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Ein Jahr Sterbehilfe in den Nieder­lan­den. Humanis­ti­sche Union fordert Straf­frei­heit der aktiven Sterbehilfe auch in Deutschland

09. April 2002

Durch Beschluss des niederländischen Senats vom 10. April 2001 ist dort die jahrelange stillschweigende Duldungspraxis der aktiven Sterbehilfe legalisiert worden.

Durch Beschluss des niederländischen Senats vom 10. April 2001 ist dort die jahrelange stillschweigende Duldungspraxis der aktiven Sterbehilfe legalisiert worden. Ein Jahr danach gilt es, auch in Deutschland die Diskussion wieder aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass auch vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg die Britin Diane Pretty um ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod kämpft.

Die älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation, die HUMANISTISCHE UNION, stützt sich bei ihrer Forderung nach Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe auf eine Stellungnahme des Rechtsphilosophen und ehemaligen hamburgischen Justizsenators Prof. Dr. Ulrich Klug, die dieser bereits 1985 bei einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages abgegeben hat. An der Spitze unserer Verfassung steht die Würde der freien, sich selbst bestimmenden Person als höchster Rechtswert gem. Artikel 1 Grundgesetz. Zu dieser Selbstbestimmtheit des Menschen gehört von Verfassungs wegen auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, auf ein Sterben in Würde. Deshalb ist der Selbstmord straffrei und ebenso die Beihilfe dazu. Kann aber jemand, der z.B. gelähmt ist, keinen Selbstmord begehen, dann muss der Arzt oder enge Angehörige ihm beim Sterben helfen dürfen. Damit wird der Wille des Sterbewilligen respektiert – und dies hat nichts mit der nationalsozialistischen Euthanasie zu tun, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Während nach § 216 Strafgesetzbuch die Tötung auf Verlangen gegenwärtig strafbar ist, soll dieser Paragraph durch einen dritten Absatz ergänzt werden: „Der Täter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.“

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