Themen / Europa / Internationales

Appell aus der Friedens­be­we­gung an den Europä­i­schen Konvent

18. Januar 2003

Mitteilungen Nr. 180, S.3

Die deutsche IALANA, die IPPNW und die HU appellieren an den Konvent, in den Katalog der Grundwerte der Union auch friedenspolitische Zielsetzungen aufzunehmen. Außerdem muss an geeigneter Stelle vorgesehen werden, wie diese Zielsetzungen umgesetzt werden. Dafür machen wir die folgende Vorschläge:

  1. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichten sich zur Bewahrung und Förderung des Friedens.

  2. Sie verurteilen den Einsatz militärischer Gewalt als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle und verzichten auf ihn als Werkzeug ihrer nationalen Politik.

  3. Der Einsatz militärischer Gewalt ist nur nach vorheriger Feststellung der rechtlichen Unbedenklichkeit in einem geeigneten verfahren zulässig.

  4. Die Gemeinschaft darf Atomwaffen und Massenvernichtungswaffen nicht herstellen, lagern, transportieren, testen oder verwenden.

  5. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekennen sich zum Vorrang der zivilen Konfliktschlichtung. Sie stellen zivile Kräfte zur Prävention und Schlichtung nationaler und internationaler Konflikte auf.

Der Versuch, die militärische Stärke der USA zu erreichen, muss scheitern. Europa sollte in einen Wettbewerb um die besseren Methoden zur Konfliktschlichtung eintreten. Dieser Wettbewerb findet auch in der Kriegsprävention statt. Ein Beispiel ist der Jugoslawien-Konflikt, in dem die europäischen Staaten bis zuletzt versucht haben, einen Krieg zu vermeiden (Rambouillet).

Die Festschreibung des Vorrangs ziviler vor militärischer Konfliktschlichtung ist anerkannt, aber nicht ausreichend. Diese Formulierung setzt unzutreffend voraus, dass Krieg ein Mittel zur Konfliktschlichtung ist. Die Vorherrschaft des Rechts nach der Regel „Rule of Law, not Rule of Power“ muss durchgesetzt werden. Dafür wird ein Apparat gebraucht.

Ziffer 2 beruht auf dem Vertrag über die Ächtung des Krieges (Briand-Kellog-Pakt) vom 27. August 1928, der nach wie vor bindendes Völkerrecht ist.

Ziffer 3: Die Frage, ob ein Krieg geführt werden kann, ist auch eine Rechtsfrage. Deswegen muss eine entsprechende Prüfung gewährleistet sein, etwa durch ein Gericht (Vorschlag von Alt-Bundespräsident Herzog).

Ziffer 4 beruht auf dem völkerrechtlich verbindlichen Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu Atomwaffen von 1996.

Ziffer 5 basiert auf dem 6. Kapitel der Charta der Vereinten Nationen und auf dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957.

Wir glauben, dass ein Bekenntnis der Union zu diesen Zielen und deren Anwendung in der Praxis zu einem weltweiten Wettbewerb der Streitschlichtungskulturen führen wird. Alle Staaten, die in erster Linie auf militärische Gewalt setzen, werden sich dafür rechtfertigen müssen. Staaten, die in Konflikte verwickelt sind, werden zu entscheiden haben, welches Verfahren für die Schlichtung ihrer Konflikte besser geeignet, nachhaltiger – und billiger – ist.

Erklärung vom Dezember 2002

Weitere Informationen: www.ialana.de

nach oben