1950 ein geändertes (teils aus dem NS-Staat übernommenes) politisches Strafrecht zu Gebote, dessen Hauptmerkmal der sog. »vorverlegte Staatsschutz« war.

Ein ernsthafter Gegner der Wiederaufrüstung waren die seit 1951 gebildeten »Ausschüsse für Volksbefragung« unter dem Dach des »Hauptausschusses für Volksbefragung«. Diese hatten rund 72 000 Aktionen in Betrieben, Wohnvierteln und Dörfern durchgeführt, bei denen sich annähernd zehn Millionen Bürger gegen die Aufrüstung und für den Abschluss eines Friedensvertrages ausgesprochen hatten. Diesem Versuch, die Bevölkerung in die politische Willensbildung in einer Existenzfrage einzubeziehen, schob der Bundesgerichtshof einen Riegel vor. In dem Prozess gegen Funktionäre des Hauptausschusses (Neumann, Bickel und Bechtel) verhängte er Gefängnisstrafen mit der Konstruktion, sie hätten »Hetze« gegen die Bundesregierung und die oppositionelle SPD betrieben, und zwar »mittels einer bestimmten Methode« systematisch, so dass die Ausschüsse als »kriminelle Vereinigung« im Sinne der §§ 90 a, 129 StGB anzusehen seien[11]. Zur Strategie der Justiz gehörte es, dass die Anklage ausschließlich Kommunisten herausgriff, um damit den Anschein zu erwecken, es ginge nur um die Bekämpfung kommunistischer Propaganda, nicht aber pazifistischer Bestrebungen. Insgesamt wurden im Verlauf der Volksbefragung 7321 Helfer verhaftet, über 1000 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies und die ständigen Bemühungen der Bundesregierung, die Volksbefragungsaktion als kommunistisch und von Moskau gesteuert zu diffamieren, hatte schließlich das Ergebnis, dass fast alle Nichtkommunisten aus den zunächst von vielen gesellschaftlichen Gruppen unterstützten Volksbefragungsausschüssen austraten — bis in der Tat schließlich nur noch ein harter Kern von Kommunisten übrig blieb.

Nach einem ähnlichen Muster ging die Justiz in dem Verfahren gegen das 1949 gegründete Friedenskomitee vor. In diesem umfangreichsten politischen Prozess jener Jahre verurteilte das Landgericht Düsseldorf am 8. April 1960 nach 56-tägiger Verhandlung die Angeklagten zu Gefängnisstrafen.

Obgleich die Geschichte den Warnern, wie Ossietzky, recht gegeben hat, hat die bundesdeutsche Justiz daraus keine nachhaltigen Lehren gezogen. Insbesondere hat sie, im Paetsch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts[12]; die unter anderem gegen Ossietzky angewandte Rechtsprechung des Reichsgerichts zum illegalen Staatsgeheimnis übernommen. Für den Militärbereich engte das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zur demokratischen Information und Pressekritik noch stärker ein, indem es bereits im »Spiegel-Urteil«[13] ausführte: »Das Informationsbedürfnis tritt (im Bereich der militärisch-technischen Einzelheiten) zurück, einmal weil die Leser mangels zureichender Fachkenntnisse sich ein selbständiges Urteil ohnehin nicht bilden können, zum anderen, weil sie dieser Erkenntnisse zu ihrer politischen Urteilsbildung auch nicht bedürfen.«

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Mitunter konnte sich die Justiz ein weniger scharfes Vorgehen gegenüber Pazifisten erlauben. Militaristen können mit dem erreichten Rüstungsstand zufrieden sein, die »Gefahr« einer internationalen Abrüstung ist nicht in Sicht: da ist auch der Repressionsbedarf gegenüber Pazifisten geringer geworden.

So ist es, soweit ersichtlich, bislang noch nicht wieder zu einer Verurteilung wegen Wehrkraftzersetzung (§ 89 StGB — heute als »verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr« bezeichnet) gekommen. Hartnäckige Versuche dazu hat es allerdings bereits gegeben. So wurde der Arzt Carl Christian Ebell aus Mainz vor der Staatsschutzkammer (!) des Landesgerichts Koblenz wegen eines von ihm verteilten Flugblatts angeklagt[14], in dem es unter anderem hieß: »Wir Soldaten und Reservisten der Bundeswehr … lieben unser Land und lehnen es daher ab, dieses Land in den Krieg zu führen, Werktätige anderer Völker zu töten und Frauen und Müttern Söhne und Männer zu nehmen … Wir wenden uns gegen jede Form der Kriegshetze und aggressiver Kriegspolitik.« Nach einigem Hin und Her zwischen Landgericht und Oberlandesgericht sprach die Strafkammer in Koblenz Ebell schließlich frei.

Den Untergang in Ruhe und Ordnung abwarten

Das Hauptkonfliktfeld zwischen Justiz und Pazifismus bietet sich seit einigen Jahren im Bereich der Sitzblockaden und ähnlich demonstrativer Regelverletzungen. Hierzu ist in früheren Ausgaben der »Vorgänge« das Nötige gesagt worden[15]. Für den vorliegenden Zusammenhang soll die bewusstseinsgespaltene, im Ergebnis aber machtstaatliche Logik der Mehrheitsjustiz lediglich mit einem Beispiel beleuchtet werden: In einer Entscheidung vom März 1985 bezeichnet das Landgericht Stuttgart die »Stationierung der Pershing-Raketen für verhängnisvoll«; dadurch seien die Bewohner, der Bundesrepublik ständig »an Leib und Leben gefährdet«.

Schlimmer noch sei aber die Gefahr, dass »die Rechtsordnung überhaupt aufgegeben wird.« Deshalb müsse die drohende Katastrophe in Ruhe und Ordnung abgewartet werden: »Eine Rechtsgemeinschaft gibt sich selbst auf, wenn sie aus Angst vor einer befürchteten Katastrophe beginnt, ihre eigenen Regeln nicht mehr zu beachten, da dies — auf andere Weise — zur sicheren Katastrophe führt.« Unverkennbar wirkt hier die u.a. aus dem erwähnten Huppenkothen-Urteil bekannte Theorie von dem »Recht des Staates zur Selbstbehauptung« und seiner »Notdach«-Funktion weiter: den Militärs wird ein Freibrief für die aberwitzigsten Kriegsvorbereitungsmaßnahmen zugestanden.

In eine solche Ablehnung jeder heute verbleibenden effektiven Demonstrationsmöglichkeit gegen die ins Kalkül gezogene Vernichtung der Menschheit fügt es sich, wenn die Finanzgerichte nicht einmal einen — auf einen dem Rüstungsetat entsprechenden Teil der Abgaben — beschränkten Steuerboykott zulassen[16].

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In besonders auffälliger Weise stellte sich die Hildesheimer Staatsanwaltschaft auf die Seite des Militärs[17]: Der Rechtsreferendar Willi Schmitt hatte anlässlich der Herbstmanöver 1985 sein Gehöft in Brüggen für ein »Friedenscamp« zur Verfügung gestellt. Nach seiner und anderer Zeugen Darstellung (die Zeugen der Bundeswehr waren lediglich von den eigenen Dienstvorgesetzten vernommen worden) war ein Reserveoffizier zur Nachtzeit in das Haus Schmitts mit vorgehaltener Pistole eingedrungen und hatte ihn bei einem erneuten »Besuch« in Begleitung von drei Soldaten mit einem Klappspaten bearbeitet und in bedrohlicher. Weise gewürgt. Die Verletzungsfolgen waren u.a. durch ein ärztliches Attest bewiesen. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim ergriff zunächst Partei für die Bundeswehr, indem sie das Verfahren gegen die Bundeswehrangehörigen einstellte, obgleich u.a. die Gründe, aus denen der Offizier das Grundstück aufgesucht haben wollte, überaus dubios waren (man habe nach dem Verbleib eines Panzers forschen wollen usw.). Schlimmer noch war es, dass die Staatsanwaltschaft stattdessen Anklage gegen Willi Schmitt wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und falscher Verdächtigung erhob. Die Strafkammer in Hildesheim ließ die Anklage zu, eröffnete die Hauptverhandlung und bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.9.1985. Nach einem hart an die Grenze der Nötigung gehenden Versuch, Schmitt zu einem Einverständnis zu einer Verfahrenseinstellung gegen empfindliche Geldbuße zu bewegen, stellte die Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne jegliche Auflage wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ein. Bei unveränderter Beweislage rechnete man offensichtlich nun mit einem Freispruch, der die Bundeswehr in ein schlechtes Licht gestellt hätte. Allerdings hat hier offensichtlich die starke Publizität des Skandals die Justiz zu einem Überdenken des Falles veranlasst.

Geradezu an Rechtsmethoden des »Dritten Reiches« erinnert der Versuch der Staatsanwaltschaften Hannover und Hildesheim, sog. »Langsamfahrern«, die bei den Herbstmanövern 1984 den Manöververkehr aufzuhalten suchten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ähnlich hatte das Preußische Oberverwaltungsgericht im Jahre 1937 Bürgern, deren »staatsfeindliche Einstellung« bekannt war, den Führerschein versagt[18].

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Bei der Abwehr des Pazifismus begnügt sich die Justiz nicht mit dem strafrechtlichen Instrumentarium, sondern geht gelegentlich auch mit Hilfe der — Gesinnungsprüfungen zulassenden — Berufsverbotspraxis gegen Pazifisten vor. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Pädagogen Gerhard Bitterwolf die Einstellung als Lehrer u.a. mit der Begründung versagt, er sei bayerischer Landesvorsitzender der Deutschen Friedensunion (DFU)[19]. Nach dem bewährten Muster wurde hier wieder einmal der Kommunismusverdacht ins Spiel gebracht. Auch im Fall des Lehramtsbewerbers Heinrich Häberlein war für das in erster Instanz ergangene Berufsverbotsurteil (Verwaltungsgericht Ansbach v. 10.1.1978) nach Einschätzung vieler Beobachter mit entscheiden, dass dieser Landesvorsitzender der Sektion Bayern der Deutschen Friedensgesellschaft — Verein der Kriegsgegner (DFG-VK) war.

Ein Beispiel besonderer Verwilderung bei der Bekämpfung eines politischen Gegners und Pazifististen ist das Berufsverbotsurteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Postbeamten Hans Peter. Darin hat das Gericht Anstoß daran genommen, dass Peter sich nicht von einer schlagwortartigen Passage des DKP-Programms von 1978 distanzieren wollte, in dem u.a. vom Einfluss neonazistischer und militaristischer Kräfte in der Bundesrepublik die Rede war.

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Grobe Suchraster passen allerdings nicht mehr recht zu einem Vokabular, das im Zeichen immer kürzerer Vorwarnzeichen das bramarbasierende Getön der wilhelminischen Ära gegen eine sich nüchtern gebende pseudologische Argumentation ausgetauscht hat. Fragt man nach den hinter formaler Logik stehenden Vorverständnissen, so findet man aber militaristische Positionen auch und gerade dort, wo man sie am allerwenigsten vermuten sollte: beim Bundesverfassungsgericht, vor allem bei dessen zweiten Senat mit dem unter sozialdemokratischer Etikettierung in das Gericht gelangten Präsidenten Dr. Wolfgang Zeidler. Wie soll man anders ein Kriegsdienstverweigerer diskriminierendes Urteil[21] werten, das ein in der Verfassung garantiertes Grundrecht — das Recht auf Kriegsdienstverweigerung — hinter ein erst von den Karlsruher Richtern konstruiertes »ungeschriebenes« Prinzip zurücktreten lässt, nämlich eine angebliche Grundentscheidung für eine »funktionsfähige Landesverteidigung«? Eine Verbeugung vor der militärischen Staatsraison bedeutet auch das Karlsruher Pershing-Urteil vom 18.12.1984[22]. Ein schlimmes Beispiel für verfassungsferne Begriffsakrobatik und zugleich – für die totale Unfähigkeit solcher Richter, sich in die Gewissensproblematik von Kriegsdienstverweigerern hineinzuversetzen, hat das Bundesverfassungsgericht in den Nichtannahmebeschlüssen[23] zur Mehrfachbestrafung von Totalverweigerern vom Dezember 1982 geliefert.

Die Justiz nicht aufgeben!

Den vielen gegen Pazifisten gerichteten Entscheidungen stehen freilich solche gegenüber, in denen die Richter die ihnen garantierte Unabhängigkeit wahrnehmen und sich in sorgfältig begründeten Entscheidungen mit den durch Hochrüstung und demokratische Gegenwehr aufgeworfenen Fragen intensiv auseinandersetzen. Hierhin gehören etwa Urteile, die den Nötigungstatbestand bei bloß »passiver Resistenz« demonstrativen Charakters (z.B. Sitzstreikdemonstrationen) als nicht erfüllt ansehen[24] oder sich — gegenüber Totalverweigerern — dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung verpflichtet fühlen. Solche Urteile stammen meist von Amts- und Landgerichten. Wenn diese Entscheidungen aus diesem Grunde oft keine Rechtskraft erlangen, so zwingen sie doch ihre Kollegen zu präziserem Argumentieren und setzen sie der öffentlichen Kritik aus.

Dem entsprechen Veränderungen in der Einstellung der Richterschaft insgesamt. Auf der einen Seite gibt es zwar noch immer viele Richter und Staatsanwälte, die sich dem Militärbereich näher fühlen als denjenigen, die aus der Erkenntnis der Bedrohung Konsequenzen gezogen sehen möchten; immerhin war es — abstoßend genug — doch nur eine kleine Minderheit von Juristen, die sich aus freien Stücken für die mit konspirativer Heimlichkeit vorbereitete Kriegsgerichtsbarkeit des Dritten Weltkrieges zur Verfügung gestellt und an entsprechenden Planspielen beteiligt haben. Auf der anderen Seite sind es inzwischen mehr als tausend Richter und Staatsanwälte, die sich aktiv gegen die Hochrüstung engagieren, unter anderem in den beiden Foren »Richter und Staatsanwälte für den Frieden« von 1983 in Bonn und 1985 in Kassel[25] oder an Unterschriftenaktionen, dies ungeachtet versuchter dienstlicher Maßregelungen. Bei der nötigen Entwicklung eines neuen richterlichen Selbstverständnisses kommt dem Rückhalt, den solche Richter in Organisationen wie dem Richterratschlag oder bei den gewerkschaftlich organisierten Richtern finden, allerdings ebenso große Bedeutung zu wie dem Gefühl der Solidarität mit den Organisationen der Rüstungsgegner. Schon aus diesem Grunde und um auch mit innerlich noch schwankenden Richtern ins Gespräch zu kommen, sollten Friedensfreunde die Richterschaft nicht pauschal abschreiben, sondern nach Möglichkeit verstärkter Zusammenarbeit zwischen den pazifistischen Gruppen der verschiedenen Berufe suchen.

[1] Die Belege für Fundstellen sind auf das Nötigste beschränkt worden, um den Anmerkungsapparat klein zu halten und weil einige der genannten Entscheidungen nicht oder an nur schwer zugänglicher Stelle veröffentlicht sind. Der Verfasser ist aber bereit, auf Anfrage Einzelheiten mitzuteilen. — Insgesamt wird für das Thema auf folgende Veröffentlichungen verwiesen: Hartmut Donat/Karl Holl, Die Friedensbewegung (Hermes Handlexikon), Düsseldorf 1983; Helmut Donat/ Johann P. Tammen, Friedenszeichen — Lebenszeichen, Pazifismus zwischen Verächtlichmachung und Rehabilitierung, Bremerhaven 1982 (insbesondere mit Beitrag von Ingo Müller »Pazifimus und Justiz«)

[2] Vgl. u.a. H. Hannover/E. Hannover-Drück, Politische Justiz 1918 — 1933, 2. Aufl., Hamburg 1977

[3] Urteile Schöffengericht Wetzlar und Landgericht Limburg; in: Demokratie und Recht, 1983, S. 97 ff und 102 ff — In einem weiteren Verfahren wurde Stowasser zwar am 31.10.1984 wegen ähnlicher Äußerungen verurteilt, diese waren diesmal aber auf einen namentlich genannten Oberleutnant gemünzt.

[4] Vgl. u.a. Ingo Müller in: Festschrift für Richard Schmid, Baden-Baden 1985, S. 297 ff

[5] BGH NJW 1962, 195

[6] Ministerialdirektor im Bundesjustizministerium Dr. Gerhard Erdsiek , NJW 1962, S. 192

[7] Das in der Bundesrepublik nie amtlich veröffentlichte Urteil ist teilweise abgedruckt bei Jörg Friedrich, Freispruch für die Nazi-Justiz, Reinbek 1983, S. 218 ff

[8] Bestätigt vom Oberlandesgericht Kiel, Süddeutsche Juristenzeitung 1947, S. 326

[9] Vgl. H. Hannover, Klassenherrschaft und Politische Justiz, 2. Aufl., Hamburg 1978, S. 92 — Lorenz Knorr war bis 1960 Bundessekretär der sozialistischen Jugend, dann Mitorganisator zahlreicher Friedensinitiativen

[10] NJW 1959, S. 525. — Um ähnliche Fragen geht es in der verwaltungsgerichtlichen Klage der Angehörigen des Oberst Eberhard Finckh gegen die Benennung der »Eberhard-Finckh-Kaserne« in Großengstingen. Vgl. dazu Demokratie und Recht 1985, S. 483 ff

[11] Zu den Prozessen der Mitglieder der »Ausschüsse für Volksbefragung« und des »Friedenskomitees« vgl. Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der BRD 1949 — 1968, Frankfurt 1978, S. 62 ff, 83, 146 ff; H. Hannover, in: Demokratie und Recht 1985, S. 290 ff

[12] NJW 1970, S. 1498. — Paetsch wurde vom Bundesgerichtshof zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er die verfassungswidrige Abhörpraxis der fünfziger Jahre an die Öffentlichkeit gebracht hatte

[13] NJW 1966, 5. 1603, 1613

[14] Einzelheiten bei U. Vultejus, Kampfanzug unter der Robe, Hamburg 1984, S. 123 f

[15] Vgl. u.a. S. Ott, in: Vorgänge, Bd. 75, S. 6 f

[16] nach: Der Spiegel Nr. 13/1985, S. 173 ff, 192

[17] Urteil des Finanzgerichts Köln, NJW 1985, S. 3040

[18] Vgl. TAZ v. 25.9.1984; Der Spiegel v. 1.10.1984

[19] Verkehrsrechtliche Abhandlungen 1937, S. 319. — in den Herbstmanöverfällen blieb es schließlich bei einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.3.1985 — IV Qs 37/85 —, wonach bloßes »Langsamfahren« keine »charakterliche Eignung« zum Autofahren begründet

[20] Vgl. Frankfurter Rundschau vom 14.11.1985. — Über zwei weitere Fälle berichtet P. Grottian in Vorgänge, 1983, Heft 2/3, S. 100 ff

[21] Vgl. Vorgänge 1983, Heft 2/3, S. 3, 59, 67, 140, 160; Heft 64/65, S. 43; Heft 75, S. 6 f

[22] Urteil vom 24.4.1985, NJW 1985, S. 1519. — Vgl. dazu Bubenzer, Demokratie und Recht 1985, S. 257 f. — Zum KdV-Urteil des BVerfGer. vom 17.4.1978 vgl. Eckert, Kritische Justiz 1983, S. 215 ff

[23] NJW 1985, S. 603

[24] Beschluss des BVerfG vom Dezember 1982. — Das Landgericht Frankfurt wertete die Überzeugungstäterschaft des Totalverweigerers Bausenwein, mit der er sich zum »Wortführer« der Totalverweigerer gemacht habe, sogar straferschwerend; ähnlich das Amtsgericht Philipsburg in einem Totalverweigererurteil vom 24.9.1985

[25] Z.B. Amtsgericht Stade, »Demokratie und Recht« 1985, S. 348; Landgericht Heidelberg v. 29.1.1986, vgl. FR v. 31.1.1986, zu dem Problem vgl. Vorgänge 79/1986, S. 140 ff

[26] Erwähnt seien hier nur die Urteile der Amtsgerichte Münster, NJW 1985, S. 213; Reutlingen in »Strafverteidiger« 1985, S. 62; Stuttgart, Kritische Justiz 1983, S. 430 und des Amtsgericht Frankfurt in »Betrifft Justiz« 1985, Heft 3. — Zu erwähnen ist hier auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.1984 zur Wirkungslosigkeit einer auf die Weigerung eines Druckers, kriegsdienstverherrlichende Schriften zu drucken, ausgesprochenen Kündigung

[27] Zum 2. Friedensforum in Kassel vgl. »Betrifft Justiz« 1985, Heft 4, S. 149 ff

[28] Vgl. Lausnicker, »Betrifft Justiz« 1985, S. 51 ff; Dammann, in »Demokratie und Recht«, 1985, S. 388 ff

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