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Geplante Verschär­fungen im Auslän­der­recht

Mitteilungen22502/2015Seite 7

Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 7/8

Am 3. Dezember 2014 verabschiedete das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“. Das Gesetz sieht einige positive Änderungen vor, etwa eine Bleiberechtsregelung für Familienangehörige und „nachhaltig integrierte“ Flüchtlinge, die sich schon mehr als 8 Jahre in der Bundesrepublik aufhalten (Jugendliche: 4 Jahre). Zugleich sieht der Entwurf nach Auffassung zahlreicher Experten und Bürgerrechtsorganisationen einige eklatante Verschärfungen des deutschen Asylrechts vor: Die Inhaftierung hier ankommender Flüchtlinge droht wieder zum Regelfall zu werden; in bestimmten Fällen ist eine – eigentlich verfassungswidrige – Beugehaft gegen Flüchtlinge vorgesehen; für bereits hier lebende Flüchtlinge werden den Ausländerbehörden erweiterte Ermessensspielräume bei der Erteilung von Aufenthaltsverboten eingeräumt; künftig können bereits geringfügige Delikte (etwa Verkehrsverstöße) zur Ausweisung auch bereits länger hier lebender, schon integrierter Flüchtlinge führen …

Gegenwärtig beraten die Ausschüsse des Deutschen Bundestags über den Entwurf. Wir bitten daher alle Mitglieder und Freunde der Humanistischen Union: Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten, insbesondere denen der Koalitionsfraktionen. Fordern Sie ihn/sie auf, dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.

Renaissance der Abschie­be­haft

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofes sowie politische Initiativen einzelner Bundesländer haben dazu geführt, dass die Anzahl der in Abschiebehaftanstalten untergebrachten Flüchtlinge in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Befanden sich 2011 noch 6.466 Menschen in Abschiebehaft, sind es heute bundesweit noch 40 bis 60 Inhaftierte. Mehrere Bundesländer haben ihre Abschiebehaftanstalten bereits geschlossen. Dieser Entwicklung droht nun jedoch umgekehrt zu werden: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erlaubt die umfassende Inhaftierung von Flüchtlingen in Abschiebehaftanstalten und Polizeigewahrsam  ermöglicht.

Die geplanten Änderungen in § 2 Abs. 14, 15 sowie § 62b Aufenthaltsgesetz führen zu einer wesentlichen Erweiterung der Haftgründe, bei deren Vorliegen eine Abschiebehaft gerichtlich angeordnet werden kann. Nachdem die Bundesrepublik eindeutig aufgefordert war, die für eine vermutete Fluchtgefahr maßgeblichen Gründe gesetzlich konkreter zu fassen, führt der Gesetzentwurf derart allgemeine Kriterien an, dass künftig eigentlich jeder hier ankommende Flüchtling inhaftiert werden kann. Als Haftgründe kommen demnach in Betracht, wenn:

  • Asylsuchende sich nicht aktiv an der Vorbereitung der eigenen Abschiebung bzw. Rückführung beteiligen 
  • keine Identitäts- oder Reisedokumente vorgelegt werden 
  • für die Einreise nach Deutschland „erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser“ gezahlt wurden 
  • die Asylsuchenden über einen anderen Mitgliedstaat nach Europa eingereist sind und diesen vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens wieder verlassen haben.

Eine Konkretisierung der Haftgründe, wie sie die Dublin III-Verordnung einfordert, ist das nicht. Darüber hinaus wird es der Bundespolizei ermöglicht, aus anderen EU-Staaten einreisende Flüchtlinge sofort in Haft zu nehmen, bis ihre Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich ist (§ 2 Abs. 15 AufenthG-E). Diese Generalklausel widerspricht nicht nur der Dublin III-Verordnung, sie erschwert auch den Zugang zum Rechtsschutz.

Weitere Sankti­ons­mittel

In Deutschland leben derzeit rund 95.000 Flüchtlinge mit dem Status der „Duldung“, fast ein Viertel davon seit mehr als 10 Jahren. Ihnen gegenüber will der Gesetzentwurf das Handlungsspektrum der Ausländerbehörden erheblich erweitern, indem die Behörden künftig Einreise- und Aufenthaltssperren verhängen dürfen (§11 Abs. 6 AufenthG-E). Das kann auch Personen treffen, die ihrer Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachgekommen sind, die über Kettenduldungen bereits viele Jahre in Deutschland leben und für die dieses Gesetz eigentlich einen sicheren Bleiberechtsstatus schaffen sollte – etwa Flüchtlinge, die vor den Kriegen im Irak, in Afghanistan und Somalia geflohen sind und deren Asylantrag negativ beschieden wurde. Zwar können sie nicht abgeschoben werden und haben dadurch eine Duldung. Die Gerichte sehen in vielen dieser Fälle jedoch eine „freiwillige“ Ausreise in ihre Herkunftslände als zumutbar an. Dadurch könnte ihnen nach dem Gesetzentwurf ein Aufenthaltsverbot drohen, die Betroffenen würden aus der Regelung zum Bleiberecht herausfallen. Zudem kann das Bundesamt für Migration und Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 6 AufenthG-E ein einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, dessen Jahresfrist jedoch erst mit der Ausreise des/der Betroffenen beginnt. De facto kann die Behörde sehr langfristige Verbote verhängen, deren Dauer von den mehr oder minder willkürlichen Entscheidungen der Behörde abhängt und die das Problem der Kettenduldungen weiter verschlimmern.

Für die Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit oder anderer Rückführungsmöglichkeiten eines neu eingereisten Flüchtlings sollen künftig auch in seinem Besitz befindliche Datenträger durchsucht werden (§ 48 Abs. 3a). Die Provider werden darüber hinaus verpflichtet, auch die Zugangsdaten zu Mobiltelefonen oder anderen Speichersystemen zur Verfügung zu stellen (§ 48a AufenthG-E).

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