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Was passiert, wenn keine Patien­ten­ver­fü­gung vorliegt oder diese nicht auf den vorlie­genden Fall zutrifft?

21. Januar 2009

Der Stünker-Entwurf legt für diesen Fall ausdrücklich fest, dass dann der Betreuer/Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Willens zu entscheiden hat, ob er in eine Maßnahme einwilligt oder diese ablehnt.

Beim mutmaßlichen Willen handelt es sich um die Ermittlung des Willens des Patienten, den er im Hinblick auf die konkrete Situation vermutlich abgegeben hätte, wenn er einwilligungsfähig wäre. Heranzuziehen sind hierbei zunächst konkrete Anhaltspunkte, wie frühere mündliche Äußerungen des Patienten gegenüber Familienangehörigen oder Ärzten, ethische Wertvorstellungen usw. 

Erst wenn der mutmaßliche Wille nicht anhand solcher persönlicher, subjektiver Vorstellungen des Patienten ermittelt werden kann, gilt, was gemeinhin als objektiv vernünftig angesehen werden darf.

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