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Wie unter­scheiden sich die Gesetz­ent­würfe?

21. Januar 2009

Dem Parlament liegen drei überfraktionelle Gesetzentwürfe vor. An allen Konzepten wurde lange gefeilt. Die Unterschiede liegen bei der Betonung der Patientenautonomie, der Rolle des Arztes und des Betreuers, der Reichweite und der Verbindlichkeit der Verfügung. Prinzipiell einig sind sich die Abgeordneten bei der Frage der Formbedürftigkeit einer Patientenverfügung: Alle Entwürfe verlangen die Schriftform (wobei der Zöller-Vorschlag dies nur als Soll-Bestimmung enthält).

Die schriftliche Abfassung erfüllt eine Warnfunktion für den Patienten, außerdem wird die Verfügung dadurch besser nachweisbar, was die Rechtsklarheit für die Betroffenen erhöht.
Ein wesentlicher Unterschied der Entwürfe besteht darin, für welche Fälle eine Patientenverfügung verbindlich sein soll (Reichweite). Die Entwürfe der Abgeordneten Zöller und Stünker sehen Patientenverfügungen in jedem Fall als verbindlich an – unabhängig davon, wie schwer die Erkrankung oder der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten ist. Dagegen erkennt der Entwurf des Abgeordneten Bosbach Patientenverfügungen nur dann im vollen Umfang als verbindlich an, wenn sich die Betroffenen zuvor einer ärztlichen Beratung unterzogen haben, dies dokumentiert und von einem Notar beurkundet wurde. Die Patientenverfügung darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Aufgabe des Vormundschaftsgerichts. Nach der Abgeordnetengruppe um Bosbach soll jede Nichteinwilligung/jeder Widerruf lebenserhaltender Maßnahmen durch ein Vormundschaftsgericht geprüft werden, es sei denn, es liegt eine unheilbare und tödlich verlaufende Krankheit vor und Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter sind sich einig, dass der Abbruch/die Nichtvornahme der Behandlung dem Willen des Patienten entspricht. Dagegen fordert der Stünker-Entwurf nur dann eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn keine eindeutige Patientenverfügung vorliegt und zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter kein Einvernehmen über die Vornahme einer medizinisch indizierten Maßnahme besteht (sog. Kollisionsfälle). Wobei, ein Arzt nie von sich aus eine Maßnahme indizieren kann.

Allein dies bedarf schon des ausdrücklichen Wunschs des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters. Ohne Einwilligung darf der Arzt nichts. Er darf auch nicht selbst ermitteln und sich die Einwilligung selbst erteilen. Er darf nur den gesetzlichen Vertreter beraten.

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