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Warum sind ein Zwang zur ärztlichen Beratung und eine notarielle Beurkundung der Patien­ten­ver­fü­gung abzulehnen?

21. Januar 2009

Patientenverfügungen sind Willenserklärungen. Solche Erklärungen geben wir tagtäglich ab, ohne dass eine Beratung vorausgesetzt oder eine notarielle Beurkundung verlangt wird. Die Wirksamkeit von Patientenverfügungen sollte deshalb nicht von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht werden, denn das würde sie im Vergleich zu anderen Willensbekundungen entwerten. Zudem erhöht jeder Formanspruch die möglichen Fehlerquellen in der Anwendung von Patientenverfügungen. Was passiert beispielsweise, wenn eine Aktualisierungsfrist über-sehen und die Verfügung fünf Tage älter als erlaubt ist? Und warum sollte eine notarielle Beurkundung die Rechtssicherheit für die Betroffenen erhöhen?

So sinnvoll eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung sein kann – so wenig akzeptabel ist eine Beratungspflicht: Für die Ablehnung einer medizinischen Be-handlung bedarf es „im Normalfall“ keiner Beratung, sie steht jedem Patienten frei. Warum sollte dies in einer voraus verfügten Willenserklärung anders sein? Bei Einwilligungen in me-dizinische Maßnahmen ist grundsätzlich eine ärztliche Aufklärung vorgesehen, in der über Risiken und Erfolgsaussichten der Behandlung gesprochen wird.

Dieses ärztliche Beratung kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Patienten jedoch abgelehnt werden, wenn der Betrof-fene bereit ist, die Konsequenzen des „Nicht-Wissens“ selbst zu tragen. Dieses Recht auf Nicht-Wissen ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts und sollte deshalb auch für Patien-tenverfügungen gelten.

Gleichwohl empfiehlt sich die Konsultation eines Arztes. So kann sicher gestellt werden, dass die gewünschten Situationen, in denen die Patientenverfügung wirksam werden soll, präzise und für die Ärzte/Pfleger verständlich ist. Das erhöht die Bindungswirkung der Patientenver-fügung und damit die Sicherheit für den Betroffenen, dass seine Wünsche im Ernstfall befolgt werden.

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