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Hessische Verfas­sungs­klage gegen Rechts­schutzein­schrän­kung beim Abhörgesetz

von vg

vorgänge 10-11/1969, S. 367

Gegen den Ausschluß des Rechtsweges bei der Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen einer Anwendung der Notstandsgesetze hat die hessische Landesregierung auf Antrag von Ministerpräsident Zinn beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun endlich ein Normenkontrollverfahren beantragt (vgl. vg 12/68, S. 448; vg 7-8/69, S. 259).

In einem elfseitigen Antrag wendet sich die hessische Landesregierung gegen den umstrittenen zweiten Halbsatz im Absatz 2, Satz 2, des Artikels 10 des Grundgesetzes, in dem das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis festgelegt ist. Ebenso soll nach dem Begehren des Landes Hessen Absatz 5 des Paragraphen 9 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August vergangenen Jahres für nichtig erklärt werden. In diesem Absatz heißt es: „Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig.”

Zinn, der inzwischen aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten ist und von Finanzminister Osswald als Ministerpräsident abgelöst wurde, äußerte gegen diesen Passus bereits am 14. Juni 1968 vor dem Bundesrat und im November im hessischen Landtag seine grundsätzlichen Bedenken. Außerdem hatte Zinn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt. In dieser Auffassung wurde das hessische Kabinett nach Angaben der Wiesbadener Staatskanzlei durch Rechtsgutachten maßgeblicher Wissenschaftler, wie Professor Günther Dürig (Tübingen) und Professor Hans-Ulrich Evers (Braunschweig) bestärkt, die zu dem Ergebnis kamen, daß die Vorschriften des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes die Grenze einer zulässigen Verfassungsänderung überschreiten und deswegen nichtig sind.

Eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist nach Zinns Ansicht geboten, um klarzustellen, daß die Rechtssicherungen gegen unzulässige Änderungen des Grundgesetzes auch bei der Anpassung der Verfassungsordnung in Notstandssituationen streng beachtet werden. Der Ausschluß des Rechtsweges bei Abhörmaßnahmen verletze hingegen die im Grundgesetz als unantastbar festgelegten Werte der Würde des Menschen, des Rechtsstaatprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Der Ausschluß jeglicher gerichtlicher Kontrolle versetze den Bürger „in einen Zustand wehrlosen Ausgeliefertseins an eine anonyme, im Geheimen tätige Staatsgewalt”. Solch eine Maßnahme könne weder aus der Natur der Sache noch aus dem Zusammenhang mit der Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gefertigt werden.
Grundsätzlich stellt die hessische Landesregierung in der Begründung ihres Antrags fest: „Zum erstenmal ist mit dem Ausschluß des Rechtsweges für einen Teilbereich staatlichen Handelns das vom Grundgesetz geforderte Fortschreiten auf dem Weg zu einer immer wirksameren Verwirklichung des Rechtsstaates unterbrochen und bewußt ein erster Schritt zurück gemacht worden. Dieser erste Schritt in die falsche Richtung muß rückgängig gemacht werden, damit nicht weitere Schritte folgen.”

Die Humanistische Union hatte während ihrer Kampagne gegen grundrechtseinschränkende Notstandsgesetze immer wieder vor allem auf die Aushöhlung des Grundrechts durch diese Form der Postüberwachung hingewiesen (s. bes. vg 1/68, S. 16; vg 5/68, 5. 164; vg 6/68, S. 201; vg 7/68; S. 260).

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