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Gesin­nungs­straf­recht ist die falsche Antwort auf die Probleme sterbe­wil­liger Menschen

04. Juli 2008

Sven Lüders

Die Humanistische Union verurteilt den Versuch des Bundesrates, die Probleme sterbewilliger Menschen mit neuen Strafnormen lösen zu wollen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am heutigen Freitag (4. Juli 2008) zwar einen entsprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 230/06) in die Ausschüsse zurück überwiesen. In einem Entschließungsantrag bekräftigen die Ländervertreter jedoch ihre Absicht, bis zum Ende des Jahres einen neuen Straftatbestand der gewerblichen Suizidbeihilfe ( § 217 StGB) zu schaffen, der die organisierte Begleitung / Unterstützung suizidwilliger Menschen verbietet.

Das Ansinnen, eine organisierte oder gewerbliche Suizidbegleitung verbieten zu wollen, weist die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, scharf zurück: „Mit strafrechtlichen Sanktionen lassen sich nicht die existentiellen Probleme des Sterbens regeln, Vereinsverbote und ‚Maßnahmen der Sicherheitsbehörden‘ helfen niemandem. Wer die Gefahren eines kommerziellen Missbrauchs organisierter Suizid- oder Sterbehilfe fürchtet, sollte klare gesetzliche Regeln für derartige Angebote formulieren. Das einfache Verbot einer professionellen Suizidbegleitung ignoriert jedoch die Probleme sterbewilliger Menschen.“ Es gehöre zum unveräußerlichen Recht auf Selbstbestimmung eines jeden Menschen, seinem eigenen Leben unter Umständen auch ein selbstgewähltes Ende zu setzen. „Es ist nicht verwunderlich, dass in einer Gesellschaft, die für alle möglichen Dinge des alltäglichen Lebens kommerzielle Dienstleistungen bereithält, auch Sterbewillige den Wunsch nach einer professionellen Unterstützung verspüren. Derartige Hilfestellungen – sinnvoll reguliert – können unter Umständen nicht nur die Sterbewilligen, sondern auch Dritte vor den unbeabsichtigten Folgen von Selbstmordversuchen schützen.“

Ein Verbot organisierter Suizidhilfe, wie sie der heute beratene Gesetzentwurf vorsah, stellt nach Auffassung von Rosemarie Will rechtsstaatliche Grundstrukturen des Strafrechts in Frage: „Die Kriminalisierung von Organisationen, die Unterstützung und Beihilfe zum Suizid leisten, führt zu einem Gesinnungsstrafrecht.“ Die Autoren des Gesetzes würden selbst einräumen, dass damit ‚ein Verhalten mit Strafe bedroht wird, dass weit im Vorfeld denkbarer Rechtsgutsverletzungen angesiedelt ist‘ (BR-Drs. 436/08, 8f.). Die Absicht des Bundesrates, insbesondere jene Personen zu bestrafen, die eine ‚maßgebende Rolle in einem derartigen Gewerbe‘ übernehmen, werden pauschal die Grundrechte aller Suizidhelfer eingeschränkt. „Ich kann mir nicht vorstellen“, so Rosemarie Will, „dass eine derartige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor dem Grundgesetz Bestand haben könnte.“

Anstelle einer Kriminalisierung der Suizidhilfe fordert die Humanistische Union den Gesetzgeber auf, endlich die Straffreiheit für passive und indirekte Sterbehilfe innerhalb des Strafgesetzbuches klarzustellen sowie die Sterbebegleitung durch Ärzte beim assistierten Suizid und die aktive Sterbehilfe zu erlauben. Die entsprechenden Gesetzesvorschläge der Bürgerrechtsorganisation finden Sie unter dem u.a. Verweis.

Hintergrund:

Die Länder Hessen, Saarland und Thüringen haben im März 2008 den „Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigenVermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung (… StrRÄndG)“ (BR-Drs. 230/06) in den Bundesrat eingebracht. Dieser Entwurf wurde während der Beratungen im Rechts- und Gesundheitsausschuss des Bundesrates erweitert (BR-Drs. 436/08). Die Initiative zielt darauf ab, jegliche Form der gewerblichen / organisierten Suizidbegleitung unter Strafe zu stellen. Dazu wird folgender § 217 Strafgesetzbuch vorgeschlagen:

“ § 217 Gewerbliche und organisierte Suizidbeihilfe

(1) Wer ein Gewerbe betreibt oder eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied oder Außenstehender geistig oder wirtschaftlich eine maßgebende Rolle spielt.“

In seinen Beratungen am 4. Juli 2008 verwies der Bundesrat den Entwurf zur weiteren Bearbeitung in die Ausschüsse zurück und verabschiedete zugleich folgende Entschließung (BR-Drs. 436/1/08):

„1. In Deutschland zeichnen sich Entwicklungen ab, die zum Ziel haben, die Beihilfe zur Selbsttötung in gewerblicher Form anzubieten. Hier besteht die Gefahr, dass aus einer momentanen Verzweiflungssituation die unumkehrbare Entscheidung zum Suizid getroffen wird, die ohne die erleichterte Verfügbarkeit von zur
Selbsttötung geeigneten Mitteln und Gegenständen nicht erfolgt wäre. Im Übrigen kann sich daraus ein, wenn auch nur subjektiv empfundener, Erwartungsdruck auf schwerkranke und alte Menschen entwickeln. Darüberhinaus widerspricht es dem Menschenbild des Grundgesetzes, wenn mit dem Suizid und dem
Leid von Menschen Geschäfte gemacht werden. Einer „Kommerzialisierung des Sterbens“ muss unter allen Umständen Einhalt geboten werden.

2. Vor diesem Hintergrund sollten, um den betroffenen Menschen zu helfen, die Palliativmedizin und die Hospizarbeit gestärkt werden. Darüber hinaus sollte in Deutschland ein Straftatbestand geschaffen werden, mit dem die gewerbliche Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt wird. Er sollte die folgenden Eckpunkte aufgreifen:

– das Betreiben eines Gewerbes, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen,
– das gewerbliche Anbieten und Vertreiben von Mitteln zum Zweck der Selbsttötung und
– die Übernahme einer maßgebenden Rolle in einem derartigen Gewerbe.

Zu prüfen bleibt, inwieweit auch die Gründung einer Vereinigung und eine maßgebliche Rolle in einer solchen Vereinigung, deren Zweck auf derartige Ziele gerichtet ist, unter Strafe gestellt werden kann.

3. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass auf dieser Grundlage noch in diesem Jahr gesetzgeberisch gehandelt wird.“

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