Der Rechtsrahmen des begleiteten Sterbens in der Schweiz und das Wirken der Schweizer Sterbehilfeorganisationen
Vortrag bei der Fachtagung „Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe“ am 14.4.2011 in Berlin
Viele, die sich in Deutschland vergeblich um eine ärztliche Unterstützung beim Suizid oder eine Sterbehilfe bemühen, setzen ihre Hoffnungen auf die Schweiz. Doch wie sieht die Rechtslage bei unseren Nachbarn aus und wie funktioniert die organisierte Sterbehilfe in der Schweiz? Der Bericht von Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz begann hier – zumindest für Nichtjuristen – mit einer Überraschung: sowohl bei der Sterbehilfe als auch bei der Hilfe zum Suizid ist die Rechtslage in der Schweiz keineswegs liberaler als in Deutschland. Hier wie dort sind die aktive Sterbehilfe strafrechtlich und ohne Ausnahme verboten; in der Schweiz ist unter bestimmten Bedingungen gar die Beihilfe zum Suizid strafbewehrt.
Den wesentlichen Unterschied, auf dem auch das Wirken der schweizerischen Sterbehilfeorganisationen (Dignitas, Exit) beruhe, liegt nach Prof. Kunz in der weiten Auslegung der Palliativversorgung. Die Schweizer Ärzte würden bei palliativen Behandlungen ein deutlich höheres Risiko der vorzeitigen Lebensbeendigung inkauf nehmen, wodurch de facto ein gleitender Überganz in der Grauzone zwischen indirekter und aktiver Sterbehilfe stattfinde. Die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Form der Sterbebegleitung und Sterbehilfe beruhe bisher (eine gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung) vor allem auf dem Vertrauen in die Mediziner. Kunz: “
So ist anzunehmen, dass jeder ernsthaft Suizidwillige letztlich einen Arzt finden wird, der zur Verschreibung dieses Mittels bereit ist.