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Zur Freiheit des Sterbens

aus: vorgänge Nr. 10-11/1969, S. 380-383

(vg) Plädoyer für die Freiheit des Sterbens hieß in den Vorgängen 10/68 ein Beitrag von Maria Friederike Rieger, mit dem diese Zeitschrift eine Diskussion über die Entideologisierung und Entdiskriminierung des „Selbstmords”, des Freitods anregen wollte. In vg 1/69 hat aus der Sicht eines Arztes Dr. A. D. F. Senf umsichtig zur Sache Stellung genommen. In vg 5/69 schrieb Waldemar Fored über „der menschliche Tod”. In diesem Heft setzen wir die Diskussion fort mit einem theoretisch wie praktisch gewichtigen Beitrag von Dr. Lorenz Müller, von dem wir uns eine nachhaltige Anregung zu weiterer Diskussion erhoffen.

Meinen Tod lobe ich euch, den freien Tod,
der mir kommt, wann ich will.“
Nietzsche, also sprach Zarathustra

Mit dem Ritual der Orden, Ernennungen, Glückwünsche, Abschiedsfeiern konkretisieren wir am Ende wichtiger Lebensabschnitte das Prinzip „Ende gut, alles gut”. Nur das Ende Par Excellenze, das Sterben, hält sich noch immer in der Bergfestung eines unzugänglichen Tabus. Psychopathen und die wenigen Beherzten, denen „das Leben nicht der Güter höchstes ist”, tasten es an. Das Sterben der Todkranken und Alten, oft genug gegen ihren Willen verlängert, wird gerade durch die Fortschritte der medizinischen Technik immer mehr zu einem würdelosen, unappetitlichen Verenden, dem die Lüge der Trauermienen, der Kränze und des Leichenpomps vollends den Stempel einer kläglichen Tragikomödie aufprägen. Der tapfere Vorstoß von Maria Fr. Rieger in vg 10/68 mag in seiner Empfehlung eines neuen Ethos des Sterbens zu weit gehen. Soweit er für die Emanzipation des Sterbens aus überholten theologischen und rechtlichen Bindungen eintritt, verdient er die Unterstützung aller, die über den engen Alltag hinweg das Ganze ihrer Existenz und deren angemessenes Ende zu bedenken willens sind.

1. Selbstmord Freitod

Diese Ausdrücke sind keine Namen für verschiedene Sachen, sondern bezeichnen verschiedene Bewertungen der gleichen Sache. Nach StGB § 211 begeht einen Mord, „wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen… einen Menschen tötet”. Nach den bisher bekannt gewordenen Motiven von Selbsttötung kann sie kaum jemals „Mord” genannt werden. In bewusst falscher Übersetzung von suicidium wurde der Ausdruck „Selbstmord” erst im 17. Jhd. von Moraltheologen zur Stützung der christlichen Ideologie eingeführt. Als Relikt des kirchlichen Obskurantismus sollte es vor allem aus der Sprache des Rechts und der Wissenschaft, aber auch aus der gebildeten Umgangssprache eliminiert werden.
Der in Anlehnung an Nietzsche von Fritz Mauthner geprägte Ausdruck Freitod ist sachlich akzeptabel, wenn man ihm nicht unnötigerweise unterstellt, dass er die These von der Freiheit des Willens stützen will, sondern „frei”, wie in der Politik, als eine Bezeichnung für autonomes Handeln versteht. Da im Deutschen das Wort „Euthanasie” durch die Nazi-Praxis in das „Wörterbuch des Unmenschen” abgeglitten ist, mag es sich empfehlen, unter „Freitod” audi die „Tötung auf Verlangen” einzubegreifen.

2. Der Freitod als elementares Menschen­recht

Interpretiert man die Welt als die Veranstaltung eines persönlichen Schöpfergottes, ohne dessen Willen kein Haar vom Kopf fällt”, muss der Mensch sein Leben ad majorem dei gloriam leben, bis er „nach Gottes unerforschlichem Ratschluss abberufen wird”. In diesem Weltbild gibt es keinen Platz für den Freitod; die Tröstung, die wir uns mit der Idee einer liebenden, gerechten, jedem einzelnen zugänglichen Gottheit verschaffen, müssen wir mit der Bereitschaft bezahlen, unser Leben bis in die äußersten Härten und Erniedrigungen zu leben, die der Schöpfer seinem Kinde zugedacht hat. Anders stellen sich die Dinge dar, wenn wir es im Hinblick auf den Weltgrund bei dem ignoramus belassen, über das auch die letzten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinausgelangt sind. Für den Bürger einer freien Gesellschaft, der sich aus den Befangenheiten eines archaischen Wunschdenkens befreit hat, sind für den Entschluss, in einer bestimmten Situation weiterzuleben oder sich zu töten, die gleichen elementaren Rechtsmodelle in Ansatz zu bringen, die auch unser sonstiges Handeln bestimmen und begrenzen. Das erste dieser Modelle kommt im Artikel 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht… gegen das Sittengesetz verstößt.” Vom
Freitod als einer sittlichen Entscheidung wird im nächsten Abschnitt noch zu reden sein. Das hier präsidierte Menschenrecht ist nichts anderes als die grundlegende Folgerung aus dem höchsten Wert der liberalen Gesellschaft, der in GG Art. 1 als die Grundlage der gesamten freiheitlichen Ordnung ausdrücklich anerkannt wird: der Würde der Menschen. Es gibt zweifellos Fälle, in denen die Rechte anderer an einen Todeswilligen durch seinen Freitod beeinträchtigt werden. Das gilt aber sicherlich nicht für den an Krebs leidenden Todkranken, der nur noch sich selbst zur Qual und den Seinigen zur Last lebt. Seine Angehörigen, denen er nicht die geringste Hilfe mehr bieten kann, haben daher auch nicht das geringste Anrecht auf sein Weiterleben, nur, weil ihnen der letzte Abschied schwer fällt.
Das zweite dieser Modelle tritt in der natur-rechtlichen Fundierung der politischen Gemeinschaft in der Vertragsidee in Erscheinung. Der Mensch nimmt am Spiel des Lebens Teil nicht auf Grund eines freiwilligen bzw. nachträglich stillschweigend anerkannten Vertrags, sondern wird durch die Wirkung elementarer Kulturkräfte ins Dasein gestoßen. Hinzu kommt, dass die meisten den Lebenskampf unter den Bedingungen einer großen Ungleichheit der Chancen austragen müssen, einer Spielregel also, mit der sich der einzelne so wenig je einverstanden erklärt hat wie mit dem Spiel des Daseins selbst. Es muss ihm also gegenüber diesen ihm von überlegenen Kräften auferlegten Bedingungen des Daseins das Recht zu-erkannt werden, es jederzeit zu beenden, wenn aus seinem Leben, nach seinem besten Wissen und Gewissen, ein nicht korrigierbarer Unwert geworden ist.

3. Der Freitod als sittliche Entschei­dung

Dieser Aspekt des Freitods sollte nicht dahin missverstanden werden, als ob er jemals Sitte werden könnte: er wird vermutlich immer Ausnahme bleiben. Wir haben es vielmehr mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Bedingungen dem Freitod eine sittliche Qualität zugesprochen werden kann, wie sie etwa im kategorischen Imperativ präzisiert ist, oder wo er gar als eine sittliche Leistung von hohem Rang anerkannt wird. Letzteres gilt zweifellos vom Freitod der entehrten Lucretia und der japanischen Todesflieger, dem freiwilligen Harakiri aus Gründen der verletzten Ehre, dem Kapitän, der mit seinem Schiff untergeht, letztlich auch von den Kriegshelden und Märtyrern, die den Tod der Untreue gegen ihr Volk und ihren Gott vorgezogen haben. Andrerseits wird man den Freitod aus einer seelischen Depression oder unter der Wirkung eines Schodts nicht eine sittliche Entscheidung nennen können. Der Freitod aus krankhaften Motiven scheidet daher aus dieser Betrachtung aus. Er kann weder sittlich legitimiert noch verurteilt werden, sondern ist ein medizinisches Problem. Freilich muss auch einer Versimpelung des Freitods entgegengetreten werden, die man gelegentlich bei Ärzten findet: dass etwa jeder Freitod die Folge einer spezifischen, auf diese Todesart hinführenden Erkrankung sei, zumal eine seriöse wissenschaftliche Beweisführung für eine solche These aussteht. Hierfür dürfte es sich lediglich um die säkularisierte Form der Diffamierung des Freitods durch das Christentum handeln. Eine sittliche Entscheidung kann der Freitod jedoch nur in dem Maße genannt werden, wie er unter Mitwirkung allgemein anzuerkennender rationaler Argumente zustande kommt.
Ein wesentliches, solchen Erwägungen zugrundeliegendes Prinzip kommt, ganz zu schweigen von den ethischen Systemen der Antike, zum Beispiel in der Virginia Declaration of Rights von 1776 zum Ausdruck: der Anspruch des Menschen auf Glück. In einer emanzipierten Gesellschaft kann dieses Postulat als eine conditio sine qua non schon deshalb nicht bestritten werden, weil der Mensch ohne den Lohn des Glücks gar nicht imstande wäre, die Lasten des Daseins zu tragen. Der Todkranke oder an Alterssiechtum Leidende, dem keine glückliche Stunde mehr schlägt und dessen Tage und Nächte nur von Ängsten und Schmerzen erfüllt sind, steht bereits ganz außerhalb der natürlichen Lebensordnung. Sein Freitod ist die Beendigung eines widernatürlichen und daher im tiefsten unsittlichen Zustandes. Das zweite hier in Betracht kommende Prinzip genießt obendrein den Schutz des kategorischen Imperativs und wäre zu exemplifizieren mit der Weigerung, in einer Situation des verwalteten Sterbens mit höchst unästhetischen Gebrechen einer menschlich indifferenten Umgebung zur Last zu fallen. Die Dienste, deren ein Kranker bedarf, der seine Notdurft nicht mehr beherrscht, werden nicht umsonst Liebesdienste genannt, um damit zu sagen, dass sie mit materiellen Werten nicht abgegolten werden können. Wenn der Satz Kants gilt: Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde”, dann handelt unsittlich, wer ein Leben weiterführt, mit dem er anderen eine Belastung zumutet, für die er kein angemessenes Äquivalent bieten kann: das Prinzip Annahme von Leistungen ohne angemessene Gegenleistung kann in keiner naturwüchsigen Gesellschaft Grundlage eines allgemeinen Gesetzes werden. Wer nach diesem Grundsatz seinem Leben ein Ende macht, muss nicht weniger als der Eudämonist den Kampf mit den seiner Entscheidung entgegenstehenden Naturkräften aufnehmen. Sie muss daher als eine Leistung von besonders hohem sittlichen Rang gewertet werden.

4. Das Tabu des Sterbens

Mit den Mitteln der Wissenschaft und Technik regelt die Industriegesellschaft die Zahl der Geburten, hat die Geburt selbst erleichtert, die Kindersterblichkeit gesenkt und die Lebenserwartung erheblich heraufgesetzt. Obwohl jeder Mensch weiß, dass er sterben muss, hat sie aber bisher keine rechtlichen, psychologischen und technischen Methoden entwickelt, um den Abschluss des individuellen Lebens im Einklang mit ihrer fort-geschrittenen Intelligenz zu gestalten. Warum muss der ohnedies harte Abschied von dieser Erde zunehmend in eine über Monate und Jahre sich hinziehende erbarmungswürdige Prozedur verwandelt werden, die zumeist weit unter dem sittlichen und ästhetischen Anspruchsniveau des Sterbenden liegt?Von den sehr komplexen Bedingungen dieses Zustandes können hier nur die vermutlich wichtigsten angedeutet werden, wenn man von den bekannten Nachwirkungen der christlichen Ideologie absieht. Sterben wird von den entscheidungsbefugten Instanzen der Gesellschaft wesentlich als das Sterben der anderen erlebt, die man dann jeweils getröstet überlebt. Da der heutige Mensch zunehmend im Krankenhaus, nicht mehr in der Familie stirbt, wird überdies die Breite der gesellschaftlichen Erfahrung des Sterbens auf immer kleinere Gruppen eingeengt; der einzelne wird nicht einmal mehr durch das Sterben der anderen an die Probleme des eigenen Sterbens erinnert. Im Gegensatz zu den anderen unbefriedigenden Lebenserfahrungen wird ausgerechnet die qualvollste und erbarmungswürdigste nicht Anlass zu einer sinnvollen politischen und technischen Gestaltung der Dinge. Naturgemäß muss diese Tatsache in großem Umfang aus dem menschlichen Indifferentismus gegenüber den Leiden des anderen erklärt werden, der zudem, im Gegensatz zu sonstigen sozialen Missständen, außerstande ist, sich durch Protest und Kampf für erlittene Unbill zu revanchieren. Weit mehr dürfte hier ursächlich die innere Distanz in Betracht kommen, die wir zeitlebens gegenüber dem Akt des eigenen Sterbens wahren. Ob man nun diese Distanz aus einem horror vacui des blinden Lebenswillens oder aus der Feigheit des Menschen erklärt, der unausweichlichsten Tatsache seiner Existenz ins Auge zu sehen, das Ergebnis ist jedenfalls ein höchst paradoxer Zustand: der Mensch einer hochgradig durchrationalisierten Zivilisation ist aus ganz irrationalen Gründen auf sein Sterben nicht besser vorbereitet als der Neandertaler. Muss das Sterben das einzige Tabu bleiben, das sich jedem Versuch einer rationalen Gestaltung widersetzt?

5. Auf dem Wege zur Entta­bu­ie­rung des Sterbens

Die Fortschritte der Gerontologie und der Geriatrie, komfortable Alters- und Pflegeheime, Freizeitgestaltung der Alten und eine weitere Zunahme der Lebenserwartung werden nicht verfehlen, schon um das Jahr 2000 das Alter zu einem Massenproblem zu machen. Mit dieser extensiven Entwicklung scheint umgekehrt proportional eine Minderung der Funktion des Alters einherzugehen. Die Alten leben heute getrennt von den jungen Familien und kennen nicht mehr das Glück des Liebens und Helfens im Dienst des nachwachsenden Lebens. Datenspeicher und die zunehmende Verwissenschaftlichung aller sozialen und politischen Entscheidungen mindern die Bedeutung der gespeicherten Lebenserfahrung der Alten für das Gemeinwohl, und mit der Ablehnung jeglicher Autorität scheint sich die Jugend in aller Welt bereits anzuschicken, dem Alter seine Funktionslosigkeit ausdrücklich zu bescheinigen. In einer mit den Kulturgütern einer mehr-tausendjährigen Entwicklung reich versorgten Gesellschaft braucht diese Entfunktionalisierung des Alters nicht notwendig Abbau aller Sinngehalte zu bedeuten. Aber Randposition in der Gesellschaft und Massenhaftigkeit werden dazu beitragen, das Selbstwertgefühl des alten Menschen in Frage zu stellen und das taedium vitae zu nähren.
Es kann daher nicht verwundern, wenn es offenbar gerade die in den geriatrischen Kliniken vorherrschende Atmosphäre war, die eine Gesetzesvorlage im englischen Oberhaus veranlasst hat, durch welche die Tötung auf Verlangen legalisiert werden sollte. Bei der vielschichtigen psychologischen, Medizinischen und rechtlichen Problematik der Vorlage war zu erwarten, dass sie abgelehnt wurde. Dies ist aber weit weniger wichtig als die Tatsache, dass hier zum erstenmal in einer alten Demokratie das Tabu des Sterbens angetastet und dass die Vorlage mit einer Mehrheit von nur 61 gegen 40 Stimmen abgelehnt wurde (vgl. FAZ vom 27. 3. 1969).
In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass es in England, USA und Japan seit einiger Zeit Euthanasiegesellschaften gibt, in denen Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte die Probleme einer Tötung auf Verlangen erörtern. Auch scheinen die Ärzte angefangen zu haben, sich mit einer der heutigen Entwicklung der Medizin entsprechenden Neuinterpretation des Eides des Hippokrates zu befassen. Die Übergänge von der schmerz-lindernden zur lebensabkürzenden Injektion sind ohnedies fließend, und man darf hoffen, dass immer mehr Ärzte in der Grenzsituation unvermeidlichen Sterbens als Menschen mit dem gequälten Menschen fühlen und den Mut zur erlösenden Tat aufbringen. Nach dem Bericht von Paul Moor in Die Zeit vom 9. Mai 69 soll nadi einer Umfrage der amerikanischen Euthanasia Society im Staate New York die Mehrzahl der befragten Ärzte mindestens bei einem Patienten Euthanasie angewandt haben. Das Problem ist aber viel zu bedeutsam für die künftige Entwicklung in der Industriegesellschaft, als dass es allein dem Dilemma des mitfühlenden Arztes zwischen zwei Handlungen überlassen werden könnte, von denen die eine Totschlag genannt wird, die andere den Namen Werk der Barmherzigkeit verdient.

6. Die Ermög­li­chung des Freitods in der Indus­trie­ge­sell­schaft

Die Lösung dieses Problems setzt die Lösung einer Reihe von Teilproblemen voraus, von denen nur die wichtigsten hier berührt werden können.

a) Rechtsfragen
Einige naturrechtliche Aspekte wurden bereits im zweiten Abschnitt behandelt. Wie stellt sich das Problem im Lichte des positiven Rechts dar?
In der Bundesrepublik ist der Weg zur Tötung auf Verlangen blockiert durch StGB § 216:
„1. Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Gefängnis nicht unter drei Jahren zu erkennen.
2. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
3. Der Versuch ist strafbar.“

Diese Rechtslage verweist den Todeswilligen auf den Weg der Selbsttötung, der nach Auskunft des Großen Brockhaus 1954 in der Bundesrepublik von ca. 10 000 Menschen beschritten worden ist, von denen aber bei der jetzigen Rechtslage der weitaus größte Teil auf das Konto des Freitods aus Krankheit, nicht des Freitods aufgrund einer rationalen Entscheidung kommen dürfte. Von großer
Bedeutung ist es nun, dass der Freitod selbst entkriminalisiert und dass sogar Beihilfe zum Freitod nicht mehr strafbar ist. Es stellt sich also die Frage: wie weit reicht, extensiv interpretiert, der Begriff Beihilfe zum Freitod? Anders ausgedrückt: Wie weit geht die Rezepturfreiheit des Arztes? Würde sie in Fällen, in denen nach der Feststellung einer Ärztekommission die Tötung auf Verlangen zulässig wäre, die Verschreibung eines helfenden Mittels zulassen?
Indessen könnte es jetzt zu einer Kollision mit StGB 367,3 kommen:
„Mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft… 3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, verkauft oder sonst an andere überläst…“
Das dieser Verstoß unter den Begriff Übertretung fällt und im Falle einer Geldstrafe nicht einmal ins Strafregister eingetragen wird, mag von einer gewissen praktischen Bedeutung sein, ändert aber nichts Wesentliches an einer Rechtslage, die den Freitod mit Hilfe der modernsten Mittel, die uns Wissenschaft und Technik heute zur Verfügung stellen könnte, verhindert.
Im Hinblick auf das Gesamtproblem haben wir es also mit einem eigenartigen, ja paradoxen Sachverhalt zu tun. Der Staat verbietet zwar nicht den Freitod und die Beihilfe dazu, wohl aber die Anwendung zeitgemäßer Mittel und Verfahren; er läst den Freitod mit Hilfe oft unsicherer und nicht selten grausamer Verfahrensweisen zu, verhindert aber einen sanften und schmerzlosen Freitod mit Hilfe von Mitteln, die uns die letzten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verfügung stellen.

b) Die politischen Möglichkeiten einer Änderung der Rechtslage
Zwar kann prinzipiell jeder Mensch in eine Lage kommen, in der er von dem Wunsch erfüllt ist, das Leben aufzugeben. Aber die Zahl der Menschen, die bei unheilbarer Krankheit und im Alter ihr Leben in klarer Abwägung des pro und contra durch Freitod zu beenden wünschen, wird immer eine Minderheit bleiben. Welche Aussichten gibt es in der parlamentarischen Demokratie, dass überhaupt den Bedürfnissen einer Minderheit in der Gesetzgebung Rechnung getragen wird?
Im Gegensatz zur plebiszitären Demokratie gehen wir in der parlamentarischen Demokratie von der Modellvorstellung aus, dass die vom Volk gewählten Vertreter zwar ihre Wahlversprechen erfüllen, das aber darüber hinaus von den Parlamenten und Regierungen viele Entscheidungen getroffen werden können, die zwar im Volk keine Mehrheit finden würden, die aber im Interesse einer intelligenten Beurteilung des Gemeinwohls erforderlich sind. So war die Abschaffung der Todesstrafe durch den Parlamentarischen Rat eine auf sehr komplexen politischen Erwägungen fußende Entscheidung, welche die maßgebenden politischen Instanzen jetzt so wenig wie damals zum Gegenstand einer Volksabstimmung machen könnten. Die Volksabstimmung in Dänemark über die Herabsetzung des Wahlalters erbrachte eine negative Entscheidung, in den Parlamenten der Bundesrepublik wird sie dagegen vermutlich Gesetz werden, obwohl auch bei uns eine Volksabstimmung mit höchster Wahrscheinlichkeit zum gleichen Ergebnis wie in Dänemark führen würde.
Diesem aristokratischen Element verdankt es die parlamentarische Demokratie, dass nicht nur ausschließlich Mehrheitswünsche und Mehrheitsinteressen durchgesetzt werden, sondern das auch berechtigte Minderheitsinteressen zur Geltung kommen können, wenn soziale Rücksichten und das Gebot der Toleranz es erfordern. Bei der Neugestaltung der Rechte des unehelichen Kindes und der Abschaffung des § 175 hat der soziale Rechtsstaat ebenfalls Minderheitsinteressen gedient, von denen es zweifelhaft ist, ob sie sich in Volksabstimmungen hätten durchsetzen können. Hier liegt auch die Hoffnung für eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf eine Ermöglichung des Freitods in der Industriegesellschaft.
Die Ablehnung der Gesetzesvorlage zur Ermöglichung der Euthanasie im englischen Oberhaus liefert eine interessante Beleuchtung der Schwierigkeiten, denen derartige Gesetze vermutlich in jeder parlamentarischen Demokratie begegnen werden. Nach dem angezogenen Bericht der FAZ wurde die Vorlage gar nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ideologischer Herkunft abgelehnt. Im Vordergrund standen vielmehr Bedenken wegen der Gefahren des Missbrauchs und wegen möglicher ungünstiger Wirkungen der vorgesehenen Regelungen auf das Verhältnis Arzt und Kranker. Dazu ist im Hinblick auf die verbleibende politische Aufgabe zu sagen:
1. Es gibt grundsätzlich keine Regelungen der sozialen Existenz des Menschen, die nicht möglichem Missbrauch ausgesetzt sind. Es bleibt immer Aufgabe des Gesetzgebers, ein Gesetz so zu formulieren und solche Ausführungsbestimmungen zu treffen, dass Missbrauch so weit wie möglich ausgeschaltet wird.
2. Jedes Gesetz zur Erleichterung des Freitods ist ein Novum in der Rechtsgeschichte, und es muss daher auch mit Schwierigkeiten besonderer Art gerechnet werden. Sie stellen eine Aufgabe für Psychologen, Ärzte, Juristen dar, sind aber kein Argument gegen Gesetze, die im Interesse der Linderung menschlicher Leiden dringend notwendig sind.

c) Der Freitod als Problem der gesellschaftlichen Selbsthilfe
Die Berichte aus Krankenhäusern und Pflegeheimen über die Wünsche todkranker und alter Menschen, ihrem Leben ein Ende zu setzen, sind spärlich, und wo sie geäußert werden, dürften sie unter der Herrschaft des Tabus des Sterbens zumeist totgeschwiegen werden. Dies ist aber auch dafür maßgebend, ob latente Wünsche überhaupt geäußert werden. Eine ebenso große Bedeutung für die Nichtäußerung möglicherweise weitverbreiteter Wünsche kommt der Tatsache zu, dass es ja gar nicht die rechtlichen Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Wünsche gibt, die sie erst zur Äußerung ermutigen könnten.

Unter diesen Umständen ist es bei der Belastung des Euthanasie-Problems in Deutschland kaum denkbar, dass sich in absehbarer Zeit staatliche Organe der hier skizzierten Aufgabe annehmen werden, sie wird nur durch Zusammenschluss und Kooperation gelöst werden können. Hierbei wird man aus dem schon genannten Grund kaum Namen und spezielle Arbeitsziele der Euthanasie-Gesellschaften in England und USA zum Vorbild nehmen können. Die Aufgaben, die sich einer Gesellschaft zur Ermöglichung des Freitodes in Deutschland stellen würden, sind aber so vielgestaltig, dass ihrem Namen und Programm wahrhaftig keine Schwierigkeiten aus der unseligen Epoche der Nazi-Herrschaft mehr zu erwachsen brauchen. Von ihren zahlreichen Arbeitsaufgaben seien nur einige erwähnt:

1. Gewinnung von Einblick und Erkenntnissen zur heutigen Wirklichkeit des Sterbens von unheilbar Kranken und Alten in Krankenhäusern und Pflegeheimen.
2. Die Entwicklung eines den naturwissenschaftlichen und anthropologischen Erkenntnissen des 20. Jahrhunderts entsprechenden Verständnisses des Sterbens. Kampf gegen das Tabu des Sterbens.
3. Sammlung neuester Erkenntnisse im Hinblick auf die orale und parenterale Applikation von Präparaten zur Herbeiführung eines sanften Todes.
4. Untersuchung der derzeitigen Rechtslage und Verkehrspraxis mit dem Ziel festzustellen, welche Möglichkeiten schon jetzt bestehen, den Freitod in dem hier erörterten Sinn zu erleichtern.
5. Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen alle Möglichkeiten von Missbrauch.
6. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Unsinn eines langen und qualvollen Sterbens. Agitation zu Gunsten der Verabschiedung von Gesetzen, die der Erleichterung des Sterbens dienen.

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