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Kein Sozialismus ohne demokra­ti­sche Rechts­ord­nung

vorgängevorgänge 9407/1988Seite 105-115

Probleme der juristischen Entstalinisierung der Sowjetunion

aus: Vorgang Nr. 94 ( Heft 4/1988), S. 105-115

Der Prozeß der Umgestaltung in der Sowjetunion ist ein lebendiges Exempel dafür, daß die mit den Menschen- und Bürgerrechten in der amerikanischen und französischen Revolution des 18. Jahrhunderts proklamierten Prinzipen nicht einfach an die bürgerliche Gesellschaft gebunden sind, sondern ein zivilisatorisches Minimum darstellen. Wird diese emanzipatorische Stufe übersprungen, fällt das politische System in unmittelbare Herrschaftsbeziehungen zurück, die von einer umfassenden Exekutivmacht autoritär gesteuert werden.

Das von Gorbatschow proklamierte Ziel, »mit der Entfremdung von der Macht, von den Produktionsmitteln, von den Ergebnissen seiner Arbeit … Schluß zu machen«[1], kann nur in einer grundlegend veränderten Rechtsordnung verfolgt werden, in der die gesellschaftlichen Individuen vom Objekt exekutivstaatlicher Verfügungen zum Subjekt werden, deren Rolle durch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegenüber dem Staatsapparat unverrückbar verbürgt wird. Entsprechend fordert der sowjetische Theoretiker Pissarewskij, mit der überkommenen »Vergötzung des Staates« Schluß zu machen und die demokratische Idee des »Absterbens des Staates« wieder wahrzunehmen, weil sie eine »Triebfeder der Demokratisierung des in der Entwicklung begriffenen Sozialismus ist« – angesichts einer »Verstaatlichung …,(die) die Grundlage unserer Mißerfolge und Fehlschläge (ist).«[2]

Mit diesem Perspektivwechsel im Zeichen der Perestroika wird die etwa von Wolfgang Abendroth, Otto Kirchheimer und Ernst Bloch vertretene gleichsam luxemburgische Richtung demokratisch-sozialistischen Rechtsdenkens, die Querstand zum autoritären Rechtsverständnis des »realen« Sozialismus, potentiell zum positiven Anknüpfungspunkt der Erneuerung des Rechts. Denn der Grundgedanke dieser im Westen oftmals als utopistisch verachteten, im Osten aber lange Zeit verketzerten Richtung besteht darin, das revolutionäre Vernunftrecht der Aufklärung, das sich gegen die autoritär-hierarchischen Prinzipien des Feudalabsolutismus konstituierte, nicht abstrakt als bürgerlich zu verwerfen, sondern dessen zentrale Konstruktionselemente von der Fixierung an das Privateigentum zu lösen und zur Grundlage einer Widerspruchsreichen Selbstregierung der Gesellschaft zu machen. So spricht einer der führenden sowjetischen Reformjuristen, Valeri Sawizki, Leiter der Abteilung für sozialistische Gesetzlichkeit des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, im Blick auf die Umgestaltung der Rechtsordnung vom Versuch einer »nachgeholten Aufklärung«.[3] In der Tat: Die in den menschlichen Grundfreiheiten verkörperten Positionen der Aufklärung machen, in den Worten Ernst Blochs, »gegen alle oberen Übergriffe empfindlich …, gegen alle Verdinglichung von Machtmitteln, Kontrolllosigkeit der Macht«.[4]

Recht als Herrschaftstechnik des »Kasernensozialismus«

Die emanzipatorische Funktion, die die persönlichen und politischen Freiheitsrechte unter nicht-kapitalistischen Bedingungen besitzen, läßt sich genauer bestimmen, wenn man sich kontrastierend – wenigstens in Umrissen – die Rolle des Rechts im System des – von einem sowjetischen Theoretiker so genannten -»Kasernensozialismus«[5] vergegenwärtigt. In diesem System, in dem alle gesellschaftlichen Angelegenheiten von einem verselbständigten Staatsapparat monopolisiert und dirigiert wurden, war die Struktur des Rechts dadurch charakterisiert, daß es im Kern herrschaftstechnische Funktionen hatte, die der Durchsetzung der jeweiligen politischen Machtinteressen der Leitungsapparate dienten. Dieser neo-absolutistische Rechtsbegriff, der sich in der Stalin-Ära ausbildete und in der Breschnew-Periode modifiziert fortexistierte, fand in der bekannten Rechtsdefinition Wyschinskis aus dem Jahre 1938 seinen Ausdruck: »Das Recht ist die Gesamtheit der Verhaltensregeln, die den Willen der herrschenden Klasse ausdrücken und auf gesetzgeberischem Wege festgelegt sind, sowie der Gebräuche und Regeln des Gemeinschaftslebens, die von der Staatsgewalt sanktioniert sind. Die Anwendung dieser Regeln wird durch die Zwangsgewalt des Staates gewährleistet zwecks Sicherung, Festigung und Entwicklung der gesellschaftlichen Zustände, die der herrschenden Klasse genehm und vorteilhaft sind … Das Recht ist der Regulator dieser gesellschaftlichen Verhältnisse. Unsere Definition geht von den Verhältnissen der Herrschaft und Unterordnung aus, die ihren Ausdruck im Recht finden.«[6]

Das Kardinaldefizit des Rechtsbegriffs von Wyschinski besteht darin, daß er den Inhabern der sich mit der herrschenden Klasse in eins setzenden Staatsgewalt keinerlei Schranken auferlegt. Ihre Normsetzung gründet sich auf die wahrlich uferlose Bestimmung einer Festigung von Verhältnissen, die dem Staatsapparat »genehm und vorteilhaft« sind. Die Rechtsunterworfenen sind bloßes Objekt, sie besitzen keine subjektiven Rechte und Schutzpositionen. Ob es in der verstaatlichten Ökonomie darum geht, die Trennung der unmittelbaren Produzenten von den Produktionsmitteln in der Form der Kommandogewalt der von der Wirtschaftsbürokratie eingesetzten Betriebsleiter rechtsförmig zu sichern und die Arbeiterschaft durch ein drakonisches Strafensystem zu disziplinieren; ob es im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich darum geht, die Einlinigkeit einer staatlich verbindlichen Generalsicht mit den Mitteln der Zensur zu sanktionieren; ob es im politischen Bereich darum geht, wirkliche oder nur fiktiv abweichende Positionen mit den Mitteln einer terroristischen Strafjustiz gegen sogenannte »Volksschädlinge« rechts- und gewaltförmig zu erledigen: Mit Hilfe der Rechtsdefinition Wyschinskis läßt sich das gesamte autoritär-hierarchische Rechtssystem der Stalin-Ära rechtfertigen.

Indem das Recht nichts anderes ist als der verlängerte Arm der prinzipiell ungebundenen Exekutivgewalt, bildet auch die Justiz keine unabhängige Instanz, die der ausführenden Gewalt Schranken setzt. Sie fungiert als verwaltungsinterne Ausdifferenzierung, die vorgängigen administrativen Beschlüssen die äußerliche Gestalt eines justizförmigen Verfahrens gibt. Otto Kirchheimer hat diese Umformung der Justiz in einen Appendix der politischen Führung so charakterisiert: »Wo … die staatlichen Institutionen nach Sowjetmodellen aufgebaut sind, gehört es … zur Wesensbestimmung des richterlichen Amtes, daß keine Einzelsituation von den mit der Rechtspflege Betrauten (die im Einklang mit den Tatsachen ‚Justizfunktionäre‘ heißen) anders beurteilt werden soll als von den Trägern der politischen Macht, und schon gar nicht im entgegengesetzten Sinne.«[7] Diesen Tatbestand hatte Wolfgang Abendroth im Auge, als er 1948, noch als Professor für öffentliches Recht in der SBZ, in einem Aufsatz über die Justizreform in der Sowjetzone davon sprach, daß die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den aktuellen politischen Interessen der Parteiführung gewahrt werden müsse.[8]

Das autoritäre Rechtsverständnis basiert auf der zentralen Annahme, daß der Staat und die Individuen im »realen« Sozialismus prinzipiell gleiche Interessen besäßen. So heißt es in dem 1972 in Moskau erschienenen grundlegenden Werk »Der sozialistische Staat«: »Der Sozialismus beseitigt die Unversöhnlichkeit zwischen den Interessen der Persönlichkeit und der Gesellschaft, des Staates und des Bürgers im sozial-klassenmäßigen Sinne. Die Wechselbeziehungen zwischen Persönlichkeit und Gesellschaft werden hier von der Einheit des Ziels, von der Gemeinsamkeit der Interessen bestimmt … Ihrem Wesen nach kann es in der sozialistischen Ordnung keine unversöhnlichen Widersprüche zwischen den Interessen… des Staates und des Bürgers geben.«[9] Unter dieser – fiktiven – Voraussetzung einer prinzipiellen Interessenkongruenz von Individuum und Staat ist es dann nur konsequent, daß die Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber der öffentlichen Gewalt in ihr Gegenteil verwandelt werden: Sie kehren sich tendenziell in ein System staatsgerichteter Grundpflichten um, die den Individuen keine originäre Bestimmungsmacht offenlassen. Das hat etwa für die Garantie der Meinungsfreiheit zur Konsequenz, daß sie nicht etwa abweichende Positionen schützt, sondern – in vollem Widerspruch zu ihrem Begriff – dazu dient, die Position der Regierenden lediglich zu verdoppeln.[10]

»Sozialistischer Rechtsstaat« contra Allmacht der Exekutive

Die Gedankenwelt Wyschinskis, die die gesamte Tradition demokratischen und liberalen Rechtsdenkens durch die Fixierung staatlicher Allmacht negiert, ist ein Erbe, das wie ein Alp auf den Versuchen der Perestroika liegt. Gorbatschows Feststellung auf dem Januar-Plenum des ZK der KPdSU von 1987, daß die theoretischen Vorstellungen vom Sozialismus in vielerlei Hinsicht auf dem Niveau der dreißiger/vierziger Jahre blieben, in denen aus der Theorie schöpferisches Denken verschwanden und autoritäre Einschätzungen zu unantastbaren Wahrheiten wurden[11], gilt in besonderem Maße für die Rechtspraxis. Es war der bekannte Journalist Arkadij Waksberg, der mit seinen Beiträgen in der »Literaturnaja Gaseta« engagiert eine demokratische Rechtsreform voranzutreiben versucht, der darauf hinwies, daß große Teile der Justiz in der UdSSR bis heute durch das Denken Wyschinskis geprägt worden sind.[12] Wie wenig dies eine bloß plakative journalistische Feststellung ist, zeigt eine 1987 in einer sowjetischen Fachzeitschrift veröffentlichte Umfrage, die ein Moskauer Anwalt 1982 unter 305 Richtern aller Stufen der RFSSR und der Ukraine durchführte. Das Ergebnis der Umfrage wertet der Autor G. M. Reznik als Beweis dafür, daß es in den Justizinstitutionen »Defizite im Rechtsbewußtsein« gebe: »Vernachlässigung demokratischer Rechtsprinzipien und Garantien, Neigung zu ‚kurzem Prozeß’…«[13] »24% der Befragten seien für einseitig hoheitliche Befugnisse des Staates gegenüber Straftätern eingetreten mit der Meinung, daß der Verbrecher nicht Subjekt irgendwelcher Rechte, sondern nur Träger von Pflichten sein dürfe; 40% hätten sich für die Wiedereinführung der Analogie im Strafrecht eingesetzt … 76% hätten einen Aphorismus der 50er Jahre zugestimmt: ‚Die Todesstrafe – das ist Humanismus in bezug auf die Gesellschaft‘ … 40% hätten den Aphorismus verworfen ‚Lieber zehn Schuldige freisprechen, als einen Unschuldigen verurteilen. `«[14]

Die Richtpunkte der dem etatistischen Bezugssystem Wyschinskis entgegengesetzten Verbindung von demokratischer Rechtsordnung und Sozialismus werden mit dem Begriff eines »sozialistischen Rechtsstaat(s)«[15] bezeichnet. Seine wesentliche Funktion soll darin bestehen, umfassende Rechtsgarantien dafür zu schaffen, daß die Staatsgewalt für Kontroll- und Bestimmungsmöglichkeiten der gesellschaftlichen Individuen systematisch zugänglich wird. Dieser Prozeß spielt sich auf wesentlich vier miteinander verknüpften Ebenen ab: der Stärkung der Legislative, der Sicherung von politischen und kulturellen Kommunikationsrechten, der Konstituierung rechts-staatlicher Garantien und der fundamentalen Demokratisierung der Produktionsverhältnisse.

Funktionsveränderung der demokratischen Vertretungskörperschaften

Umkehren soll sich das bisherige Verhältnis von exekutiven und legislativen Instanzen, das in einer 1987 in der Sowjetunion erschienenen soziologischen Studie folgendermaßen charakterisiert wird: »Heute sind wir… gezwungen, die Entstehung … einer ganzen Schicht von verantwortungslosen Beamten … anzuerkennen, die die Funktionen der demokratischen Einrichtungen an sich gerissen haben. Man hat sich an Situationen gewöhnt, in denen die Wählbarkeit ohne Wahl blieb, die Entscheidung durch eine ‚Weisung von oben‘ ersetzt wurde, die weder bestritten noch angezweifelt werden konnte, da sie durch die Autorität der Partei- und Staatsorgane …gedeckt war.«[16] Nachdem bisher die Exekutive dominierte – von den zwischen 1980 und 1987 erlassenen Gesetzen bestätigten allein 47 lediglich vorherige Erlasse[17] – soll die Legislative als Organ der Gesellschaft ins Zentrum rücken. Valeri Sawizki formuliert dies so: »Gesetze dürfen nicht durch voluntaristische Entscheidungen einzelner ersetzt werden. Im sozialistischen Rechtsstaat muß die gesamte Gesetzgebungstätigkeit auf demokratischen Grundlagen beruhen. Das Parlament, der Oberste Sowjet, muß mit verschiedenen Varianten von Gesetzentwürfen arbeiten, sie erörtern und in sachlicher, freier Aussprache eine Entscheidung fällen.«[18]

Die jüngste Debatte über das Genossenschaftsgesetz im Obersten Sowjet ist ein Beleg dafür, daß die legislativen Instanzen als Organe, die die unterschiedlichen Interessen der Gesellschaft tatsächlich zum Gegenstand der Erörterung machen, zu fungieren beginnen. Daß der Gesetzentwurf wegen der ungeklärten Frage, wieweit durch eine progressive Besteuerung die Selbsttätigkeit der Genossenschaften doch wieder bürokratischer Vormundschaftsgewalt unterworfen werden, abgelehnt wurde[19], stellt ein über den Einzelfall hinausweisendes Novum dar: Denn damit wird das Prinzip der tatsächlichen Entscheidungskompetenz der legislativen Organe (die bisher auf eine bloße Akklamationsfunktion für exekutive Entscheidungen reduziert war) praktisch in Geltung gesetzt.

Die Stärkung der demokratischen Vertretungskörperschaften auf den verschiedenen Stufen der örtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Ebenen ist nur möglich, wenn auch das Wahlsystem nicht mehr einer routinisierten Blockwahlmechanik unterliegt, sondern dadurch für die Aufnahme der Interessenvielfalt der Gesellschaft geöffnet wird, daß geheim über mehrere, unterschiedliche Positionen repräsentierender Kandidaten abgestimmt wird. Ein entsprechendes Gesetz über die Änderung des Wahlsystems ist in Vorbereitung.[20]

Die demokratische Vitalisierung des Wahlsystems zeigt nicht nur für den staatlichen Bereich zentrale Bedeutung. Angesichts der Institutionalisierung der KPdSU als der den staatlichen Organen im engeren Sinne übergeordneten Instanz, die die Grundlinien der Leitung der Gesellschaft bestimmt, hat die Veränderung des Wahlverfahrens für die unteren und mittleren Instanzen der Partei noch einschneidendere Konsequenzen.[21] Wenn die Möglichkeit eröffnet wird, die Exekutive der verschiedenen Instanzen der Partei in geheimer Wahl unter einer beliebigen Anzahl von Kandidaten zu bestimmen, so hat dies zur Folge, daß die Entwicklung verschiedener Positionen möglich wird und die Leitungsgremien der Partei nicht mehr den Kooptationsregeln des Apparats unterworfen sind, sondern eine dienende Rolle gegenüber den Parteimitgliedern spielen müssen. Welche Gefahr damit für die Selbstherrschaft des Parteiapparats entsteht, machen die in der sowjetischen Presse geschilderten Versuche deutlich, die Neuregelung dadurch zu unterlaufen, daß zum Schein Alternativkandidaten aufgestellt werden, die keinerlei Aussicht haben, gewählt zu werden.[22]

Rechtsgarantien für Öffentlichkeit

In dem Maße, in dem die Instanzen der Partei sich aus ihrer Abschottung gegenüber der Gesellschaft lösen und – wie vermittelt und eingeschränkt auch immer – als deren Organ fungieren, ist es notwendig, daß das Vorfeld politischer Entscheidungsfindung, die demokratische Öffentlichkeit, eine zentrale Funktion bekommt. Erst auf der Grundlage einer politisch, wissenschaftlich und kulturell diskutierenden Öffentlichkeit hat die Veränderung des Wahlsystems eine reale demokratische und nicht bloß äußerlich formalistische Funktion.

»Das Entstehen eines realen Meinungspluralismus und die offene Gegenüberstellung von Ideen und Interessen«[23] wird – entsprechend den am 27. Mai 1988 veröffentlichten Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. gesamt sowjetischen Parteikonferenz – zum zentralen Merkmal des veränderten politischen Systems. Damit wird die bis in die Breschnew-Ära fortwirkende autoritäre Fiktion des Stalinismus, daß der Staatsapparat und die Gesellschaft identische Interessen besäßen, aufgegeben. Die Frage der Gestaltung des Gemeinwesens gilt nicht mehr vorab als gelöst, sie wird in ersten Ansätzen der öffentlichen Diskussion zugänglich. Unter den Bedingungen des staatlichen Eigentums an den Produktionsmitteln kann dann – in einer weiteren Perspektive – die unmittelbar politisch zu entscheidende Kernfrage, wie das jeweilige Verhältnis von Akkumulation und Konsumtion bestimmt werden soll, für die Artikulation divergierender gesellschaftlicher Interessen zugänglich werden. Wenn die Öffentlichkeit zum Resonanzboden für die Ausbildung von Kontroversen um die Deutung und Richtungsbestimmung der Gesellschaft werden soll, setzt dies voraus, daß die politische Führung der KPdSU, ohne ihre Entscheidungskompetenz aufzugeben, auf das frühere Dogma der Unfehlbarkeit verzichtet und stattdessen konstatiert: »Wir erheben keine Ansprüche auf den Besitz der Wahrheit in letzter Instanz«. [24] Damit wird zwischen den politisch Verantwortlichen und der Gesellschaft ein fruchtbares Spannungsverhältnis geschaffen. So kann, um ein Beispiel zu nennen, Andrej Sacharow in einer Moskauer Wochenzeitung die Bewertung des Stalinismus in Gorbatschows Rede zum 70. Jahrestag der Oktoberrevolution als unzureichend kritisieren.[25]

Das Prinzip der Öffentlichkeit zielt – ebenso wie die Verstärkung der legislativen Kompetenzen – gegen die Geheimpraxis des bürokratischen Apparats, der vermittels der Zensur und behördeninterner Richtlinien die Freiheitsrechte faktisch suspendieren konnte. Es ist nämlich ständige Praxis, wie der Direktor des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften, Kudrawzew, konstatierte, daß die Grundrechte der Sowjetbürger durch eigenmächtige ministerielle Verbote und willkürliche Ordnungsvorschriften eingeschränkt und solche Normen vor den Bürgern auch noch geheimgehalten werden.[26]

Die Institutionalisierung von Öffentlichkeit ist – sieht man von den durch das Übergewicht des exekutiven Apparats oft nur auf dem Papier stehenden Garantien in der Unionsverfassung von 1977 ab – auf einfach gesetzlicher Ebene zunächst nur in einigen ersten Ansätzen rechtlich gesichert. Sawizki spricht davon, daß »nach den alten Maßstäben … viele Autoren in unserer heutigen Presse als Dissidenten bestraft werden (müßten).«[27] Durch eine grundlegende Revision des autoritär-exekutivstaatlich geprägten Strafrechts sollen aber vor allem jene mittlerweile faktisch suspendierten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die Tatbestände antisowjetischer Agitation (Art. 70) und Staatsverleumdung (Art. 190.1), die die Blockierung öffentlicher Auseinandersetzungen mit den Mitteln der Justiz ermöglichten, radikal verändert bzw. gestrichen werden. Das gesamte Verhältnis von Staatsschutz und Meinungsfreiheit muß auf eine neue, den Grundsätzen einer demokratischen Öffentlichkeit entsprechende Basis gestellt werden. Ein erster Schritt in diese Richtung stellt die Neufassung des Art. 139 der Russischen Föderativen Sowjetrepublik dar, der die Verfolgung von Bürgern, die an Staatsorganen Kritik üben, unter Strafe stel1t.[28]

Ohne eine systematische rechtliche Sicherung der Funktion von Öffentlichkeit und einer expliziten Klärung der Grenzen der Zensur kann das System von Glasnost nicht unumkehrbar gemacht werden. Solange die politischen Kommunikationsrechte nicht unverbrüchlich garantiert und am Ende auch auf dem Klagewege gegen eine obstinate Exekutive durchgesetzt werden können, bleiben sie den politischen Konjunkturen der jeweils dominierenden Richtung der politischen Führung ausgeliefert. Nur wenn es in einem längerfristigen Prozeß gelingt, auch die politische Führung den Schranken der persönlichen und politischen Freiheitsrechte vollständig zu unterwerfen, sind die Formen demokratischer Vergesellschaftung wirklich gesichert.

Erste Ansätze hierfür bieten – zunächst programmatisch – die schon genannten Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. gesamt sowjetischen Parteikonferenz. In ihnen wird die »Schaffung der materiellen und rechtlichen Bedingungen für die Realisierung der verfassungsmäßigen Freiheiten (Rede-Presse-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit, Freiheit zur Durchführung von Straßenumzügen und Demonstrationen, Gewissensfreiheit etc.)« gefordert. Die gleiche Forderung wird »für die Garantie der persönlichen Bürgerrechte (Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung, Briefgeheimnis, Telefongeheimnis etc.)« aufgestellt.[29]

Begrenzung der öffentlichen Gewalt

Zum Versuch, die gesellschaftlichen Individuen – wie rudimentär auch immer – als Handlungssubjektve wiedereinzusetzen, gehört als konstitutives Element die rechtliche Begrenzung der öffentlichen Gewalt. Der Staatsapparat stünde dann nicht mehr wie zuvor, als er wesentlich in Form inter-unöffentlicher Regeln die Normen überspielen konnte, über den Gesetzen[30], sondern wäre ihnen unterworfen. Damit reduzierte sich die Interventionskompetenz des Staatsapparats in die Arbeits- und Lebensbereiche der Individuen – übereinstimmend mit der klassischen, von Gorbatschow aufgegriffenen rechtsstaatlichen Leitformel: »Alles ist erlaubt, was das Gesetz nicht verbietet.«[3o]

Um die Herrschaft des Gesetzes als eines Instruments zur Sicherung bzw. Durchsetzung gesellschaftlicher Freiheit wirksam werden zu lassen, ist der Rückgriff auf die Gewaltenteilung unabdingbar. Sie dient als Gegenprinzip zur Allkompetenz der Exekutive: Die Justiz wird zu einer unabhängigen Instanz. Voraussetzung hierfür ist, daß – wie inzwischen in der juristischen Diskussion in der Sowjetunion gefordert – die Richter nicht mehr für eine begrenzte Periode, sondern auf Lebenszeit ernannt werden, um sie vor der Einflussnahme des Parteiapparats zu schützen.[31]

Eine unabhängige Justiz kann dann auch -wie in dem inzwischen verabschiedeten Gesetz über die rechtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln[31a] – ein Gegengewicht gegen die Exekutive bilden, die sich nun am strikten Maßstab der Gesetzmäßigkeit messen lassen muß. Auch wenn das Gesetz wichtige Bereiche – wie das Militär und die Geheimdienste und die Entscheidungen von Kollegialgremien – aus der Kontrollkompetenz der Justiz ausgegliedert und so in bestimmtem Maße die Fortexistenz der Prärogative des administrativen Apparats ermöglicht, ist damit doch in neues Prinzip auf dem langen Weg der Wiederaneignung der zuvor verselbständigten Staatsgewalt Wirklichkeit geworden: Die justizielle Sicherung der Bindung an das Gesetz ist ja nichts anderes als die rechtliche Garantie der Bestimmungsmacht der zum Schöpfer der Gesetze berufenen Gesellschaft.

Zur rechtsstaatsgemäßen Eingrenzung der öffentlichen Gewalt gehört auch die Veränderung der Strukturen des Strafprozesses, in dem die Staatsanwaltschaft gewissermaßen als Faust der Exekutive gegenüber dem weitgehend zum Objekt herabgewürdigten Beschuldigten (der oftmals Opfer fataler Justizirrtümer wurde, über die die sowjetische Presse jetzt berichtet)[32] fungierte, während die Richter und in noch viel stärkerem Maße die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielten. Sawizki bezeichnet die Stoßrichtung der Humanisierung des Strafprozesses sehr genau: »Die Idee der Rechtsgleichheit des Staatsanwalts und des Verteidigers (wurde) aus den sowjetischen Gerichten verbannt… Die Unschuldsvermutung wurde als ‚überholtes Dogma des bürgerlichen Rechts‘ bezeichnet – und das nicht in einem kaum beachteten wissenschaftlichen Traktat, sondern auf einer Tagung des Obersten Sowjet der UdSSR (1958). Unschwer kann man sich vorstellen, wie verhängnisvoll sich dieses politische Etikett auf die Entwicklung der Theorie und der Praxis der sowjetischen Rechtspflege auswirkte. Jetzt leben wir in einer anderen Atmosphäre politischen Denkens. Unsere Kontakte zum Westen werden immer umfassender, und wir sollten aufmerksamer – und natürlich realistisch – ausländische Erfahrungen studieren und einschätzen. So wurde im England des 17. Jahrhunderts die Habeaskorpusakte, die die Bürger vor willkürlicher Verhaftung schützt, angenommen … Warum sollten nicht auch wir eine gerichtliche Kontrolle über Verhaftungen herstellen?«[33]

Demokratie als Element der materiellen Lebensverhältnisse

Die Erweiterung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Menschen kann unter den Systembedingungen des öffentlichen Eigentums an den Produktionsmitteln nicht auf

die politische Sphäre beschränkt bleiben, sondern muß sich auf die Verhältnisse in der materiellen Produktion erstrecken. Die neue Entwicklungsrichtung, welche die stalinistische Mystifikation, daß die Übernahme der Produktionsmittel in die Hände des Staates mit dem Sozialismus identisch sei, von Grund auf überwindet, hat Anatoli Butenko folgendermaßen bezeichnet. Die »wirkliche Befreiung der Arbeit … (setzt) wenigstens zwei qualitative Umwälzungen voraus. Erstens die Überwindung der Entfremdung der Arbeit vom Eigentum, das heißt eine solche Verbindung der unmittelbaren Produzenten mit den Produktionsmitteln, die ihn selbst zu ihrem Miteigentümer macht. Zweitens, die Überwindung der Absonderung des Eigentums von seiner Verwaltung … Die Aufgabe einer neuen Ordnung sei es, so Marx, jedem Mitglied der Gesellschaft die Möglichkeit zur Teilnahme nicht nur an der Produktion, sondern auch an der Verteilung und Verwaltung des gesellschaftlichen Reichtums zu geben.«[34]

Die hierarchisch-administrative Wirtschaftsleitung – das Korrelat zur Suprematie der Exekutive im politischen Prozeß – wird dadurch durchbrochen, daß demokratische Entscheidungskompetenzen auf die Ebene der Betriebe zurückverlagert werden. Dies ist die zentrale Funktion des Gesetzes über den staatlichen Betrieb von 1987.[35] Im Rat der Arbeitskollektive, der von den Betriebsangehörigen gewählt wird, besitzen die unmittelbaren Produzenten ein eigenes mit exekutiven Kompetenzen ausgestattetes Organ, das über die wichtigsten Fragen der Entwicklung der Produktion, der technischen Umrüstung und der innerbetrieblichen Verteilungsfragen auch und gerade für die Leitung des Unternehmens verbindlich entscheidet. Die Brisanz dieser grundlegenden Veränderung der innerbetrieblichen Hierarchie wird daran deutlich, daß von bestimmten Kräften der alten ökonomischen Verfügungseliten versucht wird, die Selbstbestimmungsrechte des Rats der Arbeitskollektive zu unterlaufen. In der »Neuen Zeit« berichtet Jewgeni Torganowskij über diese Tendenzen, die alten Strukturen der Entmündigung der unmittelbaren Produzenten aufrechtzuerhalten: »…(M)an versucht, aus dem Rat des Arbeitskollektivs ein beratendes Organ zu machen, wobei der Direktor in seiner bestimmenden Funktion belassen werden soll. Dabei bedient man sich der verschiedenartigsten Methoden: Was nach außen hin als Wahl erscheint, sind eigentlich Ernennungen: Man bläst den Rat des Arbeitskollektivs zu einer Assemblee auf, die dann kein Arbeitsgremium mehr ist, indem man zwischen 100 und 200 Personen in ihn hineinwählt. Dabei wird natürlich auch ein Präsidium des Rats des Arbeitskollektivs gekürt, das aus Verwaltungsvertretern besteht und allenfalls mit zwei bis drei Arbeitern verdünnt ist; unter massiver Flüsterpropaganda durch gewerkschaftliche, bisweilen auch Parteiorgane, wird der Direktor höchstpersönlich zum Vorsitzenden, wenn es ganz schlimm kommt, eben zum stellvertretenden Vorsitzenden des Rates gewählt . . . «[36]

Die Betriebsleiter selber werden nach dem neuen Gesetz nicht mehr von der oberen staatlichen Wirtschaftsbürokratie eingesetzt, sondern von den Arbeitern gewählt. Allerdings müssen diese frei gewählten Betriebsleiter durch das übergeordnete Organ bestätigt werden. Damit wird – ähnlich wie bei der Ausgliederung bestimmter arcana imperii bei der rechtlichen Kontrolle der Verwaltung – ein Reservatrecht der wirtschaftsleitenden Instanzen gegenüber der betrieblichen Autonomie festgeschrieben. Trotz dieser Einschränkungen ist das Demokratisierungsgesetz für die Wirtschaft – falls es zu einem lebendigen Element der Arbeitswirklichkeit wird – ein qualitativer Fortschritt.

Die Schaffung eines die Souveränität der Gesellschaft schützenden Normensystems persönlicher und politischer Freiheitsrechte ist eine Voraussetzung dafür, daß der Sozialismus seine im Stalinismus zerstörten emanzipatorischen Intentionen wieder freizusetzen beginnt und sich auf den – von dem sowjetischen Theoretiker Tairow bezeichneten – Weg der »Entstaatlichung der gesellschaftlichen Verhältnisse«[37] begibt. Dann kann der über die bürgerliche Gesellschaft hinausweisende Anspruch der Menschenrechte auf Selbstbestimmung aller Individuen unter nicht-kapitalistischen Bedingungen Fuß fassen. Die Demokratie erhielte die Aufgabe, »das gesamte materielle Leben aller Menschen real zu durchdringen, ihre Gesellschaftlichkeit als Produkt der eigenen Tätigkeit aller Menschen vom Alltagsleben bis zu den entscheidenden Fragen der Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen.«[38]

[1] M. Gorbatschow, Rede auf dem Plenum des ZK der KPdSU am 18.2.1988, in: Perestroika. Die zweite Etappe hat begonnen, Köln 1988, S.96

[2] Zit. nach B. Meissner, Die Sowjetunion im Umbruch, Stuttgart 1988, S.327 f

[3] W. Kudrjawzew / V. Sawizki, Interview, Der Spiegel H. 4/1988, S. 151 Die Formel von der »nachgeholten Aufklärung« findet sich schon bei J. Perels, Öffentlichkeit als Produktivkraft? Politische und rechtliche Veränderungen in der Sowjetunion, Kritische Justiz, H. 2/1987, S. 183 ff (192 f)

[4] E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt 1961, S. 232

[5] A. Butenko, Welchem Sozialismus sie nachtrauern, Neue Zeit (Moskau), H. 15/1988, S. 20 ff (22)

[6] A. T. Wyschinski, Die Hauptaufgaben der Wissenschaft vom sozialistischen Sowjetrecht (1938), in: Sowjetische Beiträge zur Staats- und Rechtstheorie, Berlin 1953, S.50 ff (76 f)

[7] O. Kirchheimer, Politische Justiz (1961), Neuwied 1965, S. 385

[8] W. Abendroth, Die Justizreform in der Sowjetzone Deutschlands, Europa Archiv 1948, S. 1539 ff

[9] Marxistische Staats- und Rechtstheorie, Bd. 3: Der sozialistische Staat (1972), Köln 1975, S.298

[10] Vgl. R. Christensen, Freiheitsrechte und soziale Emanzipation. Ernst Blochs Kritik der marxistisch- leninistischen Rechtstheorie, Berlin 1987, S. 188 f

[11] M. Gorbatschow, Rede auf dem Plenum des ZK der KPdSU am 27.1.1987, in: ders., Wir brauchen Demokratie wie die Luft zum Atmen, Blätter f. dt. u. intern. Politik, Sonderdruck 340, Köln 1987, S. 7

[12] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 28.1.1988

[13] Zit. nach O. Luchterhandt, Verrechtlichungsprozesse und Rechtssicherheit, in: M. Mommsen / H.-H. Schröder (Hg.), Gorbatschows Revolution von oben, Frankfurt 1987, S.278 ff (293)

[14] Ebd.

[15] V. Sawizki, Staat, Recht, Persönlichkeit, Interview, Neue Zeit (Moskau), H. 18/1988, S. 19

[16] Zit. nach R. Ahlberg, Die Aufgaben der Soziologie bei der Umgestaltung der sowjetischen Gesellschaft, Osteuropa H. 11/1987, S. 161 ff (172)

[17] V. Sawizki, a.a.O. (Fn.15)

[18] Ebd.

[19] Frankfurter Rundschau v. 26.5.1988

[20] M. Gorbatschow, a.a.O. (Fn.l l), S. 22 f, Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. gesamtsowjetischen Parteikonferenz, Prawda (deutsche Ausgabe) v. 27.5.1988

[21] Thesen des Zentralkomitees, ebd.

[22] Prawda (deutsche Ausgabe) v. 9.6.1988

[23] Thesen des Zentralkomitees a.a.O. (Fn. 20)

[24] M. Gorbatschow, Ansprache vor den Teilnehmern am internationalen Forum »Für eine Welt ohne Kernwaffen, für das Überleben der Menschheit« am 16.2.1987, in: ders., Die wichtigsten Reden, Köln 1987, S.320 ff (338)

[25] Hannoversche Allgemeine Zeitung v. 5.11.1987

[26] O. Luchterhandt, a.a.O. (Fn.13), S. 287

[27] V. Sawizki, a.a.O. (Fn. 3), S. 150

[28] J. Perels, a.a.O. (Fn. 3), S. 191, m.w.Nachw.

[29] Thesen des Zentralkomitees a.a.O. (Fn.20)

[30] J. Perels, a.a.O. (Fn. 3), S. 190 m.w.Nachw.

[31] M. Gorbatschow, Perestroika. Die zweite russische Revolution, München 1987, S. 135 31a WGO-Monatshefte für Osteuropäisches Recht 1987, S.237 ff

[32] Vgl. etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 3.3.1988

[33] V. Sawizki, a.a.O. (Fn.15), S. 21

[34] A. Butenko, Die Revolution, die die Sache des Oktober weiterführt, links H. 213 (Dezember 1987), S.29 ff (30)

[35] Abgedruckt in: J. Huffschmid (Hg.), Glasnost/Perestroika. Die Wirtschaftsreformen in der Sowjetunion, Bd.3, Köln 1987, S.80 ff

[36] J. Torganowski, Wessen Stimme entscheidet? Über den Unterschied zwischen Mitbestimmung und Selbstbestimmung, Neue Zeit (Moskau) H. 17/1988, S.21 ff (21)

[37] T. Tairow, Die Demokratie braucht Garantien, Neue Zeit (Moskau), H. 22/1988, S.23 ff (23)

[38] G. Lukäcs, Lenin und die Fragen der Übergangsperiode (1968), in: Goethepreis ’70: Georg Lukäcs, Neuwied 1970, S. 71 ff (82), s. jetzt auch G. Lukdcs, Sozialismus und Demokratisierung (1968), Frankfurt 1987

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