Die Rechtsextremismusdatei im Überblick
Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 2
Ziel (§ 1 Abs. 1 REDG)
Aufklärung und Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund
Beteiligte Behörden (§ 1 Abs. 1 REDG)
Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Landeskriminalämter, Verfassungsschutzbehörden (Bund & Länder), Militärischer Abschirmdienst
sowie weitere Polizeivollzugsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern (nicht abschließende Auflistung).
Wer wird gespeichert? (§ 2 REDG)
- Angehörige und Unterstützer von terroristischen Vereinigungen i.S.v. § 129a StGB
- Beschuldigte oder Verurteilte von Gewalttaten mit rechtsextremistischen Hintergrund
- rechtsextremistische Befürworter von Gewalt
- illegal bewaffnete Rechtsextremisten
- Kontaktpersonen zu den bisher Genannten, sofern der Kontakt nicht nur flüchtig oder zufällig besteht
- rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppierungen
- Gegenstände, Anschriften, Bankverbindungen, TK-Anschlüsse und -geräte, Internetseiten und Mailboxen, sofern sie von o. g. Personen genutzt werden
Was wird gespeichert?
Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a REDG): Name, Geschlecht, Geburtsdatum / -ort / -staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften, besond. körperliche Merkmale, Lichtbilder, Identitätsnachweise (Ausweis, Pass etc.), Fallgruppenangaben
Erweiterte Daten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b REDG): Telekommunikationsanschlüsse und Mailadressen; Bankverbindungen, Postschließfächer; Fahrzeuge; Familienstand; besondere Fähigkeiten (insbes. Umgang mit Sprengstoffen und Waffen); Bildungsabschlüsse; Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen (lt. SÜG); Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine; frequentierte Szeneorte, Konzerte und Veranstaltungen; Kontaktpersonen; freie Bemerkungen; Haftbefehle; Sprachkenntnisse; Mitgliedschaften und Funktionen in Vereinigungen und Netzwerken; Besitz von rechtsextremist. Medien.
Sowie: Angaben zur Identifizierung der o. g. Vereinigungen / Gruppierungen und deren Kommunikationsverbindungen; Angaben zur datenführenden Behörde.
Erweiterte Suchoptionen (§ 7 Abs. 2 REDG)
- nach phonetischen Merkmalen (Lautsprache)
- nach unvollständigen Daten
- über mehrere Datenfelder hinweg (z.B. die Frage: Taucht ein Name im Begleittext zu anderen Personen auf?)
- nach Verbindungen zwischen Personen, Institutionen oder Sachen
- nach zeitlich eingegrenzten Kriterien
(alle Angaben nach RED-Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/8672 vom 13.2.2012)